Wichtig waren die Haare der Kaninchen, für Wolle.
Yad Vashem Fotos
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Das Dachauer Gewächshaus und die Gärten, die Dachauer Kaninchenställe, die Beamten der Dachauer Kaninchenfarm, die Dachauer Kaninchenställe.
Yad Vashem Fotos
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Eine Werkstatt zur Verarbeitung von Angorawolle im Konzentrationslager Sered, Zweiter Weltkrieg.
Fotos von Yad Vashem.
Fotos von Yad Vashem.
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Die offizielle Geschichtsschreibung wie sie uns gezeigt wird. Findet man bei Youtube, online seit 2015. Alexander Woronzow, der Alfred Hitchcock des Ostens ?
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Dieser Dokumentarfilm enthält alle Filmaufnahmen, die sowjetische Kameramänner nach der Befreiung von Auschwitz zwischen dem 27. Januar und dem 28. Februar 1945 gedreht haben. Um die Authentizität der Dokumente zu wahren, werden selbst grausamste Bilder ohne Kürzungen gezeigt und auf Geräusch- und Musiksynchronisationen verzichtet.
Gezeigt werden u.a. Gebiete des Konzentrationslagers Auschwitz unmittelbar nach der Befreiung durch die erste ukrainische Front der Roten Armee. Ergänzt wir der Film durch Interviews mit dem Kameramann Alexander Woronzow, der die Soldaten der Roten Armee begleitete.
Gezeigt werden u.a. Gebiete des Konzentrationslagers Auschwitz unmittelbar nach der Befreiung durch die erste ukrainische Front der Roten Armee. Ergänzt wir der Film durch Interviews mit dem Kameramann Alexander Woronzow, der die Soldaten der Roten Armee begleitete.
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Aus obiger Reportage. Unmittelbar nach Befreiung - wo ist der Schnee ? Die gestreifte Kleidung sieht eher so aus mal kurz drübergezogen. Am Ende die Mädchen sehen nicht so aus als ob ihnen böses widerfahren wäre ..
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Vergrößerte Fotos von Kindern, die Auschwitz bei der Befreiung verlassen. Fotos von Yad Vashem, 1945. Erinnern Sie sich an das Video mit der Frage "Wo ist der Schnee?" auf den offiziellen Fotos von der Befreiung von Auschwitz? Hier sehen Sie Schnee. Diese Fotos sind echt. Auf den gefälschten Fotos tragen die Kinder Gefängnisstreifen und stehen am Zaun.
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Ich habe eine Frage ... zu den Kaninchen und den ganzen komischen Fotos...
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Frage an ChatGPT:
Müssen in einem Krieg ethnische Minderheiten geschützt werden ? Was sagt die Haager Landkriegsordnung ?
Kurzantwort: Ja.
Nach dem humanitären Völkerrecht, einschließlich der Haager Landkriegsordnung (HLKO, 1907) und später der Genfer Abkommen, müssen alle Zivilpersonen, also auch ethnische Minderheiten, in einem Krieg geschützt werden.
1. Haager Landkriegsordnung (HLKO, 1907)
Die HLKO schützt Zivilpersonen allgemein, auch wenn sie Minderheiten nicht ausdrücklich erwähnt.
Wesentliche Grundsätze:
✔️ Schutz der Zivilbevölkerung
• Art. 46 HLKO: „Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum… sind zu achten.“
→ Gilt für alle, unabhängig von Religion, Ethnie oder Sprache.
✔️ Verbot von Plünderung, Gewalt, Kollektivstrafen
• Gewalt gegen Zivilisten, Zwangsumsiedlungen oder Misshandlungen sind verboten.
✔️ Schutz im besetzten Gebiet
• Die Besatzungsmacht muss die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleisten, auch für Minderheiten.
2. Moderne Regeln: Genfer Abkommen & Zusatzprotokolle
Heute ist der Schutz ethnischer Gruppen ausdrücklich Teil der internationalen Normen:
✔️ Verbot der Diskriminierung
Niemand darf aufgrund von
• Rasse,
• Hautfarbe,
• Religion,
• Herkunft,
• Sprache
benachteiligt werden.
✔️ Völkermordverbot (UN-Genozidkonvention)
Die gezielte Vernichtung einer ethnischen Gruppe ist absolut verboten.
✔️ Schutz vor Vertreibung, ethnischer Säuberung, kultureller Unterdrückung
3. Praktische Konsequenz
In einem bewaffneten Konflikt müssen alle Konfliktparteien:
• Minderheiten genauso schützen wie andere Zivilisten
• Angriffe auf sie vermeiden
• Humanitäre Versorgung sicherstellen
• Jede Form von Kollektivbestrafung unterlassen
• Vertreibung oder Zwangsumsiedlung vermeiden
Fazit
Die HLKO legt den Grundstein, moderne Völkerrechtsnormen präzisieren klar:
Ethnische Minderheiten müssen im Krieg besonders geschützt werden, sie dürfen keinesfalls Ziel von Gewalt, Diskriminierung oder Vertreibung sein.
Müssen in einem Krieg ethnische Minderheiten geschützt werden ? Was sagt die Haager Landkriegsordnung ?
Kurzantwort: Ja.
Nach dem humanitären Völkerrecht, einschließlich der Haager Landkriegsordnung (HLKO, 1907) und später der Genfer Abkommen, müssen alle Zivilpersonen, also auch ethnische Minderheiten, in einem Krieg geschützt werden.
1. Haager Landkriegsordnung (HLKO, 1907)
Die HLKO schützt Zivilpersonen allgemein, auch wenn sie Minderheiten nicht ausdrücklich erwähnt.
Wesentliche Grundsätze:
✔️ Schutz der Zivilbevölkerung
• Art. 46 HLKO: „Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum… sind zu achten.“
→ Gilt für alle, unabhängig von Religion, Ethnie oder Sprache.
✔️ Verbot von Plünderung, Gewalt, Kollektivstrafen
• Gewalt gegen Zivilisten, Zwangsumsiedlungen oder Misshandlungen sind verboten.
✔️ Schutz im besetzten Gebiet
• Die Besatzungsmacht muss die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleisten, auch für Minderheiten.
2. Moderne Regeln: Genfer Abkommen & Zusatzprotokolle
Heute ist der Schutz ethnischer Gruppen ausdrücklich Teil der internationalen Normen:
✔️ Verbot der Diskriminierung
Niemand darf aufgrund von
• Rasse,
• Hautfarbe,
• Religion,
• Herkunft,
• Sprache
benachteiligt werden.
✔️ Völkermordverbot (UN-Genozidkonvention)
Die gezielte Vernichtung einer ethnischen Gruppe ist absolut verboten.
✔️ Schutz vor Vertreibung, ethnischer Säuberung, kultureller Unterdrückung
3. Praktische Konsequenz
In einem bewaffneten Konflikt müssen alle Konfliktparteien:
• Minderheiten genauso schützen wie andere Zivilisten
• Angriffe auf sie vermeiden
• Humanitäre Versorgung sicherstellen
• Jede Form von Kollektivbestrafung unterlassen
• Vertreibung oder Zwangsumsiedlung vermeiden
Fazit
Die HLKO legt den Grundstein, moderne Völkerrechtsnormen präzisieren klar:
Ethnische Minderheiten müssen im Krieg besonders geschützt werden, sie dürfen keinesfalls Ziel von Gewalt, Diskriminierung oder Vertreibung sein.
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Frage an ChatGPT:
Wenn ich Personen haben die sich für eine ethnische Minderheit ausgeben, wäre es dann nicht sinnvoll die echte ethnische Mindeheit besonders zu schützen, bis die die sich dafür ausgeben gefasst sind ?
Ja, aber nur auf rechtlich zulässige Weise.
Es ist völlig legitim und sogar geboten, eine echte ethnische Minderheit besonders zu schützen, wenn sie gefährdet ist. Entscheidend ist wie dieser Schutz ausgestaltet wird.
Hier die klare völkerrechtliche Linie:
Was erlaubt und sinnvoll ist
1. Verstärkter Schutz vor Ort
• erhöhte Polizeipräsenz
• Schutzpatrouillen
• sichere Unterkünfte oder Gemeinschaftszentren
• Meldestellen für Bedrohungen
• persönliche Schutzmaßnahmen (z. B. Begleitung auf Wegen)
-> Zulässig, weil die Minderheit nicht vertrieben oder zwangsweise verlegt wird.
2. Freiwillige Schutzräume / Evakuierungsangebote
• Wenn Mitglieder der Minderheit sagen: „Wir wollen vorübergehend an einen sicheren Ort“
→ dann darf und soll man das ermöglichen.
-> Freiwillig = rechtlich einwandfrei.
3. Schutz der Minderheit + separate Fahndung nach den Tätern
Man schützt die echte Gruppe und fahndet unabhängig davon nach denen, die sich fälschlich ausgeben.
-> Keine Kollektivmaßnahmen gegen die Minderheit.
Was NICHT erlaubt ist
Zwangsumsiedlung / Kollektivverlegung
Selbst wenn es „zum Schutz“ gemeint ist, wäre es völkerrechtlich problematisch.
Warum?
Weil Art. 49 Genfer IV jede Zwangsumsiedlung oder „Deportation“ von Zivilisten verbietet – auch vermeintlich gut gemeinte.
Warum besonderer Schutz erlaubt ist
Das Völkerrecht verlangt, dass gefährdete Gruppen besonders geschützt werden, wenn:
• sie bedroht werden,
• sich jemand als sie ausgibt, um ihnen Schaden zuzufügen,
• sie zu Sündenböcken werden könnten,
• sie im Fadenkreuz stehen.
Der Staat/ die Konfliktpartei hat eine Schutzpflicht gegenüber Minderheiten.
Das bedeutet:
👉 Sie besser schützen, aber nicht zusammenfassen oder verlegen, außer freiwillig.
Kurzfazit
Ja, man darf und soll eine echte Minderheit besonders schützen, wenn sie gefährdet ist.
Nein, man darf sie nicht zwangsweise in „geschützte Gebiete“ verlegen.
Der richtige Weg ist:
• gezielter Schutz,
• keine Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit,
• individuelle Verfolgung der Täter,
• freiwillige Schutzangebote.
Wenn ich Personen haben die sich für eine ethnische Minderheit ausgeben, wäre es dann nicht sinnvoll die echte ethnische Mindeheit besonders zu schützen, bis die die sich dafür ausgeben gefasst sind ?
Ja, aber nur auf rechtlich zulässige Weise.
Es ist völlig legitim und sogar geboten, eine echte ethnische Minderheit besonders zu schützen, wenn sie gefährdet ist. Entscheidend ist wie dieser Schutz ausgestaltet wird.
Hier die klare völkerrechtliche Linie:
Was erlaubt und sinnvoll ist
1. Verstärkter Schutz vor Ort
• erhöhte Polizeipräsenz
• Schutzpatrouillen
• sichere Unterkünfte oder Gemeinschaftszentren
• Meldestellen für Bedrohungen
• persönliche Schutzmaßnahmen (z. B. Begleitung auf Wegen)
-> Zulässig, weil die Minderheit nicht vertrieben oder zwangsweise verlegt wird.
2. Freiwillige Schutzräume / Evakuierungsangebote
• Wenn Mitglieder der Minderheit sagen: „Wir wollen vorübergehend an einen sicheren Ort“
→ dann darf und soll man das ermöglichen.
-> Freiwillig = rechtlich einwandfrei.
3. Schutz der Minderheit + separate Fahndung nach den Tätern
Man schützt die echte Gruppe und fahndet unabhängig davon nach denen, die sich fälschlich ausgeben.
-> Keine Kollektivmaßnahmen gegen die Minderheit.
Was NICHT erlaubt ist
Zwangsumsiedlung / Kollektivverlegung
Selbst wenn es „zum Schutz“ gemeint ist, wäre es völkerrechtlich problematisch.
Warum?
Weil Art. 49 Genfer IV jede Zwangsumsiedlung oder „Deportation“ von Zivilisten verbietet – auch vermeintlich gut gemeinte.
Warum besonderer Schutz erlaubt ist
Das Völkerrecht verlangt, dass gefährdete Gruppen besonders geschützt werden, wenn:
• sie bedroht werden,
• sich jemand als sie ausgibt, um ihnen Schaden zuzufügen,
• sie zu Sündenböcken werden könnten,
• sie im Fadenkreuz stehen.
Der Staat/ die Konfliktpartei hat eine Schutzpflicht gegenüber Minderheiten.
Das bedeutet:
👉 Sie besser schützen, aber nicht zusammenfassen oder verlegen, außer freiwillig.
Kurzfazit
Ja, man darf und soll eine echte Minderheit besonders schützen, wenn sie gefährdet ist.
Nein, man darf sie nicht zwangsweise in „geschützte Gebiete“ verlegen.
Der richtige Weg ist:
• gezielter Schutz,
• keine Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit,
• individuelle Verfolgung der Täter,
• freiwillige Schutzangebote.
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