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«Gemeinsam Schweiz» ist eine Plattform für Vereine, Netzwerke, Gruppen & aktiven Menschen.
Gemeinsam bewegen WIR 🇨🇭
Vernetzung - Unterstützung 🤝
In diesem Kanal erfährst du, was sich in der Bewegung tut!
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PN: @gemeinsamschweiz
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Kleiner Einschub aus unserem Kanal @events_ohne_zertifikat_ch 🤩

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Ochlenberger Weihnachtsweg
7.Dez. bis 6. Jan.
Jordihof Ochlenberg BE
www.jordihof.ch


Dieses und viele weitere Events ohne Zertifikat findest du unter:
@events_ohne_zertifikat_ch 👍
Ein schönes Beispiel für den diakonischen Auftrag der Kirche: Die reformierte Kirche Bubikon bietet für alle, die über Mittag ohne Zertifikat keinen warmen Platz mehr haben, um ihr Mittagessen zu geniessen, eine Gassenküche an. Für Gassenküche gilt nach Art. 12 der Covid-19-Verordnung eine Ausnahme von der Zertifikatspflicht.
https://t.me/kircheundcorona


Dieses und viele weitere Events ohne Zertifikat findest du unter:
@events_ohne_zertifikat_ch 👍
Forwarded from Mensch :roger
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Spaziergang mit Freiheitstrycheler
Schwyz 10.12.2021🇨🇭☃️
Eindrücke von Sa, 11. Dezember 2021.
🇨🇭Grenzenlose Solidarität 🇦🇹



❤️🇨🇭@gemeinsamschweizch🇨🇭❤️
🌐 gemeinsam-schweiz.ch
Forwarded from WWWW-WerWieWoWas
Schon gehört?

In der Schweiz 🇨🇭 läuten schon die Glocken 🔔 zur Prohibition!

Un wenn die „Migros“ sich jetzt auch noch entschieden hat, Alkohol zu verkaufen, sollten wir diesem „Glockenspiel“ ganz genau zuhören !

👉Telegram: @WerWieWoWas
Warum der Inhalt des Videos «Stoppimpfpflicht Falle» im Ansatz falsche Informationen enthält‼️‼️‼️

👉 Vollständiger Titel und Inhalt der Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative 'Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit'
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2
Eingriffe in die körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person bedürfen deren Zustimmung. Die betroffene Person darf aufgrund der Verweigerung der Zustimmung weder bestraft werden noch dürfen ihr soziale oder berufliche Nachteile erwachsen.

Art. 197 Ziff. 12
12. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 2bis (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 10 Absatz 2bis spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

👉 Verstehen, warum das Abstimmungsergebnis einer Volksinitiative nicht mit dem eines Referendums vergleichbar ist.

👉 Fragen stellen! Auskünfte erhältst du direkt beim Initiator/ Verein «Freiheitliche Bewegung Schweiz» oder mit mit unserem Frage-Formular von «Gemeinsam Schweiz».

🧠 Informieren, statt irritieren!