Forwarded from Transition News (Margrith Widmer)
Carlson sagt, US-Geheimdienste hätten sein Putin-Interview drei Jahre lang verhindert
Die Frage, ob Putin seiner Ansicht nach bereit sei, einen historischen Kompromiss zu schliessen – erstens in Bezug auf den Status der Welt, mit den USA, und zweitens in Bezug auf die Ukraine –, beantwortete Carlson ohne zu zögern mit: «Natürlich». Er erinnerte daran, dass der russische Präsident Bill Clinton gefragt hatte, sein Land der NATO beitreten zu lassen, was das Bündnis jedoch abgelehnt hatte.
https://transition-news.org/carlson-sagt-us-geheimdienste-hatten-sein-putin-interview-drei-jahre-lang
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Die Frage, ob Putin seiner Ansicht nach bereit sei, einen historischen Kompromiss zu schliessen – erstens in Bezug auf den Status der Welt, mit den USA, und zweitens in Bezug auf die Ukraine –, beantwortete Carlson ohne zu zögern mit: «Natürlich». Er erinnerte daran, dass der russische Präsident Bill Clinton gefragt hatte, sein Land der NATO beitreten zu lassen, was das Bündnis jedoch abgelehnt hatte.
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Forwarded from Michael Hauke, Verleger (Michael Hauke)
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Forwarded from Roald
Die Unbestechlichen ️© ▶️ Direkte Demokratie-jetzt🆕🆓
Rechtsanwalt Frank Hannig aus Dresden spricht mir aus der Seele! Michael Hauke - t.me/michael_hauke
Irgendwann komm jeder der Aktiven der ersten Stunden zu diesem Endergebnis!!!
Forwarded from DemokFlashmob
Mein beigefügtes Schreiben an einen Bauern des LSV, der 2020 von seinen Verbänden im Vorfeld einer Demo des Demokratischen Forum unter Druck gesetzt wurde, nicht auf unserer Bühne zu sprechen! Es ist einfach nur noch erschütternd, wie sich, wohl wache Menschen immernoch von diesem Staat und seinen Organen manipulieren lassen! Des weiteren erinnert es mich an einen Vorfall 2021, als ich von Bauern zu einer Streitschlichtung hinzugezogen wurde! Ursache der Auseinandersetzung war die von der Polizei Berlin, führte entgegen der Planung, vorsätzlich den Berliner Autokorsos an der Demofläche der Bauernproteste vorbei, welches von beiden Seiten eigentlich gefeiert wurde! Der Anmelder der Bauerndemo (Name wird hier nicht genannt, sollte aber involvierten Menschen noch bekannt sein) konnte, trotz anwesender Polizei, von den Bauern selbst, nur schwer von einem körperlichen Angriff gegen mich abgehalten werden. Somit blieb im nur noch, ganz tief in die verbale Mottenkiste zu greifen und seine Mitstreiter(eben genau die, welche mich zur Schlichtung gebeten haben) aufzufordern, ""Den Haufen Sch...., von SEINEM Demogelände zu entfernen!!!"" Gibt es dazu noch etwas zu sagen? Ich glaube nicht!!! Das System hat ganze Arbeit geleistet und wird es auch weiterhin, wenn hier nicht grundsätzlich und ALLES übergreifend die Gehirne eingeschaltet und zu klaren Denken genutzt werden!!! Sonst haben wir gegen dieses System, verdienter Weise verloren!!! Ich wünsche mir, dass es nicht so mit uns enden wird!!!🖐️😶
Forwarded from Roald
Bin einfach nur noch geschockt! Erinnert mich an die Situation, als Du 2020 nicht mehr auf unserer Bühne am Brandenburger Tor, sprechen durftest! Ich dachte, die Menschen hätten dazu gelernt! Erschütternd!😶
Forwarded from Deutsche Stimme - Die andere Meinung
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Dresden-Gedenken 2024: »Antifa« missbraucht Gedenken für »Kampf gegen rechts«
Dresden, 11. Februar 2024: Der Trauermarsch zum ehrenden Gedenken der deutschen Luftkriegstoten des Zweiten Weltkrieges konnte letztlich ungehindert seinen Weg durch Dresden nehmen.
Dass es überhaupt einen »Gegenprotest« zu einem friedlichen Gedenkmarsch gibt, ist an sich schon bemerkenswert. Noch erschütternder aber ist der Hass, der den rund 1200 Teilnehmern des traditionellen Dresden-Gedenkens seitens der sogenannten Antifa und anderer Gutmenschen, die diesen Tag der Trauer für ihren regierungsseitig ausgerufenen »Kampf gegen rechts« zu missbrauchen.
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Dresden, 11. Februar 2024: Der Trauermarsch zum ehrenden Gedenken der deutschen Luftkriegstoten des Zweiten Weltkrieges konnte letztlich ungehindert seinen Weg durch Dresden nehmen.
Dass es überhaupt einen »Gegenprotest« zu einem friedlichen Gedenkmarsch gibt, ist an sich schon bemerkenswert. Noch erschütternder aber ist der Hass, der den rund 1200 Teilnehmern des traditionellen Dresden-Gedenkens seitens der sogenannten Antifa und anderer Gutmenschen, die diesen Tag der Trauer für ihren regierungsseitig ausgerufenen »Kampf gegen rechts« zu missbrauchen.
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Forwarded from 🚨Unzensiert🚨
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@unzensiert_infoseite
So geht Vernichtung.
Ohne Panzer oder Bomben.
Es sind keine Militärischen Kriege, sondern Geheimdienstkriege.
Banken, Drogenkartelle, Menschen-/Sexhandel, Geldwäsche...
Überall auf der Welt erleben wir Angriffe mit Directed Energy Weapons (DEWs). Egal ob Hawaii, Kalifornien, Kanada, Australien oder China.
Weltweit gibt es unwiderlegbare Beweise, dass wir es hier nicht mit "Waldbränden" zu tun haben, sondern mit hochentwickelten Waffen angegriffen werden!
Man braucht keine Angst vor der Atombombe haben❗️
Die Zerstörung geht anders.
@unzensiert / @unzensiertV2
So geht Vernichtung.
Ohne Panzer oder Bomben.
Es sind keine Militärischen Kriege, sondern Geheimdienstkriege.
Banken, Drogenkartelle, Menschen-/Sexhandel, Geldwäsche...
Überall auf der Welt erleben wir Angriffe mit Directed Energy Weapons (DEWs). Egal ob Hawaii, Kalifornien, Kanada, Australien oder China.
Weltweit gibt es unwiderlegbare Beweise, dass wir es hier nicht mit "Waldbränden" zu tun haben, sondern mit hochentwickelten Waffen angegriffen werden!
Man braucht keine Angst vor der Atombombe haben❗️
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@unzensiert / @unzensiertV2
Forwarded from [ℂ𝕠𝕟𝕤𝕡𝕚𝕣𝕒𝕔𝕪𝕟𝕖𝕨𝕤𝕣𝕠𝕠𝕞]
Ein Staatsanwalt vergewaltigt seinen eigenen 8-jährigen Sohn und bekommt dafür ernsthaft Bewährung. via 👉 𝕏
Er hatte Stress und habe ein Ventil gebraucht. 🤢
👉 Quelle 🗞
https://t.me/CNconspiracynewsroom🗿
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Forwarded from bauer thiesi
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Bei Minute 1:33 geht der "Scheibenschläger-Polizist" hinter zur Limousine um bei Minute 1:47 das Fenster der Staats-Limousine einzuschlagen. Das ganze macht er mit der linken Faust, die gut in Stahl-Handschuhe eingepackt ist.
Die Tat passiert im Rücken des grau gekleideten BKA-Beamten. Nach der Tat zeigt der Bulle dem BKA'ler direkt das zerstörte Fenster und schiebt es auf die Demonstranten.
ABSOLUTER SKANDAL!!
Der Bulle hatte es ausgenutzt, dass die Aufmerksamkeit der Massen beim Reizgas-Angriff der Polizei war und nicht hinten bei der Staats-Limousine.
Das Video muss überall hin geteilt werden. Alles Medien müssen es bekommen, auch die schlechten und die DPA.
Die Tat passiert im Rücken des grau gekleideten BKA-Beamten. Nach der Tat zeigt der Bulle dem BKA'ler direkt das zerstörte Fenster und schiebt es auf die Demonstranten.
ABSOLUTER SKANDAL!!
Der Bulle hatte es ausgenutzt, dass die Aufmerksamkeit der Massen beim Reizgas-Angriff der Polizei war und nicht hinten bei der Staats-Limousine.
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Forwarded from 🔵 Martin Sellner [TELEGRAMELITE] (Friedrich Langberg)
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Biberach: Eskalation ging von Polizei aus!
🟥 Die Presse will aus Biberach ein zweites Potsdam, einen Reichstagssturm und einen Ravioliputsch machen!
Hier sind die Fakten, soweit sie derzeit verfügbar sind:
▪️ Die Demos waren friedlich. Die Polizei schon in den Morgenstunden aggressiv.
▪️Die friedlichen DemoBlockaden wurden mit Schlagstöcken und Pfefferspray traktiert um Özdemir den Weg freizuprügeln. (Vergleicht das mit Klimaklebern!)
▪️Özdemirs Konvoy fuhr durch die chaotische Menge.
Dabei ging eine Scheibe zu Bruch.
▪️Es gibt keine Details zu den "leicht verletzten Polizisten". Man sieht keine Videos und Bilder. Damit könnte auch "friendly fire" durch Pfeffer gemeint sein.
🛑 Stoppt die Verbreitung von Regierungspropaganda und teilt das Video!
🔍MSlive bleibt dran und berichtet über die Fakten. Das ist unser derzeitiger Stand. Bitte postet alles Neue in die Kommentare.
💪🏻 Ladet alle eure Freunde auf diesen Kanal ein:
https://t.me/martinsellnerIB
🟥 Die Presse will aus Biberach ein zweites Potsdam, einen Reichstagssturm und einen Ravioliputsch machen!
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▪️ Die Demos waren friedlich. Die Polizei schon in den Morgenstunden aggressiv.
▪️Die friedlichen DemoBlockaden wurden mit Schlagstöcken und Pfefferspray traktiert um Özdemir den Weg freizuprügeln. (Vergleicht das mit Klimaklebern!)
▪️Özdemirs Konvoy fuhr durch die chaotische Menge.
Dabei ging eine Scheibe zu Bruch.
▪️Es gibt keine Details zu den "leicht verletzten Polizisten". Man sieht keine Videos und Bilder. Damit könnte auch "friendly fire" durch Pfeffer gemeint sein.
🛑 Stoppt die Verbreitung von Regierungspropaganda und teilt das Video!
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apa-cut - direct democracy by peoples vote, [14.02.2024 13:39]
Staatenbund
Der Staatenbund (auch völkerrechtlicher Verein, teilweise – streng nur im Falle eines „organisierten Staatenbundes“[1] – auch Konföderation genannt) ist ein Zusammenschluss souveräner Staaten (Mitgliedstaaten,[2] als Gliedstaaten[3] oder Bundesglieder bezeichnet) mit eigener Organisation auf Bundesebene. Es handelt sich dabei um eine völkerrechtliche Staatenverbindung;[4] der Staatenbund ist kein wirklicher Staat und verfügt weder über ein eigenes Gebiet noch über eigene Staatsangehörige.
apa-cut - direct democracy by peoples vote, [14.02.2024 13:39]
Beispiele
Aktuell
Afrikanische Union (AU)
Andengemeinschaft
Benelux-Union (Staatenbund von Belgien, Niederlande, Luxemburg)
Russisch-Belarussische Union
Historisch
Vereinigte Staaten von Amerika (bis 1787, danach Bundesstaat)
Norwegisch-schwedische Staatenunion (1814–1905; Norwegen erklärte sich 1905 im Vertrag von Karlstad für unabhängig)
Zentralamerikanische Konföderation (1823–1838)
Alte Eidgenossenschaft (1291–1798)
Schweizerische Eidgenossenschaft (1803–1848, ab dann Bundesstaat)
Rheinbund (1806–1813)
Deutscher Bund (1815–1866)
Union française (1946–1958) bzw. Communauté française (1958–1960)
Vereinigte Arabische Staaten (1958–1961)
Serbien und Montenegro (2003–2006)
Weblinks
Wiktionary: Staatenbund – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Literatur von und über Staatenbund im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Anmerkungen
Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, Mohr, Tübingen 2006, 1. Kap. § 8.II.1 (S. 36 f.); zur Gründung einer solchen internationalen zwischenstaatlichen Organisation vgl. insbesondere 10. Kap. § 4 Rn. 17–19.
Heinrich Wilms, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der Föderalismusreform, Stuttgart 2007, S. 81 Rn. 242: „Im Staatenbund sind die einzelnen Mitgliedstaaten souverän.“
Vgl. statt aller Georg Dahm/Jost Delbrück/Rüdiger Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/2, 2. Auflage, Berlin 2002, S. 200.
Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 5. Aufl. 2010, S. 208: „Ein Staatenbund ist eine Staatenverbindung auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages. Die Mitglieder [!] behalten ihre Völkerrechtssubjektivität bei; ihre Beziehungen sind durch Völkerrecht geregelt.“
Es kann Ausnahmen geben: So bezeichnete Art. 5 der Wiener Schlussakte von 1820 den Deutschen Bund als einen „unauflöslichen Verein“, weshalb „der Austritt aus diesem Verein keinem Mitglied desselben freistehen“ konnte.
apa-cut - direct democracy by peoples vote, [14.02.2024 13:39]
Souveränität im Völkerrecht
Im Völkerrecht wird Souveränität als die grundsätzliche Unabhängigkeit eines Staates von anderen (Souveränität nach außen) und als dessen Selbstbestimmtheit in Fragen der eigenen staatlichen Gestaltung (Souveränität nach innen) verstanden. Diese äußere Souveränität eines Staates besteht somit in seiner Völkerrechtsunmittelbarkeit, während seine innere Souveränität (siehe auch Volkssouveränität) umgekehrt durch die Fähigkeit zu staatlicher Selbstorganisation bestimmt wird; die äußere Souveränität wird in Analogie dazu zur Staatssouveränität. Einen wichtigen Streitpunkt in der Rechtswissenschaft bildet hier die Unterscheidung in äußere und innere Souveränität des Staates an sich: Während diese von einem Großteil der Rechtswissenschaftler als notwendig erachtet wird, gehen die Vertreter der monistischen Rechtslehre von der prinzipiellen Einheit der Staatssouveränität aus.
Der äußere Souveränitätsanspruch eines Staates konkurriert mit dem souveränen Willen anderer Staaten, der formal gesehen jeweils gleichwertig ist. Das Völkerrecht, das auf dem Grundsatz der Gleichheit souveräner Staaten beruht, setzt dem Souveränitätsanspruch Grenzen. Diese Grenzen sind in erster Linie machtpolitisch vorhanden. Im modernen nationalstaatlichen Verständnis der Souveränität sind Staaten Akteure, deren Willensausübung nach außen nicht nur durch die machtpolitischen Verhältnisse, sondern auch durch das Völkerrecht Grenzen gesetzt sind.
Staatenbund
Der Staatenbund (auch völkerrechtlicher Verein, teilweise – streng nur im Falle eines „organisierten Staatenbundes“[1] – auch Konföderation genannt) ist ein Zusammenschluss souveräner Staaten (Mitgliedstaaten,[2] als Gliedstaaten[3] oder Bundesglieder bezeichnet) mit eigener Organisation auf Bundesebene. Es handelt sich dabei um eine völkerrechtliche Staatenverbindung;[4] der Staatenbund ist kein wirklicher Staat und verfügt weder über ein eigenes Gebiet noch über eigene Staatsangehörige.
apa-cut - direct democracy by peoples vote, [14.02.2024 13:39]
Beispiele
Aktuell
Afrikanische Union (AU)
Andengemeinschaft
Benelux-Union (Staatenbund von Belgien, Niederlande, Luxemburg)
Russisch-Belarussische Union
Historisch
Vereinigte Staaten von Amerika (bis 1787, danach Bundesstaat)
Norwegisch-schwedische Staatenunion (1814–1905; Norwegen erklärte sich 1905 im Vertrag von Karlstad für unabhängig)
Zentralamerikanische Konföderation (1823–1838)
Alte Eidgenossenschaft (1291–1798)
Schweizerische Eidgenossenschaft (1803–1848, ab dann Bundesstaat)
Rheinbund (1806–1813)
Deutscher Bund (1815–1866)
Union française (1946–1958) bzw. Communauté française (1958–1960)
Vereinigte Arabische Staaten (1958–1961)
Serbien und Montenegro (2003–2006)
Weblinks
Wiktionary: Staatenbund – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Literatur von und über Staatenbund im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Anmerkungen
Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, Mohr, Tübingen 2006, 1. Kap. § 8.II.1 (S. 36 f.); zur Gründung einer solchen internationalen zwischenstaatlichen Organisation vgl. insbesondere 10. Kap. § 4 Rn. 17–19.
Heinrich Wilms, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der Föderalismusreform, Stuttgart 2007, S. 81 Rn. 242: „Im Staatenbund sind die einzelnen Mitgliedstaaten souverän.“
Vgl. statt aller Georg Dahm/Jost Delbrück/Rüdiger Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/2, 2. Auflage, Berlin 2002, S. 200.
Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 5. Aufl. 2010, S. 208: „Ein Staatenbund ist eine Staatenverbindung auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages. Die Mitglieder [!] behalten ihre Völkerrechtssubjektivität bei; ihre Beziehungen sind durch Völkerrecht geregelt.“
Es kann Ausnahmen geben: So bezeichnete Art. 5 der Wiener Schlussakte von 1820 den Deutschen Bund als einen „unauflöslichen Verein“, weshalb „der Austritt aus diesem Verein keinem Mitglied desselben freistehen“ konnte.
apa-cut - direct democracy by peoples vote, [14.02.2024 13:39]
Souveränität im Völkerrecht
Im Völkerrecht wird Souveränität als die grundsätzliche Unabhängigkeit eines Staates von anderen (Souveränität nach außen) und als dessen Selbstbestimmtheit in Fragen der eigenen staatlichen Gestaltung (Souveränität nach innen) verstanden. Diese äußere Souveränität eines Staates besteht somit in seiner Völkerrechtsunmittelbarkeit, während seine innere Souveränität (siehe auch Volkssouveränität) umgekehrt durch die Fähigkeit zu staatlicher Selbstorganisation bestimmt wird; die äußere Souveränität wird in Analogie dazu zur Staatssouveränität. Einen wichtigen Streitpunkt in der Rechtswissenschaft bildet hier die Unterscheidung in äußere und innere Souveränität des Staates an sich: Während diese von einem Großteil der Rechtswissenschaftler als notwendig erachtet wird, gehen die Vertreter der monistischen Rechtslehre von der prinzipiellen Einheit der Staatssouveränität aus.
Der äußere Souveränitätsanspruch eines Staates konkurriert mit dem souveränen Willen anderer Staaten, der formal gesehen jeweils gleichwertig ist. Das Völkerrecht, das auf dem Grundsatz der Gleichheit souveräner Staaten beruht, setzt dem Souveränitätsanspruch Grenzen. Diese Grenzen sind in erster Linie machtpolitisch vorhanden. Im modernen nationalstaatlichen Verständnis der Souveränität sind Staaten Akteure, deren Willensausübung nach außen nicht nur durch die machtpolitischen Verhältnisse, sondern auch durch das Völkerrecht Grenzen gesetzt sind.
Das Gegenstück zur staatlichen Souveränität im völkerrechtlichen Sinne ist die frühneuzeitliche Rechtsfigur der Suzeränität.
Kritik des Souveränitätsbegriffes
In der modernen Staatenwelt ist die ursprünglich von Jean Bodin mit Souveränität gemeinte Idee von der völligen Unabhängigkeit des Staates, über seine inneren und äußeren Belange zu bestimmen, an ihre Grenzen gestoßen. Die äußere Souveränität der Staaten im klassischen Sinn wurde durch den stetig wachsenden Einfluss des internationalen Systems von zwischenstaatlichen und supranationalen Organisationen sowie durch die vergrößerte politische und wirtschaftliche Interdependenz der Staaten immer mehr geschwächt. Im selben Zuge erhielten die Staaten die Möglichkeit, mit gleichrangigen Staaten die internationale Politik zu gestalten. Dabei haben sie Teile ihrer Herrschaftsmacht an supranationale Organisationen wie die EFTA oder EURATOM delegiert. Teilweise haben sie sich auch zu einer Gemeinschaftsmethode verpflichtet, wonach sie auf bestimmten Feldern ihre Politik nur gemeinsam entwickeln. Ihre Souveränität wurde dadurch zwar begrenzt, aber keineswegs aufgehoben. Diese Beschränkung der Souveränität kann auch auf freiwilliger Basis geschehen: Die Schweiz hat zwar immer die Möglichkeit, ihr Recht unabhängig von der Europäischen Union (EU) zu gestalten. In der Praxis wird der Gesetzgeber jedoch aus wirtschaftlichen und handelspolitischen Gründen oft dazu gezwungen, seine Rechtsetzung derjenigen der EU anzugleichen. In diesem Zusammenhang spricht man in der Schweiz vom „autonomen Nachvollzug“.[2]
Die staatliche Souveränität der global vernetzten Zentren der nördlichen Hemisphäre der Erde ist auch durch ihre gegenseitige wirtschaftliche Verflechtung verringert. In schwächeren Staaten ist sie zwar rechtlich und formell vorhanden, aber wegen ihrer Abhängigkeit von regionalen Mächten faktisch begrenzt.
Die innere Souveränität eines Staates ist auch durch die Grundrechte des Einzelnen begrenzt, wenn auch nicht mit globaler völkerrechtlicher Verbindlichkeit. Im internationalen Diskurs um eine Responsibility to Protect wird daher seit einiger Zeit versucht, Souveränität neu zu definieren: als Verpflichtung jedes Staates, für den Schutz der Grundrechte seiner Bürger zu sorgen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, gehe die Verantwortung auf die internationale Staatengemeinschaft über. Das Konzept der Schutzverantwortung wurde von 150 UN-Mitgliedstaaten im Schlussdokument der UN-Vollversammlung 2005 akzeptiert und gilt als sich entwickelndes internationales Recht.
apa-cut - direct democracy by peoples vote, [14.02.2024 13:39]
Siehe auch: Selbstbestimmungsrecht der Völker
Souveränität im Staatsrecht
→ Hauptartikel: Hoheit (Staatsrecht)
Der Begriff Souveränität, deutsch auch „Staatshoheit“, wird im innerstaatlichen Recht und in der politischen Theorie verwendet, um die oberste Kompetenz zur Machtausübung im Innern eines Staates zu bezeichnen. Staatshoheit heißt also „Staatsgewalt innehalten“.
In Staaten, in denen diese Kompetenz nur einer einzigen Person zukommt, wird von einem Souverän gesprochen, während in demokratischen Staatsformen von der Volkssouveränität die Rede ist. Diese bezieht sich in erster Linie auf die Eigenschaft des Volkes als verfassunggebende Gewalt, mittels derer das Volk über die Staatsform und über andere Staatsgrundsätze bestimmt. Zudem muss die Staatsgewalt nach dem Prinzip der Volkssouveränität durch das Volk in Wahlen und Abstimmungen legitimiert werden; alle Staatsgewalt muss vom Volk ausgehen (Volkssouveränität zum Beispiel in Deutschland: Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, in Österreich: Art. 1 B-VG).
Kritik des Souveränitätsbegriffes
In der modernen Staatenwelt ist die ursprünglich von Jean Bodin mit Souveränität gemeinte Idee von der völligen Unabhängigkeit des Staates, über seine inneren und äußeren Belange zu bestimmen, an ihre Grenzen gestoßen. Die äußere Souveränität der Staaten im klassischen Sinn wurde durch den stetig wachsenden Einfluss des internationalen Systems von zwischenstaatlichen und supranationalen Organisationen sowie durch die vergrößerte politische und wirtschaftliche Interdependenz der Staaten immer mehr geschwächt. Im selben Zuge erhielten die Staaten die Möglichkeit, mit gleichrangigen Staaten die internationale Politik zu gestalten. Dabei haben sie Teile ihrer Herrschaftsmacht an supranationale Organisationen wie die EFTA oder EURATOM delegiert. Teilweise haben sie sich auch zu einer Gemeinschaftsmethode verpflichtet, wonach sie auf bestimmten Feldern ihre Politik nur gemeinsam entwickeln. Ihre Souveränität wurde dadurch zwar begrenzt, aber keineswegs aufgehoben. Diese Beschränkung der Souveränität kann auch auf freiwilliger Basis geschehen: Die Schweiz hat zwar immer die Möglichkeit, ihr Recht unabhängig von der Europäischen Union (EU) zu gestalten. In der Praxis wird der Gesetzgeber jedoch aus wirtschaftlichen und handelspolitischen Gründen oft dazu gezwungen, seine Rechtsetzung derjenigen der EU anzugleichen. In diesem Zusammenhang spricht man in der Schweiz vom „autonomen Nachvollzug“.[2]
Die staatliche Souveränität der global vernetzten Zentren der nördlichen Hemisphäre der Erde ist auch durch ihre gegenseitige wirtschaftliche Verflechtung verringert. In schwächeren Staaten ist sie zwar rechtlich und formell vorhanden, aber wegen ihrer Abhängigkeit von regionalen Mächten faktisch begrenzt.
Die innere Souveränität eines Staates ist auch durch die Grundrechte des Einzelnen begrenzt, wenn auch nicht mit globaler völkerrechtlicher Verbindlichkeit. Im internationalen Diskurs um eine Responsibility to Protect wird daher seit einiger Zeit versucht, Souveränität neu zu definieren: als Verpflichtung jedes Staates, für den Schutz der Grundrechte seiner Bürger zu sorgen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, gehe die Verantwortung auf die internationale Staatengemeinschaft über. Das Konzept der Schutzverantwortung wurde von 150 UN-Mitgliedstaaten im Schlussdokument der UN-Vollversammlung 2005 akzeptiert und gilt als sich entwickelndes internationales Recht.
apa-cut - direct democracy by peoples vote, [14.02.2024 13:39]
Siehe auch: Selbstbestimmungsrecht der Völker
Souveränität im Staatsrecht
→ Hauptartikel: Hoheit (Staatsrecht)
Der Begriff Souveränität, deutsch auch „Staatshoheit“, wird im innerstaatlichen Recht und in der politischen Theorie verwendet, um die oberste Kompetenz zur Machtausübung im Innern eines Staates zu bezeichnen. Staatshoheit heißt also „Staatsgewalt innehalten“.
In Staaten, in denen diese Kompetenz nur einer einzigen Person zukommt, wird von einem Souverän gesprochen, während in demokratischen Staatsformen von der Volkssouveränität die Rede ist. Diese bezieht sich in erster Linie auf die Eigenschaft des Volkes als verfassunggebende Gewalt, mittels derer das Volk über die Staatsform und über andere Staatsgrundsätze bestimmt. Zudem muss die Staatsgewalt nach dem Prinzip der Volkssouveränität durch das Volk in Wahlen und Abstimmungen legitimiert werden; alle Staatsgewalt muss vom Volk ausgehen (Volkssouveränität zum Beispiel in Deutschland: Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, in Österreich: Art. 1 B-VG).
Der Begriff der Souveränität ist im staatsrechtlichen Sinne vor allem bei der Definition des Staatsbegriffs unklar: In der „klassischen“ Drei-Elemente-Lehre Georg Jellineks wird die Souveränität lediglich als Eigenschaft der Staatsgewalt verstanden, die in einem Staat nicht zwingend vorliegen muss. Vor allem in der Völkerrechtspraxis, wie etwa in der Konvention von Montevideo aus dem Jahr 1933, kann die Souveränität der Staatsgewalt jedoch zum zwingenden Definitionsmerkmal der Staatlichkeit werden.
Souveränität und Föderalismus
Da auf einem bestimmten Gebiet und über ein bestimmtes Volk immer nur ein Gemeinwesen souverän sein kann, dient der Begriff von Souveränität auch zur Unterscheidung von Bundesstaaten und Staatenbünden:[3] Bei Staatenbünden liegt die staatliche Souveränität immer noch bei den einzelnen Staaten. Bei der Gründung eines föderalen Gesamtstaates hingegen geben die nachmaligen Gliedstaaten – wie etwa in Deutschland und Österreich die Länder/Bundesländer, in der Schweiz die Kantone oder in den USA die Bundesstaaten (states) – ihre Souveränität teilweise an den Bund ab.
Der Bundesstaat kennt jedoch nicht zwingend eine Kompetenz-Kompetenz. Keine der Ebenen kann ohne die Zustimmung der jeweils anderen über diese verfügen.[4] In Staatenbünden entscheiden die einzelnen Staaten, ob sie dem Bund Kompetenzen überlassen wollen.
Nichtsdestoweniger ist das Verhältnis der Souveränität zum Föderalismus von begrifflichen Spannungen geprägt: Die Souveränität als Letztentscheidungsbefugnis der Staatsgewalt wurde von Jean Bodin ausschließlich für einen vollkommen zentral organisierten Staat konzipiert und könnte dem Dualismus von Entscheidungszentren, der den Föderalismus kennzeichnet, begrifflich widersprechen.
Der im Grundgesetz verankerte Föderalismus in Deutschland sichert den Bundesländern ein hohes Maß an Eigenstaatlichkeit, zu dessen Kern die Kulturhoheit zählt und weshalb der Aufbau der Landesverwaltung jedem Land selbst überlassen ist. Eine zentrale Norm der Eigenstaatlichkeit bildet der Artikel 30. Außer eigenen staatlichen Kompetenzen garantiert das Grundgesetz in den Artikeln 70 bis 74 (74a und 75 sind inzwischen weggefallen), 83 bis 87 sowie 23 und 50 den Ländern die Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union.
Siehe auch
Territoriale Integrität
Dekolonisation
Digitale Souveränität
Technologiesouveränität
apa-cut - direct democracy by peoples vote, [14.02.2024 13:39]
Gliedstaat
Die 50 Bundesstaaten der USA
Die 16 deutschen Länder
Die 9 Länder Österreichs
Die 26 Schweizer Kantone
Als Gliedstaaten, manchmal auch Teilstaaten (im Sinne von „Staat, der Teil eines Gesamtstaates ist“, bzw. einer staatlichen Teilordnung) oder vereinzelt Bundesstaaten (Bundesland/Kanton), bezeichnet man im Allgemeinen die politischen Entitäten oder Einheiten mit Staatsqualität innerhalb eines föderativen Staatsverbandes (Bundesstaates) oder eines Staatenbundes.[1] Ein Bundesstaat ist also ein Zusammenschluss von Teilstaaten, die nach außen einen Gesamtstaat bilden.
Souveränität und Föderalismus
Da auf einem bestimmten Gebiet und über ein bestimmtes Volk immer nur ein Gemeinwesen souverän sein kann, dient der Begriff von Souveränität auch zur Unterscheidung von Bundesstaaten und Staatenbünden:[3] Bei Staatenbünden liegt die staatliche Souveränität immer noch bei den einzelnen Staaten. Bei der Gründung eines föderalen Gesamtstaates hingegen geben die nachmaligen Gliedstaaten – wie etwa in Deutschland und Österreich die Länder/Bundesländer, in der Schweiz die Kantone oder in den USA die Bundesstaaten (states) – ihre Souveränität teilweise an den Bund ab.
Der Bundesstaat kennt jedoch nicht zwingend eine Kompetenz-Kompetenz. Keine der Ebenen kann ohne die Zustimmung der jeweils anderen über diese verfügen.[4] In Staatenbünden entscheiden die einzelnen Staaten, ob sie dem Bund Kompetenzen überlassen wollen.
Nichtsdestoweniger ist das Verhältnis der Souveränität zum Föderalismus von begrifflichen Spannungen geprägt: Die Souveränität als Letztentscheidungsbefugnis der Staatsgewalt wurde von Jean Bodin ausschließlich für einen vollkommen zentral organisierten Staat konzipiert und könnte dem Dualismus von Entscheidungszentren, der den Föderalismus kennzeichnet, begrifflich widersprechen.
Der im Grundgesetz verankerte Föderalismus in Deutschland sichert den Bundesländern ein hohes Maß an Eigenstaatlichkeit, zu dessen Kern die Kulturhoheit zählt und weshalb der Aufbau der Landesverwaltung jedem Land selbst überlassen ist. Eine zentrale Norm der Eigenstaatlichkeit bildet der Artikel 30. Außer eigenen staatlichen Kompetenzen garantiert das Grundgesetz in den Artikeln 70 bis 74 (74a und 75 sind inzwischen weggefallen), 83 bis 87 sowie 23 und 50 den Ländern die Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union.
Siehe auch
Territoriale Integrität
Dekolonisation
Digitale Souveränität
Technologiesouveränität
apa-cut - direct democracy by peoples vote, [14.02.2024 13:39]
Gliedstaat
Die 50 Bundesstaaten der USA
Die 16 deutschen Länder
Die 9 Länder Österreichs
Die 26 Schweizer Kantone
Als Gliedstaaten, manchmal auch Teilstaaten (im Sinne von „Staat, der Teil eines Gesamtstaates ist“, bzw. einer staatlichen Teilordnung) oder vereinzelt Bundesstaaten (Bundesland/Kanton), bezeichnet man im Allgemeinen die politischen Entitäten oder Einheiten mit Staatsqualität innerhalb eines föderativen Staatsverbandes (Bundesstaates) oder eines Staatenbundes.[1] Ein Bundesstaat ist also ein Zusammenschluss von Teilstaaten, die nach außen einen Gesamtstaat bilden.
Forwarded from DIREKTE DEMOKRATIE
Konkurrierende Gesetzgebung
Eine konkurrierende Gesetzgebung bedeutet in föderalen Staaten, dass sowohl der Staat als auch dessen Gliedstaaten über eine Gesetzgebungskompetenz auf demselben Rechtsgebiet verfügen und zu klären ist, wer sie wahrnehmen darf.
Eine konkurrierende Gesetzgebung bedeutet in föderalen Staaten, dass sowohl der Staat als auch dessen Gliedstaaten über eine Gesetzgebungskompetenz auf demselben Rechtsgebiet verfügen und zu klären ist, wer sie wahrnehmen darf.
Forwarded from DIREKTE DEMOKRATIE
Deutschland
Abweichend von der Grundregel, dass für die Gesetzgebung die Länder zuständig sind, weist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht auch dem Bund zu. Wo der Bund von seinem Recht Gebrauch macht, können die Länder grundsätzlich keine Gesetze mehr erlassen (Art. 72 GG). Schon bestehendes Landesrecht tritt außer Kraft, weil dafür die Gesetzgebungskompetenz entfallen ist.[1]
In bestimmten Bereichen steht die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes unter der Voraussetzung, dass eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist; in anderen Bereichen ist den Ländern die Abweichung vom Bundesrecht erlaubt.
Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung
Die Sachgebiete der konkurrierenden Gesetzgebung sind in Art. 74 Absatz 1 GG und Art. 105 Absatz 2 GG aufgeführt. Zu den Rechtsbereichen der konkurrierenden Gesetzgebung zählen unter anderem:
bürgerliches Recht
Personenstandswesen
Aufenthalts- und Niederlassungsrecht von Ausländern
Steuerrecht
Strafrecht
Sozialversicherung
Bodenrecht
Raumordnung (seit 2009)
Wasserrecht
Entstehungsgeschichte
Ursprünglich war die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes an das „Bedürfnis“ nach einer bundeseinheitlichen Regelung geknüpft. Das Bundesverfassungsgericht hielt dieses Tatbestandsmerkmal für nicht justiziabel, sah das Bedürfnis also immer dann als gegeben an, wenn der Bund tätig wurde. Dadurch weitete sich der Bereich der Bundesgesetze zu Lasten der Länder enorm aus und machte aus der regelungstechnischen Ausnahme den Normalfall.
Nach der Wiedervereinigung wurden deshalb die Voraussetzungen verschärft, um den Ländern wieder mehr Möglichkeiten der Gesetzgebung zu lassen. Aus der Bedürfnisklausel wurde damit die „Erforderlichkeitsklausel“, zu ihrer Kontrolle eigens ein Kompetenzkontrollverfahren zum Bundesverfassungsgericht eingeführt. Das Gericht legte die Klausel nun – im Einklang mit der Intention der Verfassungsänderung – sehr streng aus (vgl. nur BVerfGE 110, 141 Kampfhunde und BVerfGE 106, 62 Altenpflege). Im Zuge der Föderalismusreform wurde die Erforderlichkeitsklausel daher zwar inhaltlich belassen, aber auf einen Teilbereich der Materien der konkurrierenden Gesetzgebung beschränkt.
Unterfälle
Heute unterfällt die konkurrierende Gesetzgebung in drei Unterfälle:
Abweichend von der Grundregel, dass für die Gesetzgebung die Länder zuständig sind, weist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht auch dem Bund zu. Wo der Bund von seinem Recht Gebrauch macht, können die Länder grundsätzlich keine Gesetze mehr erlassen (Art. 72 GG). Schon bestehendes Landesrecht tritt außer Kraft, weil dafür die Gesetzgebungskompetenz entfallen ist.[1]
In bestimmten Bereichen steht die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes unter der Voraussetzung, dass eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist; in anderen Bereichen ist den Ländern die Abweichung vom Bundesrecht erlaubt.
Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung
Die Sachgebiete der konkurrierenden Gesetzgebung sind in Art. 74 Absatz 1 GG und Art. 105 Absatz 2 GG aufgeführt. Zu den Rechtsbereichen der konkurrierenden Gesetzgebung zählen unter anderem:
bürgerliches Recht
Personenstandswesen
Aufenthalts- und Niederlassungsrecht von Ausländern
Steuerrecht
Strafrecht
Sozialversicherung
Bodenrecht
Raumordnung (seit 2009)
Wasserrecht
Entstehungsgeschichte
Ursprünglich war die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes an das „Bedürfnis“ nach einer bundeseinheitlichen Regelung geknüpft. Das Bundesverfassungsgericht hielt dieses Tatbestandsmerkmal für nicht justiziabel, sah das Bedürfnis also immer dann als gegeben an, wenn der Bund tätig wurde. Dadurch weitete sich der Bereich der Bundesgesetze zu Lasten der Länder enorm aus und machte aus der regelungstechnischen Ausnahme den Normalfall.
Nach der Wiedervereinigung wurden deshalb die Voraussetzungen verschärft, um den Ländern wieder mehr Möglichkeiten der Gesetzgebung zu lassen. Aus der Bedürfnisklausel wurde damit die „Erforderlichkeitsklausel“, zu ihrer Kontrolle eigens ein Kompetenzkontrollverfahren zum Bundesverfassungsgericht eingeführt. Das Gericht legte die Klausel nun – im Einklang mit der Intention der Verfassungsänderung – sehr streng aus (vgl. nur BVerfGE 110, 141 Kampfhunde und BVerfGE 106, 62 Altenpflege). Im Zuge der Föderalismusreform wurde die Erforderlichkeitsklausel daher zwar inhaltlich belassen, aber auf einen Teilbereich der Materien der konkurrierenden Gesetzgebung beschränkt.
Unterfälle
Heute unterfällt die konkurrierende Gesetzgebung in drei Unterfälle:
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Vorrangskompetenz: Grundsätzlich kann der Bund tätig werden, ohne dass zusätzliche Bedingungen erfüllt sein müssten (Art. 72 Abs. 1 GG).
Bedarfskompetenz: Auf bestimmten Gebieten hat der Bund das Gesetzgebungsrecht aber nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Art. 72 Abs. 2 GG). Hier ist also die bisherige Erforderlichkeitsklausel erhalten geblieben, welche gem. Art. 93 Abs., 1 Nr. 2a GG vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden kann. Betroffen sind die Materien des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 GG.
Abweichungskompetenz: In einem dritten Bereich hat schließlich der Bund zwar die Gesetzgebungskompetenz, doch haben die Länder eine Abweichungskompetenz (Art. 72 Abs. 3 GG). Betroffen sind das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine), der Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes), die Bodenverteilung, die Raumordnung, der Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen), die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse sowie die Grundsteuer. Diese Abweichungskompetenz gehört zu den großen Neuerungen der Föderalismusreform. Sie führt dazu, dass in größerem Umfang als bisher Bundesrecht nur in bestimmten Regionen gilt.
Kollision von Bundes- und Landesrecht
Während sonst nur Bundes- oder nur Landesrecht kompetenzgemäß erlassen werden kann, kann bei der konkurrierenden Gesetzgebung wirksam entstandenes Bundes- und Landesrecht vorhanden sein, etwa weil bei Erlass des Landesgesetzes noch keine bundesrechtliche Regelung vorhanden war. Diese Normenkollision wird durch Art. 31 GG zu Gunsten des Bundesrechts gelöst: „Bundesrecht bricht Landesrecht“, das Landesrecht erlischt also (Geltungsvorrang des Bundesrechts). Diese Regel galt bereits in früheren deutschen Bundesverfassungen. Das Bundesverfassungsgericht leitet die Nichtigkeit des niederrangigen Landesrechts außerdem zusätzlich aus Art. 72 Abs. 1 GG ab, wobei es auf den Wortlaut „solange“ abstellt.[2]
Abweichend hiervon bestimmt Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG für die Abweichungskompetenz, dass nicht etwa das höherrangige Recht das niedrigere bricht, sondern dass „im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz“ vorgeht. Es soll sich hierbei auch nicht um einen Geltungsvorrang, sondern nur um Anwendungsvorrang handeln, sodass die verdrängte Norm weiterexistiert und bei Aufhebung der anderen automatisch wieder anzuwenden wäre. Um den Ländern Zeit für die Ausarbeitung abweichender Gesetze zu geben, treten Bundesgesetze auf diesen Gebieten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist.
Kritik
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Wenn Kritik angegeben wird, sind Belege noch wichtiger.
Befürworter eines Wettbewerbsföderalismus bezeichnen die Artikel 72 und 74 GG, die die Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung aufzählen, als das „Trojanische Pferd des Zentralismus“, weil der Grundsatz der gleichwertigen Lebensverhältnisse des Artikel 72 in ausschweifender Art und Weise ausgelegt werden könne und der Katalog des Artikel 74 inzwischen zu viele Bereiche umfasse. Das Problem der Länder dabei sei, dass ihrer Auffassung nach zu viele Kompetenzen an den Bund gehen.
Bedarfskompetenz: Auf bestimmten Gebieten hat der Bund das Gesetzgebungsrecht aber nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Art. 72 Abs. 2 GG). Hier ist also die bisherige Erforderlichkeitsklausel erhalten geblieben, welche gem. Art. 93 Abs., 1 Nr. 2a GG vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden kann. Betroffen sind die Materien des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 GG.
Abweichungskompetenz: In einem dritten Bereich hat schließlich der Bund zwar die Gesetzgebungskompetenz, doch haben die Länder eine Abweichungskompetenz (Art. 72 Abs. 3 GG). Betroffen sind das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine), der Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes), die Bodenverteilung, die Raumordnung, der Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen), die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse sowie die Grundsteuer. Diese Abweichungskompetenz gehört zu den großen Neuerungen der Föderalismusreform. Sie führt dazu, dass in größerem Umfang als bisher Bundesrecht nur in bestimmten Regionen gilt.
Kollision von Bundes- und Landesrecht
Während sonst nur Bundes- oder nur Landesrecht kompetenzgemäß erlassen werden kann, kann bei der konkurrierenden Gesetzgebung wirksam entstandenes Bundes- und Landesrecht vorhanden sein, etwa weil bei Erlass des Landesgesetzes noch keine bundesrechtliche Regelung vorhanden war. Diese Normenkollision wird durch Art. 31 GG zu Gunsten des Bundesrechts gelöst: „Bundesrecht bricht Landesrecht“, das Landesrecht erlischt also (Geltungsvorrang des Bundesrechts). Diese Regel galt bereits in früheren deutschen Bundesverfassungen. Das Bundesverfassungsgericht leitet die Nichtigkeit des niederrangigen Landesrechts außerdem zusätzlich aus Art. 72 Abs. 1 GG ab, wobei es auf den Wortlaut „solange“ abstellt.[2]
Abweichend hiervon bestimmt Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG für die Abweichungskompetenz, dass nicht etwa das höherrangige Recht das niedrigere bricht, sondern dass „im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz“ vorgeht. Es soll sich hierbei auch nicht um einen Geltungsvorrang, sondern nur um Anwendungsvorrang handeln, sodass die verdrängte Norm weiterexistiert und bei Aufhebung der anderen automatisch wieder anzuwenden wäre. Um den Ländern Zeit für die Ausarbeitung abweichender Gesetze zu geben, treten Bundesgesetze auf diesen Gebieten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist.
Kritik
Dieser Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (beispielsweise Einzelnachweisen) ausgestattet. Angaben ohne ausreichenden Beleg könnten demnächst entfernt werden. Bitte hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst.
Wenn Kritik angegeben wird, sind Belege noch wichtiger.
Befürworter eines Wettbewerbsföderalismus bezeichnen die Artikel 72 und 74 GG, die die Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung aufzählen, als das „Trojanische Pferd des Zentralismus“, weil der Grundsatz der gleichwertigen Lebensverhältnisse des Artikel 72 in ausschweifender Art und Weise ausgelegt werden könne und der Katalog des Artikel 74 inzwischen zu viele Bereiche umfasse. Das Problem der Länder dabei sei, dass ihrer Auffassung nach zu viele Kompetenzen an den Bund gehen.