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🇦🇹⚖️ Kurzmeldung in eigener Sache
aufgezeichnet am 20.02.2023, veröffentlicht am 22.02.2023 um 23 : 47 Uhr

Erfolg für die #Meinungsfreiheit

👀 Update zu https://t.me/ehrlichalexander/2695

In eigener Sache: Meine #Meinungsdelikt Verurteilung vom 02.06.2022 durch das Landesgericht Korneuburg wurde vom Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz von Amts wegen für nichtig erklärt. Neue Verhandlung in erster Instanz am 16.03.2023.

🐣🎵 Hier auf Twitter

#Meinungsfreiheit #alexanderehrlich #verurteilung #haftstrafe #berufung #Strafgericht

Liebe Grüße,
Alexander Ehrlich
@ehrlichalexander
❗️Neues aus dem Gerichtssaal❗️

Dürfen selbst rechtswidrige Maßnahmen der Polizei nicht veröffentlicht werden ?

Dienstag, 19.09.2023
Landgericht Ulm

In der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte die kleine Strafkammer die Verurteilung der Mandantin durch das AG Göppingen. Ihr wurde vorgeworfen, ein Video einer polizeilichen Maßnahme auf einer Versammlung verbreitet zu haben, was eine Strafbarkeit gem. § 33 KunstUrhG darstellen sollte.

Dabei war die Maßnahme mutmaßlich rechtswidrig, da das Vorgehen der Beamten den Vorgaben einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 2007 widersprach, unter welchen Voraussetzungen ein Versammlungsteilnehmer überhaupt von einer Versammlung verbracht werden kann. Dies stellt m.E. dann den Ausnahmetabestand der Zeitgeschichte dar, die dann ohne Einverständnis der Abgebildeten veröffentlicht werden darf und so zur Straflosigkeit führt.

Dabei verlor der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung zu diesen Einwänden kein einziges Wort.

👇👇👇👇👇👇👇👇👇
Mehr zu diesem Fall hier im Video

Ein schwarzer Tag für das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf Information der Öffentlichkeit

👉 Entscheidung des BVerfG v. 30.04.2007 (1 BvR 1090/06)

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❗️Neues aus dem Gerichtssaal❗️

Erfolgreiche „Revanche“ - Freispruch in Ulm

Dienstag, 26.September 2023

Landgericht Ulm

Die heutige „Revanche“ vor dem Landgericht Ulm konnte nach der Verurteilung in der vergangenen Woche bei derselben Strafkammer tatsächlich erfolgreich gestaltet werden.

Der Mandantin wurde einen Verstoß gegen § 26 Nr. 2 VersG (sog. „faktische Leitung“ einer nicht angemeldeten Versammlung vorgeworfen.

Abermals konnte man sich nicht des Eindrucks erwehren, dass auf den „Montagsspaziergängen“ - hier in Göppingen - mit allen Mitteln Versammlungsteilnehmer strafrechtlich verfolgt werden sollten.

Denn erst in der heutigen Berufungsinstanz, in der ich erstmals tätig war, konnte der Fall endlich als das beurteilt werden, was von Anfang an erkennbar war: das Verhalten der Mandantin stellte keine Straftat dar.

Dieser Fall hätte bei korrekter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG niemals vor Gericht landen dürfen.

Leider kein Einzelfall…

👉 Mehr im Video 👈

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❗️Neues aus dem Gerichtssaal❗️

Maskenkontrolle auf Versammlungen rechtswidrig

Freitag, 3. November 2023
Amtsgericht Düsseldorf

Heute erging ein Teilfreispruch nach vermeintlich tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte.

Dabei erklärte das Gericht die „Maskenkontrolle“ von Mitarbeitern des Ordnungsamtes während einer Versammlung für rechtswidrig.

Es verblieb eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung gegen den Mandanten.

Warum diese Entscheidung gut für das Versammlungsrecht und im Rahmen einer Aufarbeitung der Maßnahmen auf Versammlungen von Bedeutung ist,

👇👇👇👇👇👇
erkläre ich hier im Video.

Leider ist das Ergebnis für den Mandanten persönlich am Ende nicht vollends zurfriedenstellend.

Immerhin: Ca. 2/3 der Kosten des Verfahrens sind der Staatskasse aufzuerlegen.

Ob hier Rechtsmittel eingelegt werden, wird noch geprüft.

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