Forwarded from Klagepaten Kanal - Gerechtigkeit in Deiner Hand
🔶❗️ Kostenpflichtige Tests!
👉 Die Regierung will damit den Druck auf Impfunwillige erhöhen!
Kostenpflichtige Tests: Wer ist ausgenommen?
Grundsätzlich darf sich jede Person weiterhin einmal wöchentlich kostenlos testen lassen, wer keine Impfung bekommen kann. Das betrifft folgende Personengruppen:
👉Kinder unter zwölf Jahren
👉Personen, die aus medizinischen Gründen keine Impfung bekommen können
👉Schwangere in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft
👉Personen, die wegen einer Corona-Infektion in Quarantäne sind und zur Beendigung der Isolation einen negativen Test brauchen
👉Bis zum 31. Dezember: Alle Minderjährigen und alle Schwangere, alle Studierende aus dem Ausland, die mit nicht-anerkannten Impfstoffen geimpft wurden
👉Studienteilnehmer zur Wirksamkeit von Corona-Impfstoffen
Tests an Schulen. Kommen Kosten auf die Eltern zu?
👉Unabhängig von der kommenden Verordnung werden Schülerinnen und Schüler auch regelmäßig in der Schule getestet. Diese Tests bleiben für die Getesteten oder deren Eltern kostenlos.
ABER:
Eltern von Kindern im Alter von 12 bis 17 Jahren könnten voraussichtlich mit Beginn 2022 für Bürgertests ihrer Kinder zur Kasse gebeten werden.
Wie teuer die Bürgertests dann für die Kinder und Jugendlichen werden, ließ der Sprecher des Gesundheitsministeriums offen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Preise nach Ende der kostenlosen Corona-Bürgertests steigen werden. Grund: Durch die Schließung zahlreicher Testzentren wird das Angebot stetig kleiner. Marcus Reisiger, Betreiber eines privaten Testzentrums in Hamburg, sagte gegenüber stern.de: „Es wird mit Sicherheit zu einem Preiskampf unter den Zentren kommen“. Ziel sei jedoch, den Preis für die Corona-Tests unter 20 Euro zu halten, damit der Test für möglichst viele Menschen überhaupt bezahlbar bleibe.
👉Auch Kinder und Jugendliche – oder vielmehr deren Eltern – werden, wenn es nach dem aktuellen Referentenentwurf und nach den jüngsten Äußerungen von Jens Spahn geht, also künftig für einen Bürgertest zahlen müssen.
👆Nicht jedoch, wenn sie einen Pflichttest an den Schulen absolvieren, denn der fällt nicht unter die Corona-Testverordnung, die jetzt geändert werden soll. An den Schulen gilt im Prinzip und nach aktuellem Stand:
👉Solange die epidemische Lage herrscht und die aktuellen Verordnungen der Länder dies vorsehen, werden in den Schulen Gratistests zur Verfügung gestellt. Und wenn die Schulen dann den Kindern eine Bescheinigung ausstellen, dann können sie sich an den Tagen, an denen diese gilt, frei bewegen.
Die Kritik an dieser Regelung gibt es zahlreich und lautet:
👉Hier werden nach vielen Monaten der Pandemie ausgerechnet die unter Druck gesetzt, die die meisten Einschränkungen hinnehmen mussten. Vor allem auf sozial schwachen Familien lastet nun der Druck, eine schnelle Impfentscheidung zu fällen, um Kosten zu vermeiden, deren Höhe nicht abzusehen ist. Welche Regelungen es schließlich in die Test-Verordnung schaffen, bleibt indes abzuwarten.
👉Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin lehnt in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf die vorgesehene zeitliche Beschränkung für Gratis-Testungen bei zwölf- bis 17-jährigen Kindern und Jugendlichen "entschieden ab". Es würde ein unzulässig großer Druck auf sie ausgeübt, damit sie sich impfen ließen.
Die Gesellschaft schlägt vor, dass "Kinder und Jugendliche, die am Schulbetrieb teilhaben, per se als getestet angesehen werden sollten". Es könne nicht sein, dass vor allem Kinder und Jugendliche aus ökonomisch prekären Verhältnissen, die ohnehin schon viele Nachteile durch die Pandemie haben erleiden müssen, jetzt weiterhin in ihrer Teilhabe am sozialen Leben beschränkt würden.
👉Der Paritätische Gesamtverband regt in seiner Stellungnahme an, dass die Tests den 12- bis 17-Jährigen aber auch ohne zeitliche Begrenzung weitergezahlt werden – für die gesellschaftliche Teilhabe und um sozialer Benachteiligung auszuschließen.
Quellen: Südwest Presse, mdr, Frankfurter Rundschau, Stern
Euer Klage-Paten Team
@KlagePATEN_eu
👉 Die Regierung will damit den Druck auf Impfunwillige erhöhen!
Kostenpflichtige Tests: Wer ist ausgenommen?
Grundsätzlich darf sich jede Person weiterhin einmal wöchentlich kostenlos testen lassen, wer keine Impfung bekommen kann. Das betrifft folgende Personengruppen:
👉Kinder unter zwölf Jahren
👉Personen, die aus medizinischen Gründen keine Impfung bekommen können
👉Schwangere in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft
👉Personen, die wegen einer Corona-Infektion in Quarantäne sind und zur Beendigung der Isolation einen negativen Test brauchen
👉Bis zum 31. Dezember: Alle Minderjährigen und alle Schwangere, alle Studierende aus dem Ausland, die mit nicht-anerkannten Impfstoffen geimpft wurden
👉Studienteilnehmer zur Wirksamkeit von Corona-Impfstoffen
Tests an Schulen. Kommen Kosten auf die Eltern zu?
👉Unabhängig von der kommenden Verordnung werden Schülerinnen und Schüler auch regelmäßig in der Schule getestet. Diese Tests bleiben für die Getesteten oder deren Eltern kostenlos.
ABER:
Eltern von Kindern im Alter von 12 bis 17 Jahren könnten voraussichtlich mit Beginn 2022 für Bürgertests ihrer Kinder zur Kasse gebeten werden.
Wie teuer die Bürgertests dann für die Kinder und Jugendlichen werden, ließ der Sprecher des Gesundheitsministeriums offen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Preise nach Ende der kostenlosen Corona-Bürgertests steigen werden. Grund: Durch die Schließung zahlreicher Testzentren wird das Angebot stetig kleiner. Marcus Reisiger, Betreiber eines privaten Testzentrums in Hamburg, sagte gegenüber stern.de: „Es wird mit Sicherheit zu einem Preiskampf unter den Zentren kommen“. Ziel sei jedoch, den Preis für die Corona-Tests unter 20 Euro zu halten, damit der Test für möglichst viele Menschen überhaupt bezahlbar bleibe.
👉Auch Kinder und Jugendliche – oder vielmehr deren Eltern – werden, wenn es nach dem aktuellen Referentenentwurf und nach den jüngsten Äußerungen von Jens Spahn geht, also künftig für einen Bürgertest zahlen müssen.
👆Nicht jedoch, wenn sie einen Pflichttest an den Schulen absolvieren, denn der fällt nicht unter die Corona-Testverordnung, die jetzt geändert werden soll. An den Schulen gilt im Prinzip und nach aktuellem Stand:
👉Solange die epidemische Lage herrscht und die aktuellen Verordnungen der Länder dies vorsehen, werden in den Schulen Gratistests zur Verfügung gestellt. Und wenn die Schulen dann den Kindern eine Bescheinigung ausstellen, dann können sie sich an den Tagen, an denen diese gilt, frei bewegen.
Die Kritik an dieser Regelung gibt es zahlreich und lautet:
👉Hier werden nach vielen Monaten der Pandemie ausgerechnet die unter Druck gesetzt, die die meisten Einschränkungen hinnehmen mussten. Vor allem auf sozial schwachen Familien lastet nun der Druck, eine schnelle Impfentscheidung zu fällen, um Kosten zu vermeiden, deren Höhe nicht abzusehen ist. Welche Regelungen es schließlich in die Test-Verordnung schaffen, bleibt indes abzuwarten.
👉Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin lehnt in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf die vorgesehene zeitliche Beschränkung für Gratis-Testungen bei zwölf- bis 17-jährigen Kindern und Jugendlichen "entschieden ab". Es würde ein unzulässig großer Druck auf sie ausgeübt, damit sie sich impfen ließen.
Die Gesellschaft schlägt vor, dass "Kinder und Jugendliche, die am Schulbetrieb teilhaben, per se als getestet angesehen werden sollten". Es könne nicht sein, dass vor allem Kinder und Jugendliche aus ökonomisch prekären Verhältnissen, die ohnehin schon viele Nachteile durch die Pandemie haben erleiden müssen, jetzt weiterhin in ihrer Teilhabe am sozialen Leben beschränkt würden.
👉Der Paritätische Gesamtverband regt in seiner Stellungnahme an, dass die Tests den 12- bis 17-Jährigen aber auch ohne zeitliche Begrenzung weitergezahlt werden – für die gesellschaftliche Teilhabe und um sozialer Benachteiligung auszuschließen.
Quellen: Südwest Presse, mdr, Frankfurter Rundschau, Stern
Euer Klage-Paten Team
@KlagePATEN_eu
Forwarded from D.K👑
Schau dir "3 G - Testpflicht für ungeimpfte Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ?" auf YouTube an
https://youtu.be/1Y5k0U2E5I8
https://youtu.be/1Y5k0U2E5I8
YouTube
3 G - Testpflicht für ungeimpfte Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ?
Können #Arbeitgeber - ähnlich der bald geltenden Regelung in Italien - eine 3G-Regel im Betrieb einführen ?
Können Arbeitgeber verlangen, dass sich die ungeimpften #Arbeitnehmer auf "eigene Kosten" testen lassen ?
In diesem Video erfahrt Ihr, wann eine…
Können Arbeitgeber verlangen, dass sich die ungeimpften #Arbeitnehmer auf "eigene Kosten" testen lassen ?
In diesem Video erfahrt Ihr, wann eine…
Forwarded from Klagepaten Kanal - Gerechtigkeit in Deiner Hand
🔶❗️2G im Betrieb - Impfung oder Kündigung ?
https://www.youtube.com/watch?v=JM4Af58x0zI
"United Airlines will fast 600 #Arbeitnehmer entlassen – weil diese keine Corona #Impfung wollen.
Auch ich habe in den letzten Wochen unzählige Nachrichten dazu bekommen, dass #Arbeitgeber androhen, 2 G in ihren Betrieben einzuführen.
In diesem Video erfahrt Ihr, wie die Rechtslage in Deutschland ist und ob Arbeitgeber tatsächlich 2 G am Arbeitsplatz einführen können."
💶 Unterstütze unsere Arbeit! Spendenmöglichkeit: https://klagepaten.de/spenden/
Hier findest Du die Klagepaten:
➡️ Webseite: www.klagepaten.de
➡️ Telegram: t.me/KlagePATEN_eu
➡️ Diskussionsgruppe: t.me/KlagepatenElternInfo
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➡️ Movipo: www.movipo.de/timeline&u=Klagepaten&ref=se
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https://www.youtube.com/watch?v=JM4Af58x0zI
"United Airlines will fast 600 #Arbeitnehmer entlassen – weil diese keine Corona #Impfung wollen.
Auch ich habe in den letzten Wochen unzählige Nachrichten dazu bekommen, dass #Arbeitgeber androhen, 2 G in ihren Betrieben einzuführen.
In diesem Video erfahrt Ihr, wie die Rechtslage in Deutschland ist und ob Arbeitgeber tatsächlich 2 G am Arbeitsplatz einführen können."
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2G im Betrieb - Impfung oder Kündigung ?
United Airlines will fast 600 #Arbeitnehmer entlassen – weil diese keine Corona #Impfung wollen.
Auch ich habe in den letzten Wochen unzählige Nachrichten dazu bekommen, dass #Arbeitgeber androhen, 2 G in ihren Betrieben einzuführen.
In diesem Video erfahrt…
Auch ich habe in den letzten Wochen unzählige Nachrichten dazu bekommen, dass #Arbeitgeber androhen, 2 G in ihren Betrieben einzuführen.
In diesem Video erfahrt…
Corona in Niedersachsen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Forwarded from Klagepaten Kanal - Gerechtigkeit in Deiner Hand
🔶❗️Handyvideo von einem Polizeieinsatz ist zulässig
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-osnabrueck-qs4921-video-bild-ton-aufnahme-polizeieinsatz-handy-beschlagnahme-unzulaessig/?s=09
"Sowohl Bild- als auch Tonaufnahmen eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum sind nicht strafbar. Die Beschlagnahme des dazu benutzten Handys ist daher rechtswidrig. Dies hat das Landgericht (LG) Osnabrück entschieden (Beschl. v. 24.09.2021, Az. Qs 49/21)."
Immer wieder kommt es besonders auf Demos zu Diskussionen mit der Polizei, ob polizeiliche Maßnahmen gefilmt werden dürfen oder nicht. Hoffentlich hat sich das mit diesem Urteil ein für alle mal erledigt.
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"Sowohl Bild- als auch Tonaufnahmen eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum sind nicht strafbar. Die Beschlagnahme des dazu benutzten Handys ist daher rechtswidrig. Dies hat das Landgericht (LG) Osnabrück entschieden (Beschl. v. 24.09.2021, Az. Qs 49/21)."
Immer wieder kommt es besonders auf Demos zu Diskussionen mit der Polizei, ob polizeiliche Maßnahmen gefilmt werden dürfen oder nicht. Hoffentlich hat sich das mit diesem Urteil ein für alle mal erledigt.
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Legal Tribune Online
Handyvideo von einem Polizeieinsatz ist zulässig
Sowohl Bild- als auch Tonaufnahmen eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum sind zulässig. Ein dafür benutztes Handy darf nicht beschlagnahmt werden.
Forwarded from Nina Hallmann
Wichtige Information für alle Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung:
Kassenärzte und -Psychotherapeuten dürfen die Behandlung NICHT von der Einhaltung der 3G-/2G-Regel abhängig machen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und das Bayerische Gesundheitsministerium haben dies klargestellt.
Hier findet ihr
• vorbereitete Formulare zur Beschwerde bei eurer Kassenärztlichen Vereinigung
• ein allgemeines Anschreiben an die betreffende Praxis mit Aufforderung, die 3G-/2G-Regel in der Praxis wieder abzuschaffen mit Ankündigung der Meldung
• Grafiken zum Teilen
https://ninahallmann.de
Quellen:
Rundschreiben der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe:
https://www.kvwl.de/mediathek/telegramm/pdf/telegramm_114_2021_09_17.pdf
Bayerischer Rundfunk:
https://www.br.de/nachrichten/bayern/corona-wirbel-um-3g-regel-in-arztpraxen-ministerium-reagiert,SkyS1eO
Kassenärzte und -Psychotherapeuten dürfen die Behandlung NICHT von der Einhaltung der 3G-/2G-Regel abhängig machen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und das Bayerische Gesundheitsministerium haben dies klargestellt.
Hier findet ihr
• vorbereitete Formulare zur Beschwerde bei eurer Kassenärztlichen Vereinigung
• ein allgemeines Anschreiben an die betreffende Praxis mit Aufforderung, die 3G-/2G-Regel in der Praxis wieder abzuschaffen mit Ankündigung der Meldung
• Grafiken zum Teilen
https://ninahallmann.de
Quellen:
Rundschreiben der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe:
https://www.kvwl.de/mediathek/telegramm/pdf/telegramm_114_2021_09_17.pdf
Bayerischer Rundfunk:
https://www.br.de/nachrichten/bayern/corona-wirbel-um-3g-regel-in-arztpraxen-ministerium-reagiert,SkyS1eO
Und noch ein weiterer Gedanke:
Ungeimpfte erleben jeden Tag, sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen Bereich gravierende Fälle von inakzeptablen Diskriminierungen / Ungleichbehandlungen aufgrund von konkreten BIOLOGISCHEN (und weltanschaulichen) Merkmalen.
Wir können uns schlechterdings nicht vorstellen, dass dies nicht unter den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fallen könnte; wenn nicht unter die Legaldefinition des Paragraphen 1 AGG, dann jedenfalls unter die weitergehenden Diskriminierungsmerkmale unter Einbeziehung der europäischen Menschenrechtskonvention.
Eine unmittelbare Benachteiligung ist stets unzulässig, eine mittelbare müsste sachlich gerechtfertigt, angemessen und verhältnismäßig sein.
Es stehen Abhilfeansprüche und Schadensersatzansprüche im Raum. Eventuell sollte man von den gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten, wenn man aufgrund von biologischen Merkmalen in Restaurants, Bars, Veranstaltungen, Kinos, Universitäten, Schulen, Arbeitsplatz, Behörden, Schwimmbädern, etc. diskriminiert wird, einfach mal Gebrauch machen.
Will die Antidiskriminierungsstelle nicht ihre gesamte Glaubwürdigkeit aufs Spiel setzen, muss sie jeden konkreten Einzelfall prüfen und beratend/unterstützend tätig werden. Die Steuerzahler finanzieren immerhin diese Institution/Institutionen.
Auf der Seite der Antidiskriminierungsstelle findet man auch sehr viele relevante Fragebögen und Musterformulare:
Aufforderungsschreiben gegenüber Arbeitgebern:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Handbuch_Diskriminierungsschutz/5.4_Abhilfe_aussergerichtlich_handschriftlich.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Aufforderungsschreiben gegenüber Vertragspartnern:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Handbuch_Diskriminierungsschutz/5.5_Abhilfe_aussergerichtlich_Geltendmachung_handschriftlich.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Musterschreiben für eine Dienstaufsichtsbeschwerde:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Handbuch_Diskriminierungsschutz/5.9_Dienstaufsichtsbeschwerde_handschriftlich.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Hier geht es zum Kontaktformular und der Telefonberatung:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/wir-beraten-sie/wobei-wir-sie-unterstuetzen-koennen/wobei-wir-sie-unterstuetzen-koennen-node.html
Hier findet man weitere nützliche Informationen:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/diskriminierungsmerkmale/weitere-diskriminierungsmerkmale/weitere-diskriminierungsmerkmale-node.html
Der Wortlaut des Gesetzes:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/AGG/agg_gleichbehandlungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile
Besonders interessant sind dazu auch die Ausführungen des Bundesgesundheitsministeriums:
„Allgemein gilt: Die Impfung erfolgt freiwillig und es wird in Deutschland keine Impfpflicht gegen COVID-19 geben. Da es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auch keine Maßnahmen gegen Angestellte ergreifen, die noch nicht geimpft sind oder sich auch zukünftig nicht impfen lassen wollen. Arbeitsvertraglich bleibt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zur Beschäftigung – mit oder ohne Corona-Schutzimpfung – verpflichtet. Zudem darf es keine Diskriminierung im Arbeitsverhältnis aufgrund des Impfstatus geben.(…)“
Quelle: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/logistik-und-recht/rechtliche-fragen/
Ungeimpfte erleben jeden Tag, sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen Bereich gravierende Fälle von inakzeptablen Diskriminierungen / Ungleichbehandlungen aufgrund von konkreten BIOLOGISCHEN (und weltanschaulichen) Merkmalen.
Wir können uns schlechterdings nicht vorstellen, dass dies nicht unter den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fallen könnte; wenn nicht unter die Legaldefinition des Paragraphen 1 AGG, dann jedenfalls unter die weitergehenden Diskriminierungsmerkmale unter Einbeziehung der europäischen Menschenrechtskonvention.
Eine unmittelbare Benachteiligung ist stets unzulässig, eine mittelbare müsste sachlich gerechtfertigt, angemessen und verhältnismäßig sein.
Es stehen Abhilfeansprüche und Schadensersatzansprüche im Raum. Eventuell sollte man von den gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten, wenn man aufgrund von biologischen Merkmalen in Restaurants, Bars, Veranstaltungen, Kinos, Universitäten, Schulen, Arbeitsplatz, Behörden, Schwimmbädern, etc. diskriminiert wird, einfach mal Gebrauch machen.
Will die Antidiskriminierungsstelle nicht ihre gesamte Glaubwürdigkeit aufs Spiel setzen, muss sie jeden konkreten Einzelfall prüfen und beratend/unterstützend tätig werden. Die Steuerzahler finanzieren immerhin diese Institution/Institutionen.
Auf der Seite der Antidiskriminierungsstelle findet man auch sehr viele relevante Fragebögen und Musterformulare:
Aufforderungsschreiben gegenüber Arbeitgebern:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Handbuch_Diskriminierungsschutz/5.4_Abhilfe_aussergerichtlich_handschriftlich.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Aufforderungsschreiben gegenüber Vertragspartnern:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Handbuch_Diskriminierungsschutz/5.5_Abhilfe_aussergerichtlich_Geltendmachung_handschriftlich.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Musterschreiben für eine Dienstaufsichtsbeschwerde:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Handbuch_Diskriminierungsschutz/5.9_Dienstaufsichtsbeschwerde_handschriftlich.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Hier geht es zum Kontaktformular und der Telefonberatung:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/wir-beraten-sie/wobei-wir-sie-unterstuetzen-koennen/wobei-wir-sie-unterstuetzen-koennen-node.html
Hier findet man weitere nützliche Informationen:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/diskriminierungsmerkmale/weitere-diskriminierungsmerkmale/weitere-diskriminierungsmerkmale-node.html
Der Wortlaut des Gesetzes:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/AGG/agg_gleichbehandlungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile
Besonders interessant sind dazu auch die Ausführungen des Bundesgesundheitsministeriums:
„Allgemein gilt: Die Impfung erfolgt freiwillig und es wird in Deutschland keine Impfpflicht gegen COVID-19 geben. Da es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auch keine Maßnahmen gegen Angestellte ergreifen, die noch nicht geimpft sind oder sich auch zukünftig nicht impfen lassen wollen. Arbeitsvertraglich bleibt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zur Beschäftigung – mit oder ohne Corona-Schutzimpfung – verpflichtet. Zudem darf es keine Diskriminierung im Arbeitsverhältnis aufgrund des Impfstatus geben.(…)“
Quelle: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/logistik-und-recht/rechtliche-fragen/