bye-bye-GEZ
41 subscribers
25 photos
19 videos
22 files
71 links
Download Telegram
Forwarded from IOV - Pressekanal
Rundfunkvollstreckung verstehen

Lage erkennen. Zuständigkeit klären. Formelle Voraussetzungen prüfen lassen.

Es geht nicht um Parolen wie „Ich zahle nicht“, sondern um die entscheidenden Fragen:

Wurde ein Bescheid wirksam bekanntgegeben?
Welche Stelle handelt gerade?
Liegt ein Vollstreckungsersuchen vor?
Ist die Forderung bestimmbar?
Wer hat geprüft, freigegeben und übermittelt?
Welche Nachweise müssen verlangt werden?

Die Unterlage zeigt übersichtlich den Ablauf vom Festsetzungsbescheid bis zur Maßnahme durch Stadtkasse, Gerichtsvollzieher, Kontopfändung oder Vermögensauskunft.

Wichtig ist: Nicht jede Mahnung ist schon Vollstreckung. Und nicht jedes Schreiben gehört an dieselbe Stelle.

Buchbar ab sofort im Shop verfügbar.

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Die Unterlage dient der Orientierung und Vorbereitung. Der Einzelfall hängt immer von Bundesland, Fristen, Unterlagen und Vollstreckungsorgan ab.

👉 Zum Shop: https://shop.iov-akademie.org/products/gez-rundfunkbeitrag-vollstreckung-ab-10-teilnehmer?variant=57679510602060


🕊 IOV – Internationale Organisation Völkerrecht 🕊

Kontaktmöglichkeiten:


📧 post@orgvr.org

🌐 orgvr.org

📞 +49 2161 83 97 105

BITTE TEILEN!
Forwarded from 𝓔𝓷𝓰𝓮𝓵𝓶𝓲𝓽𝓕𝓮𝓾𝓮𝓻 👼 +🔥 👉 @AbenteuerReisen 👈
Media is too big
VIEW IN TELEGRAM
Forwarded from Silvio -Torsten Ungermann
Bricht nun die GEZ in sich zusammen? Implodiert der ÖRR in sich selbst!

Die GEZ zieht ihre eigene Maßnahme zurück, freiwillig und schwarz auf weiß.


Ein echtes Schreiben des Beitragsservice an das Gericht, mit eigenem Briefkopf, in dem der Bayerische Rundfunk seine Forderung gegen einen Bürger eigenständig zurücknimmt.

Das automatisierte Durchsetzen der GEZ-Forderungen ist nicht rechtens. Genau deshalb passiert jetzt überall dasselbe, die Bürger gewinnen und die GEZ rudert zurück. Das ist kein Einzelfall mehr

Das ist kein Zufall, denn eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat die Grundlage gelegt, und inzwischen bestätigen das etliche Präzedenzfälle.


Wer jetzt noch zahlt, finanziert ein System, das seinen eigenen Druck nicht mehr durchsetzen kann.

Rund 50.000 Menschen stoppen ihre GEZ-Zahlung bereits und gehören damit zu den Ersten, die sich nicht länger für diesen Unsinn abkassieren lassen.
1
This media is not supported in your browser
VIEW IN TELEGRAM
⚠️ EILMELDUNG: Der BGH hat gerade alles verändert. Du zahlst noch Rundfunkbeitrag?
Der Bundesgerichtshof hat am 25. Februar 2026 entschieden (Az. VII ZB 29/24):

Das Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks ist unwirksam.



Der Grund: Ein bloßer Namenszug der Intendantin reicht nicht aus. Wer ein Vollstreckungsersuchen verantwortet, muss klar erkennbar sein. War es nicht. Ersuchen ungültig.
Was das praktisch heißt:
🔴 Jede Vollstreckung muss jetzt geprüft werden.
🔴 Bürger können gezielt offenlegen lassen, wer das Ersuchen tatsächlich signiert hat.
🔴 Automatisierte Massenvollstreckungen
Jahrelang lief das so: Software erzeugt Massendokumente, Sachbearbeiter versenden, unter dem Dokument steht irgendein Name. Niemand prüft. Niemand verantwortet. Millionen Bürger werden automatisiert abkassiert.
Das BGH-Urteil bestätigt:
Das Zauberwort lautet der Vollstreckungsersuchende muss generell erkennbar sein! Ist der Ersuchende auch bei Bußgelder OWIG usw.klar zu erkennen ? Nur so ein Gedankengang 😜
❗️❗️❗️❗️
Forwarded from Lichtarbeiter
Wir bestreiten die Beitragspflicht mit folgender Begründung:
 
[Begründung: Es gibt nachweislich keinen BRD GmbH Staat und auch keinen rechtsgültigen Rundfunkstaatsvertrag] -

Funktioniert hervorragend in unserer Gemeinschaft.
Forwarded from Marina
Ich wollte euch mal einen aktuellen Stand mitteilen: am 26.3. habe ich hier das Schreiben gepostet, was zum Intendanten ging, Überprüfung auf Formfehler( wegen dem BGH Urteil) des Vollstreckungsersuchen. Hab bis heute keine Antwort darauf. Ich gab eine Kopie davon an die GV, die immerhin daraufhin den Auftrag an die GEZ zurück gab. Hab dann vom Gericht auf Nachfrage noch erfahren, das kein Urteil, kein AZ...nichts über eine Vollstreckung vorliegt. Also....verlangt immer erst das Urteil.....ist ja immerhin
Vorraussetzung für eine Vollstreckung.
Hatte also paar Monate Ruhe.
Jetzt kam wieder eine Mahnung mit Ankündigung einer Vstr.
Mal sehen, wer das jetzt übernommen hat....bin mal gespannt wer da antanzt 😉
Dann geht's halt in die nächste Runde....
Ich informiere!
Forwarded from Marina
Forwarded from Marina
Ich mach euch mal mein Schreiben rein, dass ich unserem Kai vom SWR per Einschreiben geschickt habe. Vielleicht nützt es jemandem 🍀🍀🍀
Forwarded from Olaf
[...]
Gemäß § 130d Satz 1 ZPO sind unter anderem juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an die Gerichte zu übermitteln. Davon umfasst sind neben Erklärungen, die der Schriftform bedürfen, auch alle Erklärungen, die in schriftlicher Form abgegeben werden können (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 80/22 Rn. 9, NJW 2023, 2643). Diese Verpflichtung gilt entsprechend im Falle der Einreichung von Anträgen und Erklärungen beim Gerichtsvollzieher, § 753 Abs. 4, Abs. 5 ZPO. Zu den in § 130d Satz 1 ZPO genannten juristischen Personen gehören die Anstalten des öffentlichen Rechts.

bb) Demgegenüber ist die Annahme des Beschwerdegerichts rechtsfehlerhaft, das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers vom 2. April 2024 sei unter Verwendung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs formwirksam eingereicht worden.
[...]
(2) Für die Wahrung der Formanforderungen nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bedarf es bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg allerdings, wie das Beschwerdegericht insoweit mit Recht angenommen hat, keiner Übereinstimmung der das elektronische Dokument einfach signierenden und der dieses versendenden Person.
[...]
(b) Von der Einreichung aus einem persönlich zugeordneten Anwaltspostfach ist aber die Einreichung eines elektronischen Dokuments über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach zu unterscheiden. Letzteres kann nicht für eine natürliche Person eingerichtet werden. Die einfache Signatur in Verbindung mit der Übermittlung über dieses Postfach ist nicht geeignet, die Herkunft des Antrags von einer bestimmten Person rechtssicher nachzuweisen. Die damit verbundene Unmöglichkeit der zweifelsfreien Zuordnung einer versandten Nachricht zu einer handelnden Person ist beim besonderen elektronischen Behördenpostfach jedoch hinzunehmen. Die Verantwortlichkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Außenverhältnis als auch die Zuordnung zu einer im Innenverhältnis legitimierten Person wird vielmehr hinreichend durch die Regelung des § 8 ERVV gewährleistet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2023 - I ZB 103/22 Rn. 25 f., juris, und I ZB 84/22 Rn. 29 f., NJW-RR 2023, 906; ferner BAG, Beschluss vom 24. Oktober 2024 - 2 ABR 38/23, MDR 2025, 123, juris Rn. 20). Im Falle der Übermittlung auf dem sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs liegt eine auf dem elektronischen Dokument angebrachte einfache Signatur daher auch dann vor, wenn im Prüfprotokoll der daraus ersichtliche Name nicht erneut erwähnt wird oder gar ein anderer Name erscheint. Vielmehr ist bei Vorliegen dieses sicheren Übermittlungsweges die Einbindung weiterer Personen in den Absendevorgang für die Wahrung der elektronischen Form ohne Relevanz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 B 23/20, 1 PKH 14/20, juris Rn. 5). Eine eigenhändige Versendung durch die das elektronische Dokument signierende Person ist bei einer Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach für die Wahrung der Form nicht erforderlich (vgl. zu § 55a VwGO: BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649, juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 1 B 16/20, 1 PKH 7/20, juris Rn. 8; VG Meiningen, Urteil vom 6. Juni 2024 - 6 D 1440/21 Me, juris Rn. 88 f.).
Forwarded from Olaf
Auszüge aus diesem Beschluss:

" 1. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erfordert nicht, dass bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg die das elektronische Dokument einfach signierende Person mit derjenigen identisch ist, die es versendet.

2. Die verantwortende Person muss bei der Übermittlung eines Dokuments unter Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg aus der Signatur zu erkennen sein. Zur Wahrung der Form des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist es nicht ausreichend, wenn ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet.
Tenor
[...]
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird [...] die Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Gläubigers vom 2. April 2024 für unzulässig erklärt.
[...]
Gründe
I.
Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "Bayerischer Rundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt im Bundesland Bayern. Er betreibt auf Grundlage der Ausfertigung eines Ausstandsverzeichnisses vom 2. April 2024 die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen rückständiger Rundfunkbeiträge.

Am 9. April 2024 übersandte der Gläubiger ein auf den 2. April 2024 datiertes Vollstreckungsersuchen aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach des Absenders "B. R. B. ". Das Vollstreckungsersuchen enthält am Ende den Namenszug "Bayerischer Rundfunk , Dr. Katja Wildermuth , Intendantin". Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erfolgte die Übersendung durch eine nicht namentlich bekannte Person.

Aufgrund dieses Vollstreckungsersuchens hat der zuständige Gerichtsvollzieher den Schuldner schriftlich zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Der Schuldner hat mit an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - gerichtetem Schreiben vom 26. Juli 2024 vorgebracht, dass die im Ersuchen namentlich bezeichnete Intendantin Dr. Katja Wildermuth nicht diejenige Person sei, die das Dokument erstellt habe und die Verantwortung für dieses habe übernehmen wollen. Sie habe das Vollstreckungsersuchen nicht selbst versandt.
[...]

II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; auf die Erinnerung des Schuldners ist die Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Gläubigers vom 2. April 2024 für unzulässig zu erklären.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
[...]
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
[...]
Der Schuldner kann daher mit der Erinnerung nach § 766 ZPO das Fehlen eines Vollstreckungsauftrags rügen (vgl. Hk-ZV/Sternal, 5. Aufl., § 766 ZPO Rn. 18-20). Eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ohne Vollstreckungsauftrag muss der Schuldner nicht hinnehmen (vgl. Anders/Gehle/Vogt-Beheim, ZPO, 84. Aufl., § 754 Rn. 36).

Gleiches gilt, wenn der in elektronischer Form einzureichende Vollstreckungsauftrag die Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht wahrt. Ein diesen Anforderungen nicht genügender Auftrag entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und ist durch den Gerichtsvollzieher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - VII ZB 56/16 Rn. 9, NJW 2019, 441 zur Nichtbeachtung eines Formularzwangs). Er kann keine Grundlage für sein Tätigwerden und daher auch nicht für die Ladung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft sein.

d) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Gläubiger mit dem Vollstreckungsersuchen vom 2. April 2024 keinen formwirksamen Vollstreckungsauftrag eingereicht.
💥
Der BGH-Beschluss vom 25.02.2026 Az. VII 29/24 fängt an zu wirken 👍

Zusendung 🙏

#GEZ

Wahrheit macht frei und Freiheit macht wahr
👉
https://t.me/FrMaWa
Denk selbst und informiere Dich 🧩
Please open Telegram to view this post
VIEW IN TELEGRAM
Forwarded from Olaf
Hier können wir uns zum o.g. Beschluss und über seine Auswirkungen austauschen.
Veröffentlichungen dieses Beschlusses: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=25.02.2026&Aktenzeichen=VII%20ZB%2029%2F24
💥💥💥💥💥💥
SIEG ‼️‼️‼️
Bricht nun die GEZ in sich zusammen? Implodiert der ÖRR in sich selbst
⁉️

'Vollstreckung von Rundfunkgebühren: Der Namenszug der Intendantin genügt nicht

Der BGH hat klar­ge­stellt: Für ein elek­tro­ni­sches Voll­stre­ckungs­er­su­chen reicht der Na­mens­zug der BR-In­ten­dan­tin al­lein nicht aus. Die ein­fa­che elek­tro­ni­sche Si­gna­tur müsse do­ku­men­tie­ren, dass die Per­son den In­halt tat­säch­lich ver­ant­wor­tet – etwa durch ein Stan­dard­ver­fah­ren.


Der VII. Zivilsenat hat ein Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks (BR) für formunwirksam erklärt. Eine einfache elektronische Signatur wahre die Form nur, wenn die genannte Person tatsächlich für den Inhalt des Dokuments einstehe. Der bloße Namenszug der Organleiterin genüge dafür nicht (Beschluss vom 25.02.2026 – VII ZB 29/24).

Der BR wollte wegen offener Rundfunkbeiträge die Zwangsvollstreckung betreiben. Grundlage war ein Ausstandsverzeichnis. Das Vollstreckungsersuchen wurde über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) an den Gerichtsvollzieher übermittelt und endete mit der elektronischen Signatur der Intendantin: "B. R., Dr. K. W., Intendantin". Versandt wurde es jedoch von einer anderen Person – das wurde zum zentralen Streitpunkt vor Gericht. Daraufhin lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Der Schuldner hielt die Vollstreckung für unzulässig. Sowohl das AG Kaufbeuren als auch das LG Kempten sahen die Vollstreckung zunächst als wirksam an. Nach ihrer Auffassung genügte die Übermittlung über das beBPo. Der Namenszug der Intendantin dokumentiere die Verantwortungsübernahme, selbst wenn ein Sachbearbeiter das Schreiben versandt habe. Gerade bei standardisierten Vollstreckungsersuchen könne die Intendantin die Verantwortung übernehmen – vergleichbar mit einer zulässigen Blankounterschrift.

Verantwortung der signierenden Person
Der BGH wies diese großzügige Sicht zurück. Entscheidend sei, dass die verantwortliche Person aus der einfachen elektronischen Signatur eindeutig hervorgehe. Es sei zwar beim beBPo kein Problem, dass verantwortende und versendende Person nicht identisch seien, aber die Signatur habe eine Bedeutung: Die signierende Person müsse die Verantwortung übernehmen. Und das sei hier für die Intendantin nicht erkennbar gewesen.

Der Senat ließ offen, ob man bei fest von der Intendantin vorgegebenen Verwaltungsabläufen und Standardverfahren von einer Übernahme der Verantwortung ausgehen könnte. Denn ein solches System sei hier nicht zu erkennen.

Elektronische Signatur als handschriftliche Unterschrift
Die einfache elektronische Signatur erfüllt nach Ansicht des Senats denselben Zweck wie eine handschriftliche Unterschrift: Sie soll den Urheber der Verfahrenshandlung identifizieren und seinen Willen dokumentieren, für den Inhalt einzustehen. Genau daran fehlte es hier: Die Intendantin hatte das Dokument weder erstellt noch ihren Namenszug selbst angebracht.

Der BR argumentierte, die Vollstreckungsersuchen würden automatisiert in einem Massenverfahren erstellt und versandt. Dies ließ der BGH nicht gelten. Selbst bei automatisierten Abläufen müsse eine natürliche Person den Inhalt verantworten, etwa indem sie ein standardisiertes Verfahren festlegt und für dessen Richtigkeit steht. Die bloße Organstellung der Intendantin oder ihre generelle Gesamtverantwortung für den Sender reiche nicht aus. Da eine solche Verantwortungsübernahme nicht erkennbar war, habe die einfache elektronische Signatur nicht den Anforderungen des § 130a ZPO entsprochen. Der Antrag war daher unzulässig.'

BGH, Beschluss vom 25.02.2026 - VII ZB 29/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 5. März 2026.

♻️ Quelle

Zusendung 🙏

#GEZ

Wahrheit macht frei und Freiheit macht wahr
👉
https://t.me/FrMaWa
Denk selbst und informiere Dich 🧩
Please open Telegram to view this post
VIEW IN TELEGRAM
Forwarded from Barney
❗️💥Wie zerstört man Inkasso-Forderungen (nicht verwechseln mit Steuerbehörde falls ein Steuer_ID-Vertrag zur Führung von Steuerpflichten besteht) ... - Hier eine mögliche Anleitung dazu... ‼️TEILEN‼️ https://t.me/Datenpool/62755 👈🙏