Gesundheitliche Folgen beim tragen von Masken.
In Baden-Württemberg dürfte das für medizinische oder sonstige Gründe ausreichen.
Auf die Studie kann Bezug genommen werden.
In Baden-Württemberg dürfte das für medizinische oder sonstige Gründe ausreichen.
Auf die Studie kann Bezug genommen werden.
Forwarded from Tina Romdhani
WICHTIGE INFO!!!
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Da das Schulamt Karlsruhe mitteilte, das Kinder mit Maskenbefreiung NICHT am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen, habe ich eben folgende Email an alle Schulämter in BW und das Kultusministerium geschickt:
Sehr geehrter.....
in Namen der Bürgerinitiative "ElternStehenAuf" wende ich mich heute mit einigen Fragen an Sie.
Diese wurden aus der besorgten Elternschaft an mich herangetragen.
Die Sorge bezüglich des kommenden Schuljahres 2020/2021 ist groß. Daher leite ich die Fragen zusammengefasst an Sie weiter und hoffe auf baldige Rückmeldung Ihrerseits.
- Wird es im kommenden Schuljahr eine Maskenpflicht ab Klassenstufe 5 geben?
- Wurde diese bereits offiziell über die Landesregierung beschlossen und somit eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen?
- Wie wird sich der Schulalltag für Kinder gestalten, die eine Maskenbefreiung auf Grund von gesundheitlichen Beschwerden haben?
- Wird eine Ausgrenzung dieser Kinder ausgeschlossen?
- Wie wird es in der Schulbetreuung ablaufen für Kinder mit einer Befreiung (diese Frage schließt auch die Grundschulstufen ein)?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tina Romdhani
Das SSA Pforzheim hat bereits geantwortet: ich soll mich ans KM wenden
Komisch Karlsruhe konnte eine Aussage treffen.
Auch wichtig zu wissen:
Herr Christian Gerber Obergerierungsrat im Kultusministerium (der gesagt hat es gibt nicht die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Maskenpflicht an Schulen) hat seine Tätigkeit zum 30.6. am Kultusministerium "eingestellt".... Brauch man nichts mehr sagen dazu!
________________________
Bürgerinitiative "ElternStehenAuf"
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Da das Schulamt Karlsruhe mitteilte, das Kinder mit Maskenbefreiung NICHT am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen, habe ich eben folgende Email an alle Schulämter in BW und das Kultusministerium geschickt:
Sehr geehrter.....
in Namen der Bürgerinitiative "ElternStehenAuf" wende ich mich heute mit einigen Fragen an Sie.
Diese wurden aus der besorgten Elternschaft an mich herangetragen.
Die Sorge bezüglich des kommenden Schuljahres 2020/2021 ist groß. Daher leite ich die Fragen zusammengefasst an Sie weiter und hoffe auf baldige Rückmeldung Ihrerseits.
- Wird es im kommenden Schuljahr eine Maskenpflicht ab Klassenstufe 5 geben?
- Wurde diese bereits offiziell über die Landesregierung beschlossen und somit eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen?
- Wie wird sich der Schulalltag für Kinder gestalten, die eine Maskenbefreiung auf Grund von gesundheitlichen Beschwerden haben?
- Wird eine Ausgrenzung dieser Kinder ausgeschlossen?
- Wie wird es in der Schulbetreuung ablaufen für Kinder mit einer Befreiung (diese Frage schließt auch die Grundschulstufen ein)?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tina Romdhani
Das SSA Pforzheim hat bereits geantwortet: ich soll mich ans KM wenden
Komisch Karlsruhe konnte eine Aussage treffen.
Auch wichtig zu wissen:
Herr Christian Gerber Obergerierungsrat im Kultusministerium (der gesagt hat es gibt nicht die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Maskenpflicht an Schulen) hat seine Tätigkeit zum 30.6. am Kultusministerium "eingestellt".... Brauch man nichts mehr sagen dazu!
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Bürgerinitiative "ElternStehenAuf"
Musterbrief-Maske-Sonstige-Gründe.docx
21.1 KB
Ich gebe 'Musterbrief-Maske-Sonstige-Gründe' für Sie frei.
Argumentationsleitfaden-Maskenpflicht_BW.pdf
2.1 MB
Anlagen Argumentationsleitfaden-Maskenpflicht_BW.pdf
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Siehe oben, zu Baden-Württemberg.
Keine Pflicht für Geschäfte etc. zur Kontrolle der Maskenpflicht.
Strafrechtliche Verurteilung wegen Verstößen gegen Maskenpflicht durch Verpflichteten (Kunden) sehr unwahrscheinlich. Bußgeldrahmen bei Erstverstoß 25 -250 €, bei Fahrlässigkeit die Hälfte. Kosten des Verfahrens bei Freispruch trägt die Staatskasse.
Keine Pflicht für Geschäfte etc. zur Kontrolle der Maskenpflicht.
Strafrechtliche Verurteilung wegen Verstößen gegen Maskenpflicht durch Verpflichteten (Kunden) sehr unwahrscheinlich. Bußgeldrahmen bei Erstverstoß 25 -250 €, bei Fahrlässigkeit die Hälfte. Kosten des Verfahrens bei Freispruch trägt die Staatskasse.
200724 Zwangsquarantäne für Kinder in BW.pdf
1.3 MB
Ohne Worte, China 2.0. Es ist 5 vor 12!