Rechtsanwalt Carlos Gebauer kommentiert die fehlerhafte und tendenziöse Dankesrede der Angela Merkel im Europäischen Parlament, die sie am 19. Mai in Straßburg anlässlich der Verleihung eines Verdienstordens gehalten hat.
Probleme der Äußerungsbekämpfung - Viele Meinungsbeschränkungen sind rechtswidrig
Probleme der Äußerungsbekämpfung - Viele Meinungsbeschränkungen sind rechtswidrig
Als Angela Merkel am 19. Mai 2026 in Straßburg einen Verdienstorden verliehen bekam, schlug sie vor, den Weg einer Regulierung der „sozialen oder vermeintlich sozialen Medien“ mutig weiter zu beschreiten. In den „sogenannten sozialen Medien“ seien Fakten nicht Fakten. Sie würden mit Gefühlen vermischt. Damit aber gerieten „die Grundlagen der europäischen Aufklärung in Gefahr“. Nachzulesen unter www.buero-bundeskanzlerin-ad.de .
Wie hakelig Regulierungen zur Unterdrückung von Äußerungen jedenfalls in Deutschland sind, hatte die Exkanzlerin dabei wohl nicht bedacht: Denn in „sozialen Medien“ greift primär das Kommunikationsgrundrecht aus Artikel 5 GG. Das heißt: Eine Zensur findet nicht statt. Allenfalls zum Schutz von Jugend und Ehre darf hier Störendes wegreguliert werden.
Daneben halte ich allerdings nicht für abwegig, mindestens auch einmal einen sensiblen Seitenblick auf Artikel 10 GG zu werfen. Was 1949 Briefe waren und telefonische Ferngespräche, wird heute gerne via Internet erledigt. Über den Inhalt ihrer Post sind aber nur die Kommunikationspartner selbst verfügungsbefugt und Einschränkungen allenfalls zum Schutz der organisatorischen Grundfeste des Staates gestattet.
Solche Menschenrechte lassen sich nicht leichthin aus dem Weg räumen. Auch der sprichwörtliche „Umweg über Brüssel“ hilft nicht weiter. Denn wenn eine Rechtsquelle der Europäischen Union die rechtlichen Verbürgungen des Grundgesetzes nicht wesentlich vergleichbar garantiert, dann ist sie nach Artikel 23 GG rechtsfehlerhaft.
Zum vergleichbaren Grundrechteschutz in diesem Sinne dürfte auch ein weiterer Gedanke gehören: Nach Artikel 21 GG ist es die Aufgabe der Parteien, „bei der politischen Willensbildung des Volkes“ mitzuwirken. In dieser Regelung steckt ersichtlich die Vorstellung, dass die eigentliche Willensbildung von den Bürgern selbst zu besorgen sei.
Würde man einem Gesetzgeber nun also gestatten wollen, kommunikative Kontaktaufnahmen im Netz hinderlich zu regulieren, dann bedürfte dies einer Rechtfertigung. Der Maßstab hierfür kann vernünftigerweise nur in Artikel 21 GG gefunden werden: Erst wenn Parteien den Bestand der Republik gefährden, heißt es dort, darf das Bundesverfassungsgericht ihrem Treiben ein Ende setzen.
Was aber für Parteien gilt, muss – gleichsam im Kleinen – auch für parteiferne Chatgruppen im Netz gelten, die sich ihre politischen Meinungen und Gefühle frei von der Leber durch das Netz mitteilen. Politische Willensbildung im außerparteilichen Rahmen wird mithin – zur Meidung von Wertungswidersprüchen – allenfalls unterbunden werden können, wo das soziale Medium zum Träger ernsthaft staatsgefährdender Kommunikation wird.
Mehr noch: Artikel 18 ermöglicht, einem einzelnen Störenfried, der seine Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung missbraucht, seine Grundrechte zu entziehen. Dies ist exklusiv Sache des Bundesverfassungsgerichtes.
Würde man, der Anregung von buero-bundeskanzlerin-ad.de folgend, die Ausübung von politischen Grundrechten durch beherzte Regulierung verunmöglichen, wäre das eine Umgehung von Artikel 18. Denn der EU-Regulator kann nicht verfassungskohärent par ordre de Bruxelles Rechte beschneiden, deren Versagung zunächst eine gerichtliche Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht erfordert. Mehr noch: Warum eine ganze Partei verbieten, wenn es reicht, einzelne Störer in ihrer Mitte aus dem Verkehr zu judizieren?
Diese Wesenskerne der Verfassung muss alle deutsche Staatsgewalt verteidigen – notfalls gegen Brüssel.
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Die Restriktion politischer Diskussionen freier Bürger begegnet zuletzt sogar noch einem weiteren Hindernis: Artikel 146 GG schützt die freie Entscheidung aller Bürger, sich eine neue Verfassung zu geben. Alles, was diese freie Willensbildung behindert, dürfte – in den Grenzen der Ewigkeitsgarantien aus Art. 79 GG – verfassungswidrig sein.
Würde man also das Verbreiten unrichtiger rechtspolitischer Auffassungen durch das Netz generell verbieten wollen, wäre pikanterweise die Seite der Uckermarkerin selbst ein erstes potentielles Regelungsziel. Das wird sie nicht wollen, oder?
Nachzuhören bei Radio Kontrafunk ab Min. 47:19
https://kontrafunk.radio/de/sendung-nachhoeren/lebenswelten/der-rechtsstaat/der-rechtsstaat-justiz-als-tendenzbetrieb?highlight=WyJjYXJsb3MiLCJ3YWdlbmVyY2FybG9zIiwiaGFiZXJtYW5uY2FybG9zIiwidGVyZWtob3ZjYXJsb3MiLCJzYXR0ZWxtYWllcmNhcmxvcyIsImVnZ2VyY2FybG9zIiwib2Jlcm5kb3JmY2FybG9zIiwiZFx1MDBlNGJsaXR6Y2FybG9zIiwiZ2FsbGNhcmxvcyIsIm1hYVx1MDBkZmVuY2FybG9zIl0=
www.buero-bundeskanzlerin-ad.de
Herzlich willkommen auf der Internetseite des Büros von Bundeskanzlerin a. D. Dr. Angela Merkel
Hier finden Sie Informationen zu Terminen, Aktuellem sowie Kontaktmöglichkeiten zur Bundeskanzlerin a. D. und zu ihrem Büro. Vielen Dank für Ihr Interesse!
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Die Gedanken sind frei.... Wie lange noch?
Prof. Harald Walach analysiert in diesem Beitrag schonungslos, wie die Meinungsfreiheit in Deutschland und Europa immer stärker unter Druck gerät:
Von der dünnhäutigen Reaktion der Mächtigen, über „Delegitimierung des Staates“, Faktenchecker und den EU-Digital Services Act bis hin zur gefährlichsten Zensur: der Schere im Kopf.
https://www.mwgfd.org/2026/06/die-gedanken-sind-frei-wie-lange-noch/
Prof. Harald Walach analysiert in diesem Beitrag schonungslos, wie die Meinungsfreiheit in Deutschland und Europa immer stärker unter Druck gerät:
Von der dünnhäutigen Reaktion der Mächtigen, über „Delegitimierung des Staates“, Faktenchecker und den EU-Digital Services Act bis hin zur gefährlichsten Zensur: der Schere im Kopf.
„Nicht der Konsens, sondern der Dissens, der Diskurs und das Ringen um Kompromisse sind das Wesen der Demokratie.“
https://www.mwgfd.org/2026/06/die-gedanken-sind-frei-wie-lange-noch/
MWGFD
„Die Gedanken sind frei…“ – Wie lange noch? - MWGFD
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🔷 AfA-Presseerklärung 🔷
🔴 Reservestärkungsgesetz sofort stoppen ❗️
🔴 "Wir sind nicht Euer Eigentum und wir sind nicht in Nordkorea" ❗️
Das geplante Reservestärkungsgesetz des Bundesministeriums der Verteidigung (Fassung 21.05.2026) markiert einen tiefgreifenden Angriff auf die Freiheitsrechte der Bürger in Deutschland. Künftig sollen Reservisten – und damit perspektivisch auch bislang ungediente Männer und Frauen – selbst in Friedenszeiten zwangsweise zum Dienst herangezogen werden.
Was als „Stärkung der Reserve“ verkauft wird, ist in Wahrheit ein massiver Eingriff in die körperliche Selbstbestimmung und die Grundrechte.
Besonders brisant: Der Gesetzentwurf verweist ausdrücklich auf § 17a Abs. 2 Soldatengesetz. Dort heißt es unmissverständlich:
„Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen dulden, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen.“
Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Damit wird ein faktischer Impfzwang durch die militärische Hintertür etabliert, ein unfasssbarer Skandal.
Das Bundesverteidigungsministerium versucht, diese Tragweite zu verschleiern und die Bevölkerung gezielt in die Irre zu führen.
AfA e.V. bewertet diese Entwicklung als verfassungswidrig und menschenverachtend. Ein Staat, der seine Bürger erneut gegen ihren Willen zu medizinischen Eingriffen verpflichten will, verlässt den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Die Heidelberger Rechtsanwältin und AfA-Kollegin Beate Bahner bringt es auf den Punkt:
Ein solcher Staat überschreitet rote Linien und bewegt sich gefährlich in Richtung autoritärer Systeme.
https://t.me/rechtsanwaeltin_beate_bahner/35417
❗️Deutschland ist ein Rechtsstaat – und kein System staatlicher Verfügungsgewalt über den Körper seiner Bürger.❗️
🔻 AfA-Forderungskatalog:
● Sofortiger Stopp des Reservestärkungsgesetzes
● Klare gesetzliche Garantie der körperlichen Selbstbestimmung, auch im militärischen Kontext
● Kein Impfzwang – weder direkt noch indirekt über Verweisnormen
● Transparente Aufklärung der Öffentlichkeit über die tatsächlichen Inhalte des Gesetzentwurfs
● Verfassungsrechtliche Prüfung durch unabhängige Instanzen vor jeder weiteren parlamentarischen Behandlung
● Politische Verantwortung übernehmen: Rücknahme aller Regelungen, die Grundrechte aushöhlen bzw. außer Kraft setzen
❗️Dieser Gesetzentwurf darf niemals Realität werden. ❗️
Pressereferat
AfA e.V.
Dr. Christian Knoche
Berlin. 11. Juni 2026
Weitere Quellen und Informationen dazu:
https://youtu.be/yCJ83QhCoP8?is=wIWjdMBryvdLyFMo
https://www.youtube.com/watch?v=eH62I56vZ68
https://www.bmvg.de/resource/blob/6107412/3d3cf023dd1f7bc293a0ff17857f9d97/entwurf-gesetz-zur-staerkung-der-reserve-data.pdf
🔴 Reservestärkungsgesetz sofort stoppen ❗️
🔴 "Wir sind nicht Euer Eigentum und wir sind nicht in Nordkorea" ❗️
Das geplante Reservestärkungsgesetz des Bundesministeriums der Verteidigung (Fassung 21.05.2026) markiert einen tiefgreifenden Angriff auf die Freiheitsrechte der Bürger in Deutschland. Künftig sollen Reservisten – und damit perspektivisch auch bislang ungediente Männer und Frauen – selbst in Friedenszeiten zwangsweise zum Dienst herangezogen werden.
Was als „Stärkung der Reserve“ verkauft wird, ist in Wahrheit ein massiver Eingriff in die körperliche Selbstbestimmung und die Grundrechte.
Besonders brisant: Der Gesetzentwurf verweist ausdrücklich auf § 17a Abs. 2 Soldatengesetz. Dort heißt es unmissverständlich:
„Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen dulden, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen.“
Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Damit wird ein faktischer Impfzwang durch die militärische Hintertür etabliert, ein unfasssbarer Skandal.
Das Bundesverteidigungsministerium versucht, diese Tragweite zu verschleiern und die Bevölkerung gezielt in die Irre zu führen.
AfA e.V. bewertet diese Entwicklung als verfassungswidrig und menschenverachtend. Ein Staat, der seine Bürger erneut gegen ihren Willen zu medizinischen Eingriffen verpflichten will, verlässt den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Die Heidelberger Rechtsanwältin und AfA-Kollegin Beate Bahner bringt es auf den Punkt:
Ein solcher Staat überschreitet rote Linien und bewegt sich gefährlich in Richtung autoritärer Systeme.
https://t.me/rechtsanwaeltin_beate_bahner/35417
❗️Deutschland ist ein Rechtsstaat – und kein System staatlicher Verfügungsgewalt über den Körper seiner Bürger.❗️
🔻 AfA-Forderungskatalog:
● Sofortiger Stopp des Reservestärkungsgesetzes
● Klare gesetzliche Garantie der körperlichen Selbstbestimmung, auch im militärischen Kontext
● Kein Impfzwang – weder direkt noch indirekt über Verweisnormen
● Transparente Aufklärung der Öffentlichkeit über die tatsächlichen Inhalte des Gesetzentwurfs
● Verfassungsrechtliche Prüfung durch unabhängige Instanzen vor jeder weiteren parlamentarischen Behandlung
● Politische Verantwortung übernehmen: Rücknahme aller Regelungen, die Grundrechte aushöhlen bzw. außer Kraft setzen
❗️Dieser Gesetzentwurf darf niemals Realität werden. ❗️
Pressereferat
AfA e.V.
Dr. Christian Knoche
Berlin. 11. Juni 2026
Weitere Quellen und Informationen dazu:
https://youtu.be/yCJ83QhCoP8?is=wIWjdMBryvdLyFMo
https://www.youtube.com/watch?v=eH62I56vZ68
https://www.bmvg.de/resource/blob/6107412/3d3cf023dd1f7bc293a0ff17857f9d97/entwurf-gesetz-zur-staerkung-der-reserve-data.pdf
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Prof. Sucharit Bhakdi, Ehrenvorsitzender der MWGFD, in einem spannenden und aufschlussreichen Gespräch mit Peter Weber vom Kanal "Hallo Meinung".
https://youtu.be/wjaOSjAO78s?is=emXSWB-8vS0rK6GI
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YouTube
Sucharit Bhakdi, das müssen alle wissen & Militär und Verteidigungsministerium stecken dahinter
Peter Weber im Gespräch mit Prof. Dr. Sucharit Bhakdi, Lehrstuhlinhaber für Medizinische Mikrobiologie i. R. und Autor
#corona #nebenwirkungen #mrna #pfizer #aufklärung #militär #verteidigungsministerium #skandal
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DER ENTWURF DES GESETZES ZUR STÄRKUNG DER RESERVE – ALLGEMEINE IMPFPFLICHT DURCH DIE HINTERTÜR?
Teil 1
Liebe Community,
Mehrfach wurde in den vergangenen Tagen auf mehreren Kanälen davor gewarnt, dass der Entwurf des Bundesverteidigungsministeriums für ein „Gesetz zur Stärkung der Reserve“ (ResStG)
https://www.bmvg.de/resource/blob/6107412/3d3cf023dd1f7bc293a0ff17857f9d97/entwurf-gesetz-zur-staerkung-der-reserve-data.pdf
durch die Hintertür eine allgemeine Impfpflicht für weite Teile der Bevölkerung einführen könnte – nämlich für alle, die als Reservisten in Betracht kommen.
Worauf gründet sich die Befürchtung, es gebe eine allgemeine Impfpflicht durch die Hintertür?
Reservisten im Sinne des Gesetzesentwurfs sind nicht nur alle früheren Bundeswehrsoldaten (§ 1 Nr. 1 ResStG-E). sondern darüber hinaus alle, die kraft einer vom Bund angenommenen Wehrpflicht zu einer Wehrdienstleistung herangezogen werden können (§ 1 Nr. 2 ResStG-E) – und das sind im Spannungs- oder Verteidigungsfall grob gesprochen alle Menschen unter 60 Jahre (§ 4 Abs. 5 ResStG). Wenn also der Krieg naht, sind wir alle Reservisten, sofern wir diese Altersgrenze noch nicht erreicht haben.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, frühere Bundeswehrsoldaten zu Wehrdienstleistungen heranzuziehen, aktuell in §§ 59 ff. Soldatengesetz (SG) geregelt ist. Herangezogen werden können darüber hinaus Personen, die sich freiwillig zu Wehrdienstleistungen verpflichtet haben (sog. ungediente Dienstleistungspflichtige, § 59 Abs. 3 Satz 1 SG). Alle diese Personen unterliegen der sog. Dienstleistungsüberwachung, d.h. sie werden registriert und bei Bedarf zu ihrer beabsichtigten Verwendung herangezogen.
Diese Dienstleistungsüberwachung wird nun durch § 22 ResStG-E auf alle Menschen ausgedehnt, die als Reservisten in Betracht kommen – d.h. eben auch auf jene, die im Spannungs- oder Verteidigungsfall zum Wehrdienst herangezogen werden können.
Während der Dienstleistungsüberwachung sollen den Reservisten nach § 23 ResStG-E zahlreiche Pflichten treffen – aber NICHT die Pflicht, sich impfen zu lassen bzw. eine solche Impfung zu dulden! Bisher gilt eine solche Impfduldungspflicht nach § 77 Abs. 4 Nr. 6 SG für frühere Berufssoldaten oder für jene, die sich freiwillig zu Wehrdienstleistungen verpflichtet haben – aber genau diese Vorschrift wurde nicht in § 23 ResStG übernommen, und zwar absichtlich nicht (siehe Entwurfsbegründung S. 73).
Nun regelt aber § 15 Abs. 2 ResStG-E, dass ungediente Reservisten – also solche, die vorher noch nie Wehrdienst geleistet haben – ärztlich zu untersuchen sind. Auf diese Untersuchung soll nach § 15 Abs. 2 Satz 4 ResStG unter anderem § 17a Abs. 2 SG entsprechende Anwendung finden – und in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG ist die Pflicht des Soldaten geregelt, ärztliche Maßnahmen zu dulden, die der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Genau dieser § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG ist die Grundlage für die Pflicht der Bundeswehrsoldaten, Impfungen zu dulden.
Weil aber eben § 15 Abs. 2 Satz 4 ResStG-E eben diesen § 17a Abs. 2 SG ohne jede Einschränkung in Bezug nimmt, befürchten Kritiker, dass die Bundeswehr jetzt die folgende Lawine lostritt: Alle Menschen U60 müssen vielleicht mal kämpfen, wenn der Krieg naht. Also ordnen wir für sie alle eine ärztliche Untersuchung an. Und bei dieser Untersuchung haben sie dann auch die im Basisimpfschema der Bundeswehr vorgeschriebenen Impfungen zu dulden. So bringen wir also die ganzen Spritzen doch noch irgendwie unters Volk.
(weiter 👇 Teil 2 )
Teil 1
Liebe Community,
Mehrfach wurde in den vergangenen Tagen auf mehreren Kanälen davor gewarnt, dass der Entwurf des Bundesverteidigungsministeriums für ein „Gesetz zur Stärkung der Reserve“ (ResStG)
https://www.bmvg.de/resource/blob/6107412/3d3cf023dd1f7bc293a0ff17857f9d97/entwurf-gesetz-zur-staerkung-der-reserve-data.pdf
durch die Hintertür eine allgemeine Impfpflicht für weite Teile der Bevölkerung einführen könnte – nämlich für alle, die als Reservisten in Betracht kommen.
Worauf gründet sich die Befürchtung, es gebe eine allgemeine Impfpflicht durch die Hintertür?
Reservisten im Sinne des Gesetzesentwurfs sind nicht nur alle früheren Bundeswehrsoldaten (§ 1 Nr. 1 ResStG-E). sondern darüber hinaus alle, die kraft einer vom Bund angenommenen Wehrpflicht zu einer Wehrdienstleistung herangezogen werden können (§ 1 Nr. 2 ResStG-E) – und das sind im Spannungs- oder Verteidigungsfall grob gesprochen alle Menschen unter 60 Jahre (§ 4 Abs. 5 ResStG). Wenn also der Krieg naht, sind wir alle Reservisten, sofern wir diese Altersgrenze noch nicht erreicht haben.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, frühere Bundeswehrsoldaten zu Wehrdienstleistungen heranzuziehen, aktuell in §§ 59 ff. Soldatengesetz (SG) geregelt ist. Herangezogen werden können darüber hinaus Personen, die sich freiwillig zu Wehrdienstleistungen verpflichtet haben (sog. ungediente Dienstleistungspflichtige, § 59 Abs. 3 Satz 1 SG). Alle diese Personen unterliegen der sog. Dienstleistungsüberwachung, d.h. sie werden registriert und bei Bedarf zu ihrer beabsichtigten Verwendung herangezogen.
Diese Dienstleistungsüberwachung wird nun durch § 22 ResStG-E auf alle Menschen ausgedehnt, die als Reservisten in Betracht kommen – d.h. eben auch auf jene, die im Spannungs- oder Verteidigungsfall zum Wehrdienst herangezogen werden können.
Während der Dienstleistungsüberwachung sollen den Reservisten nach § 23 ResStG-E zahlreiche Pflichten treffen – aber NICHT die Pflicht, sich impfen zu lassen bzw. eine solche Impfung zu dulden! Bisher gilt eine solche Impfduldungspflicht nach § 77 Abs. 4 Nr. 6 SG für frühere Berufssoldaten oder für jene, die sich freiwillig zu Wehrdienstleistungen verpflichtet haben – aber genau diese Vorschrift wurde nicht in § 23 ResStG übernommen, und zwar absichtlich nicht (siehe Entwurfsbegründung S. 73).
Nun regelt aber § 15 Abs. 2 ResStG-E, dass ungediente Reservisten – also solche, die vorher noch nie Wehrdienst geleistet haben – ärztlich zu untersuchen sind. Auf diese Untersuchung soll nach § 15 Abs. 2 Satz 4 ResStG unter anderem § 17a Abs. 2 SG entsprechende Anwendung finden – und in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG ist die Pflicht des Soldaten geregelt, ärztliche Maßnahmen zu dulden, die der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Genau dieser § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG ist die Grundlage für die Pflicht der Bundeswehrsoldaten, Impfungen zu dulden.
Weil aber eben § 15 Abs. 2 Satz 4 ResStG-E eben diesen § 17a Abs. 2 SG ohne jede Einschränkung in Bezug nimmt, befürchten Kritiker, dass die Bundeswehr jetzt die folgende Lawine lostritt: Alle Menschen U60 müssen vielleicht mal kämpfen, wenn der Krieg naht. Also ordnen wir für sie alle eine ärztliche Untersuchung an. Und bei dieser Untersuchung haben sie dann auch die im Basisimpfschema der Bundeswehr vorgeschriebenen Impfungen zu dulden. So bringen wir also die ganzen Spritzen doch noch irgendwie unters Volk.
(weiter 👇 Teil 2 )
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DER ENTWURF DES GESETZES ZUR STÄRKUNG DER RESERVE – ALLGEMEINE IMPFPFLICHT DURCH DIE HINTERTÜR?
Teil 2 (Fortsetzung von 👆 Teil 1)
Ich habe Zweifel, ob diese Auslegung von § 15 Abs. 2 Satz 4 ResStG zutrifft. Denn es geht bei § 15 ResStG darum, Reservisten auf ihre körperliche Eignung für die vorgesehene Verwendung zu untersuchen. Eine Impfung geht über den Zweck einer Untersuchung hinaus. Es mag zwar sein, dass die Bundeswehr im Einzelfall der Meinung sein kann, ein Reservist sei ohne Impfung für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet. Selbst dann aber dient eine Untersuchung nur dazu, diese fehlende Eignung festzustellen, nicht aber dazu, die bisher fehlende Eignung durch eine Impfung herzustellen. Dann mag mit anderen Worten die Bundeswehr davon absehen, den betreffenden Reservisten für die vorgesehene Verwendung heranzuziehen – ihm eine Impfung aufzwingen kann sie ihm im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung nicht.
Der Impfduldungspflicht unterliegt ein Reservist erst, sobald er – wohlgemerkt NACH seiner ärztlichen Untersuchung – zur vorgesehenen Verwendung herangezogen worden ist und damit die Rechtsstellung eines Soldaten erlangt hat – dann gilt für ihn § 71a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG. Wenn der Entwurf in § 23 ResStG die Impfduldungspflicht aus dem bisherigen § 77 Abs. 4 Nr. 6 SG bewusst nicht übernommen hat, wäre es widersprüchlich, in § 15a Abs. 2 Satz 4 ResStG und die darin enthaltene Verweisung auf § 17a Abs. 2 SG eine solche Duldungspflicht hineinzulesen.
§ 15a Abs. 2 ResStG ist praktisch wortgleich dem aktuell noch geltenden § 71 SG nachgebildet. Diese Vorschrift wird, soweit ich das bisher recherchieren konnte, ebenfalls dahin verstanden, dass in ihr selbst noch keine Impfduldungspflicht verankert ist – auch nicht über den Verweis in § 71 Satz 4 SG auf § 17a Abs. 2 SG. Aber selbst wenn es anders liegen sollte, haben wir im ResStG eine andere gesetzliche Ausgangslage – weil nämlich nach dem heute noch geltenden Recht jene, die heute als Reservisten gelten (also Ex-Soldaten und Freiwillige, siehe oben), nach § 77 Abs. 4 Nr. 6 SG schon vor ihrer beabsichtigten Verwendung zur Duldung von Impfungen verpflichtet sind. Eine solche Pflicht trifft Reservisten nach dem ResStG gerade nicht. Solange ein Reservist nicht ärztlich untersucht ist, darf er nicht herangezogen werden – und solange er nicht herangezogen wird und die Rechtsstellung eines Soldaten erlangt, darf ihm nicht qua Duldungspflicht eine Impfung aufgenötigt werden.
Ich glaube also im Ergebnis nicht, dass der aktuelle Gesetzesentwurf des Bundesverteidigungsministeriums durch die Hintertür eine allgemeine Impfpflicht einführt.
Das ist allerdings alles mühsame Wortklauberei – Juristen nennen die vorstehende Gedankenoperation eine sog. systematische Auslegung des Gesetzes. Der Gesetzgeber sollte derartige Unklarheiten indes gar nicht erst aufkommen lassen. Um jegliche Missverständnisse auszuschließen, wäre dem Deutschen Bundestag vielmehr dringend zu raten, § 15 Abs. 2 Satz 4 ResStG (wenn überhaupt – mir ist bei dem ganzen Gesetzesentwurf nicht ganz wohl) nicht in der vorgelegten Form zu verabschieden, sondern in einer modifizierten Form: „§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Absätze 3 und 4 des Soldatengesetzes finden entsprechende Anwendung“. Also § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG mit der Impfduldungspflicht gerade nicht. Dann wäre klargestellt, dass die Pflicht eines Reservisten, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht automatisch mit einer Impfduldungspflicht einhergeht.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
Teil 2 (Fortsetzung von 👆 Teil 1)
Ich habe Zweifel, ob diese Auslegung von § 15 Abs. 2 Satz 4 ResStG zutrifft. Denn es geht bei § 15 ResStG darum, Reservisten auf ihre körperliche Eignung für die vorgesehene Verwendung zu untersuchen. Eine Impfung geht über den Zweck einer Untersuchung hinaus. Es mag zwar sein, dass die Bundeswehr im Einzelfall der Meinung sein kann, ein Reservist sei ohne Impfung für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet. Selbst dann aber dient eine Untersuchung nur dazu, diese fehlende Eignung festzustellen, nicht aber dazu, die bisher fehlende Eignung durch eine Impfung herzustellen. Dann mag mit anderen Worten die Bundeswehr davon absehen, den betreffenden Reservisten für die vorgesehene Verwendung heranzuziehen – ihm eine Impfung aufzwingen kann sie ihm im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung nicht.
Der Impfduldungspflicht unterliegt ein Reservist erst, sobald er – wohlgemerkt NACH seiner ärztlichen Untersuchung – zur vorgesehenen Verwendung herangezogen worden ist und damit die Rechtsstellung eines Soldaten erlangt hat – dann gilt für ihn § 71a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG. Wenn der Entwurf in § 23 ResStG die Impfduldungspflicht aus dem bisherigen § 77 Abs. 4 Nr. 6 SG bewusst nicht übernommen hat, wäre es widersprüchlich, in § 15a Abs. 2 Satz 4 ResStG und die darin enthaltene Verweisung auf § 17a Abs. 2 SG eine solche Duldungspflicht hineinzulesen.
§ 15a Abs. 2 ResStG ist praktisch wortgleich dem aktuell noch geltenden § 71 SG nachgebildet. Diese Vorschrift wird, soweit ich das bisher recherchieren konnte, ebenfalls dahin verstanden, dass in ihr selbst noch keine Impfduldungspflicht verankert ist – auch nicht über den Verweis in § 71 Satz 4 SG auf § 17a Abs. 2 SG. Aber selbst wenn es anders liegen sollte, haben wir im ResStG eine andere gesetzliche Ausgangslage – weil nämlich nach dem heute noch geltenden Recht jene, die heute als Reservisten gelten (also Ex-Soldaten und Freiwillige, siehe oben), nach § 77 Abs. 4 Nr. 6 SG schon vor ihrer beabsichtigten Verwendung zur Duldung von Impfungen verpflichtet sind. Eine solche Pflicht trifft Reservisten nach dem ResStG gerade nicht. Solange ein Reservist nicht ärztlich untersucht ist, darf er nicht herangezogen werden – und solange er nicht herangezogen wird und die Rechtsstellung eines Soldaten erlangt, darf ihm nicht qua Duldungspflicht eine Impfung aufgenötigt werden.
Ich glaube also im Ergebnis nicht, dass der aktuelle Gesetzesentwurf des Bundesverteidigungsministeriums durch die Hintertür eine allgemeine Impfpflicht einführt.
Das ist allerdings alles mühsame Wortklauberei – Juristen nennen die vorstehende Gedankenoperation eine sog. systematische Auslegung des Gesetzes. Der Gesetzgeber sollte derartige Unklarheiten indes gar nicht erst aufkommen lassen. Um jegliche Missverständnisse auszuschließen, wäre dem Deutschen Bundestag vielmehr dringend zu raten, § 15 Abs. 2 Satz 4 ResStG (wenn überhaupt – mir ist bei dem ganzen Gesetzesentwurf nicht ganz wohl) nicht in der vorgelegten Form zu verabschieden, sondern in einer modifizierten Form: „§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Absätze 3 und 4 des Soldatengesetzes finden entsprechende Anwendung“. Also § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG mit der Impfduldungspflicht gerade nicht. Dann wäre klargestellt, dass die Pflicht eines Reservisten, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht automatisch mit einer Impfduldungspflicht einhergeht.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
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Vom 23. bis 25. Oktober verwandelt sich Schwarzenberg im malerischen Bregenzerwald erneut in einen Treffpunkt für Gesundheit, Wissen und Austausch. Unter dem Motto „Gesundheitsquellen und heilsame Wege“ findet der 2. Gesunde-Zukunft-Kongress als länderübergreifende Veranstaltung für Österreich, Deutschland und die Schweiz statt.
Mit dabei sind unsere Mitglieder Prof. Harald Walach, Dr. Ronny Weikl, Prof. Klaus Steger, Dr. Beate Pfeil und Prof. Andreas Sönnichsen.
https://www.mwgfd.org/2026/06/2-gesunde-zukunft-kongress/
Mit dabei sind unsere Mitglieder Prof. Harald Walach, Dr. Ronny Weikl, Prof. Klaus Steger, Dr. Beate Pfeil und Prof. Andreas Sönnichsen.
https://www.mwgfd.org/2026/06/2-gesunde-zukunft-kongress/
MWGFD
2. Gesunde-Zukunft-Kongress - MWGFD
❤28👏3
Am 8. Juni 2026 erreichte uns die Presseanfrage einer freien Journalistin. Die Anfrage sowie unsere darauf erfolgte Antwort geben wir in diesem Beitrag im vollständigen Wortlaut wieder.
https://www.mwgfd.org/2026/06/presseerklaerung-zur-presseanfrage-zu-impfunfaehigkeitsattesten-bzgl-der-masernimpfung/
https://www.mwgfd.org/2026/06/presseerklaerung-zur-presseanfrage-zu-impfunfaehigkeitsattesten-bzgl-der-masernimpfung/
MWGFD
Presseerklärung zur Presseanfrage zu Impfunfähigkeitsattesten bzgl. der Masernimpfung - MWGFD
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Bastian Barucker veröffentlichte auf seinem Blog einen Gastbeitrag des Mathematikers Dr. Christian Meyer. Darin analysiert Meyer neu veröffentlichte Rohdaten des Robert Koch-Instituts (RKI) zu den an oder mit COVID-19 Verstorbenen sowie zur Belegung der Intensivstationen und setzt sich mit der behaupteten Wirksamkeit der modRNA-Präparate auseinander.
Seine Auswertung kommt zu einem klaren Schluss:
Entsprechend deutlich fällt auch sein Fazit aus:
https://www.barucker.press/p/neu-rki-rohdaten-impfung-wirksamkeit
Seine Auswertung kommt zu einem klaren Schluss:
„Die Behauptung, die Impfung würde vor schwerem Verlauf und Tod schützen, lässt sich aus den RKI-Daten jedenfalls nicht ableiten.“
Entsprechend deutlich fällt auch sein Fazit aus:
„Zur Corona-Zeit ist noch lange nicht alles gesagt. Es gibt bei den Behörden immer noch Daten, die bislang nicht ausgewertet wurden. Und immer dann, wenn solche Daten an die Öffentlichkeit gelangen, wird deutlicher, dass das damals propagierte Impf-Narrativ auf tönernen Füßen stand. [...] Die Daten zeigen [...] eben [...] nicht, dass die sogenannte Impfung vor schweren Verläufen oder dem Tod an oder durch Corona schützt. Mögen diese und alle noch auftauchenden Analysen zur Aufarbeitung dieser dunklen Zeit beitragen.“
https://www.barucker.press/p/neu-rki-rohdaten-impfung-wirksamkeit
www.barucker.press
Neu: RKI-Rohdaten zum Impfstatus der «Corona-Toten»
«Die Behauptung, die Impfung würde vor schwerem Verlauf und Tod schützen, lässt sich aus den RKI-Daten jedenfalls nicht ableiten.»
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Media is too big
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Prof. Homburg dämpft die Erwartungen an die Enquete-Kommission bzgI. der Aufarbeitung der Impfschäden. Es hätte nur eine Sitzung gegeben, in der Dr. Sterz aufgetreten sei. Eine weitere Sitzung sei nicht geplant. Zudem hätten die "vier Blockparteien" Angst vor einer echten Aufarbeitung.
Ganzes Interview auf unserem YouTube-Kanal mwgfd_tv
https://youtu.be/h4IgJUfpj0Q?si=nzxkSlPNByUOFSbf
oder auf unserer Website
Geimpft, geschädigt, geleugnet
https://geimpft-geschaedigt-geleugnet.de/prof-stefan-homburg/das-wichtigste-ist-dass-dieser-pandemiemythos-nicht-in-die-schulbuecher-einsickert/
Ganzes Interview auf unserem YouTube-Kanal mwgfd_tv
https://youtu.be/h4IgJUfpj0Q?si=nzxkSlPNByUOFSbf
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Geimpft, geschädigt, geleugnet
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Neue experimentelle Daten liefern einen direkten Hinweis auf einen zentralen Mechanismus der modRNA-Impfstoffe: Nicht nur Spike-Protein, Lipid-Nanopartikel oder Verunreinigungen sind für Impfschäden verantwortlich – die Immunreaktion selbst ist der entscheidende Auslöser. Eine aktuelle Mausstudie zeigt, dass Entzündungen nur dort entstehen, wo das durch die modRNA gebildete Antigen tatsächlich produziert wird. Dies ist, so MWGFD-Mitglied Dr. Michael Palmer, ein weiterer Beleg dafür, dass schwerwiegende Entzündungsreaktionen prinzipiell mit dem Wirkmechanismus dieser Technologie verknüpft sind.
Sein Fazit lautet:
https://www.mwgfd.org/2026/06/experimentelle-beweise-fuer-die-giftigkeit-aller-modrna-impfstoffe/
Sein Fazit lautet:
"Sichere modRNA-Impfstoffe sind prinzipiell unmöglich, da der zentrale Schadensmechanismus mit dem erwünschten Wirkungsmechanismus identisch ist. Nicht alle, aber doch mehrere einschlägig bewanderte Wissenschaftler hatten dies von Anfang an verstanden. Nach Beginn der Impfungen bestätigten es uns die Beobachtungen an Impfschäden; und jetzt haben wir auch noch den direkten experimentellen Beweis. Was muss noch passieren, bis auch die Politik und ihre dienstbaren Geister in der „amtlichen“ Wissenschaft die Augen auftun?"
https://www.mwgfd.org/2026/06/experimentelle-beweise-fuer-die-giftigkeit-aller-modrna-impfstoffe/
MWGFD
Experimentelle Beweise für die Giftigkeit aller modRNA-Impfstoffe - MWGFD
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Es ist ein spontaner Moment, der diesem Gespräch vorausgeht. Im griechischen Restaurant von Georgios in Bingen sitzt Alfred zunächst nur als Zuhörer im Raum. Mit ihm sind noch weitere Impfgeschädigte gekommen, um dem Gespräch zwischen dem impfgeschädigten Georgios und Johannes Clasen beizuwohnen. Spontan meldet Alfred sich zu Wort. Denn auch er möchte erzählen. Seine Geschichte der letzten Jahre drängt nach draußen – ungeplant, aber mit Nachdruck. So entwickelte sich spontan ein intensives, persönliches Gespräch zwischen Alfred Wilbert und Johannes Clasen.
https://www.mwgfd.org/2026/06/alfred-wilbert-man-hat-sich-solidarisch-gezeigt-und-wird-jetzt-im-regen-stehen-gelassen/
https://www.mwgfd.org/2026/06/alfred-wilbert-man-hat-sich-solidarisch-gezeigt-und-wird-jetzt-im-regen-stehen-gelassen/
MWGFD
Alfred Wilbert: Man hat sich solidarisch gezeigt und wird jetzt im Regen stehen gelassen - MWGFD
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Das Interview mit Alfred haben wir auch in unserem YouTube-Kanal veröffentlicht
https://www.youtube.com/watch?v=5v2dX9UK-Sg
https://www.youtube.com/watch?v=5v2dX9UK-Sg
YouTube
Alfred Wilbert: Man hat sich solidarisch gezeigt und wird jetzt im Regen stehen gelassen
Es ist ein spontaner Moment, der diesem Gespräch vorausgeht. Im griechischen Restaurant von Georgios in Bingen sitzt Alfred zunächst nur als Zuhörer im Raum. Mit ihm sind noch weitere Impfgeschädigte gekommen, um dem Gespräch zwischen dem impfgeschädigten…
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Ein neuer Bericht bei "Ärzte mit Gewissen": Ein Bundespolizist am Hauptbahnhof Hannover erklärt das Maskenattest eines Reisenden für „gefälscht" – weil der Mann keine sichtbaren Atembeschwerden zeigt. Daraus wird ein vierjähriges Strafverfahren gegen die Ärztin, die es ausgestellt hat. Wegen eines einzigen (!) Attests.
https://aerzte-mit-gewissen.org/verzeichnis/christine-tinschert/
https://aerzte-mit-gewissen.org/verzeichnis/christine-tinschert/
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Der Fall Christine Tinschert (Hamburg):
▪️ 6.10.2020: ein einziges Maskenbefreiungsattest – nach ausführlicher Befragung und Dokumentation der Beschwerden
▪️ 2020: Die Bundespolizei zieht es am Bahnhof ein – das Urteil „gefälscht" fällt der Beamte selbst
▪️ Nov. 2022: Durchsuchung ihrer Praxis
▪️ Juni 2023: Strafbefehl über 60 Tagessätze (6.000 €) – sie legt Widerspruch ein
▪️ April 2026: nach vier Jahren die Wahl – Verfahren mit psychiatrischem Gutachter fortführen oder Einstellung nach § 153a StPO gegen 3.000 €
▪️ Sie willigt ein, gesundheitlich zermürbt – und spendet das Geld der Kinder- und Jugendhilfe, statt es in die Staatskasse fließen zu lassen
Keine Verurteilung. Vier Jahre Verfahren. Ein Attest.
Tinschert: „Ich habe gemäß dem Genfer Gelöbnis nur meine ärztliche Arbeit gemacht und fühle mich nicht gerecht behandelt."
#ÄrzteMitGewissen #DoctorsOfConscience
▪️ 6.10.2020: ein einziges Maskenbefreiungsattest – nach ausführlicher Befragung und Dokumentation der Beschwerden
▪️ 2020: Die Bundespolizei zieht es am Bahnhof ein – das Urteil „gefälscht" fällt der Beamte selbst
▪️ Nov. 2022: Durchsuchung ihrer Praxis
▪️ Juni 2023: Strafbefehl über 60 Tagessätze (6.000 €) – sie legt Widerspruch ein
▪️ April 2026: nach vier Jahren die Wahl – Verfahren mit psychiatrischem Gutachter fortführen oder Einstellung nach § 153a StPO gegen 3.000 €
▪️ Sie willigt ein, gesundheitlich zermürbt – und spendet das Geld der Kinder- und Jugendhilfe, statt es in die Staatskasse fließen zu lassen
Keine Verurteilung. Vier Jahre Verfahren. Ein Attest.
Tinschert: „Ich habe gemäß dem Genfer Gelöbnis nur meine ärztliche Arbeit gemacht und fühle mich nicht gerecht behandelt."
#ÄrzteMitGewissen #DoctorsOfConscience
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Maskenatteste: 73-jähriger Arzt lehnt Strafmilderung ab und stellt sich dem Verfahren
Vor dem Landgericht Freiburg hat der Allgemeinmediziner Dr. med. Thomas Külken am 15. Juni 2026 ein Angebot zur Strafmilderung ausgeschlagen – und stattdessen seine vollständige Stellungnahme verlesen. Verurteilt worden war er, weil er Patienten Maskenbefreiungen ausgestellt hatte.
Es ist ein Verfahren, das exemplarisch für viele steht: Dr. Thomas Külken, 73 Jahre alt, seit 46 Jahren Arzt und seit 39 Jahren Facharzt für Allgemeinmedizin, hatte während der Corona-Zeit 13 Patienten Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht ausgestellt. Das Amtsgericht Staufen verurteilte ihn dafür am 27. Juni 2022 zu einer Geldstrafe von 18.000 Euro, ersatzweise 180 Tagen Haft.
Ein Vorwurf, der sich wandelte:
Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft behauptet, Külken habe die Atteste ohne vorherigen Patientenkontakt ausgestellt. Nachdem sich dieser Vorwurf als unzutreffend erwiesen hatte, lautete er fortan, die betroffenen Patienten hätten keine „hinreichend schweren" Erkrankungen gehabt.
Genau an diesem Punkt setzt Külkens Verteidigung an. Die einschlägige Corona-Verordnung Baden-Württemberg (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) spreche lediglich von „gesundheitlichen Gründen" – nicht von Krankheiten und schon gar nicht von einem bestimmten Schweregrad. Daraus folgert er:
„Folglich war jeder Arzt bei jedem Patienten in der Pflicht, dessen Beschwerden zur Kenntnis zu nehmen."
Külken dokumentierte nach eigenen Angaben maskeninduzierte Beschwerden seiner Patienten – darunter Atemwegsbelastungen, Kopfschmerzen und Nasenbluten bei Kindern – und wertete diese als medizinisch legitime Gründe für eine Befreiung. Er beruft sich dabei auf die ärztliche Berufsordnung: „Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen aus."
Vorausgegangen: drei Praxisdurchsuchungen.
Dem Urteil vorausgegangen waren nach seiner Schilderung drei Durchsuchungen seiner Praxis. Den Weg in die Maßnahmenkritik beschreibt Külken als allmählichen Prozess in den Jahren 2020 und 2021, parallel zu einem aus seiner Sicht „massiven Anstieg" von Patienten mit Maskenproblemen.
Berufung in Freiburg – und ein ausgeschlagenes Angebot.
Am 15. Juni 2026 begann vor dem Landgericht Freiburg die Berufungsverhandlung; angesetzt sind vier Verhandlungstage. Bemerkenswert: Die Staatsanwaltschaft zog ihre eigene Berufung zurück. Die Vorsitzende Richterin bot an, die Berufung auf eine bloße Strafmilderung zu beschränken.
Külken lehnte ab. Statt einer Verfahrensverkürzung verlas er vor Gericht seine vollständige Stellungnahme – ein Schritt, mit dem er das Verfahren bewusst nicht als reine Frage der Strafhöhe, sondern als grundsätzliche Auseinandersetzung führen will.
Seine Kritik:
In seiner Stellungnahme geht Külken über den eigenen Fall hinaus. Er kritisiert eine seiner Ansicht nach propagandistische Verengung des öffentlichen Diskurses, die gesellschaftliche Spaltung in vermeintlich „gute" (regelkonforme) und „böse" (kritische) Bürger sowie die institutionelle Nähe von Robert-Koch-Institut und Staatsanwaltschaften zu den jeweils zuständigen Ministerien. Diese Einschätzungen gibt er ausdrücklich als seine persönliche Sicht wieder.
Der Fall Dr. med. Thomas Külken ist in unserem Verzeichnis als Fallbericht dokumentiert:
https://aerzte-mit-gewissen.org/verzeichnis/dr-med-thomas-kuelken/
Grundlage dieser Meldung ist seine am 16. Juni 2026 veröffentlichte Stellungnahme:
https://fassadenkratzer.de/2026/06/16/dr-med-kulken-stellungnahme-zur-verurteilung-wegen-nicht-unterlassener-hilfeleistung/
Vor dem Landgericht Freiburg hat der Allgemeinmediziner Dr. med. Thomas Külken am 15. Juni 2026 ein Angebot zur Strafmilderung ausgeschlagen – und stattdessen seine vollständige Stellungnahme verlesen. Verurteilt worden war er, weil er Patienten Maskenbefreiungen ausgestellt hatte.
Es ist ein Verfahren, das exemplarisch für viele steht: Dr. Thomas Külken, 73 Jahre alt, seit 46 Jahren Arzt und seit 39 Jahren Facharzt für Allgemeinmedizin, hatte während der Corona-Zeit 13 Patienten Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht ausgestellt. Das Amtsgericht Staufen verurteilte ihn dafür am 27. Juni 2022 zu einer Geldstrafe von 18.000 Euro, ersatzweise 180 Tagen Haft.
Ein Vorwurf, der sich wandelte:
Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft behauptet, Külken habe die Atteste ohne vorherigen Patientenkontakt ausgestellt. Nachdem sich dieser Vorwurf als unzutreffend erwiesen hatte, lautete er fortan, die betroffenen Patienten hätten keine „hinreichend schweren" Erkrankungen gehabt.
Genau an diesem Punkt setzt Külkens Verteidigung an. Die einschlägige Corona-Verordnung Baden-Württemberg (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) spreche lediglich von „gesundheitlichen Gründen" – nicht von Krankheiten und schon gar nicht von einem bestimmten Schweregrad. Daraus folgert er:
„Folglich war jeder Arzt bei jedem Patienten in der Pflicht, dessen Beschwerden zur Kenntnis zu nehmen."
Külken dokumentierte nach eigenen Angaben maskeninduzierte Beschwerden seiner Patienten – darunter Atemwegsbelastungen, Kopfschmerzen und Nasenbluten bei Kindern – und wertete diese als medizinisch legitime Gründe für eine Befreiung. Er beruft sich dabei auf die ärztliche Berufsordnung: „Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen aus."
Vorausgegangen: drei Praxisdurchsuchungen.
Dem Urteil vorausgegangen waren nach seiner Schilderung drei Durchsuchungen seiner Praxis. Den Weg in die Maßnahmenkritik beschreibt Külken als allmählichen Prozess in den Jahren 2020 und 2021, parallel zu einem aus seiner Sicht „massiven Anstieg" von Patienten mit Maskenproblemen.
Berufung in Freiburg – und ein ausgeschlagenes Angebot.
Am 15. Juni 2026 begann vor dem Landgericht Freiburg die Berufungsverhandlung; angesetzt sind vier Verhandlungstage. Bemerkenswert: Die Staatsanwaltschaft zog ihre eigene Berufung zurück. Die Vorsitzende Richterin bot an, die Berufung auf eine bloße Strafmilderung zu beschränken.
Külken lehnte ab. Statt einer Verfahrensverkürzung verlas er vor Gericht seine vollständige Stellungnahme – ein Schritt, mit dem er das Verfahren bewusst nicht als reine Frage der Strafhöhe, sondern als grundsätzliche Auseinandersetzung führen will.
Seine Kritik:
In seiner Stellungnahme geht Külken über den eigenen Fall hinaus. Er kritisiert eine seiner Ansicht nach propagandistische Verengung des öffentlichen Diskurses, die gesellschaftliche Spaltung in vermeintlich „gute" (regelkonforme) und „böse" (kritische) Bürger sowie die institutionelle Nähe von Robert-Koch-Institut und Staatsanwaltschaften zu den jeweils zuständigen Ministerien. Diese Einschätzungen gibt er ausdrücklich als seine persönliche Sicht wieder.
Der Fall Dr. med. Thomas Külken ist in unserem Verzeichnis als Fallbericht dokumentiert:
https://aerzte-mit-gewissen.org/verzeichnis/dr-med-thomas-kuelken/
Grundlage dieser Meldung ist seine am 16. Juni 2026 veröffentlichte Stellungnahme:
https://fassadenkratzer.de/2026/06/16/dr-med-kulken-stellungnahme-zur-verurteilung-wegen-nicht-unterlassener-hilfeleistung/
FASSADENKRATZER
Dr. med. Külken: Stellungnahme zur Verurteilung wegen nicht unterlassener Hilfeleistung
Der praktische Arzt Dr. Thomas Külken wurde nach drei vorangegangenen Praxisdurchsuchungen am 27.6.2022 vom Amtsgericht Staufen zu einer Geldstrafe von 18.000 €, ersatzweise 180 Tagen Haft, verurte…
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Hier die Stellungnahme von Dr. Külken, eingesprochen von Carlo Kitzlinger
https://youtu.be/otNz1I8-L1w?is=hipA3CdFRbB_K_pJ
https://youtu.be/otNz1I8-L1w?is=hipA3CdFRbB_K_pJ
YouTube
Dr. med. Thomas Külken: Stellungnahme zur Berufungsverhandlung am 15.06.2026
VERFOLGT WEGEN NICHT UNTERLASSENER HILFELEISTUNG
Weil er für notleidende Patienten Maskenatteste ausstellte, wurde Dr. Külken seit Januar 21 strafverfolgt und im August 22 zu 18.000 € Strafe verurteilt. Am 15. Juni 26 begann seine Berufungsverhandlung am…
Weil er für notleidende Patienten Maskenatteste ausstellte, wurde Dr. Külken seit Januar 21 strafverfolgt und im August 22 zu 18.000 € Strafe verurteilt. Am 15. Juni 26 begann seine Berufungsverhandlung am…
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