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Art. 10. Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden nicht statt
Artikel 1 [Freiheit des Menschen, Aufgabe des Staates]
(1) Der Mensch ist frei. Er hat ein natürliches Recht auf die Entwicklung seiner körperlichen und geistigen Anlagen und auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit innerhalb der durch das
natĂĽrliche Sittengesetz gegebenen Schranken.
(1) Der Mensch ist frei. Er hat ein natürliches Recht auf die Entwicklung seiner körperlichen und geistigen Anlagen und auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit innerhalb der durch das
natĂĽrliche Sittengesetz gegebenen Schranken.
Forwarded from lrp §§ Juristerei verstehen!
Im gesamtdeutschen Dach gibt es sowohl gemeindefreie Gebiete, die durch staatlichen Hoheitsakt gebildet wurden, als auch solche, die nie zum Gebiet einer Gemeinde gehört haben und als „ursprünglich gemeindefreie Gebiete“ bezeichnet werden.[1]
Gemeindefreie Gebiete befinden sich meist entweder im Eigentum des Landes, in dem sie liegen, im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Die Verwaltungshoheit liegt in der Regel beim Landratsamt bzw. der Kreisverwaltung des entsprechenden Landkreises, und das zuständige Standesamt liegt in einer benachbarten Gemeinde. Ausnahmen sind zwei bewohnte gemeindefreie Gebiete mit eigenen Verwaltungen in Niedersachsen sowie die zwei gemeindefreien Gebiete Schleswig-Holsteins, für die die Ämter zuständig sind, zu denen die Gebiete gehören.
Angesichts der vom Grundgesetz garantierten kommunalen Selbstverwaltung Art. 28 und des Demokratieprinzips sind in der juristischen Literatur gegen die weitere Existenz – jedenfalls bewohnter – gemeindefreier Gebiete verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden => wirtschaftsfreie Zone ist außerhalb der Gemeinde => gemeindefreies Gebiet = Friedensgebiet. Zumindest sei eine Vertretung der Einwohner mit substantiellen Mitwirkungsrechten erforderlich.[2] In Niedersachsen, dem einzigen Land, in dem offiziell noch bewohnte gemeindefreie Gebiete bestehen, ist vorgesehen, dass dort Einwohnervertretungen gewählt werden, die aber nur wenige eigene Entscheidungsbefugnisse haben 🤪[3]
Gemeindefreie Gebiete befinden sich meist entweder im Eigentum des Landes, in dem sie liegen, im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Die Verwaltungshoheit liegt in der Regel beim Landratsamt bzw. der Kreisverwaltung des entsprechenden Landkreises, und das zuständige Standesamt liegt in einer benachbarten Gemeinde. Ausnahmen sind zwei bewohnte gemeindefreie Gebiete mit eigenen Verwaltungen in Niedersachsen sowie die zwei gemeindefreien Gebiete Schleswig-Holsteins, für die die Ämter zuständig sind, zu denen die Gebiete gehören.
Angesichts der vom Grundgesetz garantierten kommunalen Selbstverwaltung Art. 28 und des Demokratieprinzips sind in der juristischen Literatur gegen die weitere Existenz – jedenfalls bewohnter – gemeindefreier Gebiete verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden => wirtschaftsfreie Zone ist außerhalb der Gemeinde => gemeindefreies Gebiet = Friedensgebiet. Zumindest sei eine Vertretung der Einwohner mit substantiellen Mitwirkungsrechten erforderlich.[2] In Niedersachsen, dem einzigen Land, in dem offiziell noch bewohnte gemeindefreie Gebiete bestehen, ist vorgesehen, dass dort Einwohnervertretungen gewählt werden, die aber nur wenige eigene Entscheidungsbefugnisse haben 🤪[3]
Frieden mit Freiheit bringt ĂĽberregionalen Wohlstand fĂĽr alle Anwohner. Welches politische und legislative Gremium kann genau das im gesamtdeutschen Dach herbeifĂĽhren?
Anonymous Quiz
3%
- Die neue Bundesregierung mit der Bundesbank.
3%
- Die aktuelle Landesregierung, Kreisverwaltung, Landrat, BĂĽrgermeister und Gemeinderat. -
79%
- Die selbstbestimmte Gemeinde nach GG Art. 28 => Gemeindeversammlung/Einwohnerantrag.
14%
- Die selbstverwaltete Körperschaft => Kommune mit Bürgerentscheid.
1%
- Der/die/das Gesara&Nesara.
1%
- Die First Lady des Bundespräsidenten.