Saarländisches Staatsrecht
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Das vierte Capittel

Saget von Schuldt zue fordern, vnd auß zue pfänden, vnd hat sieben Articul.

Articul 1) Wie vnd wer schuldig ist, Schuldt zu bezahlen.
Seite 982 – 986
Articul 2) Welche Manspersohn vor Schuldt gelieffert wird,
wie man den halten soll.
Seite 986 – 987
Articul 3) Wie man Pfende vor Schuld verkaufen soll.
Seite 987 – 991
Articul 4) Wie man Schuldt zu eines andern Händen stellen,
vnd ufftragen mag.
Seite 991 – 992

#Landrecht der Grafschaft Sarbrück vom Jahr 1321
Articul 4) Wie man Schuldt zu eines andern Händen
stellen, vnd ufftragen mag.
Seite 991 – 992
Articul 5) Wie man Erbschafft vor Grundtzinß pfänden
vnd verfolgen soll.
Seite 992 – 995
Articul 6) Von Bürgschafft.
Seite 995 – 996
Articul 7) Von Kummer.
Seite 996 – 1001

#Landrecht der Grafschaft Sarbrück vom Jahr 1321
Das fünffte Capittel.

Saget von Kundschafft, vnd Bewehrungen einer einer jeglichen
Sachen vnd helt in drey Articul.

Articul 1) Daß sesse Stücke der Bewysonge sindt.
Seite 1001 – 1004
Articul 2) Wie man Gezeugen ayden vnd hören soll.
Seite 1004 – 1007
Articul 3) Abzüg, vnd Wiederlegung wieder die Kundschafft.
Seite 1007 – 1009

#Landrecht der Grafschaft Sarbrück vom Jahr 1321