Die Polizei 👮 Frankfurt. Ihr Auftrag ist es eine angemeldete Demo zu schützen! Die angebliche Gegendemo, bei der man einen sog. "kommunikativen Ansatz" wählte, war dabei nichts anderes als eine Straftat nach Paragraph 21 Versammlungsgesetz - die Täter hätten verhaftet werden müssen.
Dass die Polizei im Sinne einer Ideologie handelt, kennt man seit Corona Zeiten bestens - dabei macht man sich mit Linksradikalen gemein - Menschen die von Demokratie gar nichts halten. Und die Presse berichtet dann über diese Ergebnisse absichtlich falsch ... um die Täter zu schützen
Dass die Polizei im Sinne einer Ideologie handelt, kennt man seit Corona Zeiten bestens - dabei macht man sich mit Linksradikalen gemein - Menschen die von Demokratie gar nichts halten. Und die Presse berichtet dann über diese Ergebnisse absichtlich falsch ... um die Täter zu schützen
Mit Tätern meine ich dabei: erstens die Straftäter und Anti-Demokraten die Versammlungen stören und zweitens die Polizei selbst, die nicht so agiert wie man sich dies in einem Rechtsstaat erwarten muss! Und drittens auch die Medien, die ideologisch getrieben nicht mehr wie Wahrheit berichtet!
Eine Schade für die Demokratie und den Rechtsstaat ist das ... von denjenigen die immer von Demokratie reden, sie aber nicht mehr befolgen.
Eine Schade für die Demokratie und den Rechtsstaat ist das ... von denjenigen die immer von Demokratie reden, sie aber nicht mehr befolgen.
Pankalla bringt Strack-Zimmermann System zu Fall
Voraussetzung für die Gerichtsverfahren wäre ein Schlichtungsverfahren nach § 53 JustG NRW - diese Schlichtungsverfahren haben aber nicht stattgefunden, so dass alle Klage unzulässig sind.
Die Klage ist von Anfang als unzulässig abzuweisen.
Denn das obligatorische Schlichtungsverfahren wurde nicht durchgeführt.
Streitgegenstand ist hier eine Streitigkeit über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. In diesem Fall ist die Klage gem. § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW erst zulässig, nachdem von einer in § 55 JustG NRW genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Die Durchführung des obligatorischen außergerichtlichen Güteverfahrens ist von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung, die bereits bei Klageerhebung vorliegen muss (BGH NJW-RR 18, 394). Bei fehlendem Güteverfahren ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGH NJW-RR 18, 394).
Das Schlichtungsverfahren kann nach Erhebung der Klage nicht nachgeholt werden kann (vgl. BGHZ 161, 145 = NJW 05, 437; bestätigt durch BGH NJW-RR 18, 394; OLG Saarbrücken NJW 07, 1292; OLGR Köln 06, 406). Daran gemessen war die Klage hier als unzulässig abzuweisen, weil es an der Durchführung des außergerichtlichen Güteverfahrens fehlte.
Denn das hier nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW obligatorische Güteverfahren war nicht entbehrlich. Mithin sind die Klagen von Agnes Strack-Zimmermann ALLE unzulässig, weil in keinem einzigen Fall das erforderliche Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.
https://x.com/ColoniaGordon/status/1795141568397181363
Voraussetzung für die Gerichtsverfahren wäre ein Schlichtungsverfahren nach § 53 JustG NRW - diese Schlichtungsverfahren haben aber nicht stattgefunden, so dass alle Klage unzulässig sind.
Die Klage ist von Anfang als unzulässig abzuweisen.
Denn das obligatorische Schlichtungsverfahren wurde nicht durchgeführt.
Streitgegenstand ist hier eine Streitigkeit über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. In diesem Fall ist die Klage gem. § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW erst zulässig, nachdem von einer in § 55 JustG NRW genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Die Durchführung des obligatorischen außergerichtlichen Güteverfahrens ist von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung, die bereits bei Klageerhebung vorliegen muss (BGH NJW-RR 18, 394). Bei fehlendem Güteverfahren ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGH NJW-RR 18, 394).
Das Schlichtungsverfahren kann nach Erhebung der Klage nicht nachgeholt werden kann (vgl. BGHZ 161, 145 = NJW 05, 437; bestätigt durch BGH NJW-RR 18, 394; OLG Saarbrücken NJW 07, 1292; OLGR Köln 06, 406). Daran gemessen war die Klage hier als unzulässig abzuweisen, weil es an der Durchführung des außergerichtlichen Güteverfahrens fehlte.
Denn das hier nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW obligatorische Güteverfahren war nicht entbehrlich. Mithin sind die Klagen von Agnes Strack-Zimmermann ALLE unzulässig, weil in keinem einzigen Fall das erforderliche Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.
https://x.com/ColoniaGordon/status/1795141568397181363
X (formerly Twitter)
Gordon Pankalla (@ColoniaGordon) on X
Pankalla bringt Strack-Zimmermann System zu Fall https://t.co/9HAbdl4fsj
Forwarded from Freedom Parade Kanal
75 Jahre Grundgesetz Feier mit Captain Future & Friends, 26. Mai 2024 🥴
https://youtu.be/Zkz_ODwZR2M
https://youtu.be/Zkz_ODwZR2M
YouTube
75 Jahre Grundgesetz Feier mit Captain Future & Friends, 26. Mai 2024 🥴
Dieses Wochenende feierte der Staat das 75 jährige Jubiläum des Grundgesetzes mit großem Aufwand, vielen Ständen und Informationsangeboten. Diese nahmen wir gerne an und gingen kritisch ins Gespräch zu den Themen Faschismus, Demokratie und Ernährung. Am Ende…
Media is too big
VIEW IN TELEGRAM
Armin feiert das Grundgesetz. Menschen werden an den Pranger gestellt , Namen veröffentlicht und der Job ist weg.
Geil. Das ist ja wie bei Corona, impfen lassen, oder der Job ist weg. Natürlich alles nur zum Schutz der Menschen und unterhalb der Strafbarkeitsgrenze - war doch alles gar nicht böse gemeint. Aber wenn die Gesinnung nicht stimmt, da muss man hart durchgreifen. Steht das nicht auch im Grundgesetz, oder?
Parolen wie „Ausländer raus“ gelten nicht per se als strafbar. Um eine strafbare Volksverhetzung anzunehmen müssen weitere Begleitumstände hinzutreten, etwa die Verwendung von NS-Kennzeichen. Dies entschied schon 1984 der Bundesgerichtshof.
👉 https://t.me/pankalla
Geil. Das ist ja wie bei Corona, impfen lassen, oder der Job ist weg. Natürlich alles nur zum Schutz der Menschen und unterhalb der Strafbarkeitsgrenze - war doch alles gar nicht böse gemeint. Aber wenn die Gesinnung nicht stimmt, da muss man hart durchgreifen. Steht das nicht auch im Grundgesetz, oder?
Parolen wie „Ausländer raus“ gelten nicht per se als strafbar. Um eine strafbare Volksverhetzung anzunehmen müssen weitere Begleitumstände hinzutreten, etwa die Verwendung von NS-Kennzeichen. Dies entschied schon 1984 der Bundesgerichtshof.
👉 https://t.me/pankalla
Media is too big
VIEW IN TELEGRAM
Für Natur und Frieden ☮️