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Kommunalverfassung DDR Seite 255,256
Einwohner und Bürger, Gebietsstand

im Wortlaut übernommen u.a in der

Sächsischen Gemeindeordnung
§ 7 Gebietsbestand
(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke).

und in der

Sächsischen Landkreisordnung
§ 6 Gebietsbestand
(1) Das Gebiet des Landkreises besteht aus den nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Das Gebiet des Landkreises soll so bemessen sein, dass die Verbundenheit der Gemeinden und der Einwohner des Landkreises gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.
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=> dieselbe wesensart wie Artikel 28 (2) Satz 1 GG
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Flagge und Wappen von: BUNDESLAND Byern der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1949
Flagge und Wappen von: Freistaat Bayern gesetzlicher Erbe von Nazi-Deutschland (UN-Feindstaat DEUTSCHLAND, GERMANY) als Teil der Bundesrepublik Deutschland (Weimarer Republik, Deutsches Reich 1919)
Flagge und Wappen von: BUNDESLAND Baden-Württemberg der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1949
Flagge und Wappen von: Baden-Württemberg Land von Deutschland (DDR, Germany, UN-Mitglied 133)
Flagge und Wappen von: Bundesland Baden-Württemberg der Bundesrepublik Deutschland (Weimarer Republik, Deutsches Reich 1919) Rechtsnachfolger des Volkstaates Württemberg
Flagge und Wappen von: Volksstaat Württemberg der Weimarer Republik, Deutsches Reich 1919)
Flagge von: Königreich Württemberg ab 1918 Land Württemberg
Flagge und Wappen von: Bundesstaat "Königreich Württemberg". Deutsches Reich und deutsches Kaiserreich 1871, die Flagge wurde abgelöst durch den Volksstaat Württemberg.
Flagge und Wappen von: bis 1990 Land Sachsen-Anhalt (DDR), ab 1949 BUNDESLAND Baden-Württemberg