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GELBE WESTEN & VERSAMMLUNGSRECHT. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die “Gelben Westen” üblicherweise aufgrund ihres spontanen, aktionsbezogenen Formats im Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) nicht unter die Anmeldepflicht des einschlägigen Verammlungsgesetzes des Bundes oder des Landes fallen. Die Teilnehmenden treffen sich regelmäßig spontan und aus aktuellem Anlaß jetzt und hier an einem mehr oder weniger zufälligen Ort der bestenfalls vom “Hörensagen” kursiert, sie haben keine gemeinsame politische Agenda, führen keine Kundgebungsmittel (Banner, Pappen, Flyer, Tontechnik) mit sich, teilen unterschiedliche Weltanschauungen. Friedlich sind sie ohnehin.
Ein Versammlungsleiter existiert in der Natur des Aktionsformats begründet nicht. Entsprechend kann er oder sie auch nicht 48 Stunden zuvor bei der Versammlungsbehörde anmelden.
DER POLIZEIPRÄSIDENT IN BERLIN (LKA 552) hierzu: “Spontanversammlungen bzw. -demonstrationen sind Versammlungen oder Aufzüge, die nicht von langer Hand vorbereitet sind, sondern aus einem aktuellen Anlass entstehen.
Man unterscheidet hierbei zwischen den (mangels Möglichkeit) nicht anmeldepflichtigen SOFORTVERSAMMLUNGEN (Spontanversammlungen im engeren Sinne) und den anmeldepflichtigen Eil- bzw. Blitzversammlungen (Spontanversammlungen im weiteren Sinne).
Sofortversammlungen (nicht anmeldepflichtig) haben in der Regel keinen anmeldefähigen und damit auch –pflichtigen Veranstalter. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie aus aktuellem Anlass augenblicklich entstehen, der unmittelbare Beschluss sich zu versammeln mit der tatsächlichen Ausführung also unmittelbar zeitlich zusammenfällt.
Eine Anmeldung ist dann, ohne dem Sinn der Versammlung zu widersprechen, nicht mehr möglich (um der Anmeldepflicht nachzukommen, müsste die Versammlung aufgeschoben werden).
[...] Auch Eil- bzw. Blitzversammlungen [anmeldepflichtig] zeichnen sich dadurch aus, dass der mit der Versammlung verfolgte Zweck bei Einhaltung der versammlungsgesetzlich vorgegebenen 48-Stunden-Frist nicht erreicht werden könnte.
Bei diesen Versammlungen bzw. Demonstrationen bleibt die Anmeldepflicht grundsätzlich bestehen und es wird lediglich die gesetzliche Frist verkürzt. Hierbei fällt die Entscheidung sich zu versammeln nicht unmittelbar mit der tatsächlichen Durchführung der Versammlung zusammen, so dass noch, wenn auch eingeschränkt, gewisse Vorbereitungsmaßnahmen (z.B. Fertigung von Transparenten) getroffen werden können.
In aller Regel ist hier ein Veranstalter vorhanden, für den auch unter Nichteinhaltung der 48-Stunden-Frist noch die Möglichkeit und damit die Verpflichtung zur Anmeldung besteht. Notfalls kann auch eine telefonische Anmeldung über den polizeilichen Notruf 110 erfolgen.”

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t.me/gelbewesten