Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
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Informationen und Anregungen - KEINE RECHTSBERATUNG - über Arzneimittelrecht, interessante Aspekte des deutschen und europäischen Gesundheits(politik)rechts und andere Bereiche
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🟥 Es ist leider wirklich so - sie sind schon sehr weit in ihrer Agenda!! Wir werden das nicht zulassen - aber das geht nur, wenn alle mitziehen, und nicht nur ein Zugpferd den Karren ziehen muss! 👇
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Ohne QR-Code keine Reisefreiheit, ist das die Zukunft?

Kanadische Gemeinde macht QR Codes für Besucher zur Pflicht. Es ist anscheinend das erste Land der Welt, das diesen Schritt macht.

Kanada unter dem Regime von Justin Trudeau ist oft Vorreiter für die "neue Normalität"

Nun sieht es nach einem Zwang zur digitalen ID aus, obwohl immer noch gesagt wird, es bleibt freiwillig.

Ohne QR-Code in der Gemeinde keine Ein- und Ausreise. Die Behörden sehen es nicht als Zwang. Man müsse es ja nicht... (was jetzt? Man müsse nicht dorthin reisen 🧐)

👉 Ursprünglich war die QR-Code-Pflicht auch für die Anwohner gedacht.

👉 Allerdings setzten die Bewohner von Iles-de-la-Madeleine dem starken Widerstand entgegen.

Manchmal ist die Lösung einfach: Einfach Nein! sagen.😎

(maschinell übersetzt)

Quelle

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Dies ist mein Beitrag in Tichys Einblick zur WHO.


https://www.tichyseinblick.de/gastbeitrag/plaene-weltgesundheitsorganisation-who-gesundheitsnotstand/

Leider fehlen Fußnoten, die keine Links beinhalteten. Deshalb sind meine Verweise auf das hervorragende Buch meiner Kollegin Beate Bahner "WHO-Pandemievertrag" zu meinem Bedauern nicht eingefügt. Insbesondere hatte ich auf die plausible Schlussfolgerung von Frau Bahner hingewiesen, dass auch die Änderungen der IGV aufgrund ihrer fundamentalen Bedeutung der Vorschrift des Art. 73 WHO-Verfassung und damit der 6 Monatsfrist zur Vorlage und der 2/3 Mehrheit zur Verabschiedung unterliegen.

Ich empfehle dringend, ihr Buch zu lesen. Nur bei umfassender Kenntnis der WHO-Pläne sind auch die neuesten Manöver in ihrem Ausmaß und der dahinter stehenden Absicht verständlich.

🔷 Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig

🔷 Autorin des Buches "Die Corona-Verschwörung"
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Wir brauchen für das nächste Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dringend Hilfe!!

Wir suchen für den 29. Mai 2024 und evtl. den 30. Mai 2024 dringend 2 Stenographen.
Einsatzort: Leipzig

Nach der Prozessordnung muss nämlich in Deutschland nichts seitens des Gerichtes mitgeschrieben werden, so kommt es leider zu extrem vielen Urteilen seitens der deutschen Gerichte, die wichtige Tatsachen unterdrücken.

Das soll dieses Mal verhindert werden. Jedes Wort soll aufgedchrieben werden.

Bitte melden bei:

Info@intensivstationen.net

Danke

In diesem Fall geht es erneut entscheidend um die Duldungspflicht der deutschen Soldaten bei COVID-19 Impfstoffen.
♦️ZWEITER OFFENER BRIEF der GHR Agency an TEDROS/WHO wegen Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften (Art. 55 II IGV)♦️

Nachdem die Global Health Responsibility Agency (Dr. Silvia Behrendt) die WHO bereits am 6. März 2024 mittels ausgezeichnet begründetem offenem Brief aufgefordert hatte, die Abstimmung über die zwei Pandemieverträge (Neuer Pandemievertrag; Anpassung der IGV) zu verschieben, doppelt diese juristisch höchst kompetente NGO nun nach.

Dieses Schreiben sollte allen Volksvertretern zugestellt werden, mit der Aufforderung, von ihren Regierungen umgehend die Verschiebung der WHO-Abstimmungen Ende Mai einzufordern.

Das Parlament in den Niederlanden hat dies bekanntlich bereits getan.

Link zum Schreiben der GHR Agency vom 1. Mai 2024 an die WHO:
https://www.ghr.agency/?p=6858
Guten Morgen 🍀 Dieser Baum umarmt sich selbst...
Dr. Amrei Müller, Assistenzprofessorin an der Sutherland School of Law in Dublin und Dr. Silvia Behrendt, Direktorin der Global Health Responsibility Agency, bringen die Situation der Militarisierung des Gesundheitswesens auf den Punkt. Sie sehen 4 Elemente der Militarisierung der Pandemiepolitik:

1) Die Ausweitung der Gesundheitsnotstände mit der Ausweitung der Machtbefugnisse ohne Kontrollinstanz für den Generaldirektor der WHO

2) Installation eines globalen Bioüberwachungssystems allen Lebens über den "Ohne-Health"-Ansatz

3) Impfstoffe als "Gegenmaßnahme" der Wahl bei Pandemien

4) Informationskontrolle und Zensur, Stichwort: Bekämpfung vermeintlicher "Infodemie"

"Diverse Rechtsgüter sind in Gefahr. Dazu gehören das Recht, nicht ohne informierte Einwilligung medizinischen Behandlungen oder medizinischen Experimenten ausgesetzt zu werden, und das Recht auf Meinungs-, Informations- und Wissenschaftsfreiheit.

Auch hart erkämpfte medizinrechtliche Standards für die Entwicklung und Herstellung wirksamer und sicherer Medikamente könnten unterminiert werden, wenn im Falle eines Gesundheitsnotstands routinemäßig neuartige Pandemieprodukte rasch notfallzugelassen und weltweit verabreicht werden.
"

https://www.berliner-zeitung.de/open-source/who-pandemievertrag-schleichende-militarisierung-der-pandemiepolitik-li.2210806
🔷 Nichteinhaltung der Vorlagefrist des Art. 55 Abs. 2 IGV bei der Änderung der IGV🔷 Deutsche Fassung des zweiten Schreibens der Global Health Responsibility Agency -GHRA - an die WHO 🔷

Bereits am 6. März 2024 hatte die Direktorin der Global Health Responsibility Agency - GHRA - Dr. Silvia Behrendt, einen offenen Brief an WHO-Generaldirektor Tedros übermittelt, in dem sie den Verstoß gegen die Vorlagefrist des Art. 55 Abs. 2 IGV erläutert und den Generaldirektor zur Einhaltung der Vorlagefrist ermahnt hatte.

Zwischenzeitlich hatte die WHO in ihren Online FAQ ihre eigene Interpretation der Vorlagefrist publik gemacht:

" ‘Das WHO-Sekretariat hat in Einhaltung von Artikel 55 (2) alle Vorschläge zur Änderung der
IGV am 16. November 2022 in Zirkulation gesetzt, etwa 17 Monate vor der 77.
Weltgesundheitsversammlung, die am 27. Mai 2024 beginnt und auf der sie zur Beratung
vorgeschlagen werden.’
"

Darüber hinaus habe das WHO-Sekretariat alle von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Änderungen zu diesen Änderungen nach jeder Sitzung an alle 196 Vertragsstaaten übermittelt.

Frau Dr. Behrendt weist zu Recht darauf hin, dass dieses Vorgehen der bis zur Veröffentlichung der mittlerweile fehlerhaften Rechtsauffassung vertretenen Auslegung der WHO selbst widerspreche. Nach bisherigem allgemeinem Verständnis auch bei der WHO müsse der Generaldirektor den endgültigen Wortlaut aller vorgeschlagenen Änderungen der IGV 4
Monate vor der jeweiligen Weltgesundheitsversammlung übermitteln
.

Zudem weist Frau Dr. Behrendt auf weitere Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Arbeitsgruppe selbst hin.

Es ist eine exzellente, gut verständliche Ausarbeitung, die sämtlichen Abgeordneten zur Kenntnis übermittelt werden sollte.

Der Brief folgt im nächsten Post 👇👇👇

🔷 Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig

🔷 Autorin des Buches "Die Corona-Verschwörung"
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Guten Morgen 🍀
🔷Serie - Umfassende Reform des Europäischen Arzneimittelrechts - Teil V 🔷 Pflicht zur Verschreibung auch aus Umweltgründen kann Selbstmedikation wesentlich erschweren🔷

Die EU-Kommission betreibt die umfassende Reform des EU Arzneimittelrechts unter anderem unter dem Vorwand, man wolle dafür Sorge tragen, dass die Bevölkerung gut und sicher mit Arzneimitteln versorgt werde.

Schaut man im Detail in die geplanten Regelungen wird schnell ersichtlich, dass diese Absicht wohl im Wesentlichen für neu zuzulassende Arzneimittel gilt. Die Zeit, die der Behörde für die Prüfung des Zulassungsantrags zur Verfügung steht, soll von derzeit 210 auf zukünftig 180 Tage reduziert werden.

Betrachtet man dagegen die Regelungen zur Verschreibungspflicht, zeigt sich, dass diese dazu führen, die Möglichkeit der Selbstmedikation dramatisch zu reduzieren.

Wie geschieht dies?

Bislang war Kriterium für die Frage, ob ein Wirkstoff und damit ein Arzneimittel der Verschreibungspflicht unterliegt, eine Bewertung der Arzneimittelsicherheit. Nach Art. 71 des Gemeinschaftskodex Richtlinie 2001/83/EG sind derzeit folgende Aspekte ausschlaggebend:

👉 Kann das Arzneimittel selbst bei normalem Gebrauch ohne ärztliche Überwachung direkt
oder indirekt eine Gefahr darstellen?

👉 Wird das Arzneimittel häufig und in sehr starkem Maße unter anormalen Bedingungen
verwendet werden und kann dies die Gesundheit direkt oder indirekt gefährden?

👉 Enthält das Arzneimittel Stoffe, deren Wirkung und/oder Nebenwirkungen noch genauer erforscht werden müssen?

Weiterhin waren Arzneimittel zur parenteralen Ernährung aufgeführt.

Das soll sich nach dem Willen der EU-Kommission nun ändern. Zukünftig soll nach Art. 51 (1) Buchstabe f) des Richtlinien-Entwurfes ein Arzneimittel auch dann der Verschreibungspflicht unterliegen, wenn "eine ärztliche Verschreibung
als Maßnahme zur Risikominimierung im Hinblick auf die Umwelt erforderlich ist
".

Das könne der Fall sein, wenn das Arzneimittel

"einen Wirkstoff enthält, der

🔺persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder
🔺 sehr persistent und sehr bioakkumulierbar oder
🔺persistent, mobil und toxisch oder
🔺sehr persistent und sehr mobil ist
.

Etwas anderes gelte nur dann, wenn
"die Anwendung des Arzneimittels und die
Patientensicherheit ... etwas andere
s" erfordern.

Die Ausgestaltung der genannten Kriterien einschließlich möglicher Schwellenwerte sind bislang vollkommen ungeklärt. Tatsache ist allerdings, dass Spuren auch von rezeptfreien Schmerzmitteln, die äußerlich angewendet werden, im Abwasser nachgewiesen werden können. Daher steht zu befürchten, dass auf diese Weise derzeit frei für Verbraucher zur Selbstmedikation zugängliche Arzneimittel, wie beispielsweise Schmerzmittel zum Einreiben, zukünftig der Verschreibungspflicht unterstellt werden könnten - mit Folgen erheblicher Kostenexplosionen durch erforderliche Arztbesuche bei einem ohnehin schon bestehenden Engpass hausärztlicher Versorgung.

🔷 Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig

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🔷 Widerruf der Zulassung für Vaxzevria von AstraZeneca mit Wirkung zum 7. Mai 2024🔷

Die EU-Kommission hat mit Durchführungsbeschluss vom 27.3.2024 die Zulassung für Vaxzevria widerrufen.

Der Widerruf der Zulassung erfolgte aufgrund einem entsprechenden Antrag des Zulassungsinhabers.

Beantragt ein Zulassungsinhaber den Widerruf seiner Zulassung bzw. verzichtet er auf die Zulassung, hat er dies der EU-Kommission einschließlich seiner Gründe für diese Entscheidung mitzuteilen, Art. 13 (4) Unterabsatz (UA) 2, 14b der VO 726/2004/EG. Diese Meldung sollte grundsätzlich spätestens 2 Monate vor der Beendigung des Inverkehrbringens erfolgen (Art. 13 (4) UA 2).

Grundsätzlich kann ein Widerruf der Zulassung durch den Zulassungsinhaber auf einem geänderten Nutzen-Risiko-Profil, der Erkenntnis der Schädlichkeit oder anderen Problemen mit der Sicherheit und / oder Wirksamkeit basieren. In diesen Fällen wäre der Zulassungsinhaber verpflichtet, eine entsprechende Initiative zu starten und die EMA zu informieren bzw. von sich aus den Widerruf zu erklären, Art. 107 ff des Gemeinschaftskodex (RL 2001/83/EG).


https://www.berliner-zeitung.de/gesundheit-oekologie/astrazeneca-eu-stoppt-zulassung-fuer-corona-impfstoff-li.2212473
🔷 Widerruf für die Zulassung von Vaxzevria 🔷 Möglicher Zusammenhang mit Fristen für die Vorlage von Studienberichten?🔷

Wie von der Berliner Zeitung berichtet, wurde die Zulassung für Vaxzevria von der EU-Kommission auf Antrag von AstraZeneca selbst widerrufen. AstraZeneca gibt an, zum Widerruf habe man sich aufgrund fehlender Nachfrage durch Verfügbarkeit wirksamer "Impfstoffe" gegen neue Varianten entschieden.

Doch ist dies der einzige Grund?

Vielleicht lag ein weiterer Grund in Vorlagefristen für finale Studienberichte zu aufgetretenen Sicherheitsproblemen. Aus dem European Union Risk Management Plan für Vaxzevria vom 15. September 2023 ergibt sich, dass für eine Studie zum Risiko des Thrombotischen Thrombozytopenie-Syndroms und einer Post-marketing-Studie zur Inzidenz und relativen Sicherheitsrisikos bei Erwachsenen im 2. Quartal 2024 bzw. Juni 2024 abschließende Studienberichte von AstraZeneca vorzulegen gewesen wären.

Bei Widerruf der Zulassung sind diese Verpflichtungen hinfällig...

🔷 Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig

🔷 Autorin des Buches "Die Corona-Verschwörung"
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Ein großartiges Interview, geführt von Walter van Rossum, mit meinen hochgeschätzten Kollegen Beate Bahner und Philipp Kruse.