Die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes (Bundeskommission) hat am Donnerstag dem Antrag zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrags Altenpflege nicht zugestimmt. Eine Stimmenmehrheit für den Antrag scheiterte an der mangelnden Unterstützung der Dienstgebervertreter in der Bundeskommission.
Heute hat die Bundeskommission außerdem den Tarifabschluss des Öffentlichen Dienstes einschließlich der Pflegezulagen inhaltlich und zeitlich 1:1 nachvollzogen. Was dies für die Region Ost bedeutet, werden wir in den nächsten Tagen erläutern.
Die wesentlichen Punkte des Bundesbeschlusses:
Die Gehälter steigen bereits zum 1. April 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber um 50 Euro sowie in einem zweiten Schritt zum 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent.
Die Vergütung der Auszubildenden erhöht sich am 1. April 2021 um 25 Euro und am 1. April 2022 um weitere 25 Euro.
Pflegekräfte erhalten ab dem 1. März 2021 eine zusätzliche monatliche Zulage von 70 Euro. Diese Pflegezulage erhöht sich ab dem 1. März 2022 auf 120 Euro. Ab dem 1. Januar 2023 nimmt diese Pflegezulage an den prozentualen Gehaltssteigerungen teil.
Die Zulage für Pflegekräfte in der Intensivmedizin steigt ab dem 1. März 2021 von derzeit 46 Euro auf 100 Euro monatlich.
Die Zulage für Arbeit in Wechselschicht wird zum 1. März 2021 von monatlich 105 Euro auf 155 Euro erhöht.
Mitarbeiter in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen erhalten ab dem 1. März 2021 eine neue weitere Zulage in Höhe von 25 Euro.
Die neuen Gehaltstabellen des Tarifwerks AVR Caritas sind bis zum 31.12.2022 befristet.
Verlängerung der Regelung zur Altersteilzeit bis 30. Juni 2023
Der Tarifbeschluss der Caritas betrifft alle nicht-ärztlichen Angestellten. Für die über 30.000 Ärztinnen und Ärzte der Caritas wurde bereits im Juni 2020 ein Tarifbeschluss gefasst.
Die wesentlichen Punkte des Bundesbeschlusses:
Die Gehälter steigen bereits zum 1. April 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber um 50 Euro sowie in einem zweiten Schritt zum 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent.
Die Vergütung der Auszubildenden erhöht sich am 1. April 2021 um 25 Euro und am 1. April 2022 um weitere 25 Euro.
Pflegekräfte erhalten ab dem 1. März 2021 eine zusätzliche monatliche Zulage von 70 Euro. Diese Pflegezulage erhöht sich ab dem 1. März 2022 auf 120 Euro. Ab dem 1. Januar 2023 nimmt diese Pflegezulage an den prozentualen Gehaltssteigerungen teil.
Die Zulage für Pflegekräfte in der Intensivmedizin steigt ab dem 1. März 2021 von derzeit 46 Euro auf 100 Euro monatlich.
Die Zulage für Arbeit in Wechselschicht wird zum 1. März 2021 von monatlich 105 Euro auf 155 Euro erhöht.
Mitarbeiter in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen erhalten ab dem 1. März 2021 eine neue weitere Zulage in Höhe von 25 Euro.
Die neuen Gehaltstabellen des Tarifwerks AVR Caritas sind bis zum 31.12.2022 befristet.
Verlängerung der Regelung zur Altersteilzeit bis 30. Juni 2023
Der Tarifbeschluss der Caritas betrifft alle nicht-ärztlichen Angestellten. Für die über 30.000 Ärztinnen und Ärzte der Caritas wurde bereits im Juni 2020 ein Tarifbeschluss gefasst.
Was bedeutet der Tarifabschluss in der Bundeskommission vom 25.02.2021 für das Gebiet der Regionalkommission Ost?
Für die reinen Tarifsteigerungen gibt es die Eckpunktebeschlüsse der RK Ost aus den Jahren 2019 (https://t1p.de/19erRkOst) und 2017 (https://t1p.de/17erRkOst), in denen die Entwicklungen der Tabellenentgelte für die Region festgeschrieben sind.
Tabellenentgelte
Die Tabellenentgelte der Anlagen 2 und 31 bis 33 beziehen sich jeweils zum 1. Januar eines Jahres auf die mittleren Werte der Bundeskommission vom 1. Juli des Vorjahres. Ab 1. Januar 2022 sind das in der RK Ost je nach Anlage und Tarifgebiet zwischen 96,5 und 100 % der ab 1. April 2021 geltenden mittleren Werte der Bundeskommission. Dadurch kommt die aktuelle Tarifsteigerung um 1,4 % bzw. mindestens 50 € mit neun Monaten Verspätung bei uns an. Als Ausgleich für die eingeplante verspätete Übernahme der Werte gibt es einen zusätzlichen Aufschlag. Dieser beträgt in diesem Jahr 2,1 und ab dem nächsten Jahr 2,5 Prozentpunkte. Das heißt, dass ab 1. Januar 2022 die Tabellenentgelte in der Region Ost zwischen 99 % und 102,5 % der ab 1. April 2021 geltenden mittleren Werte der Bundeskommission liegen werden.
Auszubildende
Die Vergütung für die Auszubildenden nach Anlage 7 im Bereich der Regionalkommission Ost erhöht sich direkt zum 1. April 2021 um 25 €, da für die Anlage 7 seit 1. September 2020 jeweils automatisch die mittleren Werte des Bundes gelten.
Sonstige Vergütungs- und Entgeltbestandteile
Für die sonstigen Vergütungs- und Entgeltbestandteile gelten seit 1. Januar 2019 die jeweils aktuellen mittleren Werte des Bundes (z. B. Kinderzulage für Mitarbeitende nach Anlage 2). Ausgenommen von dieser Regelung sind die Weihnachtszuwendung, das Urlaubsgeld bzw. die Jahressonderzahlung und die Besitzstandszulagen nach Anlage 1 b. Für die Jahressonderzahlung hat die Bundeskommission bereits 2018 eine Angleichung bis zum Jahr 2022 beschlossen. Für die Weihnachtszuwendung und das Urlaubsgeld ist eine Angleichung an die Werte des Bundes bis 2023 verabredet (im Eckpunktebeschluss von 2019 https://t1p.de/19erRkOst).
Zulagen in der Pflege
Bei den durch die Bundeskommission in der letzten Woche beschlossenen Zulagen muss unterschieden werden zwischen bereits bestehenden und „nur“ erhöhten Zulagen (Intensiv- und Wechselschichtzulage) und neu eingeführten Zulagen (Pflegezulage, weitere Zulage in Anlage 32). Unter anderem dazu tagt die Regionalkommission Ost am 22. April 2021.
Weitere Regelungen
Die weiterhin beschlossenen strukturellen Maßnahmen gelten auch in der Region Ost unmittelbar und sofort (Verlängerung von befristeten Regelungen z. B. Altersteilzeit, Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings, Streichung Anlage 15 AVR „Übergangsgeld“).
Für die reinen Tarifsteigerungen gibt es die Eckpunktebeschlüsse der RK Ost aus den Jahren 2019 (https://t1p.de/19erRkOst) und 2017 (https://t1p.de/17erRkOst), in denen die Entwicklungen der Tabellenentgelte für die Region festgeschrieben sind.
Tabellenentgelte
Die Tabellenentgelte der Anlagen 2 und 31 bis 33 beziehen sich jeweils zum 1. Januar eines Jahres auf die mittleren Werte der Bundeskommission vom 1. Juli des Vorjahres. Ab 1. Januar 2022 sind das in der RK Ost je nach Anlage und Tarifgebiet zwischen 96,5 und 100 % der ab 1. April 2021 geltenden mittleren Werte der Bundeskommission. Dadurch kommt die aktuelle Tarifsteigerung um 1,4 % bzw. mindestens 50 € mit neun Monaten Verspätung bei uns an. Als Ausgleich für die eingeplante verspätete Übernahme der Werte gibt es einen zusätzlichen Aufschlag. Dieser beträgt in diesem Jahr 2,1 und ab dem nächsten Jahr 2,5 Prozentpunkte. Das heißt, dass ab 1. Januar 2022 die Tabellenentgelte in der Region Ost zwischen 99 % und 102,5 % der ab 1. April 2021 geltenden mittleren Werte der Bundeskommission liegen werden.
Auszubildende
Die Vergütung für die Auszubildenden nach Anlage 7 im Bereich der Regionalkommission Ost erhöht sich direkt zum 1. April 2021 um 25 €, da für die Anlage 7 seit 1. September 2020 jeweils automatisch die mittleren Werte des Bundes gelten.
Sonstige Vergütungs- und Entgeltbestandteile
Für die sonstigen Vergütungs- und Entgeltbestandteile gelten seit 1. Januar 2019 die jeweils aktuellen mittleren Werte des Bundes (z. B. Kinderzulage für Mitarbeitende nach Anlage 2). Ausgenommen von dieser Regelung sind die Weihnachtszuwendung, das Urlaubsgeld bzw. die Jahressonderzahlung und die Besitzstandszulagen nach Anlage 1 b. Für die Jahressonderzahlung hat die Bundeskommission bereits 2018 eine Angleichung bis zum Jahr 2022 beschlossen. Für die Weihnachtszuwendung und das Urlaubsgeld ist eine Angleichung an die Werte des Bundes bis 2023 verabredet (im Eckpunktebeschluss von 2019 https://t1p.de/19erRkOst).
Zulagen in der Pflege
Bei den durch die Bundeskommission in der letzten Woche beschlossenen Zulagen muss unterschieden werden zwischen bereits bestehenden und „nur“ erhöhten Zulagen (Intensiv- und Wechselschichtzulage) und neu eingeführten Zulagen (Pflegezulage, weitere Zulage in Anlage 32). Unter anderem dazu tagt die Regionalkommission Ost am 22. April 2021.
Weitere Regelungen
Die weiterhin beschlossenen strukturellen Maßnahmen gelten auch in der Region Ost unmittelbar und sofort (Verlängerung von befristeten Regelungen z. B. Altersteilzeit, Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings, Streichung Anlage 15 AVR „Übergangsgeld“).
In der letzten Woche berichteten wir vom Scheitern des Antrags zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrags Altenpflege an den Dienstgebervertreter*innen in der Bundeskommission.
In diesem Zusammenhang empfehlen wir die Stellungnahme katholischer Sozialethiker*innen: https://www.christliche-sozialethik.de/wp-content/uploads/2021/03/Erklaerung_Caritas-EinheitlicherTarifvertragAltenpflege_2021-03-04.pdf
Das abschließende Urteil der Sozialethiker*nnen: Eine Caritas, die sich einheitlichen Tarifverträgen für die öffentliche Daseinsvorsorge widersetzt, setze sich in Widerspruch zu dem eigenen Anspruch, ein verantwortlicher Sachwalter der öffentlichen Daseinsvorsorge zu sein. Die Weigerung, dem Tarifvertrag Altenpflege zuzustimmen, dürfe nicht das »letzte Wort« der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas gewesen sein. Die Sozialethiker*innen fordern die Kommission und darin vor allem die Arbeitgeberseite auf, ihre Entscheidung zu revidieren. Sie empfehlen den bei der Caritas und ihren Einrichtungen Beschäftigten, ihren »Dienstgebern« machtvoll entgegenzutreten und die Unterstützung ihrer Caritas für einen einheitlichen Tarifvertrag Altenpflege zu erstreiten.
In diesem Zusammenhang empfehlen wir die Stellungnahme katholischer Sozialethiker*innen: https://www.christliche-sozialethik.de/wp-content/uploads/2021/03/Erklaerung_Caritas-EinheitlicherTarifvertragAltenpflege_2021-03-04.pdf
Das abschließende Urteil der Sozialethiker*nnen: Eine Caritas, die sich einheitlichen Tarifverträgen für die öffentliche Daseinsvorsorge widersetzt, setze sich in Widerspruch zu dem eigenen Anspruch, ein verantwortlicher Sachwalter der öffentlichen Daseinsvorsorge zu sein. Die Weigerung, dem Tarifvertrag Altenpflege zuzustimmen, dürfe nicht das »letzte Wort« der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas gewesen sein. Die Sozialethiker*innen fordern die Kommission und darin vor allem die Arbeitgeberseite auf, ihre Entscheidung zu revidieren. Sie empfehlen den bei der Caritas und ihren Einrichtungen Beschäftigten, ihren »Dienstgebern« machtvoll entgegenzutreten und die Unterstützung ihrer Caritas für einen einheitlichen Tarifvertrag Altenpflege zu erstreiten.
Im Nachgang zur Sitzung der Bundeskommission in der letzten Woche kommen hier nun noch die „Tarif Info Nr. 7“ zum Tarifbeschluss sowie die „ak.mas Info“ mit beiden BK-Themen.
Guten Morgen, hier ist heute für den ganzen Tag Regen angesagt. Die trüben Wetteraussichten passen zur Stimmung in der katholischen Kirche und ihrer Caritas.
Die Kritik an der Ablehnung des Antrags zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrags Altenpflege durch die Dienstgebervertreter*innen in der Bundeskommission am 25. Februar 2021 reißt nicht ab.
Die Interessensgemeinschaft der Mitarbeitenden in Caritas und Kirche (IG-MiCK) bedauert sehr, dass eine große Chance zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Altenpflege vertan wurde. Sie ist „Enttäuscht von mangelnder Solidarität der Dienstgeberseite“ …
Die Kritik an der Ablehnung des Antrags zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrags Altenpflege durch die Dienstgebervertreter*innen in der Bundeskommission am 25. Februar 2021 reißt nicht ab.
Die Interessensgemeinschaft der Mitarbeitenden in Caritas und Kirche (IG-MiCK) bedauert sehr, dass eine große Chance zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Altenpflege vertan wurde. Sie ist „Enttäuscht von mangelnder Solidarität der Dienstgeberseite“ …
Wir wünschen frohe und gesegnete Ostern – ganz besonders jenen, die auch an den Ostertagen ihren Dienst tun.
Übrigens: Der Ostersonntag ist bundesweit nur im Land Brandenburg ein gesetzlicher Feiertag. Dem entsprechend erhalten die Mitarbeitenden nach AVR in den Anlagen 30 (Ärztinnen und Ärzte), 31/32 (Pflegeberufe) und 33 (Sozial- und Erziehungsdienst) für Arbeit am Ostersonntag nur den gewöhnlichen Sonntagszuschlag in Höhe von 25 % (in Brandenburg = gesetzlicher Feiertag sind es 35 %). Für Mitarbeitende der Anlage 2 (und Anlage 7) sehen die AVR in Anlage 6a für den Ostersonntag einen Zuschlag von 35 % vor. Für Arbeit am Ostermontag sehen die AVR einen einheitlichen Zeitzuschlag von 35 % vor (gleiches gilt für den Karfreitag).
Übrigens: Der Ostersonntag ist bundesweit nur im Land Brandenburg ein gesetzlicher Feiertag. Dem entsprechend erhalten die Mitarbeitenden nach AVR in den Anlagen 30 (Ärztinnen und Ärzte), 31/32 (Pflegeberufe) und 33 (Sozial- und Erziehungsdienst) für Arbeit am Ostersonntag nur den gewöhnlichen Sonntagszuschlag in Höhe von 25 % (in Brandenburg = gesetzlicher Feiertag sind es 35 %). Für Mitarbeitende der Anlage 2 (und Anlage 7) sehen die AVR in Anlage 6a für den Ostersonntag einen Zuschlag von 35 % vor. Für Arbeit am Ostermontag sehen die AVR einen einheitlichen Zeitzuschlag von 35 % vor (gleiches gilt für den Karfreitag).
Am letzten Donnerstag tagte die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission in einer Videokonferenz. Lesen Sie hier das ak.mas-Info dazu …
Heute hat die Regionalkommission Ost in einer Videokonferenz getagt. Die neuen (Pflege-)Zulagen werden in Anlage 31 rückwirkend zum 1. März 2021 und in Anlage 32 ab 1. Januar 2022 gezahlt. Mitarbeitende der P-Gruppen in Anlage 32 erhalten als Ausgleich im Januar 2022 eine Einmalzahlung von 1.000 €. Ausscheidende oder Neueinsteiger erhalten die Einmalzahlung anteilig für die Monate März bis Dezember 2021.
Näheres auch zu den weiteren Ergebnissen der Sitzung folgt in Kürze im RK Ost Info.
Näheres auch zu den weiteren Ergebnissen der Sitzung folgt in Kürze im RK Ost Info.
Heute ist der Tag der Arbeit (Tag der Arbeiterbewegung, Internationaler Kampftag der Arbeiterklasse) oder auch einfach Maifeiertag.
Wer wissen will, was die katholische Kirche und der heilige Josef mit dem 1. Mai zu tun haben, dem empfehlen wir diese Beiträge:
https://www.katholisch.de/artikel/17365-josef-der-arbeiter
https://www.theology.de/kirche/kirchenjahr/1-mai.php
Wer wissen will, was die katholische Kirche und der heilige Josef mit dem 1. Mai zu tun haben, dem empfehlen wir diese Beiträge:
https://www.katholisch.de/artikel/17365-josef-der-arbeiter
https://www.theology.de/kirche/kirchenjahr/1-mai.php
www.theology.de
1. Mai
Regionales "Hochfest Maria Schutzfrau Bayerns", Gedenktag "Joseph des Arbeiters" & Tag der Arbeit.
Ver.di hat den Kita-Personalcheck gestartet und führt noch bis zum 15. Juni 2021 eine bundesweite Befragung in den Kitas durch. Es geht um Fragen zur Arbeitszufriedenheit, zur Personalsituation, zur Fluktuation im Team, zu den Verfügungs- und Vorbereitungszeiten, zur Anleitung/Ausbildung und zu Möglichkeiten der Weiterqualifizierung. Die Befragung richtet sich an Kita-Kolleg*innen, unabhängig von der Art der Trägerschaft – also auch im Bereich der Caritas. Weitere Informationen und die Online-Befragung (ist anonym durchführbar) gibt es hier: https://mehr-braucht-mehr.verdi.de
oeffentliche-private-dienste.verdi.de
Erziehung, Bildung und Soziale Arbeit
Bundesfachgruppe Erziehung, Bildung und Soziale Arbeit
Die Dienstgeberseite ist der heutigen Sitzung der
Bundeskommission fern geblieben. Das Gremium war somit nicht beschlussfähig. Mehr dazu im ak.mas Info …
Bundeskommission fern geblieben. Das Gremium war somit nicht beschlussfähig. Mehr dazu im ak.mas Info …