Forwarded from SD
#PEGIDA
Das Gericht meint:
+++ So habe sich ein paranoides Syndrom entwickelt. Eine „ernsthafte Persönlichkeitsstörung: Er sah die Familienehre verletzt.“ Die krankhafte Störung habe sein „Wertesystem beeinträchtigt.“ +++
Wir könnten dem Gericht den Namen des "paranoiden Syndroms", der "Persönlichkeitsstörung", der "krankhaften Störung und den Ursprung seines "Wertesystems" benennen, die Zusammenhänge erklären, dies würde aber wohl zur Zensur führen, daher lassen wir es.
#X #L #A #M
https://www.bz-berlin.de/tatort/menschen-vor-gericht/vater-wollte-tochter-erstechen-weil-sie-mit-maennern-redete
Das Gericht meint:
+++ So habe sich ein paranoides Syndrom entwickelt. Eine „ernsthafte Persönlichkeitsstörung: Er sah die Familienehre verletzt.“ Die krankhafte Störung habe sein „Wertesystem beeinträchtigt.“ +++
Wir könnten dem Gericht den Namen des "paranoiden Syndroms", der "Persönlichkeitsstörung", der "krankhaften Störung und den Ursprung seines "Wertesystems" benennen, die Zusammenhänge erklären, dies würde aber wohl zur Zensur führen, daher lassen wir es.
#X #L #A #M
https://www.bz-berlin.de/tatort/menschen-vor-gericht/vater-wollte-tochter-erstechen-weil-sie-mit-maennern-redete
www.bz-berlin.de
Vater wollte Tochter erstechen – weil sie mit Männern redete
Sükrü K. (heute 77) aus Berlin-Neukölln wollte seine Tochter erstechen. In einem ersten Prozess verurteilte ihn das Landgericht im Dezember 2018 zu vier Jahren Haft wegen versuchten Totschlags. Die Staatsanwaltschaft hatte eine doppelt so hohe Strafe gefordert…
Forwarded from Freie Sachsen
Eilmeldung! Schwerer Fehler in neuer Coronaverordnung – Köpping macht Straßenprotest heute den Weg frei! Keine Sanktionsmöglichkeit bei Versammlungen!
Das ist ein Paukenschlag, der Polizei und Landesregierung vor ein riesiges Problem stellt: Bei der Änderungssatzung der Corona-Notverordnung ist ein schwerer Fehler passiert, ein Satz wurde „vergessen“ – jener Satz, der die Teilnahme an Versammlungen die nicht ortsfest sind oder an denen mehr als zehn Personen teilnehmen, als Ordnungswidrigkeit deklariert und mit einer Geldbuße belegt.
Damit gibt es für die Polizei jetzt zwei Möglichkeiten: Entweder handelt es sich nicht um eine Versammlung, dann darf die Polizei nicht eingreifen (das gilt insbesondere dann, wenn die Personen „locker“ laufen, Mindestabstände einhalten und keinen Versammlungscharakter haben, also etwa auf das Mitführen von Fahnen, Bannern usw. verzichten). Oder aber, es ist ein Aufzug – als solcher stufte die Polizei in den letzten Wochen nahezu alle Proteste ein und ging zum Teil brutal dagegen vor, dann ist dieser zwar theoretisch formal durch die Coronaverordnung untersagt, es gibt aber durch den groben Patzer in der neuen Verordnung keine Sanktionsmöglichkeit. Und ohne Sanktionsmöglichkeit dürfen Bürger natürlich auch nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten festgehalten werden.
Doch jetzt im Detail:
In der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 heißt es unter § 22 Abs. 2 Satz 1d, dass ordnungswidrig handelt, wer „entgegen § 7 Abs. 1 oder Absatz 2 an einer Versammlung teilnimmt, die nicht ortsfest ist oder an der mehr Personen teilnehmen, als zulässig sind“ (§ 7 regelt die Beschränkungen für Versammlungen). Die Verordnung ist hier einsehbar: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-11475
Am gestrigen Sonntag hat Gesundheitsministerin Petra Köpping eine neue Verordnung erlassen, die den sperrigen Titel „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung“ trägt und ab dem heutigen 13. Dezember gilt. Siehe hier: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Aenderungsverordnung-SaechsCoronaNotVO-2021-12-12.pdf
Darin heißt es unter Punkt 18: „§ 22 Absatz 22 wird wie folgt gefasst“, nachfolgend wird aufgeführt, was zukünftig eine Ordnungswidrigkeit darstellen soll. „wie folgt gefasst“ heißt nicht „ergänzt“, sondern so neu gefasst, wie es nachfolgend aufgeführt ist. In dieser Neufassung fehlt der bisherige § 22 Abs. 2 Satz 1d, es steht lediglich der vorher bereits als § 22 Abs. 2 Satz 1c aufgeführte Satz „ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 Abs. 1 oder Absatz 2 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest oder an der mehr Personen teilnehmen, als zulässig sind“ (Satzbaufehler im Original) in der Verordnung, wonach die Organisation eines Aufzuges für den Leiter / Organisator eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Nicht aber für die Teilnehmer, um diese zu sanktionieren, war der bisherige § 22 Abs. 2 Satz 1d vorgesehen. Der fehlt aber in der Neufassung völlig. Damit ist die Teilnahme an einem Aufzug / einer Demonstration keine vollziehbare Ordnungswidrigkeit mehr. Und jede Festsetzung (mit Ausnahme des Leiters) von Teilnehmern zur Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren ist damit rechtswidrig!
Damit darf es heute keine Festsetzungen von Teilnehmern geben und erst recht keine Einleitung von OWi-Verfahren!
Wie es genau zu dem Fehler in der Verordnung der Landesregierung kommen konnte, ist unklar, vielleicht hat der sächsische Bürgerprotest mittlerweile auch in der Staatskanzlei stille Unterstützer, die Sabotage betreiben. Natürlich werden Kretschmer, Wöller, Köpping und Co jetzt wie aufgescheucht durch ihre Ministerien rennen – die Verordnung kann aber frühesten zum Folgetag angepasst bekanntgegeben werden. Für heute heißt es: Der Bürgerprotest hat mit Versammlungen (!) freie Bahn!
FREIE SACHSEN: Folgt uns bei Telegram! @freiesachsen
Das ist ein Paukenschlag, der Polizei und Landesregierung vor ein riesiges Problem stellt: Bei der Änderungssatzung der Corona-Notverordnung ist ein schwerer Fehler passiert, ein Satz wurde „vergessen“ – jener Satz, der die Teilnahme an Versammlungen die nicht ortsfest sind oder an denen mehr als zehn Personen teilnehmen, als Ordnungswidrigkeit deklariert und mit einer Geldbuße belegt.
Damit gibt es für die Polizei jetzt zwei Möglichkeiten: Entweder handelt es sich nicht um eine Versammlung, dann darf die Polizei nicht eingreifen (das gilt insbesondere dann, wenn die Personen „locker“ laufen, Mindestabstände einhalten und keinen Versammlungscharakter haben, also etwa auf das Mitführen von Fahnen, Bannern usw. verzichten). Oder aber, es ist ein Aufzug – als solcher stufte die Polizei in den letzten Wochen nahezu alle Proteste ein und ging zum Teil brutal dagegen vor, dann ist dieser zwar theoretisch formal durch die Coronaverordnung untersagt, es gibt aber durch den groben Patzer in der neuen Verordnung keine Sanktionsmöglichkeit. Und ohne Sanktionsmöglichkeit dürfen Bürger natürlich auch nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten festgehalten werden.
Doch jetzt im Detail:
In der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 heißt es unter § 22 Abs. 2 Satz 1d, dass ordnungswidrig handelt, wer „entgegen § 7 Abs. 1 oder Absatz 2 an einer Versammlung teilnimmt, die nicht ortsfest ist oder an der mehr Personen teilnehmen, als zulässig sind“ (§ 7 regelt die Beschränkungen für Versammlungen). Die Verordnung ist hier einsehbar: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-11475
Am gestrigen Sonntag hat Gesundheitsministerin Petra Köpping eine neue Verordnung erlassen, die den sperrigen Titel „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung“ trägt und ab dem heutigen 13. Dezember gilt. Siehe hier: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Aenderungsverordnung-SaechsCoronaNotVO-2021-12-12.pdf
Darin heißt es unter Punkt 18: „§ 22 Absatz 22 wird wie folgt gefasst“, nachfolgend wird aufgeführt, was zukünftig eine Ordnungswidrigkeit darstellen soll. „wie folgt gefasst“ heißt nicht „ergänzt“, sondern so neu gefasst, wie es nachfolgend aufgeführt ist. In dieser Neufassung fehlt der bisherige § 22 Abs. 2 Satz 1d, es steht lediglich der vorher bereits als § 22 Abs. 2 Satz 1c aufgeführte Satz „ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 Abs. 1 oder Absatz 2 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest oder an der mehr Personen teilnehmen, als zulässig sind“ (Satzbaufehler im Original) in der Verordnung, wonach die Organisation eines Aufzuges für den Leiter / Organisator eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Nicht aber für die Teilnehmer, um diese zu sanktionieren, war der bisherige § 22 Abs. 2 Satz 1d vorgesehen. Der fehlt aber in der Neufassung völlig. Damit ist die Teilnahme an einem Aufzug / einer Demonstration keine vollziehbare Ordnungswidrigkeit mehr. Und jede Festsetzung (mit Ausnahme des Leiters) von Teilnehmern zur Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren ist damit rechtswidrig!
Damit darf es heute keine Festsetzungen von Teilnehmern geben und erst recht keine Einleitung von OWi-Verfahren!
Wie es genau zu dem Fehler in der Verordnung der Landesregierung kommen konnte, ist unklar, vielleicht hat der sächsische Bürgerprotest mittlerweile auch in der Staatskanzlei stille Unterstützer, die Sabotage betreiben. Natürlich werden Kretschmer, Wöller, Köpping und Co jetzt wie aufgescheucht durch ihre Ministerien rennen – die Verordnung kann aber frühesten zum Folgetag angepasst bekanntgegeben werden. Für heute heißt es: Der Bürgerprotest hat mit Versammlungen (!) freie Bahn!
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