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Die Wandlung des gesamtdeutschen Daches 1825 - 2024

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🏳️ L R P▫️Das Grundgesetz

Die richtige Anwendung des Grundgesetzes führt zum juristischen Weltfrieden und beendet den 1914 ausgerufenen Kriegszustand.

▫️Artikel 14 - Eigentum
▫️Artikel 16a - politische Verfolgung
▫️Artikel 20 - Staatsgewalt
▫️Artikel 28 - Gemeinde
▫️Artikel 25 - Völkerrecht
▫️Artikel 31 - Bundesrecht
▫️Artikel 53a - gemeinsamer Ausschuß
▫️Artikel 79 - Ewigkeitsgarantie
▫️Artikel 102 - Todesstrafe
▫️
Artikel 115a-l - Verteidigungsfalle
▫️
Artikel 116 (1) - Schuldner
▫️
Artikel 116 (2) - Gläubiger
▫️Artikel 123 - Früheres Recht
▫️Artikel 135 - Vermögen
▫️Artikel 140 - Verfassung
▫️Artikel 145 - Parlamentarischer Rat
▫️
Artikel 146 - Kriegslist

»» Dem deutschen Volke ist nicht das deutsche Volk GG 116 (1) ««

➡️ Das Volke sind alle Berufsrichter, welche über Wahlen oder Landeslisten einen Dienstsitz im Reichstagsgebäude haben.
➡️ Das Volk sind alle Inhaber (natürliche Person) einer Schuldnerperson (juristische Person) mit DEUTSCH nach GG 116 (1).

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🏳️ L R P▫️Das Grundgesetz

Diejenigen die das Grundgesetz ablehnen, sind der Grund warum es geschrieben wurde.

Die richtige Anwendung des Grundgesetzes führt zum juristischen Weltfrieden und beendet den 1914 ausgerufenen Kriegszustand => www.Weltfrieden.org

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Anstatt meckern über die Unfähigkeit von Unfähigen, lieber das Grundgesetz richtig anwenden und den juristischen Weltfrieden durch den Einwohnerantrag herbeiführen. GG 28 und GG 116 (2) Satz 2 => www.Weltfrieden.org
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🏳️ L R P▫️Das deutsche Volk und deren juristisches Ende zum 01.01.2000

Das GRUNDGESETZ
der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
für die Bundesrepublik Deutschland
Art 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Das Wesen inländischer juristischer Personen ist nicht auf das GRUNDGESETZ der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND anwendbar!

Ist deine natürliche Person Inhaber einer inländischen juristischen Person?

www.Weltfrieden.org

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🏳️ L R P▫️Das GRUNDGESETZ der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND für die Bundesrepublik Deutschland => link 1 => link 2

GG Artikel 19
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Die Grundrechte gelten nicht für inländische juristische Personen, sondern für
nicht-ausgebürgerte
frühere deutsche Staatsangehörige nach GG 116 (2) Satz 2!

Personenstand 1914 - 2000
GG 116 (1) = Inlandspersonen mit Staatsangehörigkeit DEUTSCH =>
1. Deutscher nach RuStAG 1914
2. deutsche Staatsangehörigkeit 1934
3. deutsche Volkszugehörigkeit 1934
4. deutsche Staatsbürgerschaft 1934
=> seit dem 01.01.2000 außer Kraft!

Personenstand 1825 - 1914
GG 116 (2) Satz 2 => Auslandspersonen

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Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 3
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit
nach GG 116 (1) wird erworben

1. durch Geburt (§ 4),
2. durch Erklärung (§ 5),
3. durch Annahme als Kind (§ 6)
4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes §7
5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c)

Die natürliche Person ist Inhaber
der juristischen Person "Kind"
und hat damit die deutsche Staatsangehörigkeit nach GG 116 (1) erworben
und den Schuldnertitel angenommen.
Das deutsche Volk sind also die Inhaber der juristischen Person "Kind" = inländische juristische Person nach GG 19 (3), deren Wesen nicht auf das Grundgesetz anwendbar ist.

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Der Geltungsbereich
des GRUNDGESETZES
existiert
auch nach Änderung von GG Artikel 23!

Die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
als Herausgeber von Reiseausweis,
Reisepass und Personalausweis
ist der Eigentümer der Namen
=> Name: MUSTER Vorname: MAX
=> MUSTER, MAX = Kollateralkonto

Die natürliche Person
mit Familienname, Vorname
ist Inhaber von
1. Geburtsname: Muster Vorname: Max
=> inländische juristische Person "Kind"
mit deutscher Staatsangehörigkeit.
=> Wer ist Eigentümer des Kindes?
2. MUSTER, MAX
3. weiteren juristischen Personen =>link.

Die Inhaberschaft
der natürlichen Person für das Eigentum
der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
mit GRUNDGESETZ erschafft den Geltungsbereich
auch ohne GG Artikel 23,
aber die Inhaberschaft für das "Kind"
verhindert die Anwendung des Grundgesetzes!

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🏳️ L R P▫️Der deutsche Rechtsstaat
ist ein öffentlich privater Gebührenstaat innerhalb des
gesamtdeutschen Daches.

Recht ist der geltende und gültige zu bezahlende Tarif (Gebühr) für die Nutzung einer juristischen Person.

juristische Begriffe
=> Video
=> Abbild

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▫️Die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND mit Grundgesetz und Bundesflagge ist Herausgeber dieser Ausweise und Pässe und damit Eigentümer der Namen, die dort abgedruckt sind. Die Unterschrift darauf wird von Deiner natürlichen Person geleistet.

▫️Die Bundesrepublik Deutschland mit Verfassung ist die Rechtsnachfolge des deutschen Reichs 1919 unter der Flagge des Haus Reuß (Putschisten) und eine privatrechtliche juristische Person mit der first Lady als gesetzlichen Vertreter.

▫️Die Bundesrepublik mit BGB ist die Rechtsnachfolge des deutschen Reiches 1871 und durchgehend handlungsfähig durch den Kanzler.

▫️DEUTSCHLAND / GERMANY mit dem Verschollenheitsgesetz ist als Rechtsnachfolge des deutschen Reichs 1937 die deutsche Besatzungszone und der UN-Feindstaat
und Herausgeber des Visums. Die gesetzlichen Vertreter sind der Verteidigungsminister, der EU-Kommissar, der bayrische Innenminister als auch SHAEF.

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🏳️ L R P▫️Juristerei, Kommerz und Verwaltung verstehen

Ein aktueller Überblick

▫️Juristische Grundlagen => link
▫️Flaggenkunde => link
▫️Personenstand => link
▫️gesamtdeutsches Dach => link
▫️Rechtskreise => link
▫️Gemeinde => link
▫️Einwohnerantrag => link
▫️Videoreihe => link

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Das Völkerstrafgesetzbuch => VStGB

Abstimmung über Entwurf zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

Liveübertragung: Donnerstag, 6. Juni, 18.30 Uhr => link

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Der Dienstherr

Diensherrenfähigkeit im Beamtenstatusgesetz => BeamtStG

Bundesbeamtengesetz (BBG)
=> § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn

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