Warum wurde 1934 die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern (Einzelstaaten) fallen gelassen?
Anonymous Poll
25%
- um den Gläubiger auf den ewigen Lieferweg zu schicken.
13%
- um den Personenstand der Gläubiger unbegehbar zu machen.
36%
- um das Vermögen der Gläubiger treuhänderisch verwalten zu können.
23%
- um an den Gläubiger eine legale zwangseinzubürgern (Kollektiv-, Globaleinbürgerung) zu vollziehen.
14%
- um die Weimarer Republik/Deutsches Reich ohne Gläubiger-Personen neu zu ordnen.
44%
- um den Gläubiger an Land legal auf das Schiff zu verschleppen
IMDb ist die Abkürzung für Internet Movie Database und ist eine riesige Online-Datenbank über Filme, Serien, Videos, Schauspieler und andere Filmschaffende.
=> Tagesschau - eine deutsche Nachrichtensendung beim öffentlich-rechtlichen Sender ARD.
Stars: Donald Trump, Jens Riewa, Friedrich Merz
https://www.imdb.com/de/title/tt0246393/?ref_=nm_knf_c_4 😎
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Kommunalverfassung DDR Seite 255,256
Einwohner und Bürger, Gebietsstand
im Wortlaut übernommen u.a in der
Sächsischen Gemeindeordnung
§ 7 Gebietsbestand
(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke).
und in der
Sächsischen Landkreisordnung
§ 6 Gebietsbestand
(1) Das Gebiet des Landkreises besteht aus den nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Das Gebiet des Landkreises soll so bemessen sein, dass die Verbundenheit der Gemeinden und der Einwohner des Landkreises gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.
Einwohner und Bürger, Gebietsstand
im Wortlaut übernommen u.a in der
Sächsischen Gemeindeordnung
§ 7 Gebietsbestand
(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke).
und in der
Sächsischen Landkreisordnung
§ 6 Gebietsbestand
(1) Das Gebiet des Landkreises besteht aus den nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Das Gebiet des Landkreises soll so bemessen sein, dass die Verbundenheit der Gemeinden und der Einwohner des Landkreises gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.