In einem Streit mit Corona-Maskenhändlern hat der Bund eine Schlappe einstecken müssen. Das Bonner Landgericht wies am 26.01.2022 eine Klage ab, mit der das Bundesgesundheitsministerium die Rückzahlung von 4,3 Millionen Euro hatte durchsetzen wollen, weil FFP2-Masken mangelhaft gewesen waren. Der Bund hätte dem Unternehmen eine Nachlieferung oder die Möglichkeit zur Nachbesserung des Materials anbieten müssen.
Bund forderte Millionenzahlung für mangelhafte Maskenlieferung zurück
Den Betrag hatte der Bund an eine Firma aus dem Raum Frankfurt gezahlt, die im Frühjahr 2020 - wie viele andere Unternehmen auch - FFP2-Masken an den Bund geliefert hatte. Damals hatte der Staat wegen der Corona-Pandemie händeringend nach Schutztextilien gesucht und in einem sogenannten Open-House-Verfahren Masken für 4,50 Euro pro Stück geordert. In vielen Fällen verweigerte das Ministerium die Bezahlung wegen Qualitätsmängeln. Vorliegend forderte der Bund jedoch bereits gezahltes Geld zurück: Nachdem der TÜV Nord im Jahr 2020 bei den Masken Qualitätsmängel festgestellt hatte, bezahlte der Bund nur 4,3 Millionen Euro, den restlichen Rechnungsbetrag von 2,1 Millionen Euro ließ er offen. Einerseits wollte der Bund nun sein Geld zurück und andererseits der Lieferant den Restbetrag haben.
Klage wegen fehlenden Nachbesserungsangebots erfolglos - Kein Fixgeschäft
In beiden Punkten verlor der Bund. Seine Rückzahlungsklage wurde abgewiesen und der Widerklage des Lieferanten auf Zahlung der 2,1 Millionen Euro wurde stattgegeben. Dem Urteil zufolge hätte der Bund dem Unternehmen eine Nachlieferung oder die Möglichkeit zur Nachbesserung des Materials anbieten müssen. Ein Fixgeschäft - also eine Lieferung bis zu einem festen Termin - sei in diesem Fall nicht anzunehmen, da die Pandemie an dem vertraglich vereinbarten Stichtag 30.04.2020 nicht beendet gewesen sei.
LG Bonn Az. 20 O 191/20
Bund forderte Millionenzahlung für mangelhafte Maskenlieferung zurück
Den Betrag hatte der Bund an eine Firma aus dem Raum Frankfurt gezahlt, die im Frühjahr 2020 - wie viele andere Unternehmen auch - FFP2-Masken an den Bund geliefert hatte. Damals hatte der Staat wegen der Corona-Pandemie händeringend nach Schutztextilien gesucht und in einem sogenannten Open-House-Verfahren Masken für 4,50 Euro pro Stück geordert. In vielen Fällen verweigerte das Ministerium die Bezahlung wegen Qualitätsmängeln. Vorliegend forderte der Bund jedoch bereits gezahltes Geld zurück: Nachdem der TÜV Nord im Jahr 2020 bei den Masken Qualitätsmängel festgestellt hatte, bezahlte der Bund nur 4,3 Millionen Euro, den restlichen Rechnungsbetrag von 2,1 Millionen Euro ließ er offen. Einerseits wollte der Bund nun sein Geld zurück und andererseits der Lieferant den Restbetrag haben.
Klage wegen fehlenden Nachbesserungsangebots erfolglos - Kein Fixgeschäft
In beiden Punkten verlor der Bund. Seine Rückzahlungsklage wurde abgewiesen und der Widerklage des Lieferanten auf Zahlung der 2,1 Millionen Euro wurde stattgegeben. Dem Urteil zufolge hätte der Bund dem Unternehmen eine Nachlieferung oder die Möglichkeit zur Nachbesserung des Materials anbieten müssen. Ein Fixgeschäft - also eine Lieferung bis zu einem festen Termin - sei in diesem Fall nicht anzunehmen, da die Pandemie an dem vertraglich vereinbarten Stichtag 30.04.2020 nicht beendet gewesen sei.
LG Bonn Az. 20 O 191/20
Im Diesel-Abgasskandal kann der Käufer ein vom Dieselskandal betroffenes Kfz auch behalten und als "kleinen" Schadenersatz die Differenz zwischen einem höheren Kaufpreis und einem gegebenenfalls niedrigeren Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags beanspruchen. Dies bekräftigt der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Anschluss an eine Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 06.07.2021.
Der Betrag liegt in der Regel bei ca 25% des Kaufpreises.
BGH Az. VIa ZR 100/21
Der Betrag liegt in der Regel bei ca 25% des Kaufpreises.
BGH Az. VIa ZR 100/21