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Topaktuelle News aus der Welt der österreichischen Lohnverrechnung sowie des Arbeitsrechts
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Schauspieler als Dienstnehmer – ja oder nein

VwGH vom 27.03.2024, Ra 2021/13/0122
§ 47 Abs. 1 EStG 1988

So entschied der VwGH:

1. Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis - soweit hier von Bedeutung - vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

2. Dieser Legaldefinition sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die (nicht bloß sachliche, sondern persönliche) Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers.

3. Nur in Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie etwa das Fehlen eines Unternehmerrisikos und der Befugnis, sich vertreten zu lassen, Bedacht zu nehmen (vgl. dazu ausführlich VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0041 = WPA 15/2019, Artikel Nr. 378/2019).

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang bereits mehrfach mit der Frage der ertragsteuerlichen Beurteilung der Tätigkeit reproduzierender Künstler (zu denen grundsätzlich auch Schauspieler zu zählen sind) beschäftigt und dazu festgehalten, dass bei diesen die Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit - die grundsätzlich selbständiger Art ist - typischerweise eine verhältnismäßig starke organisatorische Eingliederung erforderlich macht.

5. Dementsprechend kommt der - in der Natur der Sache liegenden - Bindung der Künstler an Zeit, Ort, Programm usw. der jeweiligen Veranstaltung bzw. Aufführung, sowie an bestimmten Verhaltensvorgaben bei Proben und Aufführungen keine entscheidende Bedeutung zu.

6. Ebenso wenig entscheidend ist die fehlende Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, weil künstlerische Leistungen ihrer Natur grundsätzlich nach als unvertretbar anzusehen sind. Entscheidendes Gewicht für die Abgrenzung selbständiger von unselbständigen Tätigkeiten hat in diesen Fällen daher - in der Regel - das Unternehmerrisiko.

7. Ein solches hat der Verwaltungsgerichtshof bei künstlerischer Betätigung schon dann angenommen, wenn im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit, die Leistung zu erbringen, kein Anspruch auf Entgelt besteht (vgl. zu alldem umfassend VwGH 25.4.2019, Ra 2018/13/0083 = WPA 13/2019, Artikel Nr. 309/2019),

8. Vorliegend hat sich das Bundesfinanzgericht mit dieser Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt und sich ausschließlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1985, 84/13/0004, gestützt.

9. In jenem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen des Unternehmerwagnisses der bei Burgfestspielen engagierten Schauspieler verneint, weil diese einen Anspruch auf Zahlung der pauschalen Gage in jedem Fall hatten, unabhängig da-von, aus welchem Grund immer Vorstellungen durchgeführt oder abgesagt wurden.

10. Das Bundesfinanzgericht hat im hier zu beurteilenden Fall ein Unternehmerwagnis der Schauspieler ebenfalls verneint, weil diesen eine Tagespauschale angeblich „garantiert worden“ sei, was aber mehr als strittig ist.

11. Daher wird das Bundesfinanzgericht sich im fortgesetzten Verfahren mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Unternehmerwagnis bestanden hatte oder nicht.
Kollektivvertragsabschlüsse KW 21/2024

Glasbe- u. -verarbeitung - KV-Abschluss per 1.6.2024

Glashütten - KV-Abschluss per 1.6.2024

Glasindustrie - KV-Abschluss per 1.6.2024

Lederwaren- und Kofferindustrie - KV-Abschluss per 1.6.2024

Schuhindustrie - KV-Abschluss per 1.6.2024

https://digital.oegbverlag.at/kvsystem/news
Betriebsmittel eines Helpdeskmitarbeiters – wesentlich oder nicht wesentlich



VwGH vom 24.04.2024, Ra 2022/08/0142

§ 4 Abs. 4 ASVG



So entschied der VwGH:

1. In jenen Fällen, in denen - trotz Vorhandensein einer gewissen betrieblichen Infrastruktur -zunächst keine eindeutige Abgrenzung vorgenommen werden kann, hat die Beurteilung des Vorliegens wesentlicher Betriebsmittel nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim freien Dienstnehmer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/08/0044 bis 0045 = WPA 10/2018, Artikel Nr. 246/2018; 15.5.2013, 2012/08/0163 = WPA 15/2013, Artikel Nr. 472/2013).


2. Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut iSd. steuerlichen Bestimmungen (vgl. erneut VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163 = WPA 15/2013, Artikel Nr. 472/2013) handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185 = WPA 3/2016, Artikel Nr. 43/2016; 7.8.2015, 2013/08/0159 = WPA 17/2015, Artikel Nr. 422/2015, jeweils mwN).

3. Im hier zu beurteilenden Fall nutzte der Leistungserbringer für seine Tätigkeit im Hel-pdeskbereich bei einem Auftraggeber einerseits die ihm dort zur Verfügung gestellten Betriebsmittel („insb. PC samt entsprechender Software und Account, Festnetztelefon, Büroarbeitsplatz in den Räumlichkeiten“), allerdings auch eigene Geräte, unter anderem Apple-Geräte, und zwar für Recherchezwecke genutzt.


4. Daher muss in weiterer Folge eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden, aus der nachvollziehbar hervorgeht, dass die eigenen Betriebsmittel des Helpdeskmitarbeiters für die ausgeübte Tätigkeit wesentlich waren.


5. Das wäre jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sie für die ausgeübte Tätigkeit nur eine ganz untergeordnete Bedeutung haben, was jedenfalls die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG zur Folge hat.



Anmerkung:

Das vorgelagert gewesene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben, weil es diese „Gesamtbetrachtung“ unterlassen hatte.

Im Revisionsverfahren war zudem noch strittig, ob nicht doch ein echtes Dienstverhältnis vorgelegen war. Nachdem aber schon die nach Ansicht des VwGH falsche Beurteilung der Betriebsmittelfrage durch das BVwG die Aufhebung des Bescheides rechtfertigte, blieb diese Frage jedenfalls vom dem Höchstgericht unerörtert.
Berechnung der für eine allfällige Aliquotierung der Pendlerpauschale maßgeblichen Anzahl an Tagen mit Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte betreffend Monate mit Urlaubs- bzw. Krankenstandstagen

BFG vom 3.1.2024, RV/5100186/2022
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988

So entschied das BFG:

Liegen Lohnzeiträume vor, in denen sich der Arbeitnehmer im Urlaub oder Krankenstand befand, so ergibt sich die für eine allfällige Aliquotierung der Pendlerpauschale maßgebende Anzahl der Tage aus der Summe jener Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte gefahren ist, sowie jener Krankenstands- bzw. Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer bei gedanklicher Außerachtlassung des Urlaubs bzw. der Krankheit gearbeitet hätte und auch von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte gefahren wäre.

Anmerkung:
Damit folgt das BFG den in der Rz 250 LStR 2002 angeführten detaillierten Empfehlungen der Finanzverwaltung ausdrücklich NICHT.
Beitragsfreiheit von bestimmten Arbeitgeberzuschüssen zu Carsharing

BGBl I Nr. 46/2024, ausgegeben am 30. April 2024
§ 49 Abs. 3 Z 33 ASVG


Mit 1. Jänner 2023 trat eine Regelung in Kraft, die in der Praxis bis dato auf recht bescheidene Resonanz stieß. Konkret geht es um das neue „Car-Sharing-Zuschussmodell“, welches in § 3 Abs. 1 Z 16d EStG 1988 zu finden ist.

Mit Wirkung ab 1. Juli 2024 folgt nun auch die beitragsrechtliche Befreiungsregelung dazu, wodurch – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – überhaupt keine Lohnkosten anfallen. Beide Regelungen sind wörtlich und inhaltlich absolut ident.

Der Text in § 49 Abs. 3 Z 33 ASVG, der diese neue Beitragsfreiheit im SV-Bereich regelt, wird ab diesem Datum lauten:

Zuschüsse des Dienstgebers/der Dienstgeberin für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu 200 € pro Kalenderjahr, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Carsharing ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrer/inne/n auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Dienstnehmer/von der Dienstnehmerin selbständig reserviert und genutzt werden können.

b) Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß § 6 Abs. 4 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, verwendet werden.

c) Der Zuschuss muss direkt an den/die Carsharing-Anbieter:in oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.


Anmerkung:

Im Rahmen dieses Bundesgesetzblattes handelte es sich hier um die einzig relevante Änderung für den Bereich der Lohnverrechnung.

Zusätzlich werden dort aber auch ein paar Anpassungen im leistungsrechtlichen Bereich geregelt, insbesondere in Bezug auf das Rehabilitationsgeld.
Geplante Änderung des Bauarbeiterschlechtwetterentschädigungsgesetzes


Regierungsvorlage vom 22. Mai 2024

In WPA 7/2024, Artikel Nr. 172/2024 berichtete ich über einen Ministerialentwurf, welcher eine Reparatur des BSchEG in Verbindung mit AKÜ-Betrieben zum Inhalt hatte.

Die Notwendigkeit ergab sich als Folge eines VfGH-Erkenntnisses (siehe dazu ausführlich in WPA 13/2023, Artikel Nr. 299/2023).

Arbeitskräfteüberlasserbetriebe sollen ab 1.7.2024 nur noch dann der BSchEG-Regelung unterworfen werden, wenn im Beschäftigerbetrieb das BSchEG zur Anwendung gelangt und nicht mehr schon dann, wenn der Beschäftiger nur dem BUAG unterliegt.

Zusätzlich kommt es nun über die Regierungsvorlage zur Ergänzung, wonach Arbeitskräfteüberlasser mit Wirkung ab 1.7.2024 in genau diesen Fällen dazu verpflichtet werden sollen, die Überlassungsmitteilungen der Arbeiter, die unter diese Regelung fallen (überlassene Arbeiter, die an Beschäftigerbetriebe überlassen werden, welche dem BSchEG unterliegen und für die der Überlasserbetrieb deshalb auch die SWE-Beiträge zu entrichten hat), an die BUAK elektronisch zu übermitteln und zwar im Zuge der Meldungen gemäß § 22 BUAG (= die monatlichen BUAG-Meldungen).

Die endgültige Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.
Kollektivvertragsabschlüsse KW 22/2024
 
Lederwaren- und Kofferindustrie - KV-Abschluss per 1.6.2024
 
Schuhindustrie - KV-Abschluss per 1.6.2024
 
Zu den KV-Abschlusstexten geht es unter anderem hier:
 
https://digital.oegbverlag.at/kvsystem
Jour fixe Personalverrechnung für dahoam - 2. Quartal 2024

Die Termine zur Auswahl

Dienstag, 11.06.2024 von 18:30 bis 20:30 Uhr oder

Montag, 17.06.2024 von 09:00 bis 11:00 Uhr

Preis: € 150,00 (inklusive USt) je TN

Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at

Die Themenliste dazu lautet (auszugsweise):

Abgabenänderungsgesetz 2024 (Regierungsvorlage)

Sachbezüge (Änderung beim Carsharing-Dienstgeberkostenzuschuss)

Sonderwochengeld - Regierungsvorlage

Telearbeitsgesetz - Ministerialentwurf

Jede Mange Rechtsprechung!

Die komplette Liste finden Sie bei Bedarf auch hier:

https://org.boeb.at/forum/showthread.php?tid=7301
Vertretungskosten bei Hausbesorger im Falle einer behördlichen Absonderung



OGH vom 15.02.2024, 8 ObA 41/23x

§ 17 HBG

§ 32 Epidemiegesetz


So entschied der OGH:


1. War ein dem Hausbesorgergesetz unterliegender Hausbesorger durch behördliche Absonderung an der Verrichtung der Tätigkeit gehindert und hat er für eine Vertretung gesorgt, so ist dies NICHT von § 17 Hausbesorgergesetz erfasst.

2. Somit muss der Arbeitgeber die so entstandenen Vertretungskosten dem Hausbesorger nicht ersetzen.

3. Diesen Mehraufwand müsste der Hausbesorger als „sonstigen Vermögensnachteil“ nach § 32 Epidemiegesetz direkt bei der zuständigen Behörde geltend machen, weil er vom Dienstgeber nach dieser Bestimmung dem Hausbesorger nicht erstattet werden muss.

4. Beim Ersatz von Vertretungskosten handelt es sich nämlich nicht um ein regelmäßiges Entgelt, das nach den Bestimmungen des EFZG fortzuzahlen wäre.
Ferialjob ist nicht gleich Ferialjob


ÖGK-Newsletter Nr. 6/Mai 2024

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.898798&portal=oegkdgportal
Streitigkeiten wegen der Betriebsratsumlage - keine Feststellungsklage möglich

OGH vom 14.02.2024, 9 ObA 102/23z
§ 50 Abs. 2 ASGG

So entschied der OGH:

Nach Rechtsprechung und Lehre fallen Streitigkeiten zwischen dem Betriebsratsfonds und dem Arbeitgeber über die Abführung der Betriebsratsumlage als Streitigkeit aus der Betriebsverfassung in die sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte nach § 50 Abs 2 ASGG.

Hingegen liegt hier keine Streitigkeit in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis vor, sodass es nicht möglich ist, eine Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 ASGG zu erheben.
Sonderwochengeld: Breite Mehrheit im Sozialausschuss für Gesetzesnovelle - eine interessante NEOS-Wortspende dazu

https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2024/pk0590

NEOS pochen auf Eigenverantwortung

Kritik kam hingegen von NEOS-Abgeordnetem Gerald Loacker. Niemand habe die betroffenen Frauen dazu gezwungen, das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu wählen und nach dessen Auslaufen noch länger in arbeitsrechtlicher Karenz zu bleiben, sagte er. "Diese Fallen haben sich die Leute selbst gestellt" und würden nun unerwünschte Auswirkungen ihrer Entscheidungen "auf die Allgemeinheit überwälzen". Und zwar auch zu Lasten von Frauen, die sich für weniger Geldleistung entschieden hätten. Die Menschen müssten verstehen, dass sie die Konsequenzen ihrer eigenen Entscheidungen selbst tragen müssen, so Loacker.

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Da tun sich Abgründe auf, mir fehlen bei dieser Wortmeldung schlicht und ergreifend die Worte. Sagen wir "verabscheuungswürdig" und "taktlos" treffen es noch am ehesten, ohne mit dem Strafgesetzbuch zu kollidieren. Oida! Ein EuGH-Urteil und ein OGH-Urteil.... ein verbaler Amoklauf, der seinesgleichen sucht.
Die WIKU-Fachbroschüre "Personalverrechnung im Güterbeförderungsgewerbe" wurde nun mit Stand 1. April 2024 aktualisiert.

Sie umfasst knapp 200 Seiten, weist ein umfangreiches Inhalts- und Stichwortverzeichnis auf und beschreibt die Rechtslage im Frage-Antwort-Stil. Zusätzlich finden Sie noch Beispiele, die gelöst und ausführlich kommentiert sind und finden auch aktuelle Judikatur dazu.

Inhaltlich geht es um folgende Themen: Spezielle Arbeitszeitregelungen bei Fahrern, Dienstreisen, Spezialitäten bei Sonderzahlungsberechnungen etc.

Diese Fachbroschüre wird zudem im Rahmen der WIKU-Personalverrechnungsakademie (Lehrgangsstart ist stets im Jänner eines Jahres) eingesetzt (dort hat man zusätzlich Zugriff auf die damit verbundenen aktuellen Schulungsvideos sowie einen Prüfungsfragenkatalog).

Schulungsunterlage und Videos datieren mit Stand: 1.4.2024.

Sie können die Schulungsunterlage als "e-book" in der pdf-Version beziehen und zwar zum Preis von € 40,70 (inklusive USt), zuzüglich Versandspesen.

Alternativ können Sie auch das WIKU-Digitalpaket dazu bestellen und erhalten dabei die Schulungsunterlage in PDF-Form, die Folienhandzetteln in PDF-Form sowie den Zugang zu den Schulungsvideos. Die Videos können auch lokal heruntergeladen werden. Das Digitalpaket kostet € 216,00 (inkl. Umsatzsteuer).

Die Preise gelten vorläufig bis 31.12.2024.

Über Ihre Bestellungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.

Nachstehend finden Sie den Zugang zu einem kurzen Erklärvideo betreffend die Unterlage:

https://vimeo.com/954423329
Wer noch eine Leseprobe möchte, findet sie hier im Anhang.