Pflegerinnen und Pfleger, die sich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht während der Coronapandemie verweigerten und deswegen freigestellt wurden, haben keinen Anspruch auf Gehaltsnachzahlungen oder Urlaub. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch in zwei Fällen entschieden.
Pflegepersonal musste bis zum 16. März 2022 eine Coronaimpfung, eine Immunität durch Genesung oder eine Impfunverträglichkeit nachweisen. Andernfalls konnten Gesundheitsämter ein »Betretungsverbot« für die jeweilige Einrichtung aussprechen.
Zu Recht, wie das BAG nun entschied. Gesundheitsämter und die Einrichtungen durften den Nachweis verlangen, um Bewohner zu schützen sowie die »Funktionsfähigkeit der Einrichtungen aufrechtzuerhalten«. Dass es im Nachhinein Streit um die Effektivität dieser Maßnahmegab, stehe ihrer rechtlichen Wirksamkeit nicht entgegen.
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Pflegepersonal musste bis zum 16. März 2022 eine Coronaimpfung, eine Immunität durch Genesung oder eine Impfunverträglichkeit nachweisen. Andernfalls konnten Gesundheitsämter ein »Betretungsverbot« für die jeweilige Einrichtung aussprechen.
Zu Recht, wie das BAG nun entschied. Gesundheitsämter und die Einrichtungen durften den Nachweis verlangen, um Bewohner zu schützen sowie die »Funktionsfähigkeit der Einrichtungen aufrechtzuerhalten«. Dass es im Nachhinein Streit um die Effektivität dieser Maßnahmegab, stehe ihrer rechtlichen Wirksamkeit nicht entgegen.
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