Gordon Pankalla (Herzensanwalt)
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Anwalt, Influencer, Fußmodel: das Recht muss dem Unrecht nicht weichen - für das Grundgesetz und Menschenrecht. Gesellschaft, Recht, Comedy und vieles mehr ...
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Parteien zur Europawahl 🇪🇺

Heute: Sven Lingreen von der Basis Partei
Jeder Kommentar dazu ist überflüssig ! das sagt alles zum Stand unser Demokratie
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Unser Carlo Stormberg vom BSW
Mit Sabrina in Frankfurt
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Sorge um Merkel (64): Kanzlerin beginnt plötzlich zu zittern ...
Die Polizei 👮 Frankfurt. Ihr Auftrag ist es eine angemeldete Demo zu schützen! Die angebliche Gegendemo, bei der man einen sog. "kommunikativen Ansatz" wählte, war dabei nichts anderes als eine Straftat nach Paragraph 21 Versammlungsgesetz - die Täter hätten verhaftet werden müssen.

Dass die Polizei im Sinne einer Ideologie handelt, kennt man seit Corona Zeiten bestens - dabei macht man sich mit Linksradikalen gemein - Menschen die von Demokratie gar nichts halten. Und die Presse berichtet dann über diese Ergebnisse absichtlich falsch ... um die Täter zu schützen
Mit Tätern meine ich dabei: erstens die Straftäter und Anti-Demokraten die Versammlungen stören und zweitens die Polizei selbst, die nicht so agiert wie man sich dies in einem Rechtsstaat erwarten muss! Und drittens auch die Medien, die ideologisch getrieben nicht mehr wie Wahrheit berichtet!

Eine Schade für die Demokratie und den Rechtsstaat ist das ... von denjenigen die immer von Demokratie reden, sie aber nicht mehr befolgen.
Pankalla stoppt Strack-Zimmermann Klagewelle?!

Jetzt hab ich das Amtsgericht Rheine erwischt ... dies könnte die ganze Strack-Zimmermann Klage-Welle beenden - bald mehr Infos ! klingeln Sie mal an meinem Glöckchen.
Pankalla bringt Strack-Zimmermann System zu Fall

Voraussetzung für die Gerichtsverfahren wäre ein Schlichtungsverfahren nach § 53 JustG NRW - diese Schlichtungsverfahren haben aber nicht stattgefunden, so dass alle Klage unzulässig sind.

Die Klage ist von Anfang als unzulässig abzuweisen.
Denn das obligatorische Schlichtungsverfahren wurde nicht durchgeführt.

Streitgegenstand ist hier eine Streitigkeit über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. In diesem Fall ist die Klage gem. § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW erst zulässig, nachdem von einer in § 55 JustG NRW genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Die Durchführung des obligatorischen außergerichtlichen Güteverfahrens ist von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung, die bereits bei Klageerhebung vorliegen muss (BGH NJW-RR 18, 394). Bei fehlendem Güteverfahren ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGH NJW-RR 18, 394).

Das Schlichtungsverfahren kann nach Erhebung der Klage nicht nachgeholt werden kann (vgl. BGHZ 161, 145 = NJW 05, 437; bestätigt durch BGH NJW-RR 18, 394; OLG Saarbrücken NJW 07, 1292; OLGR Köln 06, 406). Daran gemessen war die Klage hier als unzulässig abzuweisen, weil es an der Durchführung des außergerichtlichen Güteverfahrens fehlte.

Denn das hier nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW obligatorische Güteverfahren war nicht entbehrlich. Mithin sind die Klagen von Agnes Strack-Zimmermann ALLE unzulässig, weil in keinem einzigen Fall das erforderliche Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.


https://x.com/ColoniaGordon/status/1795141568397181363
Der Fetti auf YouTube gibt nicht auf mit seiner Werbung für "sein" Buch ... 4.000 EUR kann man übrigens auch in den Müll werfen 😂

Ist das nicht eigentlich Beihilfe zum Betrug, YouTube! aber ihr seit ja selbst Steuerbetrüger, also was solls ...