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§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort. => GG 116 Abs. 2 S. 2

(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit). => GG 116 Abs. 1
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1. durch Geburt (§ 4),
2. durch Erklärung (§ 5),
3. durch Annahme als Kind (§ 6),
4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40a).
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Das GRUNDGESETZ der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND für die Bundesrepublik Deutschland
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Subjektive Rechte sind die allgemeinen Menschenrechte und verknüpft mit der Rechtsfähigkeit der natürlichen Person nach BGB § 1. Besitzt deine natürliche Person die vollumfängliche Rechtsfähigkeit bzw. die vollumfänglichen Menschenrechte?
Anonymous Poll
5%
ja, aber ich kann es nicht erklären.
12%
nein, irgendwas stimmt doch hier nicht.
87%
Ein Wirtschaftsgebiet mit Inhaberzwang geht immer einher mit Einschränkungen von Menschenrechten.
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Preu. Verfassung 1850, Artikel 10 - Die Strafe der Vermögenseinziehung und der bürgerliche Tod finden nicht statt. Auf welchem Gebiet findet Artikel 10 seit 1947 Anwendung? Auf dem Gebiet...
Anonymous Quiz
21%
...von DEUTSCHLAND (UN-Feindstaat)
14%
...der Bundesrepublik (DR1871)
44%
...der deutschen Länder (Monarchien bis 1918)
7%
...der BUNDESLÄNDER (1949)
2%
...der EU (1990)
11%
...der Bundesrepublik Deutschland (DR1919)