Kommunalverfassung DDR Seite 255,256
Einwohner und Bürger, Gebietsstand
im Wortlaut übernommen u.a in der
Sächsischen Gemeindeordnung
§ 7 Gebietsbestand
(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke).
und in der
Sächsischen Landkreisordnung
§ 6 Gebietsbestand
(1) Das Gebiet des Landkreises besteht aus den nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Das Gebiet des Landkreises soll so bemessen sein, dass die Verbundenheit der Gemeinden und der Einwohner des Landkreises gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.
Einwohner und Bürger, Gebietsstand
im Wortlaut übernommen u.a in der
Sächsischen Gemeindeordnung
§ 7 Gebietsbestand
(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke).
und in der
Sächsischen Landkreisordnung
§ 6 Gebietsbestand
(1) Das Gebiet des Landkreises besteht aus den nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Das Gebiet des Landkreises soll so bemessen sein, dass die Verbundenheit der Gemeinden und der Einwohner des Landkreises gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.
Flagge und Wappen von: Freistaat Bayern gesetzlicher Erbe von Nazi-Deutschland (UN-Feindstaat DEUTSCHLAND, GERMANY) als Teil der Bundesrepublik Deutschland (Weimarer Republik, Deutsches Reich 1919)
Flagge und Wappen von: Bundesland Baden-Württemberg der Bundesrepublik Deutschland (Weimarer Republik, Deutsches Reich 1919) Rechtsnachfolger des Volkstaates Württemberg
Flagge und Wappen von: Volksstaat Württemberg der Weimarer Republik, Deutsches Reich 1919)