RA em. Mag. Arthur H. Lambauer
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Völkerrecht in der internationalen Politik
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BRICS News
JUST IN: 🇧🇷 Elon Musk's X says Brazil is abusing courts to censor political posts on the platform. @BRICSNews
Rücksichtlich politischer Inhalte in social media Plattformen gilt betreffs privater Autoren, dass die Menschenrechte zustehen und eingehalten werden müssen; was aber staatliche oder staatsnahe Urheber angeht, sind deren kolportierte Inhalte strengen Maßstäben der Nichteinmischung unterworfen!
Russische Botschaft in Deutschland 🇷🇺
🗣 Aus dem Briefing der Pressesprecherin des russischen Außenministeriums Maria Sacharowa 💬 In Russland herrscht die begründete Meinung, dass die für den Westen gewöhnliche Weltordnung die „regelbasierte“ Weltordnung ist. Anders gesagt: Eine Ordnung, in der…
Unter Berücksichtigung der Mehrheitsentscheidungen, wie sie in der Generalversammlung der Vereinten Nationen getroffen werden, und zwar mit verbindlicher Wirkung getroffen werden (!), könnte auch hier Kritik an solcher Entscheidungsfindung geübt werden.

Doch war es gerade der Zweck, aus dem die UNO gegründet wurde, (überwiegend ohnehin mit 2/3-Mehrheit zu treffende) Entscheidungen auf internationaler Eben zu ermöglichen, welche zunächst nicht notwendiger Weise von allen Mitgliedern getragen werden; wobei dann, wenn sie regulär angenommen sind, auch jene sie zu befolgen haben, die ihnen nicht zugestimmt haben.

Ich habe mich hier bereits ausführlich zu einer logischen und stringenten Begründung auch dafür geäußert, dass bzw. warum die (meisten) Entscheidungen der UNGA verbindlichen Charakter haben. Insbesondere auf der Konferenz von San Francisco kam nichts vor, das einen anderen Schluss zuließe.

Dabei ist davon auszugehen, dass gerade der grundlegende Zweck der Einrichtung internationaler Organisationen darin besteht, nationale Kompetenzen und damit Entscheidungsbefugnisse, ihnen zu übertragen. Das ist der Grundsatz! Um ihn im Einzelfall umzustoßen, müsste dies entweder ausdrücklich statutarisch vereinbart oder aber aus dem Zusammenhang des Inhalts der Statuten klar ersichtlich sein, was betreffs der Entscheidungen der UNGA beides nicht der Fall ist.

Eine internationale Organisation zu gründen, ihr umfassende und tiefgreifende Agenden in strategischen und staats-wesentlichen Bereichen zu übertragen, ohne ihren Output ernst zu nehmen, also als verbindlich anzusehen, ist nachgerade absurd.

Die jetzt offen auftretenden Tendenzen, die UNO links liegen zu lassen, resultieren aus meinen darüber aufklärenden Schriften, nicht nur, aber vor allem der oben verlinkten. Doch solche Tendenzen werden nicht fruchten, denn sie entbehren des Nährens durch jene, die in der UNGA regelmäßig für Recht und Gerechtigkeit einstehen und dabei meist die Mehrheit innehaben: den Globalen Süden. Und sie sind es zugleich, die über das Gros der Rohstoffe dieses Planeten faktisch verfügen.

Man wird sich also einigen, bzw. vielmehr die ja bereits 1945 erfolgte Einigung befolgen oder aber einen Krieg führen müssen, der die Menschheit auslöschen und den Planeten verwüsten wird.
Arthur Lambauer
Eine Zustimmung Kiews zum Plan ist unter Artikel 106 UN-Charta weder nötig noch opportun, weil sie, wenn sie denn käme, nur bedeuten könnte, dass der Plan, abstrakt gesprochen, unzureichend ist, die von Kiew ausgehende Aggression nachhaltig zu stoppen. Eine…
Ganz dem Telos des Artikels 106 UN-Charta gerecht werdend, lassen sich in die Findung solchen gerechten und fachgerechten Plans auch andere, nicht befangene (!) Mitglieder der internationalen Gemeinschaft zu dessen breiterer Legitimation einbinden.
Forwarded from Russian MFA 🇷🇺
⚡️ Joint Statement by Republic of Belarus, Peopleʼs Republic of China, Republic of Cuba, Islamic Republic of Iran, Republic of Nicaragua, Russian Federation, Blivarian Republic of Venezuela and Republic of Zimbabwe before the IAEA Board of Governors – 19 November 2025 on the Agenda Item 5(f) «NPT Safeguards Agreement with the I.R. of Iran» (November 19, 2025)

Mr. Chair,

Allow me to deliver the following Joint Statement on behalf of Republic of Belarus, Peopleʼs Republic of China, Republic of Cuba, Islamic Republic of Iran, Republic of Nicaragua, Russian Federation, Bolivarian Republic of Venezuela and Republic of Zimbabwe.

We recall Iranʼs long-standing commitment to nuclear non-proliferation as the State Party to the Treaty on the Non-proliferation of Nuclear Weapons (NPT) and also reaffirm the need for the full and effective realization of the inalienable right of Member States to develop research, production, and use of nuclear energy for peaceful purposes and further affirms that all legitimate questions arising in this regard shall be exclusively addressed through dialogue and diplomacy, as the only viable path.

We emphasize that in accordance with UNSCR 2231, all its provisions have been terminated on 18 October 2025. In light of this termination, the mandate for the IAEA Director Generalʼs reporting on verification and monitoring under the UNSCR 2231 has lapsed.

Distinguished colleagues;

We wish to emphasize that the situation regarding the implementation of IAEA safeguards in Iran did not arise in isolation. It is the direct consequence of the unlawful attacks against Iranian safeguarded nuclear facilities perpetrated by Israel and the United States – actions that we strongly condemn – compounded by earlier unconstructive measures undertaken by the E3, all of which have collectively contributed to the current circumstances. This reality was also acknowledged in the recent report of the Director General to the Board of Governors.

We positively note the ongoing high-level engagement between the Director General and his Iranian counterparts, as well as Iran's continued cooperation with the Agency in granting the IAEA access to its “unattacked nuclear facilitiesˮ, which represents a positive and constructive development.

❗️The introduction of the draft resolution risks undermining the cooperative momentum and the constructive political atmosphere that have characterized the recent interactions between Iran and the Agency.

We are of the firm view that any provocative action – such as the introduction of yet another resolution – would jeopardize and potentially nullify the considerable efforts undertaken by the Director General and Iran to advance dialogue and cooperation.

Read in full
Arthur Lambauer
Ganz dem Telos des Artikels 106 UN-Charta gerecht werdend, lassen sich in die Findung solchen gerechten und fachgerechten Plans auch andere, nicht befangene (!) Mitglieder der internationalen Gemeinschaft zu dessen breiterer Legitimation einbinden.
Der 28-Punkte-Plan Präsidenten Trumps liest sich wie folgend zitiert und je kommentiert:

1. Ukraine's sovereignty will be confirmed.
2. A comprehensive non-aggression agreement will be concluded between Russia, Ukraine and Europe. All ambiguities of the last 30 years will be considered settled.
3. It is expected that Russia will not invade neighbouring countries and NATO will not expand further.


Die im Punkt 1. angesprochene Bestätigung kann sich, obschon semantisch undeutlich, nur auf den Status quo beziehen, wobei Territorien jenseits der Linie des Einfrierens des Konflikts davon ausdrücklich auszunehmen sind, sofern man nicht einhellig und klar davon ausgehen will, dass territoriale Souveränität der Völkerrechtsgeschichte angehört und Souveränität sich nur mehr als innere auf das Volk bzw. als äußere auf die Unabhängigkeit sowie, was das Hoheitsgebiet anlangt, auf dieses als, durch den fortwährenden Zuspruch der internationalen Gemeinschaft sowie die Einhaltung der Grundfeste internationalen Rechts durch den betreffenden Staat, bedingte bezieht. Siehe dazu auch hier!

Die im Punkt 2. vorgesehene Vereinbarung könnte nur, analog der KSZE-Schlussakte oder dem Budapester Memorandum, ein Abklatsch der UN-Charta sein, denn, was die ihr inhärente Unrechtmäßigkeit der Aggression angeht, könnte sie nichts anderes enthalten, als in der Charta vorgesehen ist; was aber eine wo mögliche Rechtmäßigkeit eines Angriffs betrifft, wäre deren Ausschluss wider ius cogens der Selbstverteidigung.

Ganz in diesem Sinne ist Punkt 3. mehr deklaratorischen denn konstitutiven Inhalts.
4. A dialogue will be held between Russia and NATO, mediated by the United States, to resolve all security issues and create conditions for de-escalation in order to ensure global security and increase opportunities for cooperation and future economic development.


Angesichts der Tatsache, dass die Ursachen für mögliche Eskalationen, soweit sie in der Macht der hier angesprochenen Parteien liegen, nicht ausschließlich auf deren Hoheitsgebiet verwurzelt, sondern globaler Natur sind, erscheint eine Moderation und Mediation durch die UNO angebrachter; dies auch angesichts der Mitgliedschaft der Vereinigten Staaten bei der NATO.

5. Ukraine will receive reliable security guarantees.


Auch hier stellt sich die Frage, welche, über jene der UN-Charta hinausgehenden Garantien vorstellbar wären, die nicht Artikel 24 derselben zuwiderliefen.

In diesem Zusammenhang ist von eminenter Bedeutung, dass endlich Artikel 27 in all seinen Regelungsgegenständen präzise eingehalten wird, was allein eine wirksame und glaubwürdige und vor allem auch rechtmäßige Garantie darstellen kann.
6. The size of the Ukrainian Armed Forces will be limited to 600,000 personnel.
7. Ukraine agrees to enshrine in its constitution that it will not join NATO, and NATO agrees to include in its statutes a provision that Ukraine will not be admitted in the future.
8. NATO agrees not to station troops in Ukraine.
9. European fighter jets will be stationed in Poland.


Punkt 6. zu beurteilen, bin ich nicht berufen. Allerdings kann solche Beschränkung nicht zum Dauerzustand werden, ohne dass ihrer Vornahme die gesamte internationale Gemeinschaft im Sinne des Artikels 26 UN-Charta analog folgte, was ausdrücklich, versehen mit einer Frist hierfür, vorzukehren ist.

Punkt 7. würde, was die NATO angeht, eine Änderung des NAT bedingen, sodass dazu (auch) dessen Vertragsstaaten zu verpflichten wären, was wieder deren Zustimmung verlangte.

Die Punkte 8. und 9., so plausibel sie materiell sind, enthalten eine implizite Anerkennung eines Rechts der NATO, Truppen und Waffen in ihren Mitgliedstaaten zu stationieren, was gegen Artikel 26 und 53 UN-Charta verstößt. Stattdessen bzw. in Verbindung damit müsste also zwingend vorgesehen werden, dass der Zweck der NATO sich ausschließlich auf einen inneren Feind bezieht: die Ochlokratie!
10. The US guarantee:
- The US will receive compensation for the guarantee;
- If Ukraine invades Russia, it will lose the guarantee;
- If Russia invades Ukraine, in addition to a decisive coordinated military response, all global sanctions will be reinstated, recognition of the new territory and all other benefits of this deal will be revoked;
- If Ukraine launches a missile at Moscow or St Petersburg without cause, the security guarantee will be deemed invalid.


Abgesehen davon, dass unklar bleibt, was mit der Kompensation für die USA gemeint ist, ist im Wesentlichen auf oben, also die Ausführungen zu Punkt 2., zu verweisen, und hier noch hinzuzufügen, dass internationale Wirtschaftssanktionen als Maßnahmen, die letztlich unter Kapitel VII der UN-Charta fallen, ausschließlich vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängt werden dürfen, was hier, im Plan, festzuschreiben, somit redundant ist.

Was aber den letzten Gedankenstrich angeht, braucht interne Feind-Bekämpfung unter Artikel 26 der UN-Charta keine Raketen! Man sollte daher vermeiden, Regelungen zu entwerfen, die das Gegenteil suggerieren bzw. implizieren! Abgesehen davon wäre die Rechtswirksamkeit derselben angesichts des in Kapitel XVIII vorgesehenen Verfahrens zur Änderung der Charta höchst fragwürdig.

Wir brauchen keine Parallelorganisation zur UNO!
FRANCE 24 English
COP30 climate talks reach tentative agreement – after omitting calls to phase out to fossil fuels A proposed final agreement at the COP30 climate talks in Brazil dropped any explicit call to phase out fossil fuels, despite calls to do so from the EU and dozens…
Wenn im, hier angehängten, Artikel 2 UNFCCC die Rede von einem Level an Treibhausgas-Konzentrationen - im Übrigen: in der Mehrzahl (!), was auf geografisch lokal differierende Konzentrationen hinweist - ist, welches gefährliche menschengenerierte Interferenz mit dem Klimasystem verhindern soll, dann folgt daraus zwingend, dass es auch ungefährliche Einflüsse menschlichen Tuns auf dieses System gibt bzw. geben soll; nämlich solche, die - und hierfür kann als Ursache nur die Protuberanz der Sonne in Frage kommen - eben diese, bzw. deren Wirkungen auf das System Erde, letzteres schützend in Zaum hält.

Bevor also zu irgendwelchen Maßnahmen rücksichtlich einer Beschränkung der CO2-Emissionen geschritten wird, muss zuerst einmal bekannt sein, welches Level an Konzentrationen wir wo, um den Erdball herum, benötigen, um die Sonnenwinde entsprechend abzuwenden, ohne dabei durch damit verstärkten Treibhauseffekt ein anderes Kriterium zu schaffen, das das menschliche Habitat Erde der zu hohen Temperatur wegen zunichte macht.

Ich habe Zweifel, dass diese Voraussetzung überhaupt bereits besteht.

Was aber gleichwohl Sinn machen dürfte, ist, alternative Energiequellen zu forcieren, allerdings nicht, um dabei die fossilen Technologien zu verschrotten, denn, wie oben deutlich geworden ist, werden wir in Zukunft beides benötigen, um die von der UNFCCC als ultimativen Zweck bezeichnete Stabilisierung regulieren und so aufrecht erhalten zu können.

So betrachtet kann die bislang angestrebte Begrenzung des CO2-Ausstoßes durchaus Sinn ergeben, aber derweil nur als Motor, der den Anstoß zur Forcierung der alternativen Energiegenerierung gibt; was allerdings nicht dazu führen darf, dass (auch nur an bestimmten Lokalitäten der Atmosphäre) Konzentrationen auftreten, die im aufgezeigten Sinne der Gefährdung durch Sonnenwinde gefährlich für das Klimasystem sein können.

Man sieht hier also unschwer, dass die Sache höchst komplex ist, was vor allem intendiert und indiziert, dass das erste, das hauptsächliche und das gewichtigste Wort in Belém nicht die Politik, sondern die Wissenschaft zu haben hat!
Arthur Lambauer
Wenn im, hier angehängten, Artikel 2 UNFCCC die Rede von einem Level an Treibhausgas-Konzentrationen - im Übrigen: in der Mehrzahl (!), was auf geografisch lokal differierende Konzentrationen hinweist - ist, welches gefährliche menschengenerierte Interferenz…
Noch ein Nachsatz:

Wenn oben die Rede von der Beibehaltung der fossilen Technologie war, ist dies an sich unpräzise gewesen. Denn, um ein Beispiel zu nennen, etwa der Straßenverkehr, dabei vor allem der private Individualverkehr, verbraucht neben seinem Ausstoß an CO2 derart viel Ressourcen, mithin ebenso Energie, dass dem in Artikel 2 UNFCCC ausdrücklich genannten Kriterium der Nachhaltigkeit der Fortsetzung des Wirtschaftens ohne Abbau solcher energieverschwendender Technologien nicht Rechnung getragen würde.

Erinnert sei hier an diesen kitschigen aber einschlägigen Science Fiction Klassiker, in dem Aliens, denen, wie der Wiener sagt, die Wadln (Waden) nach vorne gerichtet wurden, auf der Erde eigene Fabriken zur Emission ominöser grüner Substanzen in großem Stil eingerichtet haben.

Und um es abschließend nochmals zu betonen: Wir brauchen, je nach Beschaffenheit der Atmosphäre und ihrer Wechselwirkung mit den anderen vier Sphären des Klimasystems je unterschiedliche Konzentrationen an verschiedenen lokalen Plätzen ihrer!
Al Mayadeen English
Hamas political bureau member Izzat al-Rashq clarified that Israeli media claims that the movement informed US envoy Steve Witkoff of the termination of the Gaza ceasefire agreement are false. He called such narratives "fabricated pretexts" used by the Israeli…
Die oben zu S/RES/2803(2025) bereits erfolgten Ausführungen hindern selbstredend nicht, dass sich vor allem Hamas sozusagen die Rosinen darin herauspickt, mithin auf Exekution jener Stellen beharrt, die rechtens sind und insbesondere dem Selbstbestimmungerecht des Palästinensischen Volkes Rechnung tragen.

In nämliche Stoßrichtung weist auch OP1 der besagten Resolution, angehängt, wenn er zumindest (in diesem, vorgenannten Sinne) partiell unzutreffend behauptet, die Parteien, wozu ja auch die Gaza-Palästinenser gehören, nicht nur die von der PA schlecht vertreten sind (!), hätten zugestimmt. Unter dem Aspekt des Selbstbestimmungsrechts der Völker völlig undenkbar ist, dass ein wesentlicher (de facto die Hälfte der Gesamtbevölkerung ausmachende) Teil einer Nation, welcher politisch frei gewählt vertreten ist, einer völkerrechtlichen Vereinbarung nicht zustimmt, und dennoch davon ausgegangen wird, dass sie wirksam sei!

Dass solches dem UNSC selber gleichsam spanisch vorkam, um eine im deutschen Sprachraum gebräuchliche Wendung zu bemühen, erhellt aus dem Umstand, dass, obwohl es dort viel bedeutender gewesen wäre, das all nach dem acknowledges nicht, sondern nur nach dem calls on steht.

Siehe dazu auch den jüngst im Dritten Komitee der UNGA angenommenen Resolutionstext A/C.3/80/L.26!
Arthur Lambauer
Die oben zu S/RES/2803(2025) bereits erfolgten Ausführungen hindern selbstredend nicht, dass sich vor allem Hamas sozusagen die Rosinen darin herauspickt, mithin auf Exekution jener Stellen beharrt, die rechtens sind und insbesondere dem Selbstbestimmungerecht…
Wenn OP2 die internationale Rechtspersönlichkeit des BoP verordnet, bedeutet dies nicht, dass der Expertenregierung der Palästinenser solche nicht zukäme, zumal sich diese hier als selbstverständliche Eigenschaft einer Regierung präsentiert, während sie dort statutarisch konstituiert werden musste.

Die Aufgabe dieses BoP soll demnach die Festlegung eines Rahmens sein, innerhalb dessen die genannte Regierung selbständig tätig wird, wobei der Rahmen sich auf die Verfügung über die zur Verfügung gestellten internationalen Mittel zu beschränken hat, was (grün eingerahmt) dadurch bestätigt wird, dass der Fortschritt des Wiederaufbaus Gazas als Kriterium für die Errichtung eines eigenen Staates, mithin als Beweis für die staatsrechtliche und staatstechnische Kompetenz der Expertenregierung genannt wird; wobei - aus diesem Grunde - die Expertenregierung, die wesentlich auch von Hamas ausgewählt werden wird bzw. unbedingt deren Billigung bedarf, auch an der wirksamen Rücknahme der Kontrolle über Gaza durch die PA mitzuwirken bzw. dabei mitzubestimmen hat. Dies wohl unter der Voraussetzung, dass der genannte Fortschritt insbesondere eigenständig durch die Expertenregierung schon bevor der Absolvierung des Reformprogramms durch die PA erzielt wird; was ja auch die (dunkelgelb) erwähnten relevanten internationalen Rechtsgrundsätze gebieten.

Die Amtszeit des BoP ist jedenfalls mit dieser Absolvierung begrenzt, wobei diese Reform its, also die eigene der PA zu sein hat, obschon nach den Umrissen der genannten internationalen Pläne und Erklärungen, die demnach Details offen- und dem Selbstbestimmungsrecht der Palästinenser, somit auch der Hamas, überlassen.

Der Begriff des politischen Horizonts lässt breiten Raum für völker- und staatsrechtliche Konstruktionen, mit denen beide Völker leben können. Stichwort: etwa auch non continuous.

Die angeordnete Koordination der Funds durch den BoP hat nach OXFORD App to negotiate with others in order to work together effectively zu bedeuten, was die Expertenregierung einschließt.

Und die angesprochenen internationalen Pläne und Erklärungen über die Reform gelten demnach nur insoweit, als sie die Inhalte lediglich outlining sind, mithin nach OXFORD App in der folgenden Bedeutung:

▸ verb [with object] 1 draw, trace, or define the outer edge or shape of: her eyes were darkly outlined with kohl. 2 give a summary of: she outlined the case briefly.
Arthur Lambauer
Wenn OP2 die internationale Rechtspersönlichkeit des BoP verordnet, bedeutet dies nicht, dass der Expertenregierung der Palästinenser solche nicht zukäme, zumal sich diese hier als selbstverständliche Eigenschaft einer Regierung präsentiert, während sie dort…
OP3 lässt zufolge der darin genannten internationalen Rechtsgrundsätze die Involvierung der Expertenregierung nicht nur zu, sondern gebietet diese förmlich!

Dieselbe ist es auch, die selbstredend und nach allem, was über die Rechtmäßigkeit der Aktivitäten der Hamas gesagt wurde, dafür zu sorgen hat, dass auch Mitglieder der Hamas, insbesondere jene, die noch im Tunnelsystem ausharren, mit ausreichenden Hilfsgütern und solchen Dienstleistungen versorgt werden, wobei die betreffende Abzweigung dann ihr, der Regierung, obliegt, die ja nicht bewaffnet ist.

Unbeschadet dessen ist, wie auch unten noch näher herauszuarbeiten sein wird, aus dem Gesamtkontext der Resolution die Pflicht der Israelis herauszulesen, die Mitglieder der Hamas, und namentlich vor allem jene, die ebendort noch ausharren, ebenso wie die in den israelischen Gefängnissen ausharrenden Palästinensischen Gefangenen, unbehelligt passieren und im Sinne ihres Selbstbestimmungsrechts agieren zu lassen. Weder eine militärische noch eine strafrechtliche Maßregelung kommen in Frage!

Unmissverständlich zu betonen ist ferner, dass die hier angesprochene humanitäre Hilfe auch psychologische Hilfe vor allem für die Kinder und zur Wiederbefähigung ihrer zur Bewerkstelligung deren gedeihlicher Zukunft zu umfassen hat.

[Wird morgen Vormittag fortgesetzt.]
Al Mayadeen English
borders must not be changed by force
Das trifft nur insoweit zu, als die Anwendung der Gewalt unrechtmäßig ist bzw. war; was auch klar und deutlich aus Artikel 7 des Annexes zur A/RES/3314(XXIX), Definition of Aggression, hervorgeht. Denn dieser ist mit seinem Verweis auf die A/RES/2625(XXV) in engstem Zusammenhang mit dem zweitletzten, hier in Grün angehängten, Absatz des Abschnitts betreffend das Selbstbestimmungsrecht zu lesen, welcher einen Umkehrschluss dahin impliziert, dass bei "Schlechtvertretung" durch die Zentralregierung Sezession und deren militärische Durchsetzung sehr wohl erlaubt bzw. vom besagten Recht umfasst ist.
Al Mayadeen English
The United States is reportedly preparing a new phase of operations against Venezuela, potentially including covert efforts to overthrow President Nicolás Maduro, US officials have divulged to Reuters. While President Trump has not officially confirmed new…
Lateinamerika muss kollektive Anstrengungen unternehmen, seinen illegalen Drogenhandel bzw. solchen Export zu beenden! Dass manche Regierung in ihn involviert ist, bzw. ihn zumindest toleriert, ist offenkundig und unter US Lend-Lease dokumentiert (S.283ff).

Unter einem ist vor allem Artikel 22 der Einzigen Suchtgiftkonvention richtig dahin zu lesen, dass (auch) der individuelle Anbau von Kokapflanzen, in Korrelation mit der kollektiven Volksgesundheit, konventionell nicht verboten ist; wobei analog der Regelung des Handels mit dem Kif (Cannabis, für deren Pflanzen dasselbe gilt) in der Generalakte von Algésiras, Artikel 72, für solchen Anbau bzw. den Verkehr mit der (unter Aufsicht etwa von gemeinnützigen Vereinen) legalen Droge Steuern eingehoben werden könnten, die den indigenen Völkern der Ursprungsländern zugutekommen.

Anhang ex: von mir für einen Bekannten verfasste Rechtsmittelschrift aus 2004 in einem Strafverfahren vor dem LG Feldkirch wegen Cannabiskonsums.
Arthur Lambauer
Die angeordnete Koordination der Funds durch den BoP hat nach OXFORD App to negotiate with others in order to work together effectively zu bedeuten, was die Expertenregierung einschließt.
Die in OP2 genannte Koordination des funding ist offenbar zweigliedrig: zum einen sollen der BoP (und, wie oben erörtert, die Expertenregierung) mit den Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft verhandeln, um Gelder aufzustellen, zum andern sollen die beiden zuerst Genannten miteinander verhandeln, um die Verwendung derselben zu regeln.

Wenn nun im angehängten OP4, in dessen Punkt (A) die Rede vom Eintritt in solche Arrangements durch den BoP die Rede ist, wie sie zur Erreichung der Zwecke des Umfassenden Plans nötig sind, dann erhellt, dass auch andere Kontrahenten in diese involviert sein können, namentlich vor allem (vor Bestellung der Expertenregierung) die Hamas bzw. die bestellte Expertenregierung.

Und indem in Punkt (B)(5) auf zusätzliche Aufgaben abgestellt wird, welche nötig sein können, um den Umfassenden Plan zu unterstützen und umzusetzen, dann folgt nicht zuletzt schon daraus, dass auch die in den Punkten (B)(1) bis (4) genannten Operationen diesem Zweck dienen müssen.

Dann aber ist selbstverständlich, dass (1) die Implementierung der Expertenregierung nicht ohne Mitwirkung der Hamas vonstattengehen kann, und dass der Hinweis darin auf das day-to-day Business nicht ausschließt, dass sie andere, insbesondere sich aus dem Plan ergebende Funktionen ausübt: denn alles andere verstieße massiv gegen das Selbstbestimmungsrecht; dass ferner (2) der Zweck für die Arrangements, des Wiederaufbaues Gazas und ökonomischer Erholungsprogramme, desgleichen bedingt, dass auch Hamas (oder die Expertenregierung) dabei mitwirkt; dass (3) und (4) dito.
Arthur Lambauer
Die in OP2 genannte Koordination des funding ist offenbar zweigliedrig: zum einen sollen der BoP (und, wie oben erörtert, die Expertenregierung) mit den Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft verhandeln, um Gelder aufzustellen, zum andern sollen die…
Zu OP5, angehängt, gilt mutatis mutandis dasselbe, wie oben zu OP4 gesagt; sowie ferner, dass die bisher erörterten OPP demnach die Expertenregierung nicht hindern, selbst auch ein supervidierendes Auge insbesondere darauf zu haben, ob bzw. dass nicht die von ihr in die operativen Einheiten funktional Entsandten von den fließenden Geldern korrumpierenden Gebrauch machen bzw. korrumpiert werden.