Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
🏴Wir wünschen allen Arbain-Reisenden, die sich auf den Weg nach Najaf und Kerbela begeben, eine gesegnete und sichere Reise. Möge Allah (swt) eure Schritte lenken und eure Gebete und Bemühungen akzeptieren. An alle, die aus der Ferne gedenken und die Ziyara für Imam Hussein (a) sprechen, möge eure und unsere aufrichtige Hingabe von Allah (swt) erhört und angenommen werden.
In diesen Zeiten der Erinnerung und Reflexion beten wir dafür, dass die Botschaft von Imam Hussein (a) – eine Botschaft des Widerstands gegen Ungerechtigkeit, des Mutes und der Aufopferung – weiterhin als Licht in unseren Herzen und in der gesamten Gemeinschaft leuchtet.
Euer
Bund für islamische Bildung (BufiB)
🏴Wir wünschen allen Arbain-Reisenden, die sich auf den Weg nach Najaf und Kerbela begeben, eine gesegnete und sichere Reise. Möge Allah (swt) eure Schritte lenken und eure Gebete und Bemühungen akzeptieren. An alle, die aus der Ferne gedenken und die Ziyara für Imam Hussein (a) sprechen, möge eure und unsere aufrichtige Hingabe von Allah (swt) erhört und angenommen werden.
In diesen Zeiten der Erinnerung und Reflexion beten wir dafür, dass die Botschaft von Imam Hussein (a) – eine Botschaft des Widerstands gegen Ungerechtigkeit, des Mutes und der Aufopferung – weiterhin als Licht in unseren Herzen und in der gesamten Gemeinschaft leuchtet.
Euer
Bund für islamische Bildung (BufiB)
Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
Wir sprechen Euch allen unser tiefstes Beileid aus, zum Jahrestag der Rückkehr des Propheten Muhammad (s) zu seinem Herrn und des Martyriums seines geliebten Enkelsohnes, Imam Hassan al-Mujtaba (a). Diese Tage erinnern uns an die hohen Opfer, die für die Reinheit des Glaubens, der Würde des Menschen und der Wahrheit gebracht wurden.
In diesem ohnehin schon schweren Moment des Gedenkens erreichen uns die herzzerreißenden Nachrichten von den tragischen Ereignissen und den Naturkatastrophen in Marokko und Libyen. Wir trauern mit den Familien der Verstorbenen und beten zu Allah, dem Erhabenen, um Seine unermessliche Barmherzigkeit für jene, die ihr Leben verloren haben. Mögen sie in Seiner Gnade und in der Nähe unserer verehrten Propheten und Imame geborgen sein.
Für die Überlebenden dieser Katastrophen bitten wir Allah (swt), ihnen rasche Genesung zu schenken. Möge Er ihnen die nötige Geduld, Kraft und Ausdauer verleihen, um die kommenden Prüfungen und Herausforderungen zu bewältigen. In diesen dunklen Stunden ist es unser aufrichtiges Gebet, dass das Licht des Glaubens und die Erinnerung an die Lehren und Opfer unserer verehrten Propheten und Imame ihnen als Leuchtturm dienen mögen.
Möge Allah uns alle stets in Seinem Schutz halten und uns die Weisheit schenken, in schwierigen Zeiten Trost und Führung in Seinem unveränderlichen Wort zu finden.
Bund für islamische Bildung (BufiB)
Wir sprechen Euch allen unser tiefstes Beileid aus, zum Jahrestag der Rückkehr des Propheten Muhammad (s) zu seinem Herrn und des Martyriums seines geliebten Enkelsohnes, Imam Hassan al-Mujtaba (a). Diese Tage erinnern uns an die hohen Opfer, die für die Reinheit des Glaubens, der Würde des Menschen und der Wahrheit gebracht wurden.
In diesem ohnehin schon schweren Moment des Gedenkens erreichen uns die herzzerreißenden Nachrichten von den tragischen Ereignissen und den Naturkatastrophen in Marokko und Libyen. Wir trauern mit den Familien der Verstorbenen und beten zu Allah, dem Erhabenen, um Seine unermessliche Barmherzigkeit für jene, die ihr Leben verloren haben. Mögen sie in Seiner Gnade und in der Nähe unserer verehrten Propheten und Imame geborgen sein.
Für die Überlebenden dieser Katastrophen bitten wir Allah (swt), ihnen rasche Genesung zu schenken. Möge Er ihnen die nötige Geduld, Kraft und Ausdauer verleihen, um die kommenden Prüfungen und Herausforderungen zu bewältigen. In diesen dunklen Stunden ist es unser aufrichtiges Gebet, dass das Licht des Glaubens und die Erinnerung an die Lehren und Opfer unserer verehrten Propheten und Imame ihnen als Leuchtturm dienen mögen.
Möge Allah uns alle stets in Seinem Schutz halten und uns die Weisheit schenken, in schwierigen Zeiten Trost und Führung in Seinem unveränderlichen Wort zu finden.
Bund für islamische Bildung (BufiB)
Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
Die jüngsten Rechtsurteile bezüglich des Besuchs eines gemischten Fitnessstudios haben zahlreiche Fragen aufgeworfen, weshalb wir uns in diesem Nachtrag etwas ausführlicher mit dem Thema befassen möchten.
Was ist problematisch am Besuch eines „gemischten“ Fitnessstudios?
Ein Fitnessstudio, das sowohl von Männern als auch von Frauen besucht wird, kann für einen religiösen Menschen in vielerlei Hinsicht problematisch sein. Wir haben im Islam das Prinzip der Keuschheit, das sich sowohl in den individuellen als auch in den gesellschaftlichen Regeln des Islam widerspiegelt. Die Gläubigen werden dazu angehalten, bei ihren Handlungen und auch an den Orten, an denen sie sich aufhalten, Keuschheit zu wahren. Ein Fitnessstudio ist im Allgemeinen ein Ort, an dem sich sowohl Männer als auch Frauen, freizügiger kleiden und die beim Training unter anderem Haltungen und Bewegungen einnehmen, die als verführerisch empfunden werden können. Diese Situationen gehen oft mit sündigen Blicken einher. Auch wer behauptet, davon unbeeinflusst zu sein, begibt sich in eine für schamhafte Muslime ungeeignete Umgebung. Die Problematik der verbotenen Musik, die sehr oft an solchen Orten abgespielt wird, werden wir hier erst gar nicht thematisieren.
Ein anderes Problem sind die Umkleideräume. Auch hier wird der Besucher oft mit Anblicken konfrontiert, die er als gläubiger Mensch nicht sehen möchte.
Die Tatsache, dass dieser Ort diese Problematik aufweist, hat zur Folge, dass der Besuch und die Anwesenheit in einem solchen Studio verboten sind. Hierbei muss betont werden, dass sportliche Betätigung nicht allein in einem Fitnesscenter möglich ist, auch wenn es dort zweifellos bequemer sein mag.
Unsere veröffentlichte Rechtsfrage in dem Bild mit der Nummer 14 lautet: „Darf man in ein Fitnessstudio gehen, das beide Geschlechter besuchen?“
Es geht hier also explizit und ausschließlich um den Fall, wenn das Fitnessstudio tatsächlich von Männern und Frauen besucht wird. Die Rechtsurteile dazu sind klar ersichtlich und von beiden Büros bestätigt, sowohl das vom geehrten Sayid Sistani als auch das von der arabischsprachigen Abteilung des Büros vom geehrten Imam Khamenei in Teheran.
Das vorliegende Rechtsurteil von Imam Khamenei verbietet den Besuch mit der Begründung, dass er in den meisten Fällen zu Lasterhaftigkeit (mafsadah) führt oder die Furcht besteht, eine Sünde zu begehen. Allerdings lässt diese Formulierung eine Frage offen: Was ist, wenn bei einem Fitnessstudiobesuch die genannte Problematik nicht vorliegt bzw. der religiös Mündige (al-mukallaf) absolut keine Folge einer Lasterhaftigkeit oder Furcht vor einer Sünde sieht?
Diesbezüglich haben wir die Büros von Imam Khamenei in Beirut, Qom und Teheran befragt und die Antwort lautet: Obwohl das arabischsprachige Büro selbst in diesem Fall eine eigene Einschätzung (tashkhīṣ) gibt, dass es dennoch überwiegend zu Lasterhaftigkeit führt bzw. die Furcht eine Sünde zu begehen, besteht, so ist der religiös Mündige dennoch nicht unbedingt gebunden, sich an diese subjektive Einschätzung zu halten, da die Einschätzung in dieser Angelegenheit dem religiös Mündigen selbst obliegt. Wobei es schon eine richtungsweisende Einschätzung ist, besteht dennoch die Möglichkeit, dass jemand zu einer anderen Einschätzung gelangen kann, wie zum Beispiel, wenn das Fitnessstudio sehr groß ist oder mehrere Etagen besitzt und überhaupt keine Frauen anwesend sind oder sehr wenige, die aber sittsam gekleidet sind und keine der genannten Problematiken zu befürchten ist.
Wenn in diesen Fällen also eine Sünde und die Furcht davor eventuell eine Sünde zu begehen, tatsächlich ausgeschlossen werden können, dann ist der Besuch an sich erlaubt.
Möge Allah, der Erhabene, eure und unsere Taten annehmen.
Euer BufiB-Team
Die jüngsten Rechtsurteile bezüglich des Besuchs eines gemischten Fitnessstudios haben zahlreiche Fragen aufgeworfen, weshalb wir uns in diesem Nachtrag etwas ausführlicher mit dem Thema befassen möchten.
Was ist problematisch am Besuch eines „gemischten“ Fitnessstudios?
Ein Fitnessstudio, das sowohl von Männern als auch von Frauen besucht wird, kann für einen religiösen Menschen in vielerlei Hinsicht problematisch sein. Wir haben im Islam das Prinzip der Keuschheit, das sich sowohl in den individuellen als auch in den gesellschaftlichen Regeln des Islam widerspiegelt. Die Gläubigen werden dazu angehalten, bei ihren Handlungen und auch an den Orten, an denen sie sich aufhalten, Keuschheit zu wahren. Ein Fitnessstudio ist im Allgemeinen ein Ort, an dem sich sowohl Männer als auch Frauen, freizügiger kleiden und die beim Training unter anderem Haltungen und Bewegungen einnehmen, die als verführerisch empfunden werden können. Diese Situationen gehen oft mit sündigen Blicken einher. Auch wer behauptet, davon unbeeinflusst zu sein, begibt sich in eine für schamhafte Muslime ungeeignete Umgebung. Die Problematik der verbotenen Musik, die sehr oft an solchen Orten abgespielt wird, werden wir hier erst gar nicht thematisieren.
Ein anderes Problem sind die Umkleideräume. Auch hier wird der Besucher oft mit Anblicken konfrontiert, die er als gläubiger Mensch nicht sehen möchte.
Die Tatsache, dass dieser Ort diese Problematik aufweist, hat zur Folge, dass der Besuch und die Anwesenheit in einem solchen Studio verboten sind. Hierbei muss betont werden, dass sportliche Betätigung nicht allein in einem Fitnesscenter möglich ist, auch wenn es dort zweifellos bequemer sein mag.
Unsere veröffentlichte Rechtsfrage in dem Bild mit der Nummer 14 lautet: „Darf man in ein Fitnessstudio gehen, das beide Geschlechter besuchen?“
Es geht hier also explizit und ausschließlich um den Fall, wenn das Fitnessstudio tatsächlich von Männern und Frauen besucht wird. Die Rechtsurteile dazu sind klar ersichtlich und von beiden Büros bestätigt, sowohl das vom geehrten Sayid Sistani als auch das von der arabischsprachigen Abteilung des Büros vom geehrten Imam Khamenei in Teheran.
Das vorliegende Rechtsurteil von Imam Khamenei verbietet den Besuch mit der Begründung, dass er in den meisten Fällen zu Lasterhaftigkeit (mafsadah) führt oder die Furcht besteht, eine Sünde zu begehen. Allerdings lässt diese Formulierung eine Frage offen: Was ist, wenn bei einem Fitnessstudiobesuch die genannte Problematik nicht vorliegt bzw. der religiös Mündige (al-mukallaf) absolut keine Folge einer Lasterhaftigkeit oder Furcht vor einer Sünde sieht?
Diesbezüglich haben wir die Büros von Imam Khamenei in Beirut, Qom und Teheran befragt und die Antwort lautet: Obwohl das arabischsprachige Büro selbst in diesem Fall eine eigene Einschätzung (tashkhīṣ) gibt, dass es dennoch überwiegend zu Lasterhaftigkeit führt bzw. die Furcht eine Sünde zu begehen, besteht, so ist der religiös Mündige dennoch nicht unbedingt gebunden, sich an diese subjektive Einschätzung zu halten, da die Einschätzung in dieser Angelegenheit dem religiös Mündigen selbst obliegt. Wobei es schon eine richtungsweisende Einschätzung ist, besteht dennoch die Möglichkeit, dass jemand zu einer anderen Einschätzung gelangen kann, wie zum Beispiel, wenn das Fitnessstudio sehr groß ist oder mehrere Etagen besitzt und überhaupt keine Frauen anwesend sind oder sehr wenige, die aber sittsam gekleidet sind und keine der genannten Problematiken zu befürchten ist.
Wenn in diesen Fällen also eine Sünde und die Furcht davor eventuell eine Sünde zu begehen, tatsächlich ausgeschlossen werden können, dann ist der Besuch an sich erlaubt.
Möge Allah, der Erhabene, eure und unsere Taten annehmen.
Euer BufiB-Team