Forwarded from Rechtens Chat | Rechtliche Angelegenheiten
Infoblatt-Covidtest-Juni-2020(1).pdf
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Aus gegeben Anlass nochmal die Tragezeiten (Tragepause) der Maske in Österreich
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Besondere Schutzmaßnahmen
Bei langer Tragedauer oder hoher Tragehäufigkeit müssen für jede/n gefährdete/n ArbeitnehmerIn Atemanschlüsse zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen.
Einwegfiltermasken (filtrierender Atemanschluss) sind unabhängig von der Tragedauer oder Tragehäufigkeit immer für jede/n gefährdete/n ArbeitnehmerIn zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen.
Entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze zu beschränken. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der ArbeitnehmerInnen erforderlichen Pausen zu gewähren.
Filtergeräte zum Schutz vor Schadstoffen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Umgebungsatmosphäre eine Sauerstoffkonzentration von mindestens 17 Volumsprozent enthält. Vor dem Einsatz von Filtergeräten ist die Sauerstoffkonzentration zu messen. Eine Messung ist nicht erforderlich, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Sauerstoffgehalt der Luft über dem angeführten Wert liegt.
Bei unklaren Einsatzbedingungen sowie in kleinen, engen oder schlecht belüfteten Räumen und Behältern dürfen Filtergeräte nicht verwendet werden. In solchen Fällen sind geeignete, von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) zu verwenden.
Für Notfälle wie Erschöpfung oder Atemnot ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten.
(...)
Prüfung
Filter- und Isoliergeräte sind mindestens vierteljährlich von fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und die Einhaltung der Schutzfunktion zu prüfen. Dies gilt nicht für originalverpackte Filtergeräte (einschließlich Einwegfiltermasken).
Filter- und Isoliergeräte dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten:
Prüfdatum
Name und Anschrift des Prüfers, der Prüferin, Bezeichnung der Prüfstelle
Unterschrift des Prüfers, der Prüferin
Ergebnis der Prüfung
Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte, insbesondere Herstellerangaben und Prüfnormen.
Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.
AUVA Merkblatt M 719 "Atemschutzfilter gegen Gase, Dämpfe und Schwebstoffe"
https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Uebergreifendes/Persoenliche_Schutzausruestung/Atemschutz.html
Bei langer Tragedauer oder hoher Tragehäufigkeit müssen für jede/n gefährdete/n ArbeitnehmerIn Atemanschlüsse zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen.
Einwegfiltermasken (filtrierender Atemanschluss) sind unabhängig von der Tragedauer oder Tragehäufigkeit immer für jede/n gefährdete/n ArbeitnehmerIn zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen.
Entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze zu beschränken. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der ArbeitnehmerInnen erforderlichen Pausen zu gewähren.
Filtergeräte zum Schutz vor Schadstoffen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Umgebungsatmosphäre eine Sauerstoffkonzentration von mindestens 17 Volumsprozent enthält. Vor dem Einsatz von Filtergeräten ist die Sauerstoffkonzentration zu messen. Eine Messung ist nicht erforderlich, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Sauerstoffgehalt der Luft über dem angeführten Wert liegt.
Bei unklaren Einsatzbedingungen sowie in kleinen, engen oder schlecht belüfteten Räumen und Behältern dürfen Filtergeräte nicht verwendet werden. In solchen Fällen sind geeignete, von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) zu verwenden.
Für Notfälle wie Erschöpfung oder Atemnot ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten.
(...)
Prüfung
Filter- und Isoliergeräte sind mindestens vierteljährlich von fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und die Einhaltung der Schutzfunktion zu prüfen. Dies gilt nicht für originalverpackte Filtergeräte (einschließlich Einwegfiltermasken).
Filter- und Isoliergeräte dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten:
Prüfdatum
Name und Anschrift des Prüfers, der Prüferin, Bezeichnung der Prüfstelle
Unterschrift des Prüfers, der Prüferin
Ergebnis der Prüfung
Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte, insbesondere Herstellerangaben und Prüfnormen.
Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.
AUVA Merkblatt M 719 "Atemschutzfilter gegen Gase, Dämpfe und Schwebstoffe"
https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Uebergreifendes/Persoenliche_Schutzausruestung/Atemschutz.html
Arbeitsinspektion
Atemschutz
Atemschutz sind Atemschutzgeräte als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Trägers/der Trägerin vor dem Einatmen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel bei der Arbeit (<a target='_blank'…
Forwarded from Rechtens Chat | Rechtliche Angelegenheiten
M_719_Atemschutzfilter_gegen_Gase_Daempfe_Schwebstoffe.pdf
806.7 KB
Forwarded from Rechtens Chat | Rechtliche Angelegenheiten
Seite 32 - Unterweisung nach § 14 ASchG
Quelle: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Uebergreifendes/Persoenliche_Schutzausruestung/Atemschutz.html
Quelle: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Uebergreifendes/Persoenliche_Schutzausruestung/Atemschutz.html
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Seite 33 - Empfohlene Einsatzzeiten für die Verwender von Atemschutzmasken (auszugsweise)
Quelle: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Uebergreifendes/Persoenliche_Schutzausruestung/Atemschutz.html
Quelle: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Uebergreifendes/Persoenliche_Schutzausruestung/Atemschutz.html
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Seite 34 - Literaturhinweise
Quelle: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Uebergreifendes/Persoenliche_Schutzausruestung/Atemschutz.html
Quelle: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Uebergreifendes/Persoenliche_Schutzausruestung/Atemschutz.html
Forwarded from Gerhard Praher
VfGH-Antrag anonym.pdf
1.3 MB
Von: Ortner Christian Dr. RA - Innsbruck
Gesendet: Samstag, 19. Dezember 2020 15:13
An: oesterreich@elternstehenauf.de
Betreff: Maskenpflicht in Schulen
Sehr geehrter Herr Praher
Ich bin bei der Fertigstellung eines Normprüfungsantrags im Zusammenhang mit der COVID-19-SchulmaßnahmenV, der sich in erster Linie gegen die Maskenpflicht, aber auch andere Aspekte richtet.
Ich habe nur 2 Schülerinnen als Antragstellerinnen angeführt, weil es ein ziemlicher bürokratischer Aufwand ist, die erforderliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen. Ich lege dem Antrag jedoch eine Unterstützerliste bei, mit Namen der Eltern und Wohnort, Namen und Geburtsdatum der Schüler und besuchter Schule. Diese Eltern haben jeweils einen Kostenbeitrag von € 50,00 bezahlt, damit die Eltern der Antragstellerinnen entlastet werden.
Bisher enthält die Liste 55 Namen von Kindern.
Gesendet: Samstag, 19. Dezember 2020 15:13
An: oesterreich@elternstehenauf.de
Betreff: Maskenpflicht in Schulen
Sehr geehrter Herr Praher
Ich bin bei der Fertigstellung eines Normprüfungsantrags im Zusammenhang mit der COVID-19-SchulmaßnahmenV, der sich in erster Linie gegen die Maskenpflicht, aber auch andere Aspekte richtet.
Ich habe nur 2 Schülerinnen als Antragstellerinnen angeführt, weil es ein ziemlicher bürokratischer Aufwand ist, die erforderliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen. Ich lege dem Antrag jedoch eine Unterstützerliste bei, mit Namen der Eltern und Wohnort, Namen und Geburtsdatum der Schüler und besuchter Schule. Diese Eltern haben jeweils einen Kostenbeitrag von € 50,00 bezahlt, damit die Eltern der Antragstellerinnen entlastet werden.
Bisher enthält die Liste 55 Namen von Kindern.
Forwarded from Gerhard Praher
Wenn Sie mir da bis spätestens Dienstag noch weitere Unterstützer vermitteln könnten, könnte das das Gewicht des Antrags noch erhöhen und die beiden Antragstellerinnen-Eltern weiter entlasten.
Das Konto wäre AT50 1600 0001 0045 6044.
Das bisherige Draft füge ich, anonymisiert, zu Ihrer Information bei. Ich bin noch beim Überarbeiten und Zusammenstellen der Beilagen.
Sollte sich aus den Spenden ein Überling ergeben, würde ich den auf den nächsten Normprüfungsantrag, der ja mit der neuesten Novelle ansteht, anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christian Ortner
Das Konto wäre AT50 1600 0001 0045 6044.
Das bisherige Draft füge ich, anonymisiert, zu Ihrer Information bei. Ich bin noch beim Überarbeiten und Zusammenstellen der Beilagen.
Sollte sich aus den Spenden ein Überling ergeben, würde ich den auf den nächsten Normprüfungsantrag, der ja mit der neuesten Novelle ansteht, anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christian Ortner
Art. 9 – EU-DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Weitere Infos und vollständiger Text hier:
https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/grundverordnung/art-9-ds-gvo/
https://web.archive.org/web/20201221004454/https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/grundverordnung/art-9-ds-gvo/
Weitere Infos und vollständiger Text hier:
https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/grundverordnung/art-9-ds-gvo/
https://web.archive.org/web/20201221004454/https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/grundverordnung/art-9-ds-gvo/
Forwarded from www.Anarcho-Code.com
»Rechtslage in Österreich 📷 zum angeordneten Test:
Rechtsanwälte für Grundrechte
Antwort zu angedrohter Zwangstestung durch eine Behörde
Für eine Zwangstestung besteht keine gesetzliche Grundlage.
Für eine ärztliche Heilbehandlung, darunter zählt auch die Diagnoseerstellung, bedarf es der Einwilligung der betroffenen Person. Sollte es an der Einwilligung fehlen, auch wenn die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, stellt eine solche eigenmächtige Heilbehandlung ein gerichtlich strafbares Delikt dar (§ 110 StGB).
Sollte jemand durch Gewalt oder gefährliche Drohung zu einer Testung genötigt werden, wird dadurch der Straftatbestand des § 105 StGB verwirklicht.
Sollte die Behörde der Ansicht sein, dass eine Person getestet werden muss, so soll die betroffene Person die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides durch die Behörde beantragen. Sollte die Behörde die Ansicht vertreten, dass kein Bescheid zu erlassen wäre, so hat sie einen Zurückweisungsbescheid zu erlassen, der ebenso bekämpfbar ist.
Die Behörde wird allenfalls einen Absonderungsbescheid (Quarantäne) erlassen, der von der betroffenen Person wiederum bekämpft werden kann.
Dieser Beitrag kann auch jeder Behörde vorgelegt werden.
RA Dr. Michael Brunner
https://www.lawinvienna.at/
DR. MICHAEL BRUNNER (https://www.lawinvienna.at/)
Verteidiger in Strafsachen
Rechtsanwälte für Grundrechte
Antwort zu angedrohter Zwangstestung durch eine Behörde
Für eine Zwangstestung besteht keine gesetzliche Grundlage.
Für eine ärztliche Heilbehandlung, darunter zählt auch die Diagnoseerstellung, bedarf es der Einwilligung der betroffenen Person. Sollte es an der Einwilligung fehlen, auch wenn die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, stellt eine solche eigenmächtige Heilbehandlung ein gerichtlich strafbares Delikt dar (§ 110 StGB).
Sollte jemand durch Gewalt oder gefährliche Drohung zu einer Testung genötigt werden, wird dadurch der Straftatbestand des § 105 StGB verwirklicht.
Sollte die Behörde der Ansicht sein, dass eine Person getestet werden muss, so soll die betroffene Person die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides durch die Behörde beantragen. Sollte die Behörde die Ansicht vertreten, dass kein Bescheid zu erlassen wäre, so hat sie einen Zurückweisungsbescheid zu erlassen, der ebenso bekämpfbar ist.
Die Behörde wird allenfalls einen Absonderungsbescheid (Quarantäne) erlassen, der von der betroffenen Person wiederum bekämpft werden kann.
Dieser Beitrag kann auch jeder Behörde vorgelegt werden.
RA Dr. Michael Brunner
https://www.lawinvienna.at/
DR. MICHAEL BRUNNER (https://www.lawinvienna.at/)
Verteidiger in Strafsachen
Forwarded from Manuel Müllner (Info-Kanal) (Manuel Müllner)
Media is too big
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⚖️ Im Falle einer unverhältnismäßigen Kündigung ist es wichtig, schnell zu handeln!! ⚖️🇦🇹
RA Mag. Beneder klärt auf, was es zu beachten gibt, wenn man aufgrund der Veletzung der "Maskentrage-", "Testpflicht" o.Ä. von seinem Arbeitsplatz gekündigt wurde...
Handeln Sie rasch, die Fristen sind kurz und aufgrund der Feiertage erschwert einzuhalten!!
Nur 14 Tage Zeit für das Einlangen vor Gericht:
-Rechtsschutzversicherung bzw. Kostentragung abklären
-Anwalt informieren
-Anwalt muss Klage formulieren (inkl. Freigabe u. Vollmacht)
Nötige Dokumente für den Anwalt:
-Kündigungsschreiben
-Dienstvertrag
-Sachverhalt was passiert ist
Näheres bei den Anwälten für Aufklärung
👇👇👇👇👇👇👇👇👇👇👇
t.me/geroldbeneder von den Anwälten für Aufklärung - Österreich -> @afazone
🌐 afa-zone.at
______________________________________
🕊 t.me/ManuelMuellner 🕊
Info, News, Ideen, Veranstaltungen uvm.
RA Mag. Beneder klärt auf, was es zu beachten gibt, wenn man aufgrund der Veletzung der "Maskentrage-", "Testpflicht" o.Ä. von seinem Arbeitsplatz gekündigt wurde...
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Forwarded from Notwende
Die WHO hat die Definition der “Herdenimmunität“ geändert.
Diese Immunität tritt nicht mehr auf natürlichem Wege ein, sondern neuerdings ausschließlich durch das Erreichen einer gewissen Durchimpfungsquote, ohne die Bevölkerung dem Erreger auszusetzen.
Ein Schelm, der Böses dabei denkt.
Diese Immunität tritt nicht mehr auf natürlichem Wege ein, sondern neuerdings ausschließlich durch das Erreichen einer gewissen Durchimpfungsquote, ohne die Bevölkerung dem Erreger auszusetzen.
Ein Schelm, der Böses dabei denkt.
Forwarded from Rechtsanwälte für Grundrechte
Rechtsanwälte für Grundrechte
Rechtsanwälte für Grundrechte - Maskenpflicht im Schulgebäude und Klassenteilen im Frühjahr waren gesetzwidrig -
Rechtsanwälte für Grundrechte - Maskenpflicht im Schulgebäude und Klassenteilen im Frühjahr waren gesetzwidrig - Allgemein