VG_Meiningen_Az_2_E_2050_25_Me_Beschluss_vom_05_11_2025_Betreuungsverbot.pdf
265.1 KB
Betreuungsverbot — Ein Drama in drei Akten...
Immer mehr Gesundheitsämter fordern die Einrichtungen, ihnen vor Beginn einer Betreuung Nachweise weiterzuleiten, um im Anschluss ein Betreuungsverbot zu verfügen. Das ist unzulässig!
Im Landkreis Schmalkalden-Meiningen wurden alle Einrichtungen per Rundschreiben aufgefordert, "Impfunfähigkeitsbescheinigungen" zu melden, auch wurden Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Einrichtungen eingeleitet, die trotz noch nicht abgesegnetem Nachweis Kinder betreuten.
Das VG Meiningen hat nun in einem Fall klargestellt:
Betreuungsverbote oder Betretungsverbote dürfen nur per Verwaltungsakt ausgesprochen werden.
Aber bis es endlich dazu kam, war ein langer Weg, der damit begann, dass ein falsches Gutachten erstellt wurde, das VG daraufhin die Kontraindikation selbst überprüfte, den ersten Antrag ablehnte, das OVG die Entscheidung zurück verwies, weil das VG die Antragstellerin durch ihren Sohn ausgetauscht hatte — und schließlich wurde das Betreuungsverbot aufgehoben 🙏
Immer mehr Gesundheitsämter fordern die Einrichtungen, ihnen vor Beginn einer Betreuung Nachweise weiterzuleiten, um im Anschluss ein Betreuungsverbot zu verfügen. Das ist unzulässig!
Im Landkreis Schmalkalden-Meiningen wurden alle Einrichtungen per Rundschreiben aufgefordert, "Impfunfähigkeitsbescheinigungen" zu melden, auch wurden Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Einrichtungen eingeleitet, die trotz noch nicht abgesegnetem Nachweis Kinder betreuten.
Das VG Meiningen hat nun in einem Fall klargestellt:
Betreuungsverbote oder Betretungsverbote dürfen nur per Verwaltungsakt ausgesprochen werden.
Aber bis es endlich dazu kam, war ein langer Weg, der damit begann, dass ein falsches Gutachten erstellt wurde, das VG daraufhin die Kontraindikation selbst überprüfte, den ersten Antrag ablehnte, das OVG die Entscheidung zurück verwies, weil das VG die Antragstellerin durch ihren Sohn ausgetauscht hatte — und schließlich wurde das Betreuungsverbot aufgehoben 🙏
👍38❤17🎉7👏2
Forwarded from DAS IFI
#WissenWasDrinIst
Der Verein Initiative freie Impfentscheidung (IFI) stellt seine umfangreichen Recherchen zu fehlenden Angaben bezüglich Inhaltsstoffen in Impfungen zur Verfügung und fordert die sofortige Aussetzung der Masernimpfpflicht.
Bitte verbreiten Sie diese Informationen! IFI benötigt Ihre Unterstützung und konkrete Ideen, wie diese wertvollen Informationen zu Wohle aller eingesetzt werden können!
Gesamter Artikel inkl. Hintergrundartikel mit allen Quellen und sorgfältig recherchierten Informationen unter:
https://impfentscheidung.online/fehlende-angaben-bezueglich-inhaltsstoffen-in-impfstoffen/
Der Verein Initiative freie Impfentscheidung (IFI) stellt seine umfangreichen Recherchen zu fehlenden Angaben bezüglich Inhaltsstoffen in Impfungen zur Verfügung und fordert die sofortige Aussetzung der Masernimpfpflicht.
Bitte verbreiten Sie diese Informationen! IFI benötigt Ihre Unterstützung und konkrete Ideen, wie diese wertvollen Informationen zu Wohle aller eingesetzt werden können!
Gesamter Artikel inkl. Hintergrundartikel mit allen Quellen und sorgfältig recherchierten Informationen unter:
https://impfentscheidung.online/fehlende-angaben-bezueglich-inhaltsstoffen-in-impfstoffen/
❤37👍26🔥6🥰1
2025-11-16-MSG Umsätze ZSF.pdf
51.4 KB
👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen vom 16.11.25 in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland.
Über die Beschwerde zum Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vom 18.11.2020, dessen fünften Jahrestag wir gestern gefeiert haben, wurde übrigens auch noch nicht entschieden.
Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!!
* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *
IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06
Inhaber: Robert Hensel
BIC: GENODEF1MLV
bei der VR Bank Main-Rhön eG
Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt.
Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
Über die Beschwerde zum Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vom 18.11.2020, dessen fünften Jahrestag wir gestern gefeiert haben, wurde übrigens auch noch nicht entschieden.
Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!!
* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *
IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06
Inhaber: Robert Hensel
BIC: GENODEF1MLV
bei der VR Bank Main-Rhön eG
Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt.
Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
❤11🙏3👍1
VG_Düsseldorf_Az_29_K_7618_25,_29_L_2645_25,_29_K_7619_25,_29_L.pdf
205.9 KB
Ein (erfolgreicher) Sechserpack
Am 10.11.2025 fand eine mündliche Verhandlung beim VG Düsseldorf statt, und zwar in drei Hauptsache- und drei Eilverfahren.
Die Stadt Mülheim hatte bußgeldbewehrte Aufforderungen versendet bzw. diese im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung übergeben. In diesen wurde der Nachweis über zwei Masern-Impfungen oder eine Impfung mit anschl. Titer-Bestimmung gefordert. Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden erst 2025 eröffnet — und eine Familie hat es gleich dreimal erwischt, obwohl sie die Aufforderungen nie erhalten hatten.
Da solche Dinge für Amtsgerichte i.d.R. kein Problem sind (auch nicht fürs AG Mülheim), klagte die Familie vor dem VG Düsseldorf und stellte Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Erfolg!
Die Aufforderungen wurden zurückgenommen und gestern wurde auch das erste Bußgeldverfahren vom AG Mülheim eingestellt. In einem gibt es bereits eine Verurteilung, zwei weitere sind noch ausstehend, und in den letzten beiden gibt es noch keinen Bußgeldbescheid.
Am 10.11.2025 fand eine mündliche Verhandlung beim VG Düsseldorf statt, und zwar in drei Hauptsache- und drei Eilverfahren.
Die Stadt Mülheim hatte bußgeldbewehrte Aufforderungen versendet bzw. diese im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung übergeben. In diesen wurde der Nachweis über zwei Masern-Impfungen oder eine Impfung mit anschl. Titer-Bestimmung gefordert. Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden erst 2025 eröffnet — und eine Familie hat es gleich dreimal erwischt, obwohl sie die Aufforderungen nie erhalten hatten.
Da solche Dinge für Amtsgerichte i.d.R. kein Problem sind (auch nicht fürs AG Mülheim), klagte die Familie vor dem VG Düsseldorf und stellte Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Erfolg!
Die Aufforderungen wurden zurückgenommen und gestern wurde auch das erste Bußgeldverfahren vom AG Mülheim eingestellt. In einem gibt es bereits eine Verurteilung, zwei weitere sind noch ausstehend, und in den letzten beiden gibt es noch keinen Bußgeldbescheid.
👏35👍21❤15
‼️Dringende Warnung‼️
Jeder Leser des Kanals weiß, dass wir nicht einfach so warnen, aber das ist jetzt leider wirklich notwendig.
Ein Kanal von einem sog. Juristen und Bürgerrechtler Christian Dahlmann, ledig, geb. am 13.08.1987 in Detmold, hat ein Muster für einen Einspruch gegen Zwangsgeld zur Verfügung gestellt. Dieses Musterschreiben ist abrufbar unter https://t.me/DahlmannChristian/448.
Herr Dahlmann ist in der Vergangenheit nun schon mehrfach dadurch aufgefallen, dass er von Entscheidungen berichtet, die die Gerichte selbst nicht kennen, dass er offensichtlich manipulierte Strafbefehle teilt, dass er mit zwei Kollegen ein Rechtsgutachten über einen imaginären § 20i IfSG geschrieben hat u.v.m.
Wer ihm trotzdem glauben und Geld spenden möchte, darf dies selbst verständlich gerne tun, aber dass er jetzt erneut einen "Einspruch gegen Zwangsgeld" zur Verfügung stellt, könnte für den einen oder anderen Betroffenen des Masernschutzgesetzes gefährlich werden.
❌ Einspruch ist NIE das korrekte Rechtsmittel gegen Zwangsgeld im Rahmen des Masernschutzgesetzes! ❌
In manchen Bundesländern ist Widerspruch möglich, in anderen aber nur Klage. Wer also Einspruch einlegt, verpasst damit evtl. eine wichtige Rechtsmittelfrist.
Mit solchen Rechtstipps hilft man nicht, damit schadet man.
Daher bitte ich euch wirklich inständig, die z.T. verzweifelten Betroffenen vor solchen Tipps zu warnen 🙏
https://t.me/Masernschutzgesetz
Jeder Leser des Kanals weiß, dass wir nicht einfach so warnen, aber das ist jetzt leider wirklich notwendig.
Ein Kanal von einem sog. Juristen und Bürgerrechtler Christian Dahlmann, ledig, geb. am 13.08.1987 in Detmold, hat ein Muster für einen Einspruch gegen Zwangsgeld zur Verfügung gestellt. Dieses Musterschreiben ist abrufbar unter https://t.me/DahlmannChristian/448.
Herr Dahlmann ist in der Vergangenheit nun schon mehrfach dadurch aufgefallen, dass er von Entscheidungen berichtet, die die Gerichte selbst nicht kennen, dass er offensichtlich manipulierte Strafbefehle teilt, dass er mit zwei Kollegen ein Rechtsgutachten über einen imaginären § 20i IfSG geschrieben hat u.v.m.
Wer ihm trotzdem glauben und Geld spenden möchte, darf dies selbst verständlich gerne tun, aber dass er jetzt erneut einen "Einspruch gegen Zwangsgeld" zur Verfügung stellt, könnte für den einen oder anderen Betroffenen des Masernschutzgesetzes gefährlich werden.
❌ Einspruch ist NIE das korrekte Rechtsmittel gegen Zwangsgeld im Rahmen des Masernschutzgesetzes! ❌
In manchen Bundesländern ist Widerspruch möglich, in anderen aber nur Klage. Wer also Einspruch einlegt, verpasst damit evtl. eine wichtige Rechtsmittelfrist.
Mit solchen Rechtstipps hilft man nicht, damit schadet man.
Daher bitte ich euch wirklich inständig, die z.T. verzweifelten Betroffenen vor solchen Tipps zu warnen 🙏
https://t.me/Masernschutzgesetz
👍35🙏20❤19👏8😨4👀2
Der Rhein-Kreis Neuss...
Einigen von euch ist bekannt, dass ich über Frag-den-Staat eine Anfrage an den Rhein-Kreis Neuss gestellt habe:
https://fragdenstaat.de/a/348881
Viele wissen aber nichts über den Hintergrund, weshalb ich hierzu gerne etwas erklären möchte.
Der Rhein-Kreis Neuss hat bereits ziemlich viele Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen müssen, weil Verfahren vor dem VG Düsseldorf nach der Rücknahme von Bescheiden eingestellt wurden und der Landkreis die Kosten dafür tragen musste.
Hier eine Liste von Aktenzeichen, die ich bisher gesammelt habe:
Eilverfahren
29 L 2358/24 (Betreuungsverbot)
29 L 2359/24 (Betreuungsverbot)
29 L 1960/25 (Zwangsgeldfestsetzung)
Hauptsache-Verfahren
29 K 6036/24 (bußgeldbewehrte Aufforderung)
29 K 6833/24 (Betreuungsverbot)
29 K 6834/24 (Betreuungsverbot)
29 K 1624/25 (Zwangsgeldandrohung)
29 K 5841/25 (Zwangsgeldfestsetzung)
29 K 6770/25 (Zwangsgeldandrohung)
29 K 7797/25 (Zwangsgeldandrohung)
29 K 7798/25 (Zwangsgeldandrohung)
29 K 10288/25 (Zwangsgeldandrohung)
Mir ist bekannt, dass es noch mehr gibt — und deshalb eine Bitte an euch 🙏
Wenn ihr selbst auch eine Klage oder ein Eilverfahren vor dem VG Düsseldorf gegen den Rhein-Kreis Neuss erfolgreich hinter euch habt oder auch ein OWi-Verfahren, meldet euch bitte im Chat oder per PN bei mir. Ich möchte gerne den Landrat mit den errechneten Kosten konfrontieren.
Aktuell bin ich bereits bei mindestens 9.814,17 €, die der Landkreis meiner Meinung nach anderweitig hätte viel besser investieren können.
https://t.me/Masernschutzgesetz
Einigen von euch ist bekannt, dass ich über Frag-den-Staat eine Anfrage an den Rhein-Kreis Neuss gestellt habe:
https://fragdenstaat.de/a/348881
Viele wissen aber nichts über den Hintergrund, weshalb ich hierzu gerne etwas erklären möchte.
Der Rhein-Kreis Neuss hat bereits ziemlich viele Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen müssen, weil Verfahren vor dem VG Düsseldorf nach der Rücknahme von Bescheiden eingestellt wurden und der Landkreis die Kosten dafür tragen musste.
Hier eine Liste von Aktenzeichen, die ich bisher gesammelt habe:
Eilverfahren
29 L 2358/24 (Betreuungsverbot)
29 L 2359/24 (Betreuungsverbot)
29 L 1960/25 (Zwangsgeldfestsetzung)
Hauptsache-Verfahren
29 K 6036/24 (bußgeldbewehrte Aufforderung)
29 K 6833/24 (Betreuungsverbot)
29 K 6834/24 (Betreuungsverbot)
29 K 1624/25 (Zwangsgeldandrohung)
29 K 5841/25 (Zwangsgeldfestsetzung)
29 K 6770/25 (Zwangsgeldandrohung)
29 K 7797/25 (Zwangsgeldandrohung)
29 K 7798/25 (Zwangsgeldandrohung)
29 K 10288/25 (Zwangsgeldandrohung)
Mir ist bekannt, dass es noch mehr gibt — und deshalb eine Bitte an euch 🙏
Wenn ihr selbst auch eine Klage oder ein Eilverfahren vor dem VG Düsseldorf gegen den Rhein-Kreis Neuss erfolgreich hinter euch habt oder auch ein OWi-Verfahren, meldet euch bitte im Chat oder per PN bei mir. Ich möchte gerne den Landrat mit den errechneten Kosten konfrontieren.
Aktuell bin ich bereits bei mindestens 9.814,17 €, die der Landkreis meiner Meinung nach anderweitig hätte viel besser investieren können.
https://t.me/Masernschutzgesetz
fragdenstaat.de
Masernschutzgesetz - Kosten für die Umsetzung
Zum 01.03.2020 ist das sog. "Masernschutzgesetz" in Kraft getreten und wird seitdem von den Behörden umgesetzt. In der Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/13452 ist auf Seite 52 Folgendes zu lesen:
"Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, den durch…
"Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, den durch…
👍46❤27🥰2🔥1
Dahlmann, die II.
Da mir nach meinem Post betr. Christian Dahlmann von mehreren Seiten vorgeworfen wurde, ich wäre ja nur eifersüchtig, dass er auch Erfolge hätte, und ich würde einen schwerkranken Mann bashen, möchte ich mich hierzu gerne erneut äußern.
Bzgl. seines vermeintlichen Erfolges beim OVG NRW, wo er im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einem Eilverfahren (Anm.: In Eilverfahren finden regelhaft eigentlich keine mündlichen Verhandlungen statt) klargestellt bekommen hat, dass man auch einen Einzelimpfstoff verwenden darf — was nie bezweifelt wurde und schon längst klargestellt war (https://t.me/DahlmannChristian/404) —, hatte ich beim OVG NRW angefragt. Diesem war bzw. ist ein Verfahren, das einen Bezug zu Az. 7 K 4545/24 beim VG Köln haben sollte, unbekannt.
Angeblich hatten Eltern im Märkischen Kreis jeweils ein Bußgeld i.H.v. 250 € erhalten (https://t.me/DahlmannChristian/357). Das AG Iserlohn konnte eine entsprechende Verhandlung nicht bestätigen. In der Landkreis-Gruppe Märkischer Kreis hatte auch nie jemand bisher 250 € erhalten, sondern der Märkische Kreis vergibt konstant Bußgelder i.H.v. 75 € je Elternteil. Die entsprechenden Verhandlungen darüber finden vor dem AG Lüdenscheid statt, nicht vor dem AG Iserlohn.
Wegen des Falles in Duisburg (https://t.me/DahlmannChristian/316) hatte ich alle drei Duisburger Amtsgerichte angeschrieben, u.a. weil ich mich gewundert hatte, dass Duisburg schon so früh so weit sein soll mit einem Bußgeld i.H.v. 800 €. Alle drei Amtsgerichte haben mir zurückgemeldet, dass sie das Verfahren nicht kennen.
Unter https://t.me/DahlmannChristian/442 hat Herr Dahlmann ein Gutachten veröffentlicht, das sich nicht nur mit einem Thema beschäftigt, das es in der Praxis gar nicht gibt, sondern auch noch mit einem Paragraphen, den es gar nicht gibt, nämlich § 20i IfSG.
Mir kann niemand erzählen, dass drei Juristen bei der Erstellung eines Gutachtens nicht merken, dass der Paragraph, über den sie das Gutachten schreiben, gar nicht existiert.
Unter https://t.me/DahlmannChristian/444 hatte Herr Dahlmann einen Strafbefehl gegen sich geteilt, bei dem das Amtsgericht Detmold ein wenig sehr kreativ in Bezug auf die Schriftgrößen war. Ich habe diesen ans AG Detmold weitergeleitet mit der Frage, ob er echt ist. Der Post ist zwischenzeitlich gelöscht.
Noch immer findet sich unter https://t.me/DahlmannChristian/420 ein Post, der behauptet, es wäre ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Führsorgepflicht gegen Vivi Jobst eingestellt worden. Dem Bild sieht man aber sehr deutlich an, dass es "angepasst" wurde, da unterschiedliche Schriften / Schriftgrößen verwendet werden. Für den Namen kann ich das ja noch verstehen. Solche Daten gibt man nicht preis, aber die Generalstaatsanwaltschaft Arnsberg wird bestimmt nicht Fürsorgepflicht mit "h" schreiben, Strafprozess-ordnung ohne Notwendigkeit trennen und bei Hoc hachtungsvoll eine Lücke einfügen. Ich habe dies an die Generalstaatsanwaltschaft Arnsberg weitergeleitet.
Ihr müsst mir nicht "glauben". Ich ermutige aber jeden, selbst aktiv zu werden und nachzufragen 👍
https://t.me/Masernschutzgesetz
Da mir nach meinem Post betr. Christian Dahlmann von mehreren Seiten vorgeworfen wurde, ich wäre ja nur eifersüchtig, dass er auch Erfolge hätte, und ich würde einen schwerkranken Mann bashen, möchte ich mich hierzu gerne erneut äußern.
Bzgl. seines vermeintlichen Erfolges beim OVG NRW, wo er im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einem Eilverfahren (Anm.: In Eilverfahren finden regelhaft eigentlich keine mündlichen Verhandlungen statt) klargestellt bekommen hat, dass man auch einen Einzelimpfstoff verwenden darf — was nie bezweifelt wurde und schon längst klargestellt war (https://t.me/DahlmannChristian/404) —, hatte ich beim OVG NRW angefragt. Diesem war bzw. ist ein Verfahren, das einen Bezug zu Az. 7 K 4545/24 beim VG Köln haben sollte, unbekannt.
Angeblich hatten Eltern im Märkischen Kreis jeweils ein Bußgeld i.H.v. 250 € erhalten (https://t.me/DahlmannChristian/357). Das AG Iserlohn konnte eine entsprechende Verhandlung nicht bestätigen. In der Landkreis-Gruppe Märkischer Kreis hatte auch nie jemand bisher 250 € erhalten, sondern der Märkische Kreis vergibt konstant Bußgelder i.H.v. 75 € je Elternteil. Die entsprechenden Verhandlungen darüber finden vor dem AG Lüdenscheid statt, nicht vor dem AG Iserlohn.
Wegen des Falles in Duisburg (https://t.me/DahlmannChristian/316) hatte ich alle drei Duisburger Amtsgerichte angeschrieben, u.a. weil ich mich gewundert hatte, dass Duisburg schon so früh so weit sein soll mit einem Bußgeld i.H.v. 800 €. Alle drei Amtsgerichte haben mir zurückgemeldet, dass sie das Verfahren nicht kennen.
Unter https://t.me/DahlmannChristian/442 hat Herr Dahlmann ein Gutachten veröffentlicht, das sich nicht nur mit einem Thema beschäftigt, das es in der Praxis gar nicht gibt, sondern auch noch mit einem Paragraphen, den es gar nicht gibt, nämlich § 20i IfSG.
Mir kann niemand erzählen, dass drei Juristen bei der Erstellung eines Gutachtens nicht merken, dass der Paragraph, über den sie das Gutachten schreiben, gar nicht existiert.
Unter https://t.me/DahlmannChristian/444 hatte Herr Dahlmann einen Strafbefehl gegen sich geteilt, bei dem das Amtsgericht Detmold ein wenig sehr kreativ in Bezug auf die Schriftgrößen war. Ich habe diesen ans AG Detmold weitergeleitet mit der Frage, ob er echt ist. Der Post ist zwischenzeitlich gelöscht.
Noch immer findet sich unter https://t.me/DahlmannChristian/420 ein Post, der behauptet, es wäre ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Führsorgepflicht gegen Vivi Jobst eingestellt worden. Dem Bild sieht man aber sehr deutlich an, dass es "angepasst" wurde, da unterschiedliche Schriften / Schriftgrößen verwendet werden. Für den Namen kann ich das ja noch verstehen. Solche Daten gibt man nicht preis, aber die Generalstaatsanwaltschaft Arnsberg wird bestimmt nicht Fürsorgepflicht mit "h" schreiben, Strafprozess-ordnung ohne Notwendigkeit trennen und bei Hoc hachtungsvoll eine Lücke einfügen. Ich habe dies an die Generalstaatsanwaltschaft Arnsberg weitergeleitet.
Ihr müsst mir nicht "glauben". Ich ermutige aber jeden, selbst aktiv zu werden und nachzufragen 👍
https://t.me/Masernschutzgesetz
Telegram
Christian Dahlmann - Jurist und Bürgerrechtsaktivist
‼️Siegreich‼️Oberverwaltungsgericht entspricht unserem Antrag im Verfahren gegen den Masernimpfstoff‼️
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat unserem Antrag auf den Erlass der einstweiligen Anordnung entsprochen und beschlossen, dass alle Betroffenen zwischen…
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat unserem Antrag auf den Erlass der einstweiligen Anordnung entsprochen und beschlossen, dass alle Betroffenen zwischen…
👍59❤18🔥8👏5👎3🤔1🤗1
Stolperfallen...
Heute: "Wie liest man Gerichtsentscheidungen?"
Im Chat kam heute u.a. die Frage auf, wie man Gerichtsentscheidungen korrekt liest, nachdem ich darauf aufmerksam gemacht hatte, das ein Video, das aktuell über eine Entscheidung des VGH Bayern auf Telegram im Umlauf ist, am besten als "Falschinformation" bei YouTube gemeldet werden sollte.
Konkret geht es um den Beschluss des VGH München vom 08.07.2025 zu Az. 4 CE 25.1072,
abzurufen unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-16997?hl=true
Zuerst einmal steht oben in der Überschrift meist, ob es sich um einen "Beschluss" oder um ein "Urteil" handelt.
Unter "Tenor" wird dann ganz kurz das Ergebnis zusammengefasst.
Dann geht es weiter mit den "Gründen", die sich auch noch einmal in mehrere Punkte, nämlich "I" (Sachverhalt) und "II" (Rechtliche Würdigung) unterteilen.
Im Rahmen des Sachverhaltes wird
a) die Situation geschildert,
b) die Argumente der einen Seite dargestellt und
c) die Argumente der Gegenseite dargestellt.
Erst unter II. geht das Gericht dann darauf ein, was es selbst davon hält.
In der Entscheidung des VGH Bayern hatte die Gemeinde nach Mitteilung des Gesundheitsamtes ein Betreuungsverbot verfügt, ohne jedoch einen Bescheid zu erlassen. Der VGH Bayern stellt klar, dass das Gesundheitsamt schon selbst ein Betretungsverbot verfügen kann, ein Betreuungsverbot aber unzulässig ist.
Auch hier ist es wichtig, zwischen Betreuungsverbot (§ 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG) und Betretungsverbot (§ 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG) zu unterscheiden, denn der VGH Bayern hat sich zu Betretungsverbot gar nicht geäußert.
Der VGH München hat sich auch nicht dazu geäußert, dass die Gemeindeordnung über dem IfSG stehen würde — ganz im Gegenteil betont der VGH, dass das Recht zum Betreten der Kita "nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften" besteht (Rn. 17).
Mein persönliches Highlight ist jedoch Rn. 16, auch wenn der VGH hier nur wieder die Argumente der Antragsteller zitiert:
"Das erstinstanzliche Gericht habe unter Überschreitung seiner Amtsermittlungsbefugnis und ohne Gewährung rechtlichen Gehörs weitere Tatsachen ermittelt, die zwar für die Entscheidung letztlich unbehelflich seien, aber ein Übermaß an Parteilichkeit offenbarten."
Der VGH Bayern ist nicht verpflichtet, alle Argumente wiederzugeben. Warum hat er wohl ausgerechnet dieses Argument in Bezug auf ein "Übermaß an Parteilichkeit" betr. VG München wiederholt? Sieht er es evtl. genauso?
Spekulationen 🤷♀️
In Rn. 21 wiederholt der VGH offensichtlich noch einmal ein weiteres vorgebrachtes Argument der Antragsteller und teilt mit, dass er darauf gar nicht eingeht, weil für ihn die Rechtslage auch so schon eindeutig ist.
Ich hoffe, dass dieser Einblick weiterhilft, warum es eigentlich nicht sinnvoll ist, den Sachverhalt zu zitieren, wenn man Urteile zitiert. Der hat nämlich nicht immer unbedingt etwas mit der Entscheidung zu tun.
Heute: "Wie liest man Gerichtsentscheidungen?"
Im Chat kam heute u.a. die Frage auf, wie man Gerichtsentscheidungen korrekt liest, nachdem ich darauf aufmerksam gemacht hatte, das ein Video, das aktuell über eine Entscheidung des VGH Bayern auf Telegram im Umlauf ist, am besten als "Falschinformation" bei YouTube gemeldet werden sollte.
Konkret geht es um den Beschluss des VGH München vom 08.07.2025 zu Az. 4 CE 25.1072,
abzurufen unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-16997?hl=true
Zuerst einmal steht oben in der Überschrift meist, ob es sich um einen "Beschluss" oder um ein "Urteil" handelt.
Unter "Tenor" wird dann ganz kurz das Ergebnis zusammengefasst.
Dann geht es weiter mit den "Gründen", die sich auch noch einmal in mehrere Punkte, nämlich "I" (Sachverhalt) und "II" (Rechtliche Würdigung) unterteilen.
Im Rahmen des Sachverhaltes wird
a) die Situation geschildert,
b) die Argumente der einen Seite dargestellt und
c) die Argumente der Gegenseite dargestellt.
Erst unter II. geht das Gericht dann darauf ein, was es selbst davon hält.
In der Entscheidung des VGH Bayern hatte die Gemeinde nach Mitteilung des Gesundheitsamtes ein Betreuungsverbot verfügt, ohne jedoch einen Bescheid zu erlassen. Der VGH Bayern stellt klar, dass das Gesundheitsamt schon selbst ein Betretungsverbot verfügen kann, ein Betreuungsverbot aber unzulässig ist.
Auch hier ist es wichtig, zwischen Betreuungsverbot (§ 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG) und Betretungsverbot (§ 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG) zu unterscheiden, denn der VGH Bayern hat sich zu Betretungsverbot gar nicht geäußert.
Der VGH München hat sich auch nicht dazu geäußert, dass die Gemeindeordnung über dem IfSG stehen würde — ganz im Gegenteil betont der VGH, dass das Recht zum Betreten der Kita "nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften" besteht (Rn. 17).
Mein persönliches Highlight ist jedoch Rn. 16, auch wenn der VGH hier nur wieder die Argumente der Antragsteller zitiert:
"Das erstinstanzliche Gericht habe unter Überschreitung seiner Amtsermittlungsbefugnis und ohne Gewährung rechtlichen Gehörs weitere Tatsachen ermittelt, die zwar für die Entscheidung letztlich unbehelflich seien, aber ein Übermaß an Parteilichkeit offenbarten."
Der VGH Bayern ist nicht verpflichtet, alle Argumente wiederzugeben. Warum hat er wohl ausgerechnet dieses Argument in Bezug auf ein "Übermaß an Parteilichkeit" betr. VG München wiederholt? Sieht er es evtl. genauso?
Spekulationen 🤷♀️
In Rn. 21 wiederholt der VGH offensichtlich noch einmal ein weiteres vorgebrachtes Argument der Antragsteller und teilt mit, dass er darauf gar nicht eingeht, weil für ihn die Rechtslage auch so schon eindeutig ist.
Ich hoffe, dass dieser Einblick weiterhilft, warum es eigentlich nicht sinnvoll ist, den Sachverhalt zu zitieren, wenn man Urteile zitiert. Der hat nämlich nicht immer unbedingt etwas mit der Entscheidung zu tun.
👍19❤12🙏4
AG_Leipzig_Az_226_OWi_754_Js_44671_25_Beschluss_vom_04_12_2025_.pdf
119.1 KB
Verjährung...
Das Thema Verjährung ist beim Masernschutzgesetz ein Thema, das die Nation spaltet. Masern-OWis können verjähren, sagt das OLG Rostock in seiner Entscheidung zu Az. 21 ORBs 148/24 vom 28.10.2024. Masern-OWis können nicht verjähren, sagt das BayObLG in etlichen anderen Verfahren, obwohl auf die Entscheidung des OLG Rostock hingewiesen wurde, aber das BayObLG ignoriert leider die Entscheidung aus Rostock.
Immer mehr Gerichte schließen sich aber der Entscheidung des OLG Rostock an, da das BayObLG seine Entscheidungen nicht veröffentlicht hat.
Das AG Erding (Bayern) verweist sogar direkt auf das OLG Rostock.
Das AG Mettmann (NRW) stellt Verfahren wegen Verjährung ein.
Das AG Freiberg (Sachsen) stellt Verfahren wegen Verjährung ein.
Das AG Landau / Pfalz (RLP) stellt Verfahren wegen Verjährung ein.
Aber nun hat das AG Leipzig eine Begründung geliefert, warum OWis im Rahmen des Masernschutzgesetzes verjähren können, die durch und durch überzeugt.
Lest sie euch selbst durch!
Das Thema Verjährung ist beim Masernschutzgesetz ein Thema, das die Nation spaltet. Masern-OWis können verjähren, sagt das OLG Rostock in seiner Entscheidung zu Az. 21 ORBs 148/24 vom 28.10.2024. Masern-OWis können nicht verjähren, sagt das BayObLG in etlichen anderen Verfahren, obwohl auf die Entscheidung des OLG Rostock hingewiesen wurde, aber das BayObLG ignoriert leider die Entscheidung aus Rostock.
Immer mehr Gerichte schließen sich aber der Entscheidung des OLG Rostock an, da das BayObLG seine Entscheidungen nicht veröffentlicht hat.
Das AG Erding (Bayern) verweist sogar direkt auf das OLG Rostock.
Das AG Mettmann (NRW) stellt Verfahren wegen Verjährung ein.
Das AG Freiberg (Sachsen) stellt Verfahren wegen Verjährung ein.
Das AG Landau / Pfalz (RLP) stellt Verfahren wegen Verjährung ein.
Aber nun hat das AG Leipzig eine Begründung geliefert, warum OWis im Rahmen des Masernschutzgesetzes verjähren können, die durch und durch überzeugt.
Lest sie euch selbst durch!
👍27❤14🎉2🙏2
Ein Brief an unsere Abonnenten
Liebe Anhänger der freien Impfentscheidung,
wir hoffen, dass ihr alle einen guten Start ins neue Jahr hattet!
Bedauerlicherweise müssen wir zu Beginn des neuen Jahres gleich ein etwas größeres Problem konstatieren. Die Spendenentwicklung ist in den letzten Wochen und Monaten leider sehr suboptimal verlaufen.
Was hat das für Folgen: Wir können dringend notwendige Dinge leider nicht so weiter angehen, wie das erforderlich wäre. Es gibt z.B. eine aktuelle Zusammenfassung der Initiative für freie Impfentscheidung mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Darlegungen, die wiederum geprüft und u.a. dem Bundesverfassungsgericht mitgeteilt werden müssen, d.h. ins "Juristendeutsch" formuliert werden müssen. Das ist natürlich mit erheblichen Aufwand verbunden. Diese Arbeit umzusetzen, wäre auch deshalb äußerst wichtig, da sich aus diesem Dokument neue juristische Argumente, auch "Brückenargumente" (= Argumente, die selbst für Impfbefürworter akzeptabel sind), ergeben.
Leider aber ist noch nicht einmal die letzte Anwaltsrechnung vollständig bezahlt, die — das sei am Rande auch erwähnt — bereits vor mehreren Monaten erstellt worden war. Vor diesem Hintergrund können wir weitere anwaltliche Tätigkeiten weder erwarten noch bezahlen.
Wir bitten euch daher erneut um eure Unterstützung:
Bitte spendet! Bitte richtet einen monatlichen Dauerauftrag ein! Bitte sprecht weiter impfkritische Personen aus eurem Umfeld an, damit diese den hiesigen Kanal abonnieren, spenden, ebenfalls Leute ansprechen…
Hier wie üblich unsere Bankverbindung:
IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06
Inhaber: Robert Hensel
BIC: GENODEF1MLV
bei der VR Bank Main-Rhön eG
Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt.
Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
Danke für Eure Hilfe!
Liebe Anhänger der freien Impfentscheidung,
wir hoffen, dass ihr alle einen guten Start ins neue Jahr hattet!
Bedauerlicherweise müssen wir zu Beginn des neuen Jahres gleich ein etwas größeres Problem konstatieren. Die Spendenentwicklung ist in den letzten Wochen und Monaten leider sehr suboptimal verlaufen.
Was hat das für Folgen: Wir können dringend notwendige Dinge leider nicht so weiter angehen, wie das erforderlich wäre. Es gibt z.B. eine aktuelle Zusammenfassung der Initiative für freie Impfentscheidung mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Darlegungen, die wiederum geprüft und u.a. dem Bundesverfassungsgericht mitgeteilt werden müssen, d.h. ins "Juristendeutsch" formuliert werden müssen. Das ist natürlich mit erheblichen Aufwand verbunden. Diese Arbeit umzusetzen, wäre auch deshalb äußerst wichtig, da sich aus diesem Dokument neue juristische Argumente, auch "Brückenargumente" (= Argumente, die selbst für Impfbefürworter akzeptabel sind), ergeben.
Leider aber ist noch nicht einmal die letzte Anwaltsrechnung vollständig bezahlt, die — das sei am Rande auch erwähnt — bereits vor mehreren Monaten erstellt worden war. Vor diesem Hintergrund können wir weitere anwaltliche Tätigkeiten weder erwarten noch bezahlen.
Wir bitten euch daher erneut um eure Unterstützung:
Bitte spendet! Bitte richtet einen monatlichen Dauerauftrag ein! Bitte sprecht weiter impfkritische Personen aus eurem Umfeld an, damit diese den hiesigen Kanal abonnieren, spenden, ebenfalls Leute ansprechen…
Hier wie üblich unsere Bankverbindung:
IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06
Inhaber: Robert Hensel
BIC: GENODEF1MLV
bei der VR Bank Main-Rhön eG
Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt.
Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
Danke für Eure Hilfe!
❤28🙏14🔥4👍3🤔2
2026-01-17-MSG Umsätze.pdf
50.6 KB
👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen, Stand 17.01.26, in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland, Verfassungsbeschwerde gegen die Ausrufung der "Epidemischen Lage nationaler Tragweite", das "Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung" und die "Bundesnotbremse".
Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!!
* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *
IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06
Inhaber: Robert Hensel
BIC: GENODEF1MLV
bei der VR Bank Main-Rhön eG
Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt.
Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!!
* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *
IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06
Inhaber: Robert Hensel
BIC: GENODEF1MLV
bei der VR Bank Main-Rhön eG
Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt.
Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
❤17👍3
Fake News...
Es ist immer wieder die Rede von sog. "Fake News". Aus diesem Grund gibt es Faktenchecker, die überprüfen, was so alles an Nachrichten verbreitet wird.
In letzter Zeit haben sich Äußerungen von Dr. Sönnichsen und MWGFD verbreitet, in denen doch tatsächlich behauptet wird, die MMR-Impfung wäre gar nicht so wirksam und sicher 😱
Dies hat sogar dazu geführt, dass Faktenchecker gefaktencheckt haben, dass die Wirksamkeit und Sicherheit gar nicht bewiesen werden muss, weil die Impfstoffe wirksam und sicher sind.
Außerdem muss den Aussagen der Gefaktencheckten entgegengehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dies aber anders entschieden hat.
Ich zitiere hierzu aus der Entscheidung zu Az. 1 BvR 469/20:
"Die Gefahr für Ungeimpfte, an Masern zu erkranken, ist deutlich höher als das Risiko, einer auch nur vergleichsweise harmlosen Nebenwirkung der Impfung ausgesetzt zu sein."
Quelle: Link
Hier stellen sich zwei Fragen:
1. Wie hoch ist die Gefahr für Ungeimpfte, an Masern zu erkranken?
2. Wie hoch ist das Risiko, einer Nebenwirkung der Impfung ausgesetzt zu sein?
Zu 1.
Im Jahr 2025 gab es laut NaLI 233 Masern-Erkrankungen in Deutschland. Deutschland hatte 2025 laut Statistischem Bundesamt 83.497.000 Einwohner (Zahl im 3. Quartal). Die Wahrscheinlichkeit, an Masern zu erkranken, lag für den Bundesbürger in Deutschland also bei 0,000279%.
Laut Statistischem Bundesamt hatten wir im Jahr 2023 eine Durchimpfungsrate in Deutschland von 93%. Von den 83.497.000 Einwohnern bleiben damit nur noch 5.844.790 übrig, auf die wir mal die 233 Masern-Fälle aufteilen. Das Risiko lag im Jahr also tatsächlich bei 0,0039865%, sich mit Masern anzustecken. Und wenn man von einem Alter von 80 Jahren ausgeht (falls ein Ungeimpfter das überhaupt erlebt), liegt das Risiko sogar bei 0,31892%, im Laufe von 80 Jahren an Masern zu erkranken.
Ich unterstelle jetzt mal, dass alle Masern-Erkrankten auch ungeimpft waren, obwohl ich es besser weiß.
Zu 2.
Laut einer Studie aus Apulien lag die Rate der Nebenwirkungen bei der MMRV-Impfung bei 46,2%, die Rate der schwerwiegenden Nebenwirkungen sogar bei 3,8%. Das Paul-Ehrlich-Institut findet das aber noch voll o.k.
https://fragdenstaat.de/a/316769
Fragestellung:
Hat das Bundesverfassungsgericht hier tatsächlich beschlossen, dass 46,2% weniger sind als 0,31892%? Oder welche Bedeutung hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, auf die sich mittlerweile etliche andere Behörden und Gerichte berufen?
Jetzt sind die Faktenchecker dran 👍
Es ist immer wieder die Rede von sog. "Fake News". Aus diesem Grund gibt es Faktenchecker, die überprüfen, was so alles an Nachrichten verbreitet wird.
In letzter Zeit haben sich Äußerungen von Dr. Sönnichsen und MWGFD verbreitet, in denen doch tatsächlich behauptet wird, die MMR-Impfung wäre gar nicht so wirksam und sicher 😱
Dies hat sogar dazu geführt, dass Faktenchecker gefaktencheckt haben, dass die Wirksamkeit und Sicherheit gar nicht bewiesen werden muss, weil die Impfstoffe wirksam und sicher sind.
Außerdem muss den Aussagen der Gefaktencheckten entgegengehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dies aber anders entschieden hat.
Ich zitiere hierzu aus der Entscheidung zu Az. 1 BvR 469/20:
"Die Gefahr für Ungeimpfte, an Masern zu erkranken, ist deutlich höher als das Risiko, einer auch nur vergleichsweise harmlosen Nebenwirkung der Impfung ausgesetzt zu sein."
Quelle: Link
Hier stellen sich zwei Fragen:
1. Wie hoch ist die Gefahr für Ungeimpfte, an Masern zu erkranken?
2. Wie hoch ist das Risiko, einer Nebenwirkung der Impfung ausgesetzt zu sein?
Zu 1.
Im Jahr 2025 gab es laut NaLI 233 Masern-Erkrankungen in Deutschland. Deutschland hatte 2025 laut Statistischem Bundesamt 83.497.000 Einwohner (Zahl im 3. Quartal). Die Wahrscheinlichkeit, an Masern zu erkranken, lag für den Bundesbürger in Deutschland also bei 0,000279%.
Laut Statistischem Bundesamt hatten wir im Jahr 2023 eine Durchimpfungsrate in Deutschland von 93%. Von den 83.497.000 Einwohnern bleiben damit nur noch 5.844.790 übrig, auf die wir mal die 233 Masern-Fälle aufteilen. Das Risiko lag im Jahr also tatsächlich bei 0,0039865%, sich mit Masern anzustecken. Und wenn man von einem Alter von 80 Jahren ausgeht (falls ein Ungeimpfter das überhaupt erlebt), liegt das Risiko sogar bei 0,31892%, im Laufe von 80 Jahren an Masern zu erkranken.
Ich unterstelle jetzt mal, dass alle Masern-Erkrankten auch ungeimpft waren, obwohl ich es besser weiß.
Zu 2.
Laut einer Studie aus Apulien lag die Rate der Nebenwirkungen bei der MMRV-Impfung bei 46,2%, die Rate der schwerwiegenden Nebenwirkungen sogar bei 3,8%. Das Paul-Ehrlich-Institut findet das aber noch voll o.k.
https://fragdenstaat.de/a/316769
Fragestellung:
Hat das Bundesverfassungsgericht hier tatsächlich beschlossen, dass 46,2% weniger sind als 0,31892%? Oder welche Bedeutung hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, auf die sich mittlerweile etliche andere Behörden und Gerichte berufen?
Jetzt sind die Faktenchecker dran 👍
Telegram
Dr. Andreas Sönnichsen
„Weil wir eine vollkommen neue Politik brauchen“
👍76👏25❤17🔥10😁1🥴1
Mettmann...
Über den Landkreis Mettmann hatten wir es hier im Kanal schon einmal. Der Landkreis ist echt zäh, das muss man mal zugeben.
Gerade hat das VG Düsseldorf einen Fall veröffentlicht:
https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2025/29_K_9035_23_Urteil_20251229.html
Wahrscheinlich hätte so ziemlich jedes VG in Deutschland ähnlich entschieden und auch jedes OVG, aber Mettmann hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und möchte vor das OVG.
Da es immer gut ist, die Geschichten hinter solchen Entscheidungen zu kennen, möchte ich gerne ein bisschen ausholen. Der gesamte Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht aus dem Urteil.
Eine alleinerziehende (aber nicht allein sorgeberechtigte) Mutter wurde alleine aufgefordert, für ihren Sohn einen Nachweis vorzulegen. Der Aufforderung kam sie nach, indem sie einen Kontraindikationsnachweis vorlegte.
Das Amt ordnete eine Untersuchung an, führte diese aber nie durch, d.h. zumindest nicht am Kind. Offensichtlich meditierte aber ein Amtsarzt über den vorgelegten Nachweis und kam zu dem Schluss, dass er nicht plausibel ist. Per Bescheid wurde der Nachweis abgelehnt und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Mutter eingeleitet.
Im Rahmen der später stattfindenden mündlichen Verhandlung sagte der 16-jährige Sohn aus, dass er selbst einer Impfung nicht zustimmen würde. Das Verfahren wurde eingestellt, da es einer Mutter nicht vorgeworfen werden kann, dass sie ihren einwilligungsfähigen und nicht einwilligungsbereiten Teenager nicht impfen lässt.
Parallel lief aber auch ein Zwangsgeldverfahren gegen die Mutter, damit sie ihren einwilligungsfähigen und nicht einwilligungsbereiten Teenager impfen lässt. Aber das Verfahren wurde nur gegen die Mutter geführt. Als die mandatierte Anwaltskanzlei vortrug, dass es im Ausland noch einen sorgeberechtigten Vater gibt, forderte der Landkreis diesen mangels bekannter Adresse per Allgemeinverfügung auf, für seinen Sohn einen Nachweis vorzulegen.
Das VG Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung nun versucht, einen Strich unter den Fall zu machen, damit die Familie endlich Ruhe hat.
Der Sachverhalt dürfte anhand einiger Punkte eindeutig sein, da es hierzu schon reichlich Rechtsprechung gibt. Folgende Themengebiete wurden im Verfahren adressiert:
- Einsichtsfähiges "Kind"
- Bescheid nur an einen Personensorgeberechtigten
- Zwangsgeld als Gesamtschuld
Wir sind gespannt, wie es vor dem OVG weitergeht und wünschen der Mutter viel Kraft 🙏
Über den Landkreis Mettmann hatten wir es hier im Kanal schon einmal. Der Landkreis ist echt zäh, das muss man mal zugeben.
Gerade hat das VG Düsseldorf einen Fall veröffentlicht:
https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2025/29_K_9035_23_Urteil_20251229.html
Wahrscheinlich hätte so ziemlich jedes VG in Deutschland ähnlich entschieden und auch jedes OVG, aber Mettmann hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und möchte vor das OVG.
Da es immer gut ist, die Geschichten hinter solchen Entscheidungen zu kennen, möchte ich gerne ein bisschen ausholen. Der gesamte Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht aus dem Urteil.
Eine alleinerziehende (aber nicht allein sorgeberechtigte) Mutter wurde alleine aufgefordert, für ihren Sohn einen Nachweis vorzulegen. Der Aufforderung kam sie nach, indem sie einen Kontraindikationsnachweis vorlegte.
Das Amt ordnete eine Untersuchung an, führte diese aber nie durch, d.h. zumindest nicht am Kind. Offensichtlich meditierte aber ein Amtsarzt über den vorgelegten Nachweis und kam zu dem Schluss, dass er nicht plausibel ist. Per Bescheid wurde der Nachweis abgelehnt und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Mutter eingeleitet.
Im Rahmen der später stattfindenden mündlichen Verhandlung sagte der 16-jährige Sohn aus, dass er selbst einer Impfung nicht zustimmen würde. Das Verfahren wurde eingestellt, da es einer Mutter nicht vorgeworfen werden kann, dass sie ihren einwilligungsfähigen und nicht einwilligungsbereiten Teenager nicht impfen lässt.
Parallel lief aber auch ein Zwangsgeldverfahren gegen die Mutter, damit sie ihren einwilligungsfähigen und nicht einwilligungsbereiten Teenager impfen lässt. Aber das Verfahren wurde nur gegen die Mutter geführt. Als die mandatierte Anwaltskanzlei vortrug, dass es im Ausland noch einen sorgeberechtigten Vater gibt, forderte der Landkreis diesen mangels bekannter Adresse per Allgemeinverfügung auf, für seinen Sohn einen Nachweis vorzulegen.
Das VG Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung nun versucht, einen Strich unter den Fall zu machen, damit die Familie endlich Ruhe hat.
Der Sachverhalt dürfte anhand einiger Punkte eindeutig sein, da es hierzu schon reichlich Rechtsprechung gibt. Folgende Themengebiete wurden im Verfahren adressiert:
- Einsichtsfähiges "Kind"
- Bescheid nur an einen Personensorgeberechtigten
- Zwangsgeld als Gesamtschuld
Wir sind gespannt, wie es vor dem OVG weitergeht und wünschen der Mutter viel Kraft 🙏
❤48🙏26👍11🤯2😱2
Datenschutz...
In einem neuen Video setzt sich RAin Ellen Rohring mit dem Thema Datenschutz auseinander.
https://youtu.be/F7x6_9-3I0Q?si=rLAVX2kQ-h9ax-jG
Die Dinge, die sie dort ausführt, kann ich zu 100% bestätigen. Also seid mutig und schaltet die Datenschutzbeauftragten ein, schildert ihnen die Situation und bittet sie um ihre Bewertung.
Gerade heute habe ich erfahren, dass ein Gesundheitsamt eine Dienstanweisung herausgegeben hat, wonach Einrichtungen immer dann melden müssen, wenn die Eltern das Anfertigenlassen einer Kopie verweigern — dabei haben doch schon alle Landesdatenschutzbeauftragte gesagt, dass eine Einrichtung keine Kopien anfertigen darf, sondern nur das Gesundheitsamt.
Aus einen anderen Landkreis hat sich heute eine Tagesmutter gemeldet und mitgeteilt, dass das Gesundheitsamt einer Schule die Anweisung gegeben hätte, Bestätigungen, dass bei bereits ein Nachweis vorgelegt wurde, nicht anzuerkennen, wenn daraus nicht ersichtlich wäre, ob ein Nachweis gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 IfSG vorgelegt wurde.
Und in vielen anderen Landkreisen dürfen Kinder nach wie vor nicht in die Kindergärten, wenn die Gesundheitsämter nicht zuvor die Nachweise anerkannt haben, obwohl es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.
In einem neuen Video setzt sich RAin Ellen Rohring mit dem Thema Datenschutz auseinander.
https://youtu.be/F7x6_9-3I0Q?si=rLAVX2kQ-h9ax-jG
Die Dinge, die sie dort ausführt, kann ich zu 100% bestätigen. Also seid mutig und schaltet die Datenschutzbeauftragten ein, schildert ihnen die Situation und bittet sie um ihre Bewertung.
Gerade heute habe ich erfahren, dass ein Gesundheitsamt eine Dienstanweisung herausgegeben hat, wonach Einrichtungen immer dann melden müssen, wenn die Eltern das Anfertigenlassen einer Kopie verweigern — dabei haben doch schon alle Landesdatenschutzbeauftragte gesagt, dass eine Einrichtung keine Kopien anfertigen darf, sondern nur das Gesundheitsamt.
Aus einen anderen Landkreis hat sich heute eine Tagesmutter gemeldet und mitgeteilt, dass das Gesundheitsamt einer Schule die Anweisung gegeben hätte, Bestätigungen, dass bei bereits ein Nachweis vorgelegt wurde, nicht anzuerkennen, wenn daraus nicht ersichtlich wäre, ob ein Nachweis gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 IfSG vorgelegt wurde.
Und in vielen anderen Landkreisen dürfen Kinder nach wie vor nicht in die Kindergärten, wenn die Gesundheitsämter nicht zuvor die Nachweise anerkannt haben, obwohl es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.
YouTube
Masern Nachweispflicht und Datenschutz
Masernschutz & Datenschutz: Dürfen Schulen Kontraindikations-Atteste ans Gesundheitsamt weiterleiten?
🛑
Gesundheitsamt fordert Schule / Einrichtungsleitung auf, alle Atteste vorzulegen oder alle nicht geimpften Kinder zu melden und droht Schule / Einrichtungsleitung…
🛑
Gesundheitsamt fordert Schule / Einrichtungsleitung auf, alle Atteste vorzulegen oder alle nicht geimpften Kinder zu melden und droht Schule / Einrichtungsleitung…
🤬10❤9👍7🔥2
VG_Meiningen_Az_2_E_1747_25_ME_Beschluss_vom_30_01_2026_Betreuungsverbot.pdf
233.9 KB
Meiningen — Betreuungsverbot trotz vorgelegtem Nachweis
Diese Entscheidung ist die zweite ihrer Art vom VG Meiningen, und doch ist sie ganz anders als beim letzten Mal (vgl. https://t.me/Masernschutzgesetz/767).
Während das VG Meiningen seine Entscheidung vom 05.11.2025 (Az. 2 E 2050/25 Me) vor allem darauf abgestellt hatte, dass es keinen Verwaltungsakt gab, mit dem die Betreuung des Kindes untersagt wurde, beschäftigte sich das VG hier mit der Plausibilität eines Nachweises.
Leider wird nicht erwähnt, dass der behandelnde Kinderarzt die Interpretation seiner Kollegen bestätigt und die Amtsärztinnen des Landkreises sich gegen vier Kollegen stellten.
Auch ergibt sich aus der Entscheidung nicht, dass der Landkreis ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Leitung der Einrichtung eingeleitet hatte, weil diese es gewagt hatte, keine ausreichenden Zweifel am vorgelegten Nachweis zu haben und die Betreuung aufzunehmen.
Die Lektüre dieser Entscheidung ist auf alle Fälle empfehlenswert!
Diese Entscheidung ist die zweite ihrer Art vom VG Meiningen, und doch ist sie ganz anders als beim letzten Mal (vgl. https://t.me/Masernschutzgesetz/767).
Während das VG Meiningen seine Entscheidung vom 05.11.2025 (Az. 2 E 2050/25 Me) vor allem darauf abgestellt hatte, dass es keinen Verwaltungsakt gab, mit dem die Betreuung des Kindes untersagt wurde, beschäftigte sich das VG hier mit der Plausibilität eines Nachweises.
Leider wird nicht erwähnt, dass der behandelnde Kinderarzt die Interpretation seiner Kollegen bestätigt und die Amtsärztinnen des Landkreises sich gegen vier Kollegen stellten.
Auch ergibt sich aus der Entscheidung nicht, dass der Landkreis ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Leitung der Einrichtung eingeleitet hatte, weil diese es gewagt hatte, keine ausreichenden Zweifel am vorgelegten Nachweis zu haben und die Betreuung aufzunehmen.
Die Lektüre dieser Entscheidung ist auf alle Fälle empfehlenswert!
👍11🔥7❤2
Unterfranken...
Am 06.08.2025 fand in einem Amtsgericht in Unterfranken eine Masern-Verhandlung statt. Dies ist an sich nichts Ungewöhnliches, aber in diesem Fall eben doch. Irgendwie zumindest.
Die Eltern waren bereits im Januar 2025 aufgefordert worden, für ihre Tochter einen Nachweis i.S.d. Masernschutzgesetzes vorzulegen. Diese Aufforderung enthielt die Information, dass es sich um keinen Verwaltungsakt handele, sondern lediglich um ein Informationsschreiben, so dass auf Grundlage der Antwort dann weitere Schritte eingeleitet würden.
In der Akte befand sich eine entsprechende Notiz, dass dieses Schreiben eine "Anhörung" darstellte.
Dennoch leitete der Landkreis ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, weil eben gegen diese "Anhörung" verstoßen wurde. Also klagten die Eltern gegen die Aufforderung vor dem VG Würzburg, welches das Verfahren gem. § 94 VwGO aussetzte, bis das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2700/20 entschieden hätte.
So weit, so gut, sollte man meinen. Wären da nicht zwei Bußgeldbescheide gewesen, über die das Amtsgericht verhandeln wollte, und zwar am 06.08.2025.
Trotz der Mitteilung der Betroffenen, des Ordnungsamtes und des VG Würzburg wurde der Termin nicht abgesagt, ein Dolmetscher für die Mutter wurde bestellt und die Verhandlung fand statt.
An Tag des Termins wollten die Eltern einen selbst mitgebrachten Schriftsatz verlesen und einige darin enthaltene Beweisanträge stellen. Alles war schriftlich vorbereitet. Leider teilte der Richter ihnen jedoch mit, dass er ein Vorlesen nicht erlaube, um trotzdem später im Protokoll zu vermerken, dass der mitgebrachte Schriftsatz verlesen wurde. Von den im Schriftsatz enthaltenen Beweisanträgen fehlte jedoch jede Notiz.
Nach der Verurteilung gingen die Eltern in die Rechtsbeschwerde, in deren Rahmen sich sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das OLG einig waren, dass es sich beim Schreiben vom Januar 2025 um einen Verwaltungsakt gehandelt habe — und eben nicht um eine "Anhörung", wie die Behörde meinte. Das bedeutet: Die Verurteilung war korrekt, schließlich gab es eine Aufforderung und eine Fristsetzung, der nicht nachgekommen wurde. Alles Weitere müsse das Amtsgericht nicht interessieren.
Die Eltern erstatteten aber auch Strafanzeige gegen den Richter wegen Falschbeurkundung (intellektuelle Urkundenfälschung). Diese wurde von der Staatsanwaltschaft zeitnah zurückgewiesen mit der Begründung, es bestehe kein Zweifel daran, dass der Richter das Protokoll selbst angefertigt hätte. Und die Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft wurde von der Generalstaatsanwaltschaft zurückgewiesen mit der Begründung, es läge im Ermessen des Richters, wie er einen Schriftsatz vorlesen lasse. Wenn er also schreibe, der Schriftsatz wäre verlesen worden, würde dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass er auch tatsächlich vorgelesen wurde.
Das soll mal einer verstehen 🙈
Am 06.08.2025 fand in einem Amtsgericht in Unterfranken eine Masern-Verhandlung statt. Dies ist an sich nichts Ungewöhnliches, aber in diesem Fall eben doch. Irgendwie zumindest.
Die Eltern waren bereits im Januar 2025 aufgefordert worden, für ihre Tochter einen Nachweis i.S.d. Masernschutzgesetzes vorzulegen. Diese Aufforderung enthielt die Information, dass es sich um keinen Verwaltungsakt handele, sondern lediglich um ein Informationsschreiben, so dass auf Grundlage der Antwort dann weitere Schritte eingeleitet würden.
In der Akte befand sich eine entsprechende Notiz, dass dieses Schreiben eine "Anhörung" darstellte.
Dennoch leitete der Landkreis ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, weil eben gegen diese "Anhörung" verstoßen wurde. Also klagten die Eltern gegen die Aufforderung vor dem VG Würzburg, welches das Verfahren gem. § 94 VwGO aussetzte, bis das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2700/20 entschieden hätte.
So weit, so gut, sollte man meinen. Wären da nicht zwei Bußgeldbescheide gewesen, über die das Amtsgericht verhandeln wollte, und zwar am 06.08.2025.
Trotz der Mitteilung der Betroffenen, des Ordnungsamtes und des VG Würzburg wurde der Termin nicht abgesagt, ein Dolmetscher für die Mutter wurde bestellt und die Verhandlung fand statt.
An Tag des Termins wollten die Eltern einen selbst mitgebrachten Schriftsatz verlesen und einige darin enthaltene Beweisanträge stellen. Alles war schriftlich vorbereitet. Leider teilte der Richter ihnen jedoch mit, dass er ein Vorlesen nicht erlaube, um trotzdem später im Protokoll zu vermerken, dass der mitgebrachte Schriftsatz verlesen wurde. Von den im Schriftsatz enthaltenen Beweisanträgen fehlte jedoch jede Notiz.
Nach der Verurteilung gingen die Eltern in die Rechtsbeschwerde, in deren Rahmen sich sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das OLG einig waren, dass es sich beim Schreiben vom Januar 2025 um einen Verwaltungsakt gehandelt habe — und eben nicht um eine "Anhörung", wie die Behörde meinte. Das bedeutet: Die Verurteilung war korrekt, schließlich gab es eine Aufforderung und eine Fristsetzung, der nicht nachgekommen wurde. Alles Weitere müsse das Amtsgericht nicht interessieren.
Die Eltern erstatteten aber auch Strafanzeige gegen den Richter wegen Falschbeurkundung (intellektuelle Urkundenfälschung). Diese wurde von der Staatsanwaltschaft zeitnah zurückgewiesen mit der Begründung, es bestehe kein Zweifel daran, dass der Richter das Protokoll selbst angefertigt hätte. Und die Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft wurde von der Generalstaatsanwaltschaft zurückgewiesen mit der Begründung, es läge im Ermessen des Richters, wie er einen Schriftsatz vorlesen lasse. Wenn er also schreibe, der Schriftsatz wäre verlesen worden, würde dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass er auch tatsächlich vorgelesen wurde.
Das soll mal einer verstehen 🙈
🤮49🤯27❤13🤡7👀4🔥3🥴2🤪2🤔1😢1
2026-02-25-MSG Umsätze.pdf
15.8 KB
👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen vom 25.02.26 in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland.
Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!!
* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *
IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06
Inhaber: Robert Hensel
BIC: GENODEF1MLV
bei der VR Bank Main-Rhön eG
Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt.
Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!!
* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *
IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06
Inhaber: Robert Hensel
BIC: GENODEF1MLV
bei der VR Bank Main-Rhön eG
Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt.
Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
👍7❤5👏1
VG_Regensburg_Az_RN_5_K_24_1905_Gerichtsbescheid_vom_16_02_2026.pdf
327.1 KB
Verwaltungsakte oder nicht?
Während das BayObLG in seiner Entscheidung zu Aktenzeichen 202 ObOWi 532-25 vom 08.08.2025 klargestellt hat, dass Aufforderungen zur Vorlage eines Masern-Nachweises immer Verwaltungsakte sind, selbst wenn sie keinerlei Merkmale eines Verwaltungsaktes besitzen und die Behörde selbst dargelegt hat, dass sie keinen Verwaltungsakt erlassen hat, vertritt das VG Regensburg nun eine andere Rechtsauffassung (vgl. PDF).
Diese Entscheidung schafft leider eine Rechtsunsicherheit, denn ab sofort müssten Eltern in Bayern würfeln, um zu erfahren, ob ein Rechtsmittel gegen ihre Aufforderung möglich ist oder nicht.
Da diese Entscheidung wieder uns alle betrifft und die Eltern den Rechtsstreit bisher aus eigenen Mitteln bestritten haben, möchte ich an dieser Stelle gerne einen Unterstützungsaufruf für die Familie starten. Wenn ihr es auf dem Herzen habt, ihnen einen Zuschuss für den Gang vor den VGH zukommen zu lassen, könnt ihr dies über die PayPal-Adresse Ibims2468@gmail.com tun.
Während das BayObLG in seiner Entscheidung zu Aktenzeichen 202 ObOWi 532-25 vom 08.08.2025 klargestellt hat, dass Aufforderungen zur Vorlage eines Masern-Nachweises immer Verwaltungsakte sind, selbst wenn sie keinerlei Merkmale eines Verwaltungsaktes besitzen und die Behörde selbst dargelegt hat, dass sie keinen Verwaltungsakt erlassen hat, vertritt das VG Regensburg nun eine andere Rechtsauffassung (vgl. PDF).
Diese Entscheidung schafft leider eine Rechtsunsicherheit, denn ab sofort müssten Eltern in Bayern würfeln, um zu erfahren, ob ein Rechtsmittel gegen ihre Aufforderung möglich ist oder nicht.
Da diese Entscheidung wieder uns alle betrifft und die Eltern den Rechtsstreit bisher aus eigenen Mitteln bestritten haben, möchte ich an dieser Stelle gerne einen Unterstützungsaufruf für die Familie starten. Wenn ihr es auf dem Herzen habt, ihnen einen Zuschuss für den Gang vor den VGH zukommen zu lassen, könnt ihr dies über die PayPal-Adresse Ibims2468@gmail.com tun.
❤21👍9🙏3
Spontaneous_improvement_of_intractable_epileptic_seizures_following.pdf
65.2 KB
Krampfanfälle...
Immer wieder argumentieren Gesundheitsämter, dass Kinder mit Epilepsie ganz besonders durch eine Impfung vor Masern geschützt werden müssen. Es gibt aber auch eine Veröffentlichung, die sogar behauptet, Epilepsie könnte durch eine Masern-Infektion verbessert werden.
Ich möchte gerne zwei Sätze aus der Einleitung übersetzen.
"Es wurde jedoch beobachtet, dass sich epileptische Anfälle nach akuten Virusinfektionen vorübergehend oder dauerhaft bessern, ohne dass zuvor eine Änderung der antiepileptischen Therapie vorgenommen wurde."
Und:
"Diese Anfälle klangen innerhalb von zwei Wochen nach Virusinfektionen wie Drei-Tage-Fieber, Rotavirus-Kolitis, Masern und Mumps ab."
Was bringt uns nun diese Studie?
Erst einmal ist sie interessant. Sie kann nützlich sein für Betroffene, die trotz Epilepsie geimpft werden sollen. Evtl. ist sie auch für Anwälte interessant, die argumentieren möchten, warum jemand mit Epilepsie nicht geimpft werden sollte.
Entscheidet selbst, was ihr damit machen möchtet!
Immer wieder argumentieren Gesundheitsämter, dass Kinder mit Epilepsie ganz besonders durch eine Impfung vor Masern geschützt werden müssen. Es gibt aber auch eine Veröffentlichung, die sogar behauptet, Epilepsie könnte durch eine Masern-Infektion verbessert werden.
Ich möchte gerne zwei Sätze aus der Einleitung übersetzen.
"Es wurde jedoch beobachtet, dass sich epileptische Anfälle nach akuten Virusinfektionen vorübergehend oder dauerhaft bessern, ohne dass zuvor eine Änderung der antiepileptischen Therapie vorgenommen wurde."
Und:
"Diese Anfälle klangen innerhalb von zwei Wochen nach Virusinfektionen wie Drei-Tage-Fieber, Rotavirus-Kolitis, Masern und Mumps ab."
Was bringt uns nun diese Studie?
Erst einmal ist sie interessant. Sie kann nützlich sein für Betroffene, die trotz Epilepsie geimpft werden sollen. Evtl. ist sie auch für Anwälte interessant, die argumentieren möchten, warum jemand mit Epilepsie nicht geimpft werden sollte.
Entscheidet selbst, was ihr damit machen möchtet!
❤21🙏21👍9
Petition...
Wir unterstützen selbstverständlich die neue Petition gegen das Masernschutzgesetz.
https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2025/_11/_03/Petition_189940.nc.$$$.a.u.html
Seid ihr auch dabei?
Außerdem möchten wir euch alle einladen, im Forum unter der Petition fleißig mit zu diskutieren.
Wir unterstützen selbstverständlich die neue Petition gegen das Masernschutzgesetz.
https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2025/_11/_03/Petition_189940.nc.$$$.a.u.html
Seid ihr auch dabei?
Außerdem möchten wir euch alle einladen, im Forum unter der Petition fleißig mit zu diskutieren.
👏34👍21🙏9❤6