RA em. Mag. Arthur H. Lambauer
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Völkerrecht in der internationalen Politik
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Al Mayadeen English
In an interview with Tasnim, Iranian Foreign Minister Abbas Araghchi stated that the possibility of new negotiations on Iran's nuclear program and the lifting of sanctions on Tehran hinges on the readiness of the other party, as US President-elect Donald Trump…
Das englische Wort missile hat denselben etymologischen Ursprung wie zB Mission oder Missionierung, hat also mit Sendung zu tun.

So verstanden kann ich mit dem Statement des Iranischen Außenministers Araghchi etwas anfangen.
https://t.me/politico_europe/27734

Dass Gesellschaftsschichten mit wirtschaftlich breiteren Schultern einen adäquaten Beitrag zu den Staatsaufwänden leisten sollen, ist in unserem Staatswesen selbstverständlich; doch darf dies nicht 1:1 zu einer Unterstützung von avaritia et luxuria der breiten Massen führen, sondern muss dazu genutzt werden, die Voraussetzungen zu schaffen, ebendiese abzustellen.
RA em. Mag. Arthur H. Lambauer
Likewise, responsibility is unimaginable without education and knowledge.
Andererseits darf Wissen nicht an jene weitergegeben werden, die durch psycho-soziale Erkrankung Gefahr laufen, es zu missbrauchen. Dieses negative Korrelat aufzulösen ist die Kunst der Gesundheits- und Bildungspolitik, die hier Hand in Hand vorzugehen haben.
RA em. Mag. Arthur H. Lambauer
Andererseits darf Wissen nicht an jene weitergegeben werden, die durch psycho-soziale Erkrankung Gefahr laufen, es zu missbrauchen. Dieses negative Korrelat aufzulösen ist die Kunst der Gesundheits- und Bildungspolitik, die hier Hand in Hand vorzugehen haben.
Dies setzt eine Wirtschaft voraus, deren oberstes Ziel nicht mehr der Profit, sondern die nachhaltige Befriedigung gesunder Bedürfnisse des Volks ist.

Das ISA-Regime ist auf trocken liegendem Land zuerst zu implementieren!
In der Sonder-ZIB suggerierte der Knilch von Politikwissenschafter Filzmaier gerade, dass in der Bundes-Verfassung "Koalitionsverhandlungen" vorgesehen seien, indem er konstatierte, dass solche verfassungsrechtlich temporär nicht begrenzt seien.

Zu erwarten wäre, dass der ORF das klarstellt.
Indem Artikel 76/1 B-VG, angehängt, auf welchen Artikel 71 B-VG verweist, seinerseits auf die Artikel 69 und 71 B-VG verweist, stellt er klar, dass auch nach Artikel 71 mit der Fortführung der Verwaltung Betraute Mitglieder der Bundesregierung sind und als solche somit nicht nur (laut Artikel 71 B-VG) Verantwortung tragen, sondern auch Rechte im Sinne von Kompetenzen haben, die einer Bundesregierung bzw. ihren Mitgliedern zukommen.

Gerade weil Österreich sich in einer schwierigen Lage befindet, sind, wie schon mehrfach auch von betroffenen Politikern festgestellt wurde, parteipolitische, der jeweiligen Klientel verpflichtete Plänkeleien schädlich für den Erfolg.

Eine sogenannte Expertenregierung (die auch mit Partei-Affinen besetzt sein kann) ist, insbesondere, wenn es keinen sogenannten Koalitionspakt gibt, an keine solche Klientelinteressen gebunden, sondern einzig dem Wohl der Republik und ihres Volks insgesamt verpflichtet, und kann daher den in den NR einzubringenden Vorlagen das einschreiben, was insgesamt notwendig ist.

Nichts hindert die Mitglieder des NR im Plenum oder seinen Ausschüssen, Initiative zu ergreifen, um hier und dort Nachschärfungen vorzunehmen, die mehrheitsfähig sind.

Eine solche Expertenregierung kann dauerhaft bzw. solange im Amt bleiben, bis ihr Vorsitzender als Bundeskanzler dem Bundespräsidenten einen neuen Kanzler vorschlägt, der seinerseits eine Regierung nach den Notwendigkeiten der Republik bildet.

Tod den Koalitionen, die nur Parlamentarismus (insbesondere das Freie Mandat und die parlamentarische Kontrolle über die Bundesregierung) lähmen!

Außerdem ermöglichen sie, alle legislative Arbeit auf den Beamtenstaat (oder, noch schlimmer, kostspielige, gegen Lobbyismus nicht immune und keiner Kontrolle unterworfene Externe) abzuwälzen, der so im B-VG nicht vorgesehen ist; was wiederum die Fachkompetenz im Plenum des NR schmälert, da obsolet macht.

Der Bundespräsident und der scheidende Bundeskanzler walten ihres Amtes!
RA em. Mag. Arthur H. Lambauer
Indem Artikel 76/1 B-VG, angehängt, auf welchen Artikel 71 B-VG verweist, seinerseits auf die Artikel 69 und 71 B-VG verweist, stellt er klar, dass auch nach Artikel 71 mit der Fortführung der Verwaltung Betraute Mitglieder der Bundesregierung sind und als…
Immer wieder ist die Rede von der Mär eines Erfordernisses einer stabilen Regierung, welche eine stabile Mehrheit im Plenum des Nationalrates voraussetze.

Die staatspolitische Verantwortung trifft auch die Mitglieder in letzterem, woraus folgt, dass von einem Misstrauensvotum nicht leichtfertig Gebrauch zu machen, sondern dieses nur dort einzusetzen ist, wo es gerade solche staatspolitischen Interessen erfordern.

Verantwortliche, nur ihrem Freien Mandat verpflichtete Mitglieder im Plenum werden ihr Misstrauen nur dort zum Ausdruck bringen, wo eine Regierung bzw. einzelne derer Mitglieder nicht der Republik dienen, sondern parteipolitischen oder lobbyistischen Privatinteressen.

Der Vorstellung, jeder einzelne Bürger, oder jede Gruppe aus solchen, hätte ein Recht auf direkte Vertretung im Plenum, widersprach implizit schon Montesquieu in seinem Esprit des Lois, wenn er dort, was folgt, ausführte:

Comme la plupart des citoyens, qui ont assez de suffisance pour élire, n'en ont pas assez pour être élus ; de même le peuple , qui a assez de capacité pour se faire rendre compte de la gestion des autres, n'est pas propre à gérer par lui-même.


Zu betonen ist hier abermals, dass, wenn auch das B-VG dies, anders als das dt. GG, nicht ausdrücklich sagt, die Mitglieder des NR, wie dies auch aus dem Freien Mandat gefolgert werden kann, je das ganze Volk (allenfalls: ihres Wahlkreises) vertreten bzw. repräsentieren und nicht einzelne davon, und schon gar nicht gespaltene soziale Gruppen daraus. Was zu repräsentieren bedeutet, wurde andernorts dargelegt.

Ein Staat, der nicht seine besten Köpfe an seine Spitze stellt, ist zum Untergang verurteilt.
RA em. Mag. Arthur H. Lambauer
Immer wieder ist die Rede von der Mär eines Erfordernisses einer stabilen Regierung, welche eine stabile Mehrheit im Plenum des Nationalrates voraussetze. Die staatspolitische Verantwortung trifft auch die Mitglieder in letzterem, woraus folgt, dass von einem…
Wenn Artikel 71 B-VG, angehängt, von der Zeit, bis zur Bildung der neuen Bundesregierung spricht, tut er nichts anderes, als auf die bestehenden Regeln der Bundes-Verfassung über die Bildung der Bundesregierung zu verweisen, und nicht etwa, neue solche Regeln aufzustellen!

Daraus folgt zwingend, dass auch die neue Bundesregierung, die der einstweiligen (nach Artikel 71) nachfolgt, nach dem Prozedere des Artikels 70, angehängt, zu bilden, mithin zu bestellen ist, nämlich der neue Bundeskanzler nach Artikel 67/1 B-VG, angehängt, (sofern damit durch Beschluss ihrer nicht der amtierende Bundeskanzler betraut wird) auf Vorschlag der Bundesregierung, und die übrigen Bundesminister (nach Artikel 70/1) auf dessen Vorschlag.

Was mit dem Satz 2 des Artikels 67/1 B-VG anzufangen ist, welcher von inwieweit spricht, was auf eine mögliche Offenheit der Spezifizierung insofern hinzuweisen scheint, als von der Notwendigkeit eines weiteren Vorschlags (an die Bundesregierung) auch abgesehen werden kann, kann nach dem Legalitätsprinzip des Artikels 18 B-VG nur dahin beantwortet werden, dass es eines Bundesgesetzes bedarf, das entweder den Kanzlerkandidaten bestimmt (zum Vorschlag vorschlägt) oder aber, dass kein solcher Vorschlag erteilt werde, die amtierende Bundesregierung somit frei sein solle, dem Bundespräsidenten einen solchen vorzuschlagen.

Damit liegt der Ball nun zunächst sowohl beim alten Bundeskanzler bzw. der einstweiligen Regierung als auch beim Parlament!
RA em. Mag. Arthur H. Lambauer
Wenn Artikel 71 B-VG, angehängt, von der Zeit, bis zur Bildung der neuen Bundesregierung spricht, tut er nichts anderes, als auf die bestehenden Regeln der Bundes-Verfassung über die Bildung der Bundesregierung zu verweisen, und nicht etwa, neue solche Regeln…
Artikel 71 B-VG trägt damit (siehe oben) offenkundig der Praxis Rechnung, dass ein Scheiden aus dem Amte einer Bundesregierung vor allem aus politischen Gründen, nämlich etwa dann erfolgen wird, wenn eine Vorlage insbesondere betreffs eines neuralgischen Bundesgesetzes im Nationalrat keine Mehrheit findet: also prompt und unversehens.

Deshalb gilt es eine Zeit zu überbrücken, binnen welcher ein neuer Bundeskanzler, und von diesem die neuen weiteren Mitglieder der Bundesregierung, gesucht und gefunden werden.

Artikel 71 B-VG betrifft daher de facto nicht jenen Fall, in dem insbesondere ein einzelnes Mitglied der Bundesregierung, so etwa auch der Bundeskanzler selbst (an dem die anderen Mitglieder ja staatspolitisch gleichsam hängen), aus politikfernen, anderen Gründen zurücktritt, etwa weil private Motive dafür vorhanden sind; sodass in praxi meist nichts überstürzt zu werden braucht, sondern Zeit vorhanden ist, den Rücktritt mit dem Vorschlag des/der Nachfolger/s zu kombinieren.

Überhaupt kein sachlicher Grund erkennbar ist nämlich dafür, dass eine Bundesregierung nur deshalb zurücktritt, weil Neuwahlen des Nationalrats anstehen! Wenn eine amtierende Bundesregierung nicht die staatsmännische Größe aufweist, mit einem etwaigen Misstrauensvotum des neuen Nationalrats leben, und infolgedessen abtreten zu können, ist sie fehl am Platze, weshalb ein vorauseilender Rücktritt, um einer vermeintlichen Schmach zu entgehen, ins Reich des Kindergartens gehört, kommt doch ein Misstrauensvotum, wie bereits gesagt, nur dort infrage, wo triftige staatspolitische Gründe, nicht aber private Befindlichkeiten einer parteipolitisch zu berücksichtigenden Klientel, es verlangen.
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HOCHVERRAT DER HUREN!
Filzmeier übersieht, dass das Vorschlagen des neuen Kanzlers durch die alte Regierung auch den Zweck verfolgt sicherzustellen, dass dieser mit den Mitteln der Bundesregierung auf seine sicherheitstechnische Tauglichkeit überprüft wurde.

Filzmeier vermeint offenbar, es könne jeder Verbrecher (mit weniger als der verpönten Haft), der es zuwege bringt, eine Mehrheit von Verbrechern im NR hinter sich zu scharen, Kanzler werden.
Zu betonen ist, dass Artikel 67/1 B-VG vom Gesetz spricht, welches bestimme, inwieweit weiterer Vorschlag nötig ist; und nicht von Parteistatuten!

Was Stocker jetzt aufgewiesen hat, ist, dass die ÖVP eine autoritäre, mithin verfassungswidrige Organisation ist, in der Funktionäre ihr Gewissen und ihre Vermögen, selbst zu denken, über Bord zu werfen gezwungen werden, auf dass ein Mensch, der Obmann, die wesentlichen Geschicke entscheidet.

Der BMI ist aufgerufen, die ÖVP aufzulösen.
Österreich droht außerdem ein Verfahren nach Artikel 7 EUV wegen Verletzung der Rechtsstaatlichkeit bei der Bildung der Bundesregierung, wenn es zulässt, dass diese außerparlamentarisch vorgenommen wird. Das Überleben der EU ist darauf angewiesen, dass in ihren Mitgliedern beste Köpfe am Ruder sind. Dies ist bei der Handhabe, wie sie derzeit vielfach unternommen wird, nicht gewährleistet.
Die Ausführungen Filzmeiers, wonach, weil er ja die Bundesregierung angelobe, sinnvoll sei, den Bundespräsidenten im Vorfeld in die Regierungsbildung einzubinden, indem ihm die Rolle zuerkannt wird, einen Regierungsbildungsauftrag zu erteilen, entbehren jedweder substanziellen Begründung, worin dieser Sinn den läge, außer den Hochverrat zu unterstützen, und haben vor allem im oben erläuterten Wortlaut des B-VG, insbesondere im Artikel 67/1, keinen Platz, weil letzterer klar und deutlich vorschreibt, dass der Bundespräsident nur auf Vorschlag der Bundesregierung tätig wird, wo dies nicht verfassungsmäßig anders geregelt ist, was betreffs eines sogenannten Regierungsbildungsauftrags nicht der Fall ist.

Die Bundesregierung braucht dem Wortlaut der Bundes-Verfassung zufolge, und auch im Hinblick auf die Menschenrechte auf politische Mitbestimmung durch Repräsentanten (Artikel 25 ICCPR), parlamentarische Legitimation, die weder der Bundespräsident noch außerparlamentarisch geführte sogenannte Koalitionsverhandlungen ihr geben können, letztere vor allem deshalb nicht, weil sie nicht-öffentlich stattfinden und nicht alle Mitglieder des NR einbinden.
RA em. Mag. Arthur H. Lambauer
Die Ausführungen Filzmeiers, wonach, weil er ja die Bundesregierung angelobe, sinnvoll sei, den Bundespräsidenten im Vorfeld in die Regierungsbildung einzubinden, indem ihm die Rolle zuerkannt wird, einen Regierungsbildungsauftrag zu erteilen, entbehren jedweder…
Filzmeier ist kein Jurist, sondern Politikschwurbler. Er hat keine Ahnung von Verfassungsrecht. Wo sind die Verfassungsjuristen, die dem ORF dabei beistünden, die Geschehnisse fundiert zu begleiten?!

Sie halten sich offenkundig zurück, weil man genau weiß, dass der ganze Klamauk verfassungswidrig abläuft, und keiner den Mut hat, dies offen zu sagen, weil ihm der Hochverrat an den Eiern hängt.
RA em. Mag. Arthur H. Lambauer
Die Ausführungen Filzmeiers, wonach, weil er ja die Bundesregierung angelobe, sinnvoll sei, den Bundespräsidenten im Vorfeld in die Regierungsbildung einzubinden, indem ihm die Rolle zuerkannt wird, einen Regierungsbildungsauftrag zu erteilen, entbehren jedweder…
Es trifft zwar zu, dass verfassungsmäßig (Artikel 67/1) auch Verfassungs-Gewohnheitsrecht begrifflich einschließt, doch, um Verfassungsrecht gewohnheitsmäßig zu schaffen, indem ein Regierungsbildungsauftrag durch den Bundespräsidenten stillschweigend gebilligt worden wäre, hätte eine satte Zustimmung im Parlament hierzu erfordert, die der Zwei-Drittelmehrheit entspricht, welche es naturgemäß bei Koalitionen nicht geben konnte, weil diese stets nur einfache Mehrheiten im Plenum umklammerten und den Rest der Mitglieder des NR faktisch vom wirksamen parlamentarischen Agieren ausschlossen. Außerdem müsste auch der Bundesrat seine konkludente Zustimmung erteilt haben, sieht doch Artikel 67/1 ein Bundesgesetz für die Lösung der Frage vor, ob die Regierung selbst eines Vorschlags bedarf, sodass auch der BR in diese Entscheidung, mithin auch das derogierende Gewohnheitsrecht inkludiert hätte sein müssen, was nicht der Fall ist.
Österreichs Rechtsstaatlichkeit ist eine Farce; seine politischen Protagonisten, Huren des Hochverrats, sind unter einer Decke steckende Kriminelle, die das Volk ausbeuten, dumm halten und sich zur Pseudorechtfertigung auf dessen Dummheit berufen. Mir ist zum Kotzen.
Nach bzw. während Sichtung der ersten beiden Seiten des Attachment 1 zu GOV/2554 tun sich die folgenden Gedanken auf:

Dass das Irakische-Atomprogramm, das Anstoß für die hier diskutierte Revision des Safeguards-Systems der IAEA war, eine Schimäre war, steht heute fest. Dass es insbesondere von den USA dazu erfunden wurde, solche verschärfende Revision zu rechtfertigen, auch.

Das in Artikel III NPT bezogene Safeguards-System ist (ausschließlich) jenes nach INFCIRC/66/Rev.1! Später entworfene Systeme (INFCIRC/66/Rev.2 oder 153) sind für die ebendort vorgesehenen Abkommen zwischen der IAEA und dem NPT-Mitglied unverbindlich, insbesondere soweit sie eine Ausdehnung der quantitativen Verpflichtungen des letzteren vorsehen.

Hat ein NPT-Mitglied auf der späteren Basis mit der IAEA abgeschlossen, ist es der IAEA gegenüber berechtigt, das Superfluum an Verpflichtungen, in diesem Sinne, jederzeit zu widerrufen, was aus der Formulierung Ersuchen (request) in Artikel III.A.5 IAEA-Statut deutlich hervorgeht. Das Verhältnis zwischen dem NPT-Mitglied und seinen Partnern im NPT ist auf der Review-Konferenz zu klären, wird aber wohl dahin zu entscheiden sein, dass hier dasselbe gilt. Denn obwohl im Artikel III NPT von Vereinbarung die Rede ist, stellt die Bezugnahme dort auf das Safeguards-System die stärkere rechtsbegründende Wirkung dar, sodass nach dem grundsätzlich geltenden Prinzip der starren Bezugnahme auf (einzufrierende) dritte Instrumente, eine Verpflichtung zur Bindung an revidierte Systeme angesichts dessen zu diskriminierenden Ergebnissen führte, dass für später dem NPT beitretende Mitglieder die Revision gälte, was nicht gewollt sein konnte. Außerdem nimmt Artikel III NPT auch auf das IAEA-Statut (somit dessen Artikel III.A.5, 2. Fall) Bezug, womit für die IAEA und die NPT-Mitglieder gleichermaßen das request ebendort ausschlaggebend ist: Ein Ersuchen kann jederzeit zurückgezogen werden!

Auch wenn das eingangs zitierte Papier mehrfach von einem Recht der IAEA auf Sonderprüfungen vor Ort spricht, sind solche, soweit sie nicht in INFCIRC/66/Rev.1 vorgesehen waren, von solcher Rückzugsmöglichkeit betroffen, sofern sie nicht ohnehin den Umfang der Verpflichtung zur Duldung von Safeguards nach Artikel III NPT sprengen, weil sie sich nicht auf nukleares Material, sondern auf Design beziehen, was ebendort nicht vorgesehen bzw. daraus nicht abgeleitet werden kann, soweit es nicht notwendig ist, um dem Artikel III/1, letzter Satz NPT zu entsprechen; wobei aber Artikel III/4 NPT mit seiner Bezugnahme auf Artikel IV NPT eine restriktive Auslegung dessen erfordert, sodass die Beweislast für eine Notwendigkeit der Offenlegung des Designs bei der IAEA liegt. Dafür wären spezielle Prüf-Kommissäre der IAEA nötig, deren Verschwiegenheit (auch gegenüber IAEA-Organen), mithin auch sicherheitstechnische Makellosigkeit, außer jedem Zweifel stehen muss.

Im § 4 des einführenden Abschnitts des eingangs zitierten Papiers ist die Rede von its own territory, welcher Pleonasmus stark auf die Existenz eines externen Territoriums (Minen) und somit das Zutreffen der bis heute gegebenen faktischen Relevanz des Quebec-Abkommens sowie des Combined Development Trust-Abkommens hindeutet, wie ich sie in meiner Rezension der Resolution GOV/2024/68 erläutert habe. Übrigens: Produced, wie es im Artikel III/1 NPT gebraucht ist, inkludiert zwanglos Bergbauaktivitäten.
RA em. Mag. Arthur H. Lambauer
Nach bzw. während Sichtung der ersten beiden Seiten des Attachment 1 zu GOV/2554 tun sich die folgenden Gedanken auf: Dass das Irakische-Atomprogramm, das Anstoß für die hier diskutierte Revision des Safeguards-Systems der IAEA war, eine Schimäre war, steht…
Zu ergänzen ist, dass das IAEA Safeguards-System aus deren Statut hervorgegangen ist, sodass die Tatsache, dass beide in Artikel III/1 NPT genannt werden, nur bedeuten kann, dass das System - entgegen, unter (nicht existierenden) rechtmäßigen Umständen am internationalen Parkett, nahe liegendem Bedürfnis - auf seinem Stand zum Zeitpunkt der Annahme des Textes des NPT eingefroren werden sollte.

Dies geht nämlich konform mit, und resultiert aus, der offenkundig auch den Vertragsverfassern eigenen Überlegung, wonach nicht zuletzt Quebec und Development Trust Agreement eine deutliche, 1968 ja längst praktizierte Ansage dahin taten, dass die hegemoniale Stellung der USA in re Atomenergie schamlos missbraucht werden würde, sodass die Pflichten aus dem NPT für N-KWS möglichst gering zu halten waren.