📌 Die "Begründung" des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, gegen die Versammlungsfreiheit:
§ 28a IfSG lautet auszugsweise - Hervorhebungen durch RA Däblitz:
(8) Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 feststellt, mit der Maßgabe, dass folgende Schutzmaßnahmen ausgeschlossen sind:
1. die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen,
2. die Untersagung der Sportausübung und die Schließung von Sporteinrichtungen,
3. die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,
4. die Untersagung von Reisen,
5. die Untersagung von Übernachtungsangeboten,
6. die Schließung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, sofern es sich nicht um gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen oder um Messen oder Kongresse handelt,
7. die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33.
Absatz 7 bleibt unberührt. Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt; dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung der weiteren Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 erneut feststellt.
(9) Die Absätze 1 bis 6 bleiben nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des 19. März 2022 für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 anwendbar, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 32 entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land die Rechtsverordnungen nicht aufhebt. Die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach Absatz 8 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und
2 oder nach Absatz 8 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 32 bleibt unberührt.
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Tja dann...🤷♀️
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§ 28a IfSG lautet auszugsweise - Hervorhebungen durch RA Däblitz:
(8) Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 feststellt, mit der Maßgabe, dass folgende Schutzmaßnahmen ausgeschlossen sind:
1. die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen,
2. die Untersagung der Sportausübung und die Schließung von Sporteinrichtungen,
3. die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,
4. die Untersagung von Reisen,
5. die Untersagung von Übernachtungsangeboten,
6. die Schließung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, sofern es sich nicht um gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen oder um Messen oder Kongresse handelt,
7. die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33.
Absatz 7 bleibt unberührt. Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt; dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung der weiteren Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 erneut feststellt.
(9) Die Absätze 1 bis 6 bleiben nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des 19. März 2022 für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 anwendbar, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 32 entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land die Rechtsverordnungen nicht aufhebt. Die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach Absatz 8 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und
2 oder nach Absatz 8 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 32 bleibt unberührt.
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📌 Die erstaunliche Wortmeldung des #Abgeordneten Matthias #Birkwald [die #Linke], der anschließend gegen eine #Impfpflicht plädierte.
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📌 Dr. Angela #Merkel erklärt, warum #Widerstand so wichtig ist. Dem kann ich mich nur anschließen. Ich hatte das Videomaterial zu dieser #Rede bereits hier im Kanal geteilt.
● Hinzufügen möchte ich allerdings, dass nicht der #Aggressor [der #Staat] darüber zu entscheiden hat, wann ein solcher Moment, wie ihn Frau Dr. Merkel beschreibt, tatsächlich vorliegt und wann nicht.
🤍 Zudem glaube ich, es könnte nicht schaden, diesen #Tonbeitrag auf #Demos mehrfach abzuspielen. Ich persönlich höre auch sehr gern "Musik" wenn ich spazieren gehe...😇
#Widerstand ist #Volksverstand und kein #Verbrechen
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● Hinzufügen möchte ich allerdings, dass nicht der #Aggressor [der #Staat] darüber zu entscheiden hat, wann ein solcher Moment, wie ihn Frau Dr. Merkel beschreibt, tatsächlich vorliegt und wann nicht.
🤍 Zudem glaube ich, es könnte nicht schaden, diesen #Tonbeitrag auf #Demos mehrfach abzuspielen. Ich persönlich höre auch sehr gern "Musik" wenn ich spazieren gehe...😇
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📌 Der #Oberbürgermeister von #Ostfildern hält folgendes für "verhältnismäßig":
„Um sicherzustellen, dass das Versammlungsverbot eingehalten wird, wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs, also die Einwirkung auf Personen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder WAFFENGEBRAUCH angedroht. Dies ist nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen verhältnismäßig.“
🔳🔳 Ostfildern online
Ich bin entsetzt, eine solche Äußerung ist für einen #Demokraten vollkommen inakzeptabel.
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🔳🔳 Ostfildern online
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🆕️🇩🇪🇦🇹 #NachweisExpress gibt es jetzt auch bei Dir in #Österreich ❤🤍❤🤍❤🤍
In 🇦🇹 Österreich heißt #NachweisExpress jetzt:
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#Freiheit
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📌 Den #Hamburgern bleibt aber auch nichts erspart. #Demonstrieren verboten und jetzt das:
#Sturmflutwarnungen für Hamburg meldet die #BILD
#Hamburg auf uns könnt Ihr zählen 💪
🔳🔳 BILD online News
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🔴🆕🆕 Seht Euch das hier bitte mal an |15. November 2017 ‼️ Joschka #Fischer:
"Im 21. Jahrhundert entstehteine neue Weltordnung !" 🧐
Soll das etwa heißen, daß die #Grünen alleangelogen haben und "das hier" lange zuvor geplant gewesen ist? 🤔
Nein, das ist #Zufall, da bin ich mir ganz sicher 🤡
🔳🔳 Passauer Neue Presse via YouTube
#vaccinegate
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"Im 21. Jahrhundert entsteht
Soll das etwa heißen, daß die #Grünen alle
Nein, das ist #Zufall, da bin ich mir ganz sicher 🤡
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#vaccinegate
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YouTube
Joschka Fischer: Im 21. Jahrhundert entsteht eine neue Weltordnung
Podiumsdiskussion mit Jennifer D. Gavito, US-Generalkonsulin München, Joschka Fischer,
Bundesminister a. D., und Prof. Dr. Gabriele Krone-Schmalz,
Journalistin, Autorin und Publizistin
Moderation: Hans-Ulrich Jörges, stern-Kolumnist
Medienzentrum der Verlagsgruppe…
Bundesminister a. D., und Prof. Dr. Gabriele Krone-Schmalz,
Journalistin, Autorin und Publizistin
Moderation: Hans-Ulrich Jörges, stern-Kolumnist
Medienzentrum der Verlagsgruppe…
📌 Liebe #Basistas, Ihr seht also, dass es überall das selbe #Spiel ist, nicht nur bei uns. Es ist politisches #Säbelrasseln, das müssen wir aushalten können als #Basisdemokraten, auch innerhalb der eigenen #Partei.
🔳🔳 WELT online News
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