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Aufgenomme Audios verschiedener Unterrichtsreihen und Vorträge von Abu Suleyman.

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📚 Auszüge aus #Bulugh_Al_Maram von Al-Hāfith #Ibn_Hajar

➡️ Einige Beweise, die darauf hindeuten, dass Alkohol unein ist

19 - وَعَنْ أَبِي ثَعْلَبَةَ الْخُشَنِيِّ رضي الله عنه قَالَ: قُلْتُ: يَا رَسُولَ الْلَّهِ، إِنَّا بِأَرْضِ قَوْمٍ أَهْلِ كِتَابٍ، أَفَنَأْكُلُ فِي آنِيَتِهِمْ؟ قَالَ ﷺ: {لَا تَأْكُلُوا فِيهَا، إِلَّا أَنْ لَا تَجِدُوا غَيْرَهَا، فَاغْسِلُوهَا، وَكُلُوا فِيهَا".}
مُتَّفَقٌ عَلَيْه.ِ

19. Ḥadīth: Abū Thaʿlabah Al-Khuschanī - möge Aḷḷāh mit ihm zufrieden sein - berichtete, dass er sagte: „O Gesandter Aḷḷāhs, wir leben in einem Land vom Volk der Buchbesitzer. Können wir aus ihren Gefäßen essen?“ Er antwortete: „Esst nicht daraus, außer wenn ihr nichts anderes findet. Dann wascht sie und esst daraus.“

📗 Muttafaqun ʿalayhi.

➡️ Fiqh-Wissenschaftliche Nutzen aus dem 19. Ḥadīth:
▪️1. Mit „Volk“ ist eine Gruppe von Menschen gemeint und hierbei sind auch Frauen mit einbezogen.
▪️2. Aus diesem Ḥadīth entnimmt man, dass es untersagt ist, aus den Gefäßen der Leute der Schrift – die Juden und Christen – zu essen und zu trinken, da sie sich vor Unreinheiten (An-Najāsāt), wie Schweinefleisch oder Alkohol, nicht fernhalten. Von daher ist es sicherer, ihre Gefäße zu meiden.
▪️3. Der Muslim muss sich noch eher von den Gefäßen der Götzendiener und restlichen Ungläubigen fernhalten, da die Leute der Schrift näher an der Wahrheit sind als sie.
▪️4. Aus dem Ḥadīth deutet auf die Erlaubnis hin, gemeinsame Interessen und gemeinsames Wohl mit den Nicht-Muslimen auszutauschen, denn dies beinhaltet lediglich gegenseitigen Austausch hinsichtlich der weltlichen Angelegenheiten und darin besteht keine innere Neigung zu ihrem Glauben.
▪️5. Der Ḥadīth ist ein Beweis für die Unreinheit des Alkohols. In einer Überlieferung heißt es: „Wir sind mit den Leuten der Schrift benachbart und sie kochen in ihren Töpfen Schweinefleisch und trinken aus ihren Gefäßen Alkohol. Daraufhin sagte der Gesandte Aḷḷāhs - Allahs Segen und Frieden auf ihm:
„Wenn ihr etwas anderes findet, dann esst und trinkt daraus. Und wenn ihr nichts anderes findet, dann wascht sie (die Gefäße) mit Wasser und esst und trinkt (daraus).“
📗 [Überliefert von Muslim (1930) und Abū Dāwūd (3839), von dem der Wortlaut ist.]

▪️ Diesen Ḥadīth führten Abū Sulaymān Al-Khaṭṭābī (gest. 388 n. H.) in „Maʿālim As-Sunan“ (4/257) und Ibn Daqīq Al-ʿĪd (gest. 702 n. H.) in „Naṣb Ar-Rāyah“ (1/90) als Beweis an, dass Alkohol unrein (najis) ist.

Ende der Erläuterung des 19. Ḥadīth. [Siehe u. a.: „Tauḍīḥ Al-Aḥkām“ (1/130-131)]

Zusammengefasst und erläutert von Abu Suleyman

#nutzen_aus_bulugh_al_maram

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1
📚 #Bulugh_Al_Maram von Al-Hāfith #Ibn_Hajar (gest. 852 n. H.)

Teil 26: Hadith 71 - 72

(- Ist es erlaubt den Quran ohne die Gebetswaschung zu berühren?
- Wie sieht es mit dem Lesen des Qurans ohne Gebetswaschung aus?
- Ist es erlaubt Dhikr zu machen und den Quran zu lesen bzw. zu rezitieren, wenn man sich in einem unreinen Zustand befindet?)


https://youtu.be/YIVt0FtAD3I

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📚 #Bulugh_Al_Maram von Al-Hāfith #Ibn_Hajar (gest. 852 n. H.)

Teil 29: Hadith 76-77

(- Neues Unterkapitel: Verrichtung der Notdurft
- Verhaltensregeln bein Verrichten der Notdurft
- ist es Pflicht den Ring auszuziehen, wenn man in die Toilette geht?
-Das Dua zum Eintreten in die Toilette)


https://youtu.be/KmXDyORyk2A

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📚 Auszüge aus #Bulugh_Al_Maram von Al-Hāfith #Ibn_Hajar

76. Ḥadīth:
Anas Ibn Mālik - möge Aḷḷāh mit ihm zufrieden sein - berichtete: „Der Gesandte Aḷḷāhs - Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm - pflegte, wenn er in die Toilette betrat, seinen Ring auszuziehen.“

📗 Überliefert von den Vieren, jedoch ist er fehlerhaft.

➡️ Ḥadīth-Wissenschaftliche Nutzen aus dem 76. Ḥadīth:
▪️ Der Überlieferer: Anas Ibn Mālik (siehe dazu seine Biografie in der Fußnote des 10. Ḥadīth)
▪️ Einstufung der Authentizität des Ḥadīth: Der Ḥadīth ist schwach.
Er wurde von Abū Dāwūd (19), An-Nasāʾī (5213), At-Tirmidhī (1746) und Ibn Mājah (303) überliefert.
1. Der Ḥadīth wurde über die Überlieferungskette von Hammām, dieser über Ibn Jurayj, dieser über Az-Zuhrī und dieser über Anas überliefert.
2. Abū Dāwūd sagte, nachdem er diesen Ḥadīth überlieferte: „Das ist ein verwerflicher (munkar) Ḥadīth. Vielmehr ist er bekannt über Ibn Jurayj, dieser über Ziyād Ibn Saʿd, dieser über Az-Zuhrī und dieser über Anas, dass der Prophet - Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm - sich einen Ring aus Silber nahm und ihn dann wegwarf. Der Fehler liegt bei Hammām und keiner außer Hammām hat ihn überliefert.“
3. An-Nasāʾī sagte: „Dieser Ḥadīth ist nicht bestätigt.“ [„As-Sunan Al-Kubrā“ (8/384)]
4. At-Tirmidhī sagte, nachdem er diesen Ḥadīth überlieferte: „Das ist ein guter, authentischer und fremder/seltsamer Ḥadīth.“
In einer anderen Abschrift heißt es: „Das ist ein guter und fremder/seltsamer Ḥadīth.“
Und die zweite Aussage von At-Tirmidhī scheint richtiger zu sein. Somit hat At-Tirmidhī den Ḥadīth nicht als authentisch eingestuft.
5. Ibn Ḥajar stufte diesen Ḥadīth als schwach ein.
6. Schaykh ʿAbduḷḷāh As-Saʿd sagte: „Diese Überlieferung ist nicht authentisch.“

➡️ Fiqh-Wissenschaftliche Nutzen aus dem 76. Ḥadīth:
▪️1. Der Ring des Propheten - Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm - war beschriftet mit „Muḥammad, Rasūl Aḷḷāh“. Er pflegte nicht mit dem Ring den Ort der Notdurft zu betreten.
▪️2. Aus diesem Ḥadīth entnimmt man, dass es unerwünscht ist, den Ort der Notdurft zu betreten, wenn man etwas bei sich hat, worauf der Name Aḷḷāhs steht. Das ist u. a. die Ansicht der Ḥanābilah. [Siehe: „Masāʾil Aḥmad, überliefert von Isḥāq Ibn Ibrāhīm“ (5)]
▪️3. Manche Fiqh-Gelehrten sagten, dass die Ausnahme besteht, wenn man befürchtet, dass der Gegenstand gestohlen wird oder man es vergisst. Hierbei wird folgende Fiqh-Regel angewendet: „Die Unerwünschtheit verschwindet, wenn eine Notwendigkeit besteht.“
▪️4. Man beschränkt sich hierbei auf die Unerwünschtheit, weil die Unterlassung einer Sache nicht auf das Vebot hinweist.
▪️5. Es ist für den Mann erlaubt, einen Ring aus Silber zu tragen und diesen beschriften zu lassen.
▪️6. Was den Qurʾān angeht, so ist es verboten, ihn mit an den Ort der Notdurft zu nehmen, selbst wenn er bedeckt oder eingehüllt sein sollte.

Ende der Erläuterung des 76. Ḥadīth. [Siehe u. a.: „Tauḍīḥ Al-Aḥkām“ (1/258-259)]

Zusammengefasst und erläutert von Abu Suleyman

#nutzen_aus_bulugh_al_maram

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📚 Auszüge aus #Bulugh_Al_Maram von Al-Hāfith #Ibn_Hajar

80. Ḥadīth:
Abū Hurayrah - möge Aḷḷāh mit ihm zufrieden sein - berichtete, dass der Gesandte Aḷḷāhs - Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Haltet euch von den zwei Dingen fern, deren Täter verflucht ist: Derjenige, der seine Notdurft auf dem Gehweg der Leute erledigt oder auf ihren Schattenplätzen.“
📗 Überliefert von Muslim.

➡️ Fiqh-Wissenschaftliche Nutzen aus dem 80. Ḥadīth:
▪️1. Aus diesem Ḥadīth entnimmt man, dass es verboten ist, die Notdurft an Orten zu verrichten, an denen die Menschen vorbeiziehen oder an ihren Schattenplätzen oder an ihren Wasserstellen, an denen sie trinken und ihre Vieh tränken oder an Wasserbächen und Flüssen, an denen sich die Menschen niederlassen oder unter blühenden Pflanzen/Bäumen usw..
▪️2. All diese erwähnten Orte gehören zum Wohl der Menschen und dürfen deshalb nicht beschmutzt werden.
▪️3. Die Nahrung und der Trank müssen respektiert und nicht beleidigt werden.
▪️4. Wer an solchen Orten die Notdurft verrichtet, zieht möglicherweise den Fluch der Menschen auf sich. In einem Ḥadīth heißt es: „Wer den Menschen in ihren Wegen Schaden zufügt, zieht ihren Fluch auf sich.“ [Überliefert von At-Ṭabarānī]
▪️5. Mit „Fluch“ ist das Bittgebet gemeint, welches die Verbannung aus der Barmherzigkeit Aḷḷāhs mit sich bringt.

Ende der Erläuterung des 80. Ḥadīth. [Siehe u. a.: „Tauḍīḥ Al-Aḥkām“ (1/265-267)]

Zusammengefasst und erläutert von Abu Suleyman

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82. Ḥadīth:
Abū Qatādah - möge Aḷḷāh mit ihm zufrieden sein - berichtete, dass der Gesandte Aḷḷāhs - Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Keiner von euch soll sein Geschlechtsteil mit seiner rechten Hand halten, während er uriniert, sich bei der Notdurft mit der rechten Hand waschen/säubern und in ein Gefäß atmen.“
📗 Muttafaqun ʿalayhi und der Wortlaut ist von Muslim.

➡️ Fiqh-Wissenschaftliche Nutzen aus dem 82. Ḥadīth:
▪️1. Aus diesem Ḥadīth entnimmt man, dass es während dem Urinieren untersagt ist, das Glied mit der rechten Hand zu berühren. Das gilt für Mann und Frau.
▪️2. Es ist nicht gestattet, sich während der Notdurft mit der rechten Hand zu säubern.
▪️ 3. Der Ḥadīth deutet darauf hin, dass es verpflichtend ist, sich vor Unreinheiten zu schützen und nicht mit diesen in Kontakt zu kommen und wenn, dann soll dies nur mit der linken Hand erfolgen.
▪️ 4. Es wird hier dargelegt, dass die rechte Hand edel ist und gegenüber der linken bevorzugt wird.
▪️ 5. Die rechte Hand soll für vorzügliche Handlungen benutzt werden.
▪️ 6. Man entnimmt aus diesem Ḥadīth, dass es untersagt ist, in ein Gefäß hinein zu atmen. Dies kann zur Verunreinigung des Gefäßes führen.
▪️ 7. Die Untersagung ist allgemein und es ist nicht erlaubt, sein Geschlechtsteil mit der rechten Hand zu berühren, egal ob während der Verrichtung der Notdurft oder zu einer anderen Situation. In einer anderen Überlieferung bei Muslim heißt es nämlich: „…und sein Geschlechtsteil mit der rechten Hand zu berühren…“
Dieses Allgemeine wurde nicht durch die Verrichtung der Notdurft eingeschränkt/beschränkt.
Hinzukommt noch folgendes: Wenn es untersagt ist, während der Notdurft das Geschlechtsteil mit der rechten Hand zu berühren, obwohl in dieser Situation manchmal eine gewisse Notwendigkeit bestehen kann, so ist es in anderen Situationen eher untersagt.
▪️ 8. Der Ḥadīth ist ein Beweis für die Großartigkeit der islamischen Gesetzgebung, da sie das Gute anordnet und alles, was zu Schaden führen kann, verbietet.
▪️ 9. Imām Abū ʿĪsā At-Tirmidhī sagte, nachdem er den Ḥadīth überlieferte: „Und in diesem Kapitel wurde (Gleiches) über ʿĀʾischah, Salmān, Abū Hurayrah und Sahl Ibn Ḥunayf überliefert. Und das ist ein guter und authentischer Ḥadīth. Und der Name von Abū Qatādah ist Al-Ḥārith Ibn Ribʿī. Und die Leute des Wissens handeln danach, (und) sie verbascheuten es, dass man sich mit der rechten Hand säubert.“ [Siehe: „Jāmiʿ At-Tirmidhī” (15)]

➡️ Einige Meinungsverschiedenheiten unter den Gelehrten:
▪️ Es besteht Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten, ob mit der erwähnten Untersagung in diesem Ḥadīth das Verbot (At-Taḥrīm) oder die Unerwünschtheit (Al-Karāhah) gemeint ist?
1. Die Thāhiriyyah vertreten die Ansicht, dass damit das Verbot gemeint ist. [Siehe: „Al-Muḥallā“ von Ibn Ḥazm (1/90)]
2. Die Mehrheit der Gelehrten (Al-Jumhūr) dagegen war der Ansicht, dass dies auf die Unerwünschtheit hinweist, da der Ḥadīth sich auf Verhaltensregeln und einen Hinweis/Beratung bezieht. Das führt/reicht in diesem Fall nicht zum Verbot. Was diese Ansicht bestärkt, ist seine Aussage, als er - Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm - über das Geschlechtsteil gefragt wurde und hierauf sagte: „Nein, denn es ist ein Teil von dir.“
Falls Notwendigkeit besteht, das Geschlechtsteil mit der rechten Hand zu berühren, so ist dies gestattet, ohne dass es Unerwünschtheit ist. [Siehe: „Al-Inṣāf“ von Al-Mardāwī (1/103)]

Ende der Erläuterung des 82. Ḥadīth. [Siehe u. a.: „Tauḍīḥ Al-Aḥkām“ (1/270-271)]

Zusammengefasst und erläutert von Abu Suleyman

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83. Ḥadīth:
Salmān - möge Aḷḷāh mit ihm zufrieden sein - berichtete: „Der Gesandte Aḷḷāhs - Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm - hat uns verboten, uns bei der Notdurft oder beim Urinieren zur Gebetsrichtung zu wenden, uns mit der rechten Hand (nach der Notdurft) zu reinigen, (uns) mit weniger als drei Steinen zu reinigen oder uns mit Mist oder Knochen zu reinigen.“
📗 Überliefert von Muslim.

➡️ Fiqh-Wissenschaftliche Nutzen aus dem 83. Ḥadīth:
▪️1. Mit der „Gebetsrichtung“ (Al-Qiblah) ist die geehrte Kaʿbah gemeint.
▪️2. Aus diesem Ḥadīth entnimmt man, dass es während der Verrichtung der Notdurft nicht erlaubt ist, sich der Qiblah zuzuwenden. Das Offensichtliche des Ḥadīth scheint nicht zwischen der Verrichtung der Notdurft im Freien oder im Gebäude zu unterscheiden. Die Qiblah muss geehrt werden. Aḷḷāh - erhaben ist Er - sagte: „Und wenn einer die unantastbaren Dinge Aḷḷāhs hoch ehrt, so ist es besser für ihn bei seinem Herrn.“ [22:30]
▪️3. Die geehrte Kaʿbah muss verherrlicht werden und alles, was dazu führen kann, dass sie entehrt wird, muss gemieden werden.
▪️4. Zur Verherrlichung des altehrwürdigen Hauses zählt auch der gesamte Ḥaram bis hin zu seinen Grenzen.
▪️5. Der Ḥadīth deutet darauf hin, dass man sich bei der Verrichtung der Nodurft nicht mit der rechten Hand säubern soll.
▪️6. Es ist untersagt, sich mit weniger als (z. B.) drei Steinen zu säubern. Dies wird jedoch eingeschränkt, wenn Wasser benutzt wird. Wenn man sich mit Wasser säubert, ist es erlaubt, weniger als drei Steine zu benutzen, da die Reinigung nur mit Wasser bereits ausreichend wäre.
▪️7. Die Erwähnung von Steinen beschränkt die Reinigung nicht nur auf Steine. Vielmehr wurden Steine erwähnt, da dies (einst) dominierend war. So ist es erlaubt, sich mit Tüchern etc. zu reinigen. Das ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Der Beweis hierfür ist u. a., dass untersagt wurde, sich mit Knochen und Mist zu säubern. Das deutet darauf hin, dass es erlaubt ist, sich mit etwas anderem außer mit Knochen und Mist zu säubern.
▪️8. Die Mehrheit der Gelehrten sagten, dass mit drei Steinen hier nicht die Anzahl gemeint ist, sondern eher die Anzahl der Reinigung. Das ist eine der beiden Ansichten von Imām Aḥmad. [Siehe: „Al-Inṣāf“ von Al-Mardāwī (1/112)]
▪️9. Der Grund für die Untersagung, sich mit Knochen zu reinigen liegt entweder darin, dass sie unrein oder weil sie die Nahrung der Jinn sind.
▪️10. Imām Abū ʿĪsā At-Tirmidhī sagte, nachdem er den Ḥadīth überlieferte: „Und der Ḥadīth von Salmān ist ein guter und authentischer Ḥadīth. Und das ist die Ansicht der meisten Leute des Wissens unter den Gefährten des Propheten - Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm - und denjenigen, die nach ihnen kamen. Sie waren der Ansicht, dass die Reinigung mit Steinen ausreichend ist, selbst wenn man sich nicht mit Wasser reinigt, wenn die Spuren der Exkremente und des Urins gereinigt/entfernt werden. Und das ist die Ansicht von Ath-Thaurī, Ibn Al-Mubārak, Asch-Schāfiʿī, Aḥmad und Isḥāq.“ [Siehe: „Jāmiʿ At-Tirmidhī” (16)]

Ende der Erläuterung des 83. Ḥadīth. [Siehe u. a.: „Tauḍīḥ Al-Aḥkām“ (1/272-273)]

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84. Ḥadīth:
Und die Sieben überlieferten den Ḥadīth von Abū Ayyūb - möge Aḷḷāh mit ihm zufrieden sein: „Richtet euch bei der Notdurft oder dem Urinieren nicht zur Gebetsrichtung, aber richtet euch gen Osten oder Westen.“

➡️ Fiqh-Wissenschaftliche Nutzen aus dem 84. Ḥadīth:
▪️1. Mit der Aussage „aber richtet euch gen Osten oder Westen“ sind u. a. die Bewohner von Al-Madīnah angesprochen. Die Grundlage besagt ansonsten, dass der Befehl und das Verbot stets für die ganze Gemeinschaft zählen.
▪️2. Aus diesem Ḥadīth entnimmt man, dass es während der Verrichtung der Notdurft nicht erlaubt ist, sich der Qiblah zuzuwenden.
▪️3. Die Weisheit dieser Untersagung führt auf die Verherrlichung der geehrten Kaʿbah zurück.
▪️4. Der Prophet - Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm - unterwies seine Gemeinschaft auf beste Weise, wie sie hierbei vorgehen sollen, nachdem er ihnen etwas verboten hatte.

➡️ Einige Meinungsverschiedenheiten unter den Gelehrten:
▪️ Imām Abū ʿĪsā At-Tirmidhī sagte, nachdem er den Ḥadīth überlieferte: „Der Ḥadīth von Abū Ayyūb ist das Beste und Authentischste, was in diesem Kapitel überliefert wurde. Und der Name von Abū Ayyūb ist Khālid Ibn Zayd… Abū Al-Walīd Al-Makkī sagte: Abū ʿAbdillāh Asch-Schāfiʿī sagte: ‚Die Bedeutung seiner Aussage - Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm: ‚Richtet euch bei der Notdurft oder dem Urinieren nicht zur Gebetsrichtung und kehrt ihr nicht den Rücken.‘ so zählt dies im Freien (wenn man im Freien ist). Was aber die gebauten Toiletten angeht, so gibt es hierbei die Erleichterung/Erlaubnis, sich ihr zuzuwenden. Und dies sagte auch Isḥāq. Und Aḥmad Ibn Ḥanbal - möge Aḷḷāh ihm barmherzig sein - sagte: ‚Die Erleichterung/Erlaubnis des Propheten - Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm - liegt nur darin, der Qiblah bei der Notdurft oder dem Urinieren den Rücken zu kehren. Was jedoch das Zuwenden angeht, so soll er sich ihr nicht zuwenden.‘
(Abū ʿĪsā sagte:) Es scheint so, als ob er (also Aḥmad) es weder in der Wüste/Steppe, noch in der Toilette als erlaubt ansah, sich der Qiblah zuzuwenden.“
📗 [Siehe: „Jāmiʿ At-Tirmidhī” (8)]

Ende der Erläuterung des 84. Ḥadīth. [Siehe u. a.: „Tauḍīḥ Al-Aḥkām“ (1/274-275)]

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85. Ḥadīth:
ʿĀʾischah - möge Aḷḷāh mit ihr zufrieden sein - berichtete, dass der Prophet - Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Wer seine Notdurft erledigen will, der soll sich bedecken.“
📗 Überliefert von Abū Dāwūd.

➡️ Ḥadīth-Wissenschaftliche Nutzen aus dem 85. Ḥadīth:
▪️ Einstufung der Authentizität des Ḥadīth: Die Authentizität des Ḥadīth ist umstritten.
Er wurde von Abū Dāwūd (35) überliefert.
1. Dieser Ḥadīth wurde von Abū Hurayrah und nicht von ʿĀʾischah überliefert. Wahrscheinlich ist hier Ibn Ḥajar ein Fehler unterlaufen.
2. Der Ḥadīth wurde über die Überlieferungskette von Ḥuṣayn Al-Hubrānī, dieser über Abū Saʿīd Al-Ḥubrānī und dieser über Abū Ḥurayrah überliefert. Beide Überlieferer sind unbekannt.
Al-Ḥāfiẓ Adh-Dhahabī sagte über Ḥuṣayn Al-Hubrānī: „Man weiß nicht wer er ist.“ [„Al-Kāschif“ (1/339) und „Mīzān Al-Iʿtidāl“ (1/555)]
Al-Ḥāfiẓ ʿAbdur-Raḥmān Ibn Abī Ḥātim sagte: „Ich fragte Abū Zurʿah über Abū Saʿīd Al-Ḥubrānī und er antwortete: ‚Ich kenne ihn nicht.‘“ [„Al-Jarḥ wa At-Taʿdīl“ (1758)]
3. Nachdem Imām Abū Dāwūd diesen Ḥadīth überlieferte, erwähnte er, dass es hinsichtlich des Namens von Ḥuṣayn zu Unstimmigkeiten kam und es hierbei verschiedene Ansichten gibt. Diese Vorgehensweise von Abū Dāwūd scheint vielleicht zumindest ein indirekter Hinweis auf die Schwäche des Ḥadīth zu sein, da er nicht über ihn geschwiegen hat.
4. Ibn Ḥajar stufte den Ḥadīth in „Fatḥ Al-Bārī“ (1/257) als gut (ḥasan) ein.
5. Ibn Ḥibbān (1410) und Al-Ḥākim (4/137) stuften den Ḥadīth als authentisch ein. Al-Bayhaqī und Ibn Ḥazm dagegen stuften ihn als schwach ein. [Siehe: „Al-Badr Al-Munīr“ von Ibn Al-Mulaqqin (2/302)]
6. Schaykh ʿAbduḷḷāh As-Saʿd sagte: „Die Überlieferung ist nicht authentisch.“

➡️ Fiqh-Wissenschaftliche Nutzen aus dem 85. Ḥadīth:
▪️1. Selbst wenn der Ḥadīth nicht authentisch sein sollte, so ist aber seine Bedeutung richtig. Man entnimmt aus ihm den Befehl, dass man sich bei der Verrichtung der Notdurft bedecken soll.
▪️2. Der Ḥadīth ist ein Beweis, dass es verpflichtend ist, sich zu bedecken und (dass) die Entblößung der Schamteile verboten ist. Dies gilt für jede Lage und ist nicht nur auf die Notdurft beschränkt.
In einem anderen Ḥadīth heißt es: „Der Gesandte Aḷḷāhs - Aḷḷāhs Segen und Frieden auf ihm - pflegte, wenn er seine Notdurft verrichten wollte, sich abzuwenden/ zu entfernen und sein Gewand nicht zu heben, bis er sich zum Boden niederließ.“ [Überliefert von Abū Dāwūd (14)]

Ende der Erläuterung des 85. Ḥadīth. [Siehe u. a.: „Tauḍīḥ Al-Aḥkām“ (1/276)]

Zusammengefasst und erläutert von Abu Suleyman

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