Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
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Informationen und Anregungen - KEINE RECHTSBERATUNG - über Arzneimittelrecht, interessante Aspekte des deutschen und europäischen Gesundheits(politik)rechts und andere Bereiche
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Heute habe ich im Auftrag des World Council for Health (WCH; unterzeichnet von Dr. Tess Lawrie und 12 weiteren Ärzten, Wissenschaftlern und Juristen) am Hauptsitz der WHO in Genf vier formelle Haftungsanzeigen des World Council for Health beim Sekretariat des WHO-Generaldirektors abgegeben.
Diese Notifikationen richten sich an den WHO-Generaldirektor Tedros, an Jeremy Farrar (Chef Wissenschaft) und gegen 2 weitere ranghohe Vertreter der WHO.


Die Publikation dieser Schreiben wird in Kürze auf der Homepage des WCH erfolgen:

https://worldcouncilforhealth.org/newsroom/ 👇
🔷 Widerruf der EU-Zulassung von Vaxzevria🔷 Große Phase III-Studie von AstraZeneca zeigt gravierenden Unterschied bei Nebenwirkungen von Vaxzevria gegenüber Placebo🔷

In meinem gestrigen Post hatte ich Überlegungen angestellt, ob möglicherweise im 2. Quartal 2024 ablaufende Fristen zur Vorlage finaler Berichte über durchgeführte Sicherheitsstudien der wahre Grund für den von AstraZeneca selbst beantragten Widerruf der Zulassung für Vaxzevria war.

Ehden Biber hat gestern auf seinem Substack ebenfalls Spekulationen über die wahren Hintergründe des beantragten Widerrufs angestellt und die Ergebnisse seiner brillanten Recherche dargestellt:

In der Zulassungsentscheidung war AstraZeneca, wie sich auch aus dem Beurteilungsbericht ergibt, die Bedingung auferlegt worden, bis zum 31. März 2024 den endgültigen Studienbericht zu einer Phase III, randomisierten, doppelblinden, Placebo kontrollierten Studie zur Sicherheit, Wirksamkeit und Immunogenität von Vaxzevria mit ca. 30.000 Studienteilnehmern vorzulegen. Es handelte sich um die Studie D8110C00001.

Diese Studie ist im EU Register für klinische Studien verzeichnet. Neben dem Prüfprotokoll sind auch die Ergebnisse veröffentlicht.

Rund 2/3 der Teilnehmer erhielten das Verum Vaxzevria, während 1/3 der Teilnehmer das Placebo erhielt. Das Placebo wird in den Unterlagen beschrieben als "Solution for injection" - was letztlich die Möglichkeit beinhalten könnte, dass es sich nicht nur um eine Kochsalzlösung handelte.

Ein Vergleich der beiden Teilnehmergruppen für den primären Endpunkt

"Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SAE), medizinisch betreute unerwünschte Ereignisse (MAAE) und unerwünschte Ereignisse von besonderem Interesse (AESI)"

weist einen gravierenden Unterschied zulasten von Vaxzevria aus:

Teilnehmer: Vaxzevria: 21.587 / Placebo: 10.793
Verhältnis = 2:1

Statt dem Verhältnis 2:1 waren es bei den Nebenwirkungen

SAE: 621 / 136 = 4,5:1
MMAE: 4.750 / 1256 = 3,8 : 1
AESI: 2.516 / 591 = 4,2 / 1

"Praktischerweise" räumt AstraZeneca ein, für diesen primären Endpunkt keine spezifische statistische Analyse, sondern lediglich eine "beschreibende statistische Analyse" durchgeführt zu haben.

Dieses Verhältnis von durchschnittlich 4:1 - statt 2:1 - zulasten von Vaxzevria passt überhaupt nicht zusammen mit einer Tabelle, die ebenfalls in den Ergebnissen enthalten ist und zusammenfassend das Auftreten von schwerwiegenden Nebenwirkungen vergleichend für die beiden Gruppen mit

4,3 % für das Placebo und

4,8 % für Vaxzevria

ausweist.

Trotz dieser Unklarheit wurde der Bericht von AstraZeneca in der Sitzung des CHMP vom 18. - 21. März 2024 mit einer einstimmigen positiven Stellungnahme des CHMP versehen - und eine weitere Befassung mit den Ergebnissen ist nach dem Widerruf der Zulassung nicht mehr erforderlich ...

‼️.... aber für die von Impfschäden durch Vaxzevria Betroffenen möglicherweise sehr hilfreich ‼️

🔷 Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig

🔷 Autorin des Buches "Die Corona-Verschwörung"
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Quelle: https://www.clinicaltrialsregister.eu/ctr-search/trial/2020-005226-28/results

🔷 Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
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🔷 Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
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🔷Serie - Umfassende Reform des Europäischen Arzneimittelrechts - Teil VI 🔷 EU-Kommission greift nach umfassender Zuständigkeit für die Zulassung neuer Arzneimittel 🔷

Im Rahmen der von ihr betriebenen umfassenden Reform des europäischen Arzneimittelrechts greift die EU-Kommission immer offensichtlicher nach der alleinigen Zuständigkeit für die Zulassung neuer und innovativer Arzneimittel und damit die nationalen Behörden der Bedeutungslosigkeit anheimfallen.

Seit der Schaffung des zentralisierten Verfahrens im Jahr 1995 wurde der zwingende Anwendungsbereich des zentralisierten Zulassungsverfahrens schrittweise ausgeweitet:

Zunächst war das zentralisierte Verfahren ausschließlich für Arzneimittel zugänglich, die mit biotechnologischen Verfahren hergestellt wurden. In einer ersten Änderung im Jahr 2004 wurde durch die jetzt noch geltende VO Nr. 726/2004/EG der zwingende Anwendungsbereich des zentralisierten Zulassungsverfahrens mit Zuständigkeit der EMA ausgeweitet auf neue Wirkstoffe, wenn sie für bestimmte Indikationen vorgesehen waren:

- AIDS,
- Krebs,
- neurodegenerative Erkrankungen,
- Diabetes.

Mit Wirkung ab 2008 kamen

- Autoimmunerkrankungen und andere Immunschwächen sowie
- Viruserkrankungen (!)

dazu, 2008 dann auch die Zulassung für Arzneimittel für neuartige Therapien.

Mit dem Entwurf der neuen Verordnung greift die EU-Kommission nun nach der Zuständigkeit für die Zulassung sämtlicher Arzneimittel mit Wirkstoffen, die am 20. Mai 2004 noch nicht in der EU zugelassen waren. Eine Beschränkung auf bestimmte Indikationsgebiete besteht dann nicht mehr.

Was bedeutet das?

Die Zulassung von Arzneimitteln mit sämtlichen Wirkstoffen, die am 20. Mai 2004 noch nicht zugelassen waren, soll zukünftig zentral bei der EMA zu beantragen sein. Die Zuständigkeit nationaler Zulassungsbehörden entfällt. Das betrifft einen Zeitraum von 20 Jahren, so dass hierunter auch Wirkstoffe fallen können, die bereits seit 20 Jahren bekannt und zugelassen sind.

Aller Wahrscheinlichkeit nach werden kleine und mittlere Unternehmen mit dem für einen zentralen Zulassungsantrag und die Verwaltung einer zentralen Zulassung erforderlichen bürokratischen und finanziellen Aufwand überfordert und aufgrund ihrer Größe und personellen Ausstattung nicht in der Lage sein, einen Vertrieb in der gesamten EU zu gewährleisten.

Eine Zulassung soll dann zwar keine Verpflichtung zum Vertrieb beinhalten. Die bisherige Regelung der sog. "Sunset-Clause", nach der eine Zulassung erlischt, wenn das Arzneimittel nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zulassungserteilung vermarktet wird, soll gestrichen werden.

Derzeit muss ein Unternehmen, das sein Arzneimittel lediglich in Deutschland vertreiben möchte, für einen Zulassungsantrag ohne Bezugnahme auf ein anderes Dossier bei einem noch nicht 10 Jahre zugelassenen Wirkstoff derzeit ca. 57.500 Euro zahlen. Die normalen Gebühren ohne Gebührenermäßigung für eine zentrale Zulassung belaufen sich derzeit auf 357.600 Euro. Hinzu kommen jährliche Gebühren in Höhe von derzeit 128.100 Euro.

Zwar gibt es Gebührenermäßigungen für Mikro-, kleine und mittlere Unternehmen, sog. "SMEs" (micro, small or medium-sized enterprises). Doch muss dieser Status zunächst von der EMA gewährt werden und ist an die Grenze von 249 Mitarbeitern bzw. einen Jahresumsatz von unter 50 Millionen Euro gebunden. Gehört ein Unternehmen jedoch einer Unternehmensgruppe an, werden die entsprechenden Daten der Gruppe berücksichtigt. Zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen, die mittlerweile von großen Unternehmen übernommen wurden, jedoch als unabhängige Einheit geführt werden, hätten damit kaum Chancen, den SME-Status und damit Gebührenermäßigungen zu erhalten.

Es steht daher zu befürchten, dass mit einer solchen Regelung ein weiterer Kahlschlag des Mittelstands im Bereich der pharmazeutischen Industrie - Unternehmen, die sich oftmals ethischen Werten verpflichtet fühlen - in den Mitgliedstaaten forciert wird.

🔷 Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig

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Guten Morgen 🍀 - Ich wünsche allen einen schönen Feiertag
Brief_STIKO_7.11.22.pdf
3.2 MB
🔷Offener Brief an die STIKO zum Entwurf einer Empfehlung betreffend die Covid-19-"Impfung" für Babys und Kleinkinder🔷

Ich habe mich heute mit einem offenen Brief an die STIKO gewandt, in dem ich einige Aspekte zur mRNA-"Impfung" von Babys und Kleinkindern im Alter von 6 Monaten bis 4 / 5 Jahren dargestellt habe, die m.E. in eine Entscheidung einzubeziehen sind.

Dabei habe ich mich auf

👉Aspekte bzgl. vorliegender Zulassungsstudien,
👉kürzlich bekannt gewordene Fakten zur Prüfung der Injektionen auf Übertragung des Virus nach Injektion,
👉jüngste Äußerungen des Bundesgesundheitsministers und
👉der Bundesregierung vorliegende Daten über die gesundheitliche Gefährdung von Kindern unter 5 Jahren durch Covid-19

fokussiert.

Vielleicht möchte sich jemand meiner Einschätzung anschließen und dies ggf. die STIKO wissen lassen. Die STIKO freut sich vielleicht über entsprechende Anteilnahme an und Aufmerksamkeit für ihre/n Empfehlungen.

🔷Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
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Dies ist mein Post mit dem Brief an die STIKO, den ich in Bezug auf die Kinderinjektion am 7.12.2022 geschrieben habe. Eine Antwort erhielt ich zu keinem Zeitpunkt.
⚖️ Unterlassungsaufforderung TEDROS – Übergabe durch Philipp Kruse ‼️

Inhalt der Unterlassungsaufforderung
überreicht an den Generaldirektor der WHO durch RA Kruse

Übersetzung der Haftungserklärung, die Tedros Adhanom Ghebreyesus, Dr. Maria van Kerkhove, Dr. Janet Diaz und Jeremy Farrar anfangs Mai 2024 zugestellt wurde. Er wurde mit Hilfe von internationalen Fachanwälten und Gesundheitswissenschaftlern verfasst.

Originalbeitrag von Dr Tess Lawrie, MBBCh, PhD , veröffentlicht mit dem Hinweis, dass der Beitrag gerne kopiert, eingefügt und angepasst werden kann, um andere über ihre Haftung im Zusammenhang mit dem Covid-19-Betrug zu informieren.

Der Schweizer Rechtsanwalt, Philipp Kruse, überbrachte die Benachrichtigung persönlich an die WHO-Zentrale am Montag, den 6. Mai 2024, gegen Mittag. Hier bestätigt er die Zustellung:

🆘▶️ https://www.vereinwir.ch/unterlassungsaufforderung-tedros-uebergabe-durch-ph-kruse

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👆Übersetzung:
Forwarded from Eva Herman Offiziell
‼️ 💉💉💉 Corona-Maßnahmen: Lauterbach wollte 1G für Gastronomie und Handel

"Die Bundesregierung hat in einem Schreiben an den Frankfurter Arzt Christian Haffner wichtige Passagen aus den von Haffner eingeklagten Protokollen des Corona-Expertenrats entschwärzt.

‼️ 👉 Aus den Entschwärzungen, die der Berliner Zeitung vorliegen, geht unter anderem hervor, dass Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach dem Gremium im Winter 2021 vorschlug, Ungeimpften den Zutritt zu Restaurants und Einkaufsläden vollständig zu verwehren – selbst, wenn diese Personen den amtlich anerkannten Genesenen-Status nachweisen konnten. Der Vorschlag wurde schließlich nicht umgesetzt.

Es ist unklar, ob die Experten Lauterbach von seinen radikalen Ideen abgebracht haben oder ob sich der Minister von sich aus korrigiert hat.

‼️ 👉 Im Protokoll des Expertenrats vom 28.12.2021 heißt es: „BM Lauterbach ändert seinen in der letzte (sic) Sitzung unterbreiteten Vorschlag (1G in Gastronomie und Handel) dahingehend ab, dass auch 2GPlus in der Gastronomie denkbar sei, wobei Geboosterte vom Testerfordernis ausgenommen werden. In der Gastronomie bestehe grds. ein höheres Infektionsrisiko (keine Masken am Platz, ältere Kunden).“ ..."

https://www.berliner-zeitung.de/gesundheit-oekologie/corona-massnahmen-lauterbach-wollte-1g-fuer-gastronomie-und-handel-li.2213624