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Montag 16.11. Corona Infotour in Tübingen. 11 Uhr Festplatz an der Europastrasse. Mit Bodo, Samuel, Ralf und Markus. @haintz
Die Versammlungsbehörde in Tübingen möge mir bitte vorab mitteilen, ob Wasserwerfer eingesetzt werden sollen, dann bringen wir Badesachen mit 😂 @haintz
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Montag 16.11. Corona Infotour in Ulm. 15 Uhr, Münsterplatz. Mit Bodo, Samuel, Ralf und Markus. @haintz
Die Versammlungsbehörde in Ulm möge mir bitte vorab mitteilen, ob Wasserwerfer eingesetzt werden sollen, dann bringen wir Badesachen mit 😂 @haintz
Die Info ist authentisch, habe ich mir bestätigen lassen.
Forwarded from Zweite Deutsche Welle
Gestiegene Anzahl der PCR-positiv getesteten Fälle spiegelt sich weiterhin nicht in Hospitalisierungen und Sterbefällen wider.

harald-walach.de/2020/11/13/corona-daten-aus-dem-grippe-sentinel-des-rki-neue-cov2-daten-und-die-bedeutung-von-vitamin-d
peds-ansichten.de/2020/11/coronavirus-keine-pandemie-divi-rki
❤1
Ralf und ich sind gerade auf der Demo in Erlangen, Allee am Röthelheimpark.
https://coronainfo-tour.de/up-next.html Ich bin in Ulm auch dabei, Ralf ist in Ulm und Tübingen dabei.
EILVERSAMMLUNG: Autocorso in Ulm, Montag 16.11.2020 um 17:00 Uhr


Anbei die Anzeige meiner Eilversammlung, Thema und Route siehe unten.



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeige ich folgende Eilversammlung an:

Autokorso durch Ulm

Montag, 16.11.2020

Versammlungsthema:
Ich fordere das sofortige Ende von rechtswidrigen Ingewahrsamnahmen, Festnahmen, Drohungen, Nötigungen, Beschlagnahmen von Mobiltelefonen und Wasserwerfereinsätzen durch die deutsche Polizei gegenüber Rechtsanwälten (als Organ der Rechtspflege) auf Versammlungen im Rahmen ihrer Berufsausübung.

Ich fordere, dass sämtliche Polizeibeamte, insbesondere auf Demonstrationseinsätzen, den Mindestabstand von 1,5 m gegenüber allen Versammlungsteilnehmern und sonstigen Betroffenen von polizeilichen Maßnahmen sowie auch untereinander einhalten (auch wenn sie eine Maske tragen), soweit dies nicht aus zwingenden Gründen unmöglich ist.

Ich fordere, dass sämtliche Polizeibeamte, insbesondere auf Demonstrationseinsätzen, vor der Kontrolle von etwaigen Ausweisdokumenten oder Attesten von Betroffenen oder Versammlungsteilnehmern, sich zwingend gemäß der Hygienevorgaben des Robert Koch Instituts vorher die Hände desinfizieren und sich für die weiteren Maßnahmen Einweghandschuhe anziehen, bevor die Maßnahmen durchgeführt werden, soweit dies nicht aus zwingenden Gründen (z. B. Eilbedürftigkeit) unmöglich ist.

Ich fordere, dass sich sämtliche Polizeibeamte gegenüber Betroffenen von polizeilichen Maßnahmen auf Demonstrationen, zumindest mit deren Namen und Dienststelle, gegenüber den Betroffenen ausweisen, soweit dies nicht aus zwingenden Gründen unmöglich ist.

Ich fordere jeden Bürger in Uniform (Polizisten) dazu auf, rechtswidrige Befehle nicht auszuführen und von ihrer/seiner Remonstrationspflicht gemäß § 63 Bundesbeamtengesetz Gebrauch zu machen.


Aufstellfläche:
Start: Basteistraße (Start Abzweigung zur Münchner Straße)
Übergang von Basteistraße zu Talfingerstrasse
Ende: Talfingerstrasse an der Abzweigung zur Wielandstraße.

Geschätzte Teilnehmerzahl: 100 Fahrzeuge

Hygienekonzept: Soweit ersichtlich nicht nötig, da die Teilnehmer in ihren Autos sitzen.

Route:
Vom Startpunkt aus in Richtung neue Straße, von der neuen Straße aus dann nach Norden in Richtung Bahnhof auf der Friedrich-Ebert-Straße, von dort aus nach Osten auf die Olgastraße, von der Olgastraße in Richtung Süden auf die Münchner Straße, dann zurück nach Westen auf die neue Straße. Diese Route wird dreimal abgefahren. Nach der 3. Runde löst sich der Autokoro auf in Richtung neue Straße nach Osten, neue Straße nach Westen und Donaustraße nach Süden.

Versammlungsleiter: *************
Anmelder: Markus Haintz, Daten s. u.

Start 17:00 Uhr
Ende 19:30 Uhr


Begründung der Eilbedürftigkeit und der nicht möglichen Einhaltung der 48 Stunden Frist:

Der Verfasser war am Samstag den 16. November gegen 16.30 als Anwalt auf einer Spontanversammlungen in Frankfurt, nachdem die dortige Polizei dort eine angemeldete Demonstration durch eigene Maßnahmen gestört (Polizeikette ohne Grund, zur Verringerung der Versammlungsfläche) und dann innerhalb von wenigen Minuten mit dem angeblichen Nichteinhalten von Abständen rechtswidrig aufgelöst hat. Zuvor hat die Frankfurter Polizei einen vorherigen Demo-Zug aufgelöst, weil sie angeblich nicht genug Kräfte hatte, um die Demo vor Gegendemonstranten zu schützen.
Es wurde daraufhin von einem Versammlungsteilnehmer der ursprünglichen Versammlungen
eine Spontanversammlungen angezeigt unter ebenjener Begründung, siehe oben. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Platz schon größtenteils geleert, die Einhaltung von Abständen wäre also ohne weiteres möglich gewesen. Der Verfasser hat sich in seiner Funktion als Anwalt an den Einsatzleiter Herrn Weller gewandt um diesen den Grund der Spontanversammlungen mitzuteilen, dieser hat sich geweigert, diese anzunehmen, hat sie damit aber auch nicht aufgelöst. Stattdessen hat er innerhalb von wenigen Minuten den Einsatz von einem Wasserwerfer befohlen, welcher auf den Verfasser und viele weitere Versammlungsteilnehmern getroffen hat.

Ebenfalls am Samstag den 16. November wurden die Kollegen des Verfassers, die Rechtsanwälte ***** und **** in Bonn auf einer angezeigten und nicht verbotenen (und damit legalen) Demonstration rechtswidrig Gewahrsam genommen, ebenfalls in Ausübung Ihres Berufes. "Begründung", die Demonstration sei nicht seitens der Versammlungsbehörde bestätigt worden, was rechtlich nicht nötig ist!

Im Anschluss eine Demonstration war der Verfasser auf einem Geschäftstermin unterwegs
und zeitlich eingebunden.

Am Sonntag den 17. November gegen 17 Uhr war der Verfasser zusammen mit seinem Kollegen ****** auf einer Demonstration in Erlangen. Dort wurde ein weiterer Kollege des Verfassers, Herr Rechtsanwalt **** ohne jeden ersichtlichen Rechtsgrund ebenfalls in Ausübung seines Berufes vorläufig in Gewahrsam genommen.
Weiterhin weigerte sich ein Polizeibeamter, welcher zuvor möglicherweise eine Nötigung und versuchte Körperverletzung im Amt begangen hat, indem er einen Versammlungsteilnehmer trotz Attest und Schwerbehindertenausweis dazu genötigt hat, eine Maske aufzusetzen, sich gegenüber dem Betroffenen dieser Maßnahme auszuweisen, sowie in § 6 PAG Bayern vorgesehen.

( Art. 6 Ausweispflicht des Polizeibeamten
1Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. 2Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.)

Auch der Einsatzleiter vor Ort hat sich geweigert, den Namen des mutmaßlichen Täters herauszugeben. Stattdessen näherte sich der Einsatzleiter mehrfach auf kurze Distanz und ohne jeglichen Grund den Verfasser an (der Verfasser war auch hier als Anwalt mandatiert), welcher diesen dann darauf hinweisen musste, dass eine Abstandspflicht auch für Polizeibeamte gelte und dieser Abstand eingehalten werden müsse.

Als der Verfasser dann wieder zu Hause war, hat er sich entschlossen, aufgrund der Vorkommnisse der letzten beiden Tage, insbesondere des heutigen Tages, welcher das Fass zum überlaufen gebracht hat, die obige Versammlung anzuzeigen.

Markus Haintz
Rechtsanwalt
https://t.me/Haintz

"Ungerechtigkeit an irgendeinem Ort bedroht die Gerechtigkeit an jedem anderen."

Martin Luther King
Exkurs Versammlungsrecht, Demostrategie und rechtliche Grundlagen:

Das (oben Ulm) ist eine Eilversammlung, die 48 Stundenfrist von Anzeige der Versammlung (wir melden nicht an, wir zeigen an!) bis zu Bewerbung kann von mir nicht eingehalten werden, da der Entschluss zur Versammlung spontan durch Tagesereignisse gefasst wurde, die Demonstration also nicht langfristig geplant werden konnte.

Eine Spontanversammlungen ist im Gegensatz dazu eine Versammlung, bei der sich Menschen aufgrund eines spontanen Ereignisses ohne jegliche Vorlaufzeit versammeln, zum Beispiel weil sie alle vor Ort das gleiche Ereignis beobachtet haben. Immer wenn also keine Zeit für Planung und Anzeige der Versammlung gegenüber der Behörde oder notfalls der Polizei bleibt, ist es eine Spontanversammlungen. Alles andere sind Eilversammlungen, wenn die 48 Stunden Frist zwischen Anzeige und Bewerbung (in Bayern zählen hier die Tage Samstag und Sonntag nicht mit) nicht eingehalten werden kann.

Bei einer aufgelösten Demonstration braucht es für eine Spontanversammlungen (jedenfalls am ursprünglichen Platz) einen Grund, welcher nicht mit dem ursprünglichen Demonstrationsmotto identisch ist. Also beispielsweise Behinderung von Pressearbeit (29.08. Berlin), Straftaten durch Polizeibeamte(29.08. Berlin), ein völlig neues Ereignis, welches mit dem ursprünglichen Demonstrationsgeschehen nichts zu tun hat. Am ursprünglichen Platz ist es immer schwieriger mit der Polizei zu „argumentieren“ (Augustusplatz Leipzig), wenn die spontane Versammlung sich auf einem anderen Platz bildet oder als Demo-Zug (Leipzig) ist die Argumentationslage einfacher, da auf allen Bereichen außerhalb der ursprünglichen Versammlungsfläche die Aufforderung „sich unverzüglich zu entfernen“ (§ 29 I Nr. 2 VersG) nicht gilt.

Natürlich schadet für eine Spontanversammlungen einen nachvollziehbaren Grund nicht, diesen muss die Polizei dann (so mitgeteilt) prüfen, es darf sich zum Beispiel nicht um eine Ersatzveranstaltung auf dem gleichen Platz mit dem gleichen Motto handeln. Sofern die Polizei aber nicht prüft und nicht auflöst, ist die Spontanversammlungen meines Erachtens dann rechtmäßig.

Und wenn sich Menschen alle in eine Richtung bewegen, dann werden Sie einen Grund dazu haben. Es muss sich grundsätzlich auch niemand als Versammlungsleiter outen (Das hilft aber ggf. vor allem dann, wenn bei einer aufgelösten Demonstration am selben Platz gegenüber der Polizei argumentiert werden soll.).

Unabhängig davon ist gemäß § 26 nur der Veranstalter oder Versammlungsleiter strafbar, wenn eine Versammlung trotz Verbot durchführt oder trotz Auflösung fortsetzt oder nicht anmeldet.

Im Falle von Leipzig gab es aber ersichtlich keinen Anmelder, keinen Leiter, so etwas gibt es auf einer Spontanversammlungen gerade nicht, damit konnte sich auch niemand strafbar machen, meines Erachtens ist das noch nicht mal eine Ordnungswidrigkeit, weil sich die Menschen spontan versammelt haben und auch diese Versammlung zunächst von der Polizei hätte (natürlich mit entsprechender Begründung) aufgelöst werden müssen.

Dass sich entfernen nach § 29 Abs. 1 Nummer 2 Versammlungsgesetz bedeutet nicht, dass die Menschen nach Hause gehen müssen, es bedeutet nur, dass sie den ursprünglichen Platz oder die ursprüngliche Aufzugstrecke verlassen müssen. Wenn sich hieraus dann Versammlungen bilden, ist dies völlig legal, noch nicht einmal ordnungswidrig, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Polizei dazu kommt, die Versammlung aufzulösen.

Der Demonstrationszug in Leipzig war daher völlig legal, ich kann mir nicht vorstellen dass hier auch nur ein Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt wird, der Staat weiß genau, dass er diese Verfahren verlieren würde. Wenn gegen euch trotzdem ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet werden sollte, auf jeden Fall Einspruch einlegen, das kostet nichts und macht dem Staat Arbeit.
Befasst euch alle mit dem Versammlungsrecht! Wer sich mit dem Versammlungsrecht auskennt, wird immer Wege finden, sich legal zu versammeln. Diese Möglichkeiten bestehen nach wie vor, daher sollten wir sie auch nutzen, solange dies möglich ist.

https://www.felix-halle.de/product/praxisleitfaden-versammlungsrecht/

Markus Haintz
Rechtsanwalt

https://t.me/Haintz

„Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.“
Mahatma Gandhi
Indischer Rechtsanwalt und Pazifist
Demotaktik und Recht.pdf
108.4 KB
WICHTIG! Demonstrationstaktik und rechtlicher Exkurs zum Versammlungsrecht:

Insbesondere zu Eilversammlungen, Spontandemonstrationen und spontanen Demozügen, am Beispiel einer Eilversammlung (Autokorso) in Ulm am 16.11.2020.

Jeder von uns sollte sich im Versammlungsrecht auskennen.

@haintz
https://community.beck.de/2020/11/01/grundgesetz#comment-225061

So denkt die sächsische Staatskanzlei über Masken an Demos. Nutzlos, willkürlich und unnötig.

Grüße an die Versammlungsbehörde in Ulm, welche uns als Belohnung für vorbildliche Demos in der Vergangenheit nunmehr eine Maskenpflicht auferlegt hat.

Challenge accepted, wir sehen uns vor Gericht und auf den Straßen.

@haintz
Unser Rechtsstaat ist in GEFAHR
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Maskenfreier Appell:
Unser deutsches Bundesverfassungsgericht
muss unsere Grundrechte schützen!

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Kundgebung
am Donnerstag,
den 19.11.2020,
um 14.00 Uhr
vor dem Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
Schlossbezirk 3,
76131 Karlsruhe
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Wir wollen unser Verfassungsgericht daran erinnern, dass seine Aufgabe darin besteht, unsere bürgerlichen Grundrechte zu sichern.

Wir wehren uns gegen die Einschränkungen der Grundrechte durch das Infektionsschutzgesetz, insbesondere im Hinblick auf:

Art. 1 GG - Würde
Art. 2 GG - freie Entfaltung und
körperliche Unversehrtheit
Art. 3 GG - Diskriminierung
Art. 5 GG - Meinungsfreiheit
Art. 8 GG - Versammlungsfreiheit
Art. 11 GG - Freizügigkeit
Art. 12 GG - Berufsfreiheit
Art. 13 GG - Unverletzlichkeit der Wohnung
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Wir sind laut:
Bitte bringt Töpfe und Kochlöffel mit!

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Die Versammlung ist angemeldet.
https://www.swp.de/suedwesten/staedte/ulm/corona-demo-ulm-corona-gegner-planen-auto-korso-durch-ulm-gegen-demo-in-der-innenstadt-53140974.html

Regio-TV, der SWR, die Südwest-Presse und weitere Pressevertreter haben ihre Anwesenheit angekündigt. Mir gegenüber wurde seitens der Versammlungsbehörde noch nichts mitgeteilt, was auch nicht nötig ist, laut Presse ist die Versammlung genehmigt. Die Versammlung wird daher natürlich stattfinden, wir freuen uns auf rege Teilnahme.

Markus Haintz
Rechtsanwalt
https://t.me/Haintz

"Ungerechtigkeit an irgendeinem Ort bedroht die Gerechtigkeit an jedem anderen."
Martin Luther King