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Erster Lockdown in Spanien verfassungswidrig - Rückerstattung aller Bußgelder

Der durch den königlichen Erlass vom 14. März 2020 in Spanien ausgerufene Lockdown ermächtigte die staatlichen Sicherheitskräfte sowie regionale und lokale Polizeikräfte, Bürgern Bußgelder aufzuerlegen, die sich nicht an den Hausarrest hielten. Im vergangenen Juli erklärte das Verfassungsgericht in Madrid diese Maßnahme für verfassungswidrig.
Laut dem Ministerium für Regionalpolitik hat die Regierung in Spanien nun die Einrichtung einer Task Force angeordnet, um alle Bußgelder, die den Bürgern während des 1. Lockdowns auferlegt wurden, zurückzuerstatten und die Akten, die sich noch in Bearbeitung befinden zu löschen.
Nach Angaben des Innenministeriums handelt es sich in ganz Spanien um 1.142.127 Bußgeldverfahren während des 1. Lockdowns zwischen dem 14. März bis zum 21. Juni 2020.

Über die Rechtmäßigkeit des zweiten Lockdown vom 26. Oktober bis Mai 2021 muss noch entschieden werden. Hier könnten ggfs. weitere 220.296 Bußgeldverfahren von einer Aufhebung betroffen sein.

Wir freuen uns über diese Entwicklung in unserem europäischen Nachbarland und werten das als ein Zeichen funktionierender Rechtsstaatlichkeit.

Quelle: El Gobierno ordena devolver todas las multas del primer estado de alarma por el coronavirus al ser declarado inconstitucional | España (elmundo.es)

#diebasis #spanien #lockdown #rechtsstaat #wirsindviele #freiheit #machtbegrenzung
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❗️„CSU-Maskenaffäre“ ❗️
Oberlandesgericht München sieht in Maskenaffäre keine Bestechlichkeit...

Wegen der Maskenaffäre waren bei den CSU-Politikern Sauter und Nüßlein hohe Summen (zwischen 660.000 und 1,23 Mio EUR) in Arrest genommen worden. Die Geldbeträge sollen die beiden Politiker für ihre Vermittlung bei Maskengeschäften kassiert haben. Das Geld wollten sie wiederhaben. Das Oberlandesgericht München gab ihnen recht.

"Ihr Verhalten erfülle weder den Tatbestand der Bestechung noch den der Bestechlichkeit von Mandatsträgern. "

Dass keine Korruption vorlag begründete das Gericht damit, dass der entsprechende Tatvorwurf voraussetze, dass einem Abgeordneten ein Vorteil als Gegenleistung für eine Handlung bei der Wahrnehmung seines Mandats zugewendet oder versprochen werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Das Gericht erklärte dazu, dass „nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers“ sich ein Mandatsträger durch die Annahme von unberechtigten Vermögensvorteilen nicht strafbar mache, wenn er – wie in diesem Fall – lediglich die Autorität seines Mandats oder seine Kontakte nutze, um Entscheidungen von außerparlamentarischen Stellen wie Behörden und Ministerien zu beeinflussen.

(Quelle 👉https://m.faz.net/aktuell/politik/inland/maskenaffaere-oberlandesgericht-muenchen-gibt-csu-politikern-recht-17640473.html)

Unabhängig von der doch fragwürdigen Begründung des Gerichts ist festzuhalten, dass rein politisch weiteren Vorgehensweisen dieser Art Tür und Tor geöffnet ist. Denn es ist absolut abzulehnen, wenn ein Abgeordneter „die Autorität seines Mandats oder seine Kontakte nutzt, um Entscheidungen von außerparlamentarischen Stellen wie Behörden und Ministerien zu beeinflussen.“

Dies stellt politischen Machtmissbrauch dar, dem ganz klar aus Gründen der Machtbegrenzung ein (straf)rechtlicher Riegel durch die Änderung der entsprechenden StGB-Vorschriften vorgeschoben werden muss.

Dies wird durch die derzeit im Bundestag sitzenden Parlamentarier sicher nicht geschehen.

Der Bundestag bleibt also ein Selbstbedienungsladen und die „Maskenaffäre“ ein politischer Skandal.

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#diebasis #dirksattelmaier #korruption #bundestag #machtbegrenzung #rechtsstaat #Maskenskandal #CSU
🎤 dieBasis Interview

Artur Helios, Gründungsmitglied dieBasis,

im Gespräch mit David Claudio Siber

"Ich hätte niemals gedacht, dass das, was wir in den letzten dreieinhalb Jahren erlebt haben, auch nur annährend möglich wäre."

https://youtu.be/Z5LTh1PoBF4

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#diebasis #dubistdiebasis #rechtsstaat #grundrechte
Britta Gedanitz und Beate Bahner berichten von der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 11. April 2024 in Mannheim.

Streitgegenstand war die Gültigkeit der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg mit Stand Mai 2020 sowie Sinnhaftigkeit des Maskenzwangs. Das Ergebnis: Ein rabenschwarzer Tag für den Rechtsstaat.

Obwohl aus den (geschwärzten) RKI-Protokollen bereits eindeutig hervorgeht, dass es keinen medizinischen Grund gab, den Corona-Notstand auszurufen, scheinen diese Fakten kein Grund für den deutschen Rechtstaat zu sein, den Corona-Wahn von Bund und Ländern als rechtswidrig einzustufen.

Der VHG in Mannheim wies die Normenkontrollklage von vier Privatpersonen aus Mannheim, dem Rhein-Neckar-Kreis und Karlsruhe gegen die Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg von 2020 ab. Diese könnten nicht nachträglich für unwirksam erklärt werden. Eine Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen.

https://youtu.be/2H6a3-efUMs

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(Zensurbefreit)


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