HAINTZ.media
75.4K subscribers
12.7K photos
8.67K videos
860 files
29K links
Dein Recht auf Meinungsfreiheit. Mehr auf www.HAINTZ.media
Download Telegram
Forwarded from Ehrenfrau TV
This media is not supported in your browser
VIEW IN TELEGRAM
Der beliebteste Kanzler aller Zeiten !!!

Schreiben des Satans Schreiberlinge!

Die Realität seht ihr hier!!

#Lübeck
#OlafScholz
This media is not supported in your browser
VIEW IN TELEGRAM
X-Link: (Teil 1/3, Teil 2 siehe hier, Teil 3 hier)
Massenschlägerei von Migranten/Bürgern mit Migrationshintergrund (arabischer Raum/Nordafrika?) in #Lübeck und die Polizeidirektion Lübeck möchte nicht, dass das nachfolgende Video aus #Luebeck weiter verbreitet wird. Die Polizei schwurbelt sogar von mutmaßlich verwirklichten Straftatbeständen durch die Verbreitung des Videos.
(Ein Kommentar von Rechtsanwalt Markus Haintz von haintz-legal.de für Haintz Media)

Die Polizei Schleswig-Holstein @SH_Polizei verlinkt in ihrem Beitrag auf Presseportal auf einen Beitrag der Polizei Lübeck mit folgender Aussage und ruft auch selbst zur Löschung des nachfolgenden Videos auf: Derzeit kursiert in den sozialen Medien ein Videomitschnitt des Geschehens. Die Polizei mahnt vor der weiteren Verbreitung dieses Videos und fordert dazu auf, das Video von eigenen Geräten umgehend zu löschen und auf keinen Fall weiter zu verbreiten oder zu teilen. Es könnten dadurch Straftatbestände erfüllt werden.
HAINTZ.media
X-Link: (Teil 1/3, Teil 2 siehe hier, Teil 3 hier) Massenschlägerei von Migranten/Bürgern mit Migrationshintergrund (arabischer Raum/Nordafrika?) in #Lübeck und die Polizeidirektion Lübeck möchte nicht, dass das nachfolgende Video aus #Luebeck weiter verbreitet…
(Teil 2/3, Teil 1 siehe hier, Teil 3 hier) Gerne verbreiten wir dieses Video weiter. Weder wir noch eine Vielzahl von Kollegen lassen sich durch diesen plumpen Versuch der Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit einschüchtern. Etwaige Strafanzeigen bitte direkt an die Kanzlei haintz-legal.de richten. Danke.

Liebe @SH_Polizei,
welche Straftatbestände sollen das sein?
§§ 22, 23 i. V. m. § 33 Kunsturhebergesetz? Sicher nicht!
Kunsturhebergesetz § 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Kunsturhebergesetz § 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

Es handelt sich offenkundig um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte welches ohne Genehmigung der Betroffenen veröffentlicht werden darf. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Presse- und Rundfunkfreiheit überwiegen hier ohne jeden Zweifel. Zwar ist auf dem Video auch ein Kind zu erkennen, Kinder genießen einen höheren Schutz als Erwachsene. Allerdings kann man das Kind nicht identifizierbar wahrnehmen und muss sich dann auch die Frage stellen, warum die Eltern es nicht umgehend aus der Gefahrenzone entfernen, in der ein alter Mann auf dem Boden liegt. Selbst wenn man das Kind erkennen könnte, so darf man nicht fordern, dass jeder die technischen Möglichkeiten hat, dessen Gesicht zu verpixeln. Ansonsten würden solche Videos gar nicht in die Öffentlichkeit gelangen, was seitens der Polizei Lübeck auch erwünscht ist um keine politisch dringend nötige politische Debatte zu befeuern.

Kommentar zum Kunsturhebergesetz, Erbs/Kohlhaas/Kaiser KunstUrhG § 33, Rn. 38:
Neuere Rechtsprechung: Gegenstand von zeitgeschichtlicher Bedeutung; Interessenabwägung
...Der Begriff des Zeitgeschehens umfasst danach nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können politische und gesellschaftliche Ereignisse sowie Sportveranstaltungen gehören, selbst wenn sie nur regionale oder lokale Bedeutung haben (vgl. BGH GRUR 2013, 1065; 2014, 804, 805; s. auch – für ein Schuljahrbuch – OVG Koblenz ZUM-RD 2020, 494, 495), auch Straftaten und Strafverfahren (→ Rn. 83 ff.)...

Fallen euch noch weitere Straftatbestände ein?
- Es werden keine personenbezogenen Daten veröffentlicht, § 126a StGB daher offenkundig nicht einschlägig.
- § 131 StGB, Gewaltdarstellung, offenkundig nicht einschlägig.
- § 140 StGB, Billigung von Straftaten. Tatsächlich denkbar wenn jemand so dumm ist, diese Massenschlägerei in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu billigen. Aber ich glaube nicht, dass dies der Hintergrund eurer Warnung / Einschüchterung ist.
- 201 StGB, ein vertraulich gesprochenes Wort ist nicht ansatzweise ersichtlich. Selbst wenn sich derjenige der hier filmt "unter 4 Augen" parallel mit jemandem unterhalten würde, dann wäre dieses Gespräch quasi öffentlich, da jeder Passant es zufällig mithören könnte.
- § 344 StGB, falsche Verdächtigung, nicht konstruierbar, auch wenn natürlich jemand aufgrund des Videos eine Anzeige unter Verweis darauf machen kann.
HAINTZ.media
X-Link: (Teil 1/3, Teil 2 siehe hier, Teil 3 hier) Massenschlägerei von Migranten/Bürgern mit Migrationshintergrund (arabischer Raum/Nordafrika?) in #Lübeck und die Polizeidirektion Lübeck möchte nicht, dass das nachfolgende Video aus #Luebeck weiter verbreitet…
(Teil 3/3, Teil 1 siehe hier, Teil 2 hier)
§ 106 Urhebergesetz können einschlägig sein. Grundsätzlich ein (Straf-)Antragsdelikt. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft hier das besondere öffentliche Interesse annehmen, was ich allerdings für nicht begründbar halte. Die Verheimlichung von Straftaten aus einem bestimmten Kulturkreis reicht hierfür sicherlich nicht aus.
Unabhängig davon handelt es sich hier um ein Tagesereignis (§ 50 Urhebergesetz), über das (mit einem kurzen Videoausschnitt) berichtet werden darf. Auch das Zitatrecht nach § 51 Urhebergesetz ist einschlägig, jedenfalls wenn man sich mit dem Inhalt des Videos befasst und auseinandersetzt. Ohne den Videoausschnitt ist es nicht möglich, die Frage der Herkunft der Täter ernsthaft zu diskutieren.

Aber ich habe einen sehr interessanten Paragrafen für euch, liebe Polizei Lübeck und @SH_Polizei:
Prüft doch mal bitte eine mögliche Strafbarkeit wegen Strafvereitelung im Amt nach § 258a Strafgesetzbuch. Möglicherweise besteht ja bei einem eurer Beamten der Vorsatz, die Verbreitung des Videos zu verhindern was dazu führen könnte, dass ein Tatverdächtiger nicht ermittelt wird, der möglicherweise später verurteilt werden könnte. Weit hergeholt? Ein wenig, aber immer noch wesentlich naheliegender als der offenkundige Blödsinn den ihr oben verbreitet.

Mehr zum Hintergrund:
Mit Stühlen und Knüppeln
Brutaler Gewaltausbruch in der Lübecker Innenstadt – mehrere Verletze - Focus
HAINTZ.media
X-Link: (Teil 1/3, Teil 2 siehe hier, Teil 3 hier) Massenschlägerei von Migranten/Bürgern mit Migrationshintergrund (arabischer Raum/Nordafrika?) in #Lübeck und die Polizeidirektion Lübeck möchte nicht, dass das nachfolgende Video aus #Luebeck weiter verbreitet…
Media is too big
VIEW IN TELEGRAM
X-Link: Gewalteskalation von Migranten in #Lübeck, @SH_Polizei schüchtert Presse und Öffentlichkeit ein und fordert Löschung von Beweismitteln
Eine juristische Einordnung zur Veröffentlichung / Unterdrückung dieses zeitgeschichtlich relevanten Videos von Rechtsanwalt Markus Haintz, haintz-legal.de.


Ihr könnt Haintz Media durch eine Überweisung oder einen Dauerauftrag auf unser Konto DE88 2005 0550 1501 6010 31 bei der Hamburger Sparkasse unterstützen oder über diesen Link.
Forwarded from reitschuster.de
This media is not supported in your browser
VIEW IN TELEGRAM
Frage an die Polizei: Haben Sie schon, wie nach der #Massenschlägerei in #Lübeck, entschieden, ob wir als normale Bürger dieses Video sehen dürfen oder ob es, wie Sie dort sagten, "reicht, wenn die richtigen Stellen die Wahrheit" sehen?
Wer entscheidet das eigentlich bei Ihnen?
(Video stammt vom Account „Hartes Geld“ auf „X“ und hat den Begleittext: Allahu Akbar: Horde Migranten stürmt Asylantenheim in #Bamberg!
Offenbar ein Rachefeldzug und "wiederaufgeflammter Konflikt" rivalisierender Gruppen.