Pierre Vogel widerlegt Talafis
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Pierre Vogel hat einige Videos, wo er die Verteidiger der Tawaghīt (Murji'ah/Jahmiyyah) widerlegt die leider Im deutschen Raum sehr vertreten und bekannt sind.

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Ist Unwissenheit eine Entschuldigung beim Thema "Urteilen nicht mit Allahs Gesetz"?

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- Zählt Unwissenheit zu den Hinderungsgründen beim Thema "Nicht richten mit Allahs Gesetz"?

- Ist es laut der Mehrheit der Gelehrten großer Kuffr?

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- Ab wann ist der Führer ein Kafir ohne jegliche Meinungsverschiedenheit?
- Ist Selbstjustiz erlaubt?

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Arbeitet Erdogan Richtung Kalifat?

Was ist das Urteil von Aussagen
- Man muss den Laizismus verteidigen

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Bei welchen Fällen besteht ein Konsens des Kuffrs und welche Verse werden dafür benutzt?

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Urteil dass in muslimischen Ländern Alkoholkonsum per Gesetz erlaubt wird

- Sh ibn Uthaymeen rh

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Was ist die gefährlichste Sekte mit der gefährlichsten Bid'ah in unserer heutigen Zeit und wrm?

Er spornt an mehr über dieses Thema zu sprechen und widerlegt gewisse Aussagen wie:
- Es bringt nichts Takfir zu machen, kümmer dich um dich selbst

Laut seinem Shaykh ist der Säkularismus der Taghut dieses Zeitalters

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In welchen 3 Fällen, ist eine Person laut allen Gelehrten ein Kafir?

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Es ist eine Bedingung, um in den Islam einzutreten, dass du weißt, das der Islam nicht Religion und Staat trennt, wie die Christen es beispielsweise getan haben.

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- Ahmadiyyah/Qadianiyyah sind Kuffar
- Wer Qadianiyyah nicht zum Kafir erklärt, ist selbst ein Kafir

Ich sage: Seltsamerweise entschuldigt Amen Dali jemanden, der am Wahrheitsgehalt des Qur'ans zweifelt, was um ein Vielfaches schlimmer ist!
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Der Islambekenner, der für den Geheimdienst, Verfassungsschutz o.ä. arbeitet, ist ein Kafir, selbst wenn er betet, fastet etc.

Das er kein Takfir auf Erdogan macht, der sogar militärisch gegen Muslime zusammen Hand in Hand mit Kuffar vorgeht, ist inkonsequent und auch unlogisch, denn Erdogans Stellung ist gewaltiger als die eines NoName, der ein kleines Zahnrad im Kuffr System ist, im Kampf gegen des Islams.
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Hassan Dabbagh bezeichnet es als KLAR, dass die meisten Herrscher heute GEGEN den Islam sind.
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Laut Hassan Dabbagh machen Fawzan, Ibn Uthaymeen, Ibn Baz und die Hanabilah spezifisch Takfir auf dem Unterlasser des Gebets.
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Fragenbot:
Frage #609
🗓️ Eingereicht: 12.08.2026 16:04
🤝 Kategorie: Muamalat
✅ Status: Beantwortet

Deine Frage:
Asselamu aleykum wa rahmatullahi wa barakatuh,

Ist es islamisch erlaubt, ein zinsloses Girokonto bei einer konventionellen Bank zu führen, obwohl mit der KT Bank eine islamische Bank in Deutschland verfügbar ist?

Bei einer konventionellen Bank kann das auf dem Girokonto eingezahlte Geld von der Bank im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit verwendet werden, wozu auch verzinsliche Geschäfte gehören können. Die KT Bank hingegen arbeitet nach eigenen Angaben nach islamischen Bankprinzipien und verzichtet auf verzinslichen Geldverleih.

Ist man deshalb verpflichtet, sein Girokonto bei der KT Bank oder einer vergleichbaren islamischen Bank zu führen, wenn eine solche Alternative grundsätzlich verfügbar ist?

Und wie ist es zu beurteilen, wenn die islamische Bank zwar grundsätzlich alle notwendigen Bankdienstleistungen anbietet und das Konto im Alltag nutzbar ist, gegenüber einer konventionellen Bank jedoch deutlich weniger komfortabel oder modern ist und manche gewöhnlichen Bankgeschäfte umständlicher sind, etwa durch eine weniger moderne Benutzeroberfläche oder langsameren Support?
Spielen solche praktischen Nachteile bei der islamrechtlichen Beurteilung überhaupt eine Rolle? Falls für die Nutzung einer konventionellen Bank eine ḥājah (Bedarf) erforderlich ist: Können solche Einschränkungen als ḥājah gelten, oder müsste ein darüber hinausgehender Bedarf vorliegen?

🧩 Aehnliche offene Frage: #176

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh.

Eine ähnliche Frage wurde schon mal beantwortet. Daher verweise ich dich auf die Frage:

1. Rechtsgrundlagen und Prinzipien (hanbalitisch eingeordnet):

Im Fiqh ist Ribā (ربا) – also ein garantierter/vertraglich vereinbarter Mehrwert auf ein Darlehen bzw. Zinsgeschäft – klar und streng verboten (aus Qurʾān und Sunna; bekannt ist auch der Ḥadīth über den Fluch auf die am Ribā‑Geschäft Beteiligten). Zusätzlich gilt das Prinzip „keine Mithilfe bei Sünde“ (taʿāwun ʿalā l‑ithm), d. h. man soll Verträge und Handlungen meiden, die Ribā‑Strukturen stützen, wenn man sie ohne gravierende Härte meiden kann.

Wichtig ist hier eine technische Fiqh‑Einordnung: Ein „Girokonto wird in zeitgenössischen Fiqh‑Beschlüssen ausdrücklich als Darlehen (qard) an die Bank betrachtet (weil die Bank das Geld nutzt und die Auszahlung garantiert). Das hat die International Islamic Fiqh Academy (OIC) in einer Resolution bekräftigt. Damit wird verständlich, warum viele Gelehrte sagen: Auch ein „zinsfreies“ Konto bei einer Ribā‑Bank ist nicht völlig neutral – denn du gibst dem Institut Liquidität, die es u. a. in Ribā‑Geschäften verwendet.

Auf der anderen Seite: Ein Konto ist nicht automatisch Ribā, solange du keinen Zinsvertrag eingehst und keinen Zins nimmst. Genau an diesem Punkt entsteht die bekannte Gelehrten‑Differenz: Ist ein zinsfreies Girokonto bei einer Ribā‑Bank an sich verboten (wegen Unterstützung), oder erlaubt bei Bedarf (weil der direkte Ribā‑Vertrag vermieden wird und Menschen es oft brauchen)? Die vorsichtigere Haltung ist solche Konten nur ei Not/Bedarf zu nutzen.


1. Minderheitensituation und Anwendung auf deinen Fall:

In Deutschland sind Bankkonten für Lohn, Miete, Strom, Versicherungen, Online‑Zahlungen usw. praktisch oft sehr schwer zu umgehen. Dadurch liegt bei vielen Muslimen zumindest eine starke ḥājah (Bedarf) vor – und bei manchen sogar ḍarūrah (Notwendigkeit), wenn ohne Konto ernsthafter Schaden entsteht (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes/Lohnzugangs, Kündigung der Wohnung wegen nicht bezahlbarer Miete, Sperrung von Strom/Heizung, rechtliche Nachteile etc.).

Gleichzeitig gibt es in Deutschland mit KT Bank AG eine Bank, die sich als islamisches Banking positioniert und „als Deutschlands erste islamische Bank“ entsprechende Produkte anbietet.
Wenn so eine Alternative deine notwendigen Funktionen zuverlässig abdeckt, dann ist das Grundprinzip: Diese Alternative ist vorzuziehen, und man öffnet nicht ohne Grund zusätzlich ein Konto bei einer klar ribā‑basierten Bank.

Zu deiner konkreten Frage: „Reicht es als Notwendigkeit, dass man *hört*, es gäbe immer wieder Probleme und es sei kräftezehrend?“

Im Fiqh ist bloßes Hörensagen (Gerüchte, unsichere Berichte) normalerweise keine ḍarūrah. Not/Bedarf basiert auf einer realen Lage oder einer überwiegend wahrscheinlichen Gefahr/Schädigung, nicht auf vagen Befürchtungen.

Nicht genug für ḍarūra / starke ḥāǧa:

Wenn es sich vor allem um „unangenehm“, „schlechter Service“, „langsame App“, „lange Hotline‑Wartezeit“ usw. handelt – also Dinge, die nerven und Kraft kosten, aber am Ende funktionieren die wichtigsten essenziellen Dinge (Gehaltszahlung, Mietüberweisung, Lastschriften, Karte, Online‑Zugriff).

➜ Das ist *Unbequemlichkeit*, keine ḍarūra im fiqh‑Sinn. Hier wäre die Grundhaltung: Man erträgt gewisse Umstände, um einen Zinsinstitution zu vermeiden.

Aber: Wenn die „Probleme“ nicht nur Gerüchte sind, sondern bei dir tatsächlich wiederholt auftreten oder aus verlässlicher Quelle so gravierend sind, dass dadurch regelmäßig Pflichten/Verträge gefährdet werden (Miete geht nicht raus, Gehalt kommt nicht an, Lastschriften platzen, Mahngebühren, Kündigungsrisiko, massive Zeit‑ und Kraftbelastung, die über normale Unannehmlichkeit hinausgeht), dann kann das eine ḥājah sein, die wie eine Notwendigkeit behandelt wird – und dann ist ein Ausweichen auf ein zinsfreies Konto bei einer anderen Bank zulässig.

Allahu A’lam