Die Bandbreite (offiziell)
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Hier findest Du einen gelegentlichen Blick hinter die Kulissen der Politpop-Gruppe Die Bandbreite. Wir informieren Dich über wichtige Termine und Meilensteine in unserem Bandleben!
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Mit Samuel Eckert in Duisburg #Querdenken 203
➡️WOLLT IHR DEN TOTALEN LOCKDOWN⬅️

Mit ⚰️ und ganz in ⚫️ gekleidet zeigten die Demonstranten in einer satirischen Aktion, unterstützt durch überspitzte Botschaften aus einem 🔊 , dass sie mit der derzeitigen Situation nicht einverstanden sind.

https://youtu.be/cjdUHk6iPhc
Wir feiern diesen Song!🎉🎉🎉

https://youtu.be/Z_jLLgbHjxo
„... Auf dem Aufsteller vor einem Geschäft in Moers heißt ein Superheld auch Kunden ohne Maske willkommen. Die Stadt kündigt regelmäßige Kontrollen an ...“

Quelle: WAZ

‼️Unterstützt Guido‼️ https://www.facebook.com/bestcoins
‼️TEILEN‼️TEILEN‼️TEILEN‼️

➡️Querdenken - 284⬅️

Wann: 02.11.2020
Uhrzeit: 19:00 - 21:00 Uhr
Wo: Königlicher Hof
47441 Moers
„Ohne PCR-Tests keine Pandemie!“ Der Rechtsanwalt Dr. Rainer Fuellmich rechnet mit der deutschen #Corona-Politik ab. Sein Ziel: Die Hauptakteure sollen vor Gericht. Wiehler, #Drosten oder #Spahn- aus seiner Sicht tragen sie die Hauptverantwortung für Wirtschaftskrise und Zwangsmaßnahmen. Im Fokus: Der PCR-Test.

https://youtu.be/4oVtPs-FVU4
Wir sind vor Ort!✌🏼🕊❤️
Querdenken 284-Moers sorgt sich um junge Polizisten*innen. Zum Schutz der Polizei wurde Spaziergang nicht angetreten.

"... In Abstimmung mit seinem Orga-Team hat der weitsichtige Versammlungsleiter der Querdenker, Lars Kosma, in Sorge um die jungen Polizisten*innenden geplanten und genehmigten Spaziergang gleich nach wenigen Minuten wieder aufgelöst. Es darf nicht sein, dass junge Beamte von einer Behörde schwerbewaffnet in einen Einsatz geschickt werden, der auf einer unkorrekten Verfügung beruht. Die Querdenker werden jetzt rechtlich gegen das Fehlverhalten des Krisenstabes vorgehen, durch eine unkorrekte Verordnung junge Einsatzkräfte zu einer Straftat aufzufordern.Weitere Spaziergänge der Initiative Querdenken 284 -Moers werden in Kürze verkündet ..."

Hier die komplette Pressemitteilung als PDF:

https://img1.wsimg.com/blobby/go/b9ef9bec-1d9a-4e01-bdcc-386f97baa6cd/20201103%20-%20Pressemitteilung%20Querdenken%20284%20-%20K.pdf
Forwarded from RA Ludwig - Querdenkeranwalt (Ralf Ludwig)
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf

Jetzt wird es hart.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben den folgenden Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt.

Dauerhafte Einschränkungen unseres Lebens sollen Gesetz werden.

Wir können uns auf harte Zeiten einstellen!

„§ 28a
Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein

1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,

2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,

3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),

4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,

5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,

6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,

7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,

8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,

9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,

10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,

11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,

12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,

13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,

14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,

15. Reisebeschränkungen.
Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.

(2) Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an Schwellenwerten ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht. Stark einschränkende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben in Betracht. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere einfache Schutzmaßnahmen in Betracht. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind entsprechende Maßnahmen insbesondere dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des jeweils maßgeblichen Schwellenwerts durch das Robert Koch-Institut wöchentlich festgestellt und veröffentlicht.

(3) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatz 1 und der
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