Oliver Janich & Team
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Forwarded from Der Waldgang
(2/2)
„[…] 10. der Schutzzweck der Norm dabe verkannt worden ist. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG dient dem Schutz des Impherstellers vor überbordender Inanspruchnahme.

Wenn nun aber der Impfhersteller durch einen Dritten freigestellt wurde ist es schier undenkbar, dass der Hersteller damit wirtschaftlich belastet wird. Also ist der Schutzbereich der Norm gar nicht tangiert.

11. der jeweiligen Klagepartei nicht möglich ist, die bedingte oder unbedingte Zulassung anzugreifen sei es unerlässlich, dass deshalb nach den "Erkenntnissen der Medizinischen Wissenschaft" das Landgericht Bonn die bedingte und unbedingte Zulassung selbst zu prüfen habe und falls sie dies nicht könnten dann wie beantragt nach Art. 267 AEUV ein Vorlage zum EuGH zu verflogen habe.

12. die Zulassungsbehörden niemals nach dem Sinn und Zweck der Normen der Gefärdungshaftung Teil der medizinischen Wissenschaft sein können, weil diese ja gerade den Gegenstand der Überprüfung bilden sollen.
Darin fügt sich das Argument, dass gem. § 2 Abs. 4 AMG gerade erst die reguläre Zulassung den Anwendungsbereich der Gefährdungshaftung eröffne und deshalb keinesfalls als Argument für die Vernichtung des Anspruchs der Gefährdungshaftung herhalten könne.

Die Mandantin im ersten Verfahren beobachtete die Richter bei meinen Ausführungen und flüsterte mir zu, dass die Frau Vorsitzende mit den Augen gerollt habe, um klarzumachen, wie sie das alles langweile und nerve.

Ich habe mir darauf hin in den Verfahren 2., 3. und 4. erspart, insoweit erneut zu der Thematik vorzutragen.

Zum Abschluss machte sich dann eine Klägerin, die der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht unterlag, dennoch dafür stark und erklärte der Kammer: "Was sie da veranstalten kann nicht richtig sein".

Als Anwalt der Geschädigten habe ich pflichtgemäß im Gerichtssaal auf Mäßigung zu drängen, damit es nicht komplett ausartet. Sicher nahmen mir das heute 2 der 4 Klageparteien krumm, da ihnen überhaupt nicht nach Mäßigung zumute war. Gerne hätten sie den Richtern gerne einmal ihren persönlichen Marsch geblasen. Da es außer für ein Ordnungsgeld für nichts gut ist, kam es nicht dazu. Vor dem Gerichtssaal gab es dann aber deutliche Worte mir gegenüber, was sie gerne den Richtern gesagt hätten, was ich hier nicht wiederhole.

Ich kann es nur als Organ der Rechtspflege immer wieder gebetsmühlenartig wiederholen und davor waren, dass die derzeitige Nummer der Justiz:

1. Täterschutz vor Opferschutz
2. Keine Unterstützung durch Ärzte in der Behandlung führt zur Abweisung der Klage, weshalb Lauterbach vorher organisiert, dass es keine Unterstützung durch Ärzte gibt.
3. Die Behörden haben immer Recht und es ist Aufgabe der Justiz die Gewinne der Impfhersteller abzusichern.

kein gutes Ende nehmen wird.

Das sind die Punkte, die bei den Geschädigten hängen bleiben und dazu führen, dass sich gegen das BMG und die Justiz eine geballte Ladung Zorn der Bevölkerung aufbaut und aufstaut.

Das ist für nichts gut und ich kann nur an die weiteren Organ der Rechtspflege in der Richterschaft appellieren, alsbald Vernunft und Rechtschaffenheit einkehren zu lassen und Opferschutz wieder vor Täterschutz zu stellen.

Nur am Rande sei erwähnt, dass für die wesentlichen Anspruchsgrundlagen, die wir vortragen, das Nutzen - Risiko - Verhältnis überhaupt keine Rolle spielt. Das gilt für die unzutreffenden Fach - und Gebrauchsinformationen ebenso wie für alle deliktischen Anspruchsgrundlagen.

Die Termine zur Verkündung einer Entscheidung sind für November vorgesehen.

#Landgericht #Bonn #Klage #Schadenersatz #Impfung #Impfschaden #Abweisung #NutzenRisikoVerhältnis #positiv

https://x.com/anwaltulbrich/status/1837166712044806343?s=46