Die letzten Hinweise zur Demo am 29.08.2020, verbreitet Liebe ❤️ und Frieden ✌️:
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Gerne mitmachen und auch unterstützen unter: https://diebasis-partei.de/spenden/. Bitte verteilen!
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Info-Links:
⚠️ Info-Blatt zum Ausdrucken: https://bit.ly/34zBn6a
🚍 Anreise mit dem Bus: https://youtu.be/VaXR1gapL6E
📣 Rechtliche Tipps: https://youtu.be/Nb1oO0dSihs
‼️ Tools zur Demo: https://klagepaten.eu
🎶 Song aus Chile: https://youtu.be/Cuzl_QTBlWI
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Versammlung gegen Corona-Politik unter Auflagen gestattet (Nr. 42/2020)
Pressemitteilung vom 28.08.2020
Die von der Initiative „Querdenken 711“ für den 29. August 2020 geplante Versammlung gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern kann nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin stattfinden; allerdings muss der Veranstalter bei deren Abhaltung Auflagen einhalten.
Der Polizeipräsident in Berlin hatte die als „Fest für Frieden und Freiheit“ angemeldete Versammlung, zu der 22.500 Teilnehmer erwartet werden, mit Bescheid vom 26. August 2020 sofort vollziehbar verboten. Zur Begründung berief sich die Versammlungsbehörde auf die Gefahren, die mit der Durchführung der Veranstaltung für die körperliche Unversehrtheit anderer einhergingen. Es sei aufgrund der Erfahrungen mit einer gleichgelagerten Versammlung am 1. August 2020 zu erwarten, dass die Teilnehmer die Vorgaben zum Infektionsschutz – insbesondere zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Einhaltung eines Mindestabstands untereinander – nicht beachten würden. Daher gehe mit der Abhaltung der Versammlung ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko der Bevölkerung mit COVID-19 einher. Vor diesem Hintergrund seien mildere Mittel als ein Verbot zur Abwehr der Gefahr nicht ersichtlich.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte überwiegend Erfolg. Die 1. Kammer verneinte das Vorliegen einer nach dem Versammlungsgesetz für ein Versammlungsverbot zu fordernden unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei der geplanten Versammlung. Die von der Versammlungsbehörde angestellte Gefahrenprognose genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Nach der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin seien Versammlungen grundsätzlich zulässig; hierbei nehme der Verordnungsgeber– wie die fehlende Obergrenze der Teilnehmerzahl zeige – aber ein erhöhtes Infektionsrisiko in gewissem Umfang in Kauf. Zwar müsse der Veranstalter einer Versammlung ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen, das Tragen einer Nase-Mund-Bedeckung sei indes nur „erforderlichenfalls“ Teil eines solchen Konzepts. Vorliegend habe der Anmelder ein solches Konzept vorgelegt, und es sei nicht zu erkennen, dass er das Abstandsgebot bewusst missachten werde. Eine solche Prognose lasse sich weder aus dem Verlauf der Versammlung am 1. August 2020 noch aus der kritischen Haltung der Teilnehmer zur Corona-Politik ableiten. Vielmehr habe der Anmelder u.a. durch die Bereitstellung von 900 Ordnern und 100 Deeskalationsteams hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, entsprechend auf die Teilnehmer einzuwirken. Unabhängig hiervon habe die Versammlungsbehörde Alternativen zum Versammlungsverbot nur unzureichend geprüft (etwa die Änderung der Örtlichkeit oder eine Begrenzung der Teilnehmerzahl).
Das Gericht hat dem Veranstalter allerdings Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes gemacht: So muss dieser im Bühnenbereich Gitter zur Vermeidung einer Personenballung aufstellen, und er muss mittels beständig wiederholter Durchsagen und unter Einsatz seiner Ordner sicherstellen, dass auch die übrigen Teilnehmer die Mindestabstände einhalten. Das Gericht hat abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der Versammlungsbehörde frei stehe, ggf. weitere Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes zu erlassen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 1. Kammer vom 28. August 2020 (VG 1 L 296/20)
Pressemitteilung vom 28.08.2020
Die von der Initiative „Querdenken 711“ für den 29. August 2020 geplante Versammlung gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern kann nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin stattfinden; allerdings muss der Veranstalter bei deren Abhaltung Auflagen einhalten.
Der Polizeipräsident in Berlin hatte die als „Fest für Frieden und Freiheit“ angemeldete Versammlung, zu der 22.500 Teilnehmer erwartet werden, mit Bescheid vom 26. August 2020 sofort vollziehbar verboten. Zur Begründung berief sich die Versammlungsbehörde auf die Gefahren, die mit der Durchführung der Veranstaltung für die körperliche Unversehrtheit anderer einhergingen. Es sei aufgrund der Erfahrungen mit einer gleichgelagerten Versammlung am 1. August 2020 zu erwarten, dass die Teilnehmer die Vorgaben zum Infektionsschutz – insbesondere zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Einhaltung eines Mindestabstands untereinander – nicht beachten würden. Daher gehe mit der Abhaltung der Versammlung ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko der Bevölkerung mit COVID-19 einher. Vor diesem Hintergrund seien mildere Mittel als ein Verbot zur Abwehr der Gefahr nicht ersichtlich.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte überwiegend Erfolg. Die 1. Kammer verneinte das Vorliegen einer nach dem Versammlungsgesetz für ein Versammlungsverbot zu fordernden unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei der geplanten Versammlung. Die von der Versammlungsbehörde angestellte Gefahrenprognose genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Nach der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin seien Versammlungen grundsätzlich zulässig; hierbei nehme der Verordnungsgeber– wie die fehlende Obergrenze der Teilnehmerzahl zeige – aber ein erhöhtes Infektionsrisiko in gewissem Umfang in Kauf. Zwar müsse der Veranstalter einer Versammlung ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen, das Tragen einer Nase-Mund-Bedeckung sei indes nur „erforderlichenfalls“ Teil eines solchen Konzepts. Vorliegend habe der Anmelder ein solches Konzept vorgelegt, und es sei nicht zu erkennen, dass er das Abstandsgebot bewusst missachten werde. Eine solche Prognose lasse sich weder aus dem Verlauf der Versammlung am 1. August 2020 noch aus der kritischen Haltung der Teilnehmer zur Corona-Politik ableiten. Vielmehr habe der Anmelder u.a. durch die Bereitstellung von 900 Ordnern und 100 Deeskalationsteams hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, entsprechend auf die Teilnehmer einzuwirken. Unabhängig hiervon habe die Versammlungsbehörde Alternativen zum Versammlungsverbot nur unzureichend geprüft (etwa die Änderung der Örtlichkeit oder eine Begrenzung der Teilnehmerzahl).
Das Gericht hat dem Veranstalter allerdings Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes gemacht: So muss dieser im Bühnenbereich Gitter zur Vermeidung einer Personenballung aufstellen, und er muss mittels beständig wiederholter Durchsagen und unter Einsatz seiner Ordner sicherstellen, dass auch die übrigen Teilnehmer die Mindestabstände einhalten. Das Gericht hat abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der Versammlungsbehörde frei stehe, ggf. weitere Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes zu erlassen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 1. Kammer vom 28. August 2020 (VG 1 L 296/20)
Morgen brauchen wir um 6 Uhr bitte Hilfe beim LKW fertigmachen „Unter den Linden- Ecke Friedrichstraße“
Der normale Zug beginnt da gegen 10.30 Uhr
Ganz klar sind wir alle friedlich
💚💙❤️💛
Der normale Zug beginnt da gegen 10.30 Uhr
Ganz klar sind wir alle friedlich
💚💙❤️💛
Forwarded from Dieter
Das ist der Aufstellungsplan für die Fahrzeuge. Die ff stellen sich bitte wie letztens in die Wilhelm Straße
🟢🔵🔴🟡❗️Der inzwischen durch das OVG bestätigte Beschluss des Berliner Verwaltungsgericht zur Aufhebung des Demo-Verbots enthält einige interessante Passagen, die wir euch nicht vorenthalten möchten:
"Bei der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der angegriffene Bescheid als OFFENSICHTLICH RECHTSWIDRIG, weil es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verbot fehlt und der Bescheid zudem ermessenfehlerhaft ist." ..
"Vorliegend ist schon eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht gegeben." ..
"Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Versammlungsfreiheit nimmt der Verordnungsgeber damit eine Infektionsgefahr bei der Durchführung von Versammlungen in gewissen Umfang in Kauf." ..
"Damit verhält sich der Antragsteller rechtskonform" ..
"Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist hingegen gemäß § 4 Abs. 1 nur in geschlossenen Räumen durch die VO angeordnet" ..
"Andernfalls wäre ein Ausdruck von Protest in Form einer Versammlung gegen die Corona-Maßnahmen nicht möglich."
Wir wünschen allen eine wunderschöne und friedliche Demo am 29.08. #dieBasis www.dieBasis-Partei.de ❗️🟩🟦🟥🟨
"Bei der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der angegriffene Bescheid als OFFENSICHTLICH RECHTSWIDRIG, weil es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verbot fehlt und der Bescheid zudem ermessenfehlerhaft ist." ..
"Vorliegend ist schon eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht gegeben." ..
"Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Versammlungsfreiheit nimmt der Verordnungsgeber damit eine Infektionsgefahr bei der Durchführung von Versammlungen in gewissen Umfang in Kauf." ..
"Damit verhält sich der Antragsteller rechtskonform" ..
"Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist hingegen gemäß § 4 Abs. 1 nur in geschlossenen Räumen durch die VO angeordnet" ..
"Andernfalls wäre ein Ausdruck von Protest in Form einer Versammlung gegen die Corona-Maßnahmen nicht möglich."
Wir wünschen allen eine wunderschöne und friedliche Demo am 29.08. #dieBasis www.dieBasis-Partei.de ❗️🟩🟦🟥🟨
Hallo an alle! Wir brauchen an LKW 7 dringend einen Tacker und viele Klammern
‼️‼️‼️‼️‼️‼️‼️‼️‼️‼️‼️
Die Demo beginnt Friedrichstraße/ Ecke Torstrasse, da steht Wagen 1
Brandenburger Tor ist NICHT der richtige Ort!!
Bitte ÜBERALL WEITERGEBEN!!!
#diebasis #WIRSINDVIELE #wirsindfriedlich
Die Demo beginnt Friedrichstraße/ Ecke Torstrasse, da steht Wagen 1
Brandenburger Tor ist NICHT der richtige Ort!!
Bitte ÜBERALL WEITERGEBEN!!!
#diebasis #WIRSINDVIELE #wirsindfriedlich
Alle unsere Leute, die keine Fahnen tragen, bitte zu unserer Basis Bühne, Straße des 17. Juni, Richtung Ernst Reuter Platz der 3. Wagen 😉
Es gibt eine Bühne von der Basis und den gelben LKW von Arthur. Sie steht auf der Straße des 17. Juni.
Teehaus im Englischen Garten Berlin
Altonaer Str. 2, 10557 Berlin
030 39480400
https://maps.app.goo.gl/DbKypTkkkD483G1d7
Altonaer Str. 2, 10557 Berlin
030 39480400
https://maps.app.goo.gl/DbKypTkkkD483G1d7
Teehaus im Englischen Garten Berlin
★★★★☆ · European restaurant · Altonaer Str. 2