Forwarded from Friedemann Däblitz
UPDATE #RKIFiles - Vom RKI wollte ich wissen, was die Schwärzungen der Protokolle kosteten, wieviel Aufwand das gemacht hat.
Nach Androhung einer Untätigkeitsklage bei Ablauf des 3. Mai hat das RKI meinen Antrag am vergangenen Freitag abgelehnt.
Sowohl Kosten, als auch Stundenzahl der abgerechneten Arbeit müssten geheim bleiben. Raue LLP sei mit der Offenlegung nicht einverstanden. Mangels Einwilligung der Kanzlei stünden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie das anwaltliche Berufsgeheimnis der Auskunft entgegen.
Das RKI schiebt m.E. die fehlende Einwilligung der Anwaltskanzlei vor, um die Kosten der Intransparenz zu verschleiern. Das RKI sieht seine Hände gebunden, weil die Anwälte auf Geheimhaltung bestehen.
Dabei hätte das RKI selbst es in der Hand, die Anwälte von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden. Dann könnte es sich allerdings nicht mehr auf deren fehlende Einwilligung berufen und müsste Auskunft erteilen.
Ich habe die Rechtsprechung, die das RKI bei seiner Ablehnung referiert, geprüft. Tatsächlich hatte in einem parallel gelagerten Fall zum #Dieselgate das Verwaltungsgericht Berlin einem Antrag auf Bezifferung von Anwaltskosten der Bundesregierung zunächst stattgegeben.
Das OVG hat diese Entscheidung aber aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde blieb beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos.
Ob das OVG inhaltlich richtig entschieden hat, hat das Bundesverwaltungsgericht damit nicht beantwortet.
Man könnte diese Frage wohl noch einmal bis ganz oben durchfechten. Spannend wäre es, denn die Argumente der Bundesregierung und des OVG „pro Intransparenz“ halte ich für alles andere als Stichhaltig.
Beim VG Berlin und beim OVG Berlin-Brandenburg würde man meiner Einschätzung nach jedoch zunächst scheitern. Deshalb mache ich aus eigener Kraft hier nicht weiter. (X🔗 mit Screenshots des Bescheides) @RA_Friede
Nach Androhung einer Untätigkeitsklage bei Ablauf des 3. Mai hat das RKI meinen Antrag am vergangenen Freitag abgelehnt.
Sowohl Kosten, als auch Stundenzahl der abgerechneten Arbeit müssten geheim bleiben. Raue LLP sei mit der Offenlegung nicht einverstanden. Mangels Einwilligung der Kanzlei stünden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie das anwaltliche Berufsgeheimnis der Auskunft entgegen.
Das RKI schiebt m.E. die fehlende Einwilligung der Anwaltskanzlei vor, um die Kosten der Intransparenz zu verschleiern. Das RKI sieht seine Hände gebunden, weil die Anwälte auf Geheimhaltung bestehen.
Dabei hätte das RKI selbst es in der Hand, die Anwälte von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden. Dann könnte es sich allerdings nicht mehr auf deren fehlende Einwilligung berufen und müsste Auskunft erteilen.
Ich habe die Rechtsprechung, die das RKI bei seiner Ablehnung referiert, geprüft. Tatsächlich hatte in einem parallel gelagerten Fall zum #Dieselgate das Verwaltungsgericht Berlin einem Antrag auf Bezifferung von Anwaltskosten der Bundesregierung zunächst stattgegeben.
Das OVG hat diese Entscheidung aber aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde blieb beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos.
Ob das OVG inhaltlich richtig entschieden hat, hat das Bundesverwaltungsgericht damit nicht beantwortet.
Man könnte diese Frage wohl noch einmal bis ganz oben durchfechten. Spannend wäre es, denn die Argumente der Bundesregierung und des OVG „pro Intransparenz“ halte ich für alles andere als Stichhaltig.
Beim VG Berlin und beim OVG Berlin-Brandenburg würde man meiner Einschätzung nach jedoch zunächst scheitern. Deshalb mache ich aus eigener Kraft hier nicht weiter. (X🔗 mit Screenshots des Bescheides) @RA_Friede
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Friedemann Däblitz (@dablitz_f) on X
UPDATE #RKIFiles - Vom RKI wollte ich wissen, was die Schwärzungen der Protokolle kosteten, wieviel Aufwand das gemacht hat (vgl https://t.co/XEs5v9R6ry).
Nach Androhung einer Untätigkeitsklage bei Ablauf des 3. Mai hat das RKI meinen Antrag am vergangenen…
Nach Androhung einer Untätigkeitsklage bei Ablauf des 3. Mai hat das RKI meinen Antrag am vergangenen…