Freiburger Standard
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Am 6. Oktober 1908 verkündete der österreichisch-ungarische Außenminister Alois Lexa von Aehrenthal, dass das Habsburgerreich die Verwaltung der Provinzen Bosnien und Herzegowina nicht länger im Namen des Osmanischen Reiches, sondern fortan als Teil der Monarchie führen werde. Damit erklärte Österreich-Ungarn die formelle Annexion eines Gebietes, das es bereits seit 1878 mit Ende der Balkankrise besetzt hielt – ein Schritt, der die politische Landkarte Europas erneut veränderte.

Die Balkankrise
Als Balkankrise bezeichnet man die von der Balkanhalbinsel ausgehende Krise zwischen den europäischen Großmächten in den Jahren 1875–1878, die mit den Unabhängigkeitsbestrebungen der Balkanvölker vom Osmanischen Reich eng in Verbindung stand und zum Russisch-Osmanischen Krieg (1877–1878) sowie zum Frieden von San Stefano (1878) führte. Bosnien und Herzegowina waren seit dem Berliner Kongreß von 1878 offiziell unter osmanischer Oberhoheit verblieben, wurden aber de facto von Wien verwaltet. Die Bevölkerung war religiös und ethnisch vielfältig: Muslime, orthodoxe Serben und katholische Kroaten lebten nebeneinander, teils in Spannung, teils in gewachsener Nachbarschaft. Die Annexion wurde in Wien als innenpolitischer Erfolg gefeiert, vor allem von jenen, die in einem geeinten Südslawentum eine Bedrohung sahen. Doch in Belgrad löste sie Empörung aus. Serbien betrachtete Bosnien und Herzegowina als Teil seiner nationalen Bestimmung und fühlte sich von der Großmacht Österreich-Ungarn übergangen.

https://freiburger-standard.de/2025/10/06/das-historische-kalenderblatt-oesterreich-ungarn-annektiert-bosnien-und-herzegowina/
Thor von Waldstein: „Wer in Besteverdeutschland jenseits des „allgemeinen Geblökes“ (Adorno) seine Meinung offen äußert, braucht ein schnelles Pferd, hilfsweise einen vorzeigbaren Bademantel. Das wird unter Selbstdenkern spätestens seit der Corona-Pandemieinszenierung 2020 ff. kaum mehr bestritten. Gräbt man etwas tiefer und fragt nach den unmittelbaren Ursachen dieser Willkür, wird die Anzahl derjenigen, die hierauf bündige Antworten parat haben, schon geringer. Der Gretchenfrage schließlich, welche metajuristischen Hintergründe der sich sukzessive vollziehende Abschied vom Rechtsstaat hat, stehen auch Zeitgenossen, die schon länger kritisch die schiefe Ebene der BRD-Geschichte beobachten, zumeist ratlos gegenüber.

Das müßte nicht so sein, würde man sich in der widerständigen Szene von dem häufig planlosen Herumklicken im Netz mit seinen 1001 „Aktualitäten“ abwenden. Dadurch würden sich für viele ungeahnte, neu gewonnene Lesekapazitäten eröffnen, zum Beispiel für die Lektüre von Autoren, deren kluge Analysen die Wirklichkeit, die sich hinter der Potemkin´schen Fassade der Berliner Politschaubühne verbirgt, präzise zu beschreiben in der Lage sind.
Einer dieser Autoren ist Josef Schüßlburner, dessen Schriften unter Kennern der publizistischen Gegenöffentlichkeit nicht erst seit gestern als Geheimtip gelten. Allein in … weiterlesen beim Freiburger Standard

https://freiburger-standard.de/2025/10/16/rezension-als-rechtsabweichler-im-ministerium/
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„Machen wir uns aber nichts vor: Sollte eine AfD-Regierung irgendwo in einem Bundesland gebildet werden, würde man diese sofort mit allen Mitteln bekämpfen. Ein Instrument hierzu wäre der Bundeszwang, früher „Reichsexekution“ genannt. Darüber wird bereits offen nachgedacht. Da die AfD darüber nicht reflektiert, muss davon ausgegangen werden, dass sie sich auf entsprechende Krisen nicht vorbereitet. So heißt es beispielsweise in einem Beitrag auf LTO von Christian Rath:

„Angesichts der Wahlerfolge einer sich seit Jahren stetig weiter radikalisierenden AfD wird derzeit viel über Szenarien nachgedacht. Wie können die demokratischen und rechtsstaatlichen Institutionen vor Missbrauch und Blockade geschützt werden? Wie kann der Bund reagieren, wenn ein Bundesland, z.B. Thüringen oder Sachsen, beginnt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Ein mächtiges Mittel kann hier der Bundeszwang gem. Artikel 37 Grundgesetz sein. Er wurde seit 1949 zwar noch kein einziges Mal angewandt. Konflikte zwischen Bund und Ländern wurden eher über Verfassungsklagen ausgetragen. Es gibt daher keine Staatspraxis zum Bundeszwang, keine Rechtsprechung und damit auch keine Diskussion der Rechtsprechung. Da die Reichsexekution (als Vorläufer des Bundeszwangs) in der Weimarer Republik mehrfach angewandt wurde, wurde der Bundeszwang in der Anfangszeit der Bundesrepublik dennoch lebhaft diskutiert. Gerade der Preußenschlag, bei dem eine autoritäre Reichsregierung 1932 das noch demokratisch regierte Land Preußen unter Reichsverwaltung stellte, weckt ungute Assoziationen. Allerdings wäre die Konstellation heute wohl eher umgekehrt. Der freiheitlich-rechtsstaatlich regierte Bund könnte den Bundeszwang nutzen, um ein auf autoritäre Abwege geratenes Land auf Kurs zu halten.“

Der Preußenschlag wird heute oft als Grundstein auf dem Weg zur Machtergreifung der Nationalsozialisten dargestellt.

In Wirklichkeit richtete sich der Preußenschlag gegen die NSDAP. Zwar entmachtete Reichskanzler von Papen mit seinem von Hindenburg gedeckten „Preußenschlag“ eine SPD-Regierung. Diese damalige Regierung Preußens war jedoch eigentlich seit dem 24. April 1932 abgewählt worden. Denn Preußen war seit 1920 von einer Koalition aus SPD, Zentrum und DDP regiert worden. Im Vorfeld der Wahlen war den Parteien der Weimarer Koalition klar, dass sie ihre Mehrheit verlieren würden. Daraufhin änderten sie die Geschäftsordnung des Landtags: Während bisher im dritten Wahlgang eine relative Mehrheit genügte, um den Ministerpräsidenten zu wählen, war dazu nun eine absolute Mehrheit nötig. Ja, das kommt uns jetzt sehr bekannt vor. In diesem Zusammenhang muss an die Geschäftsordnungstricks der Altparteien bei der Wahl oder Nichtwahl von Parlamentspräsidenten erinnert werden: wenn es um tatsächliche Machtausübung geht, wird jedes Amt mit…“ weiterlesen beim Standard https://freiburger-standard.de/2025/10/28/standpunkt-die-afd-uebernimmt-die-regierungsgewalt-moegliche-szenarien/
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„Der Antifaschismus war somit ein ideologischer Kampfbegriff im Rahmen der kommunistischen Machtstrategie, nicht eine überparteiliche Verteidigung demokratischer Prinzipien. Wer sich zu „Antifa“ bekennt, bekennt sich nicht etwa gegen eine totalitäre Strömung wie den Faschismus, sondern ist wissentlich oder unwissentlich Träger einer antibürgerlichen und prokommunistischen Haltung.
Sich an den Zeitgeist anbiedernde Rechte Dass diese historischen Zusammenhänge auch in der politischen Rechten nicht immer bekannt sind, erkennt man bspw. an ideologisch unzureichend gebildeten AfD-Funktionären, die vom „roten SA-Terror“ oder „rotlackierten Faschisten“ sprechen, wenn sie Linksextreme meinen. Der RFB und die (historische) „Antifaschistische Aktion“ waren Straßenschläger der übelsten Sorte, die für zahlreiche Morde, auch Fememorde, Gewalt gegen sämtliche Vertreter der politischen Gegner verantwortlich waren. Es ist ahistorisch für linksextreme Gewalttaten die SA zu bemühen. Wer historische Parallelen bemühen möchte, muss vom KPD-gleichen, vom RFB-gleichen Terror sprechen, vom Terror, wie ihn die (historische) „Antifaschistische Aktion“ begangen hat.

„Antifa“ als Kampfbegriff
In der öffentlichen Debatte taucht regelmäßig die Frage auf, ob „die Antifa“ verboten werden könne. Jüngst hat auch die AfD-Bundestagsfraktion gefordert, „die Antifa“ zu verbieten, so schrieb sie in einem Antrag:

„Wir fordern die Bundesregierung auf, den politischen Dialog und die politische Willensbildung zu schützen und politisch motivierte Gewalt entschieden zu verurteilen. Zudem ist es unerlässlich, die restriktiven Maßnahmen gegen gewaltbereite linksextremistische Organisationen, wie die Antifa, zu überprüfen und gegebenenfalls Verbote auszusprechen.“
Da ist der Begriff wieder: „die Antifa“. Nun gibt es „die Antifa“ nicht als reine Organisation, mit Mitgliedern und einer typischen Vereinsstruktur. Das ist hinlänglich bekannt, so ist der Begriff „Antifa“ eben  kein geschützter Name, sondern eine Selbstbezeichnung unterschiedlichster Gruppierungen, von zivilgesellschaftlichen Initiativen gegen Rechtsextremismus bis hin zu knallharten autonomen und linksradikalen Netzwerken. Insbesondere in den radikaleren Strömungen wird „Antifaschismus“ als Legitimationsrahmen für konfrontatives oder gewaltsames Handeln genutzt. Der Begriff fungiert hier als moralische Selbstrechtfertigung – wer „gegen Faschismus“ kämpft, so die implizite Argumentation, dürfe auch Gesetze übertreten, weil der Gegner vermeintlich eine größere Bedrohung darstellt. Insofern wird „Antifa“ in solchen Kontexten zum Kampfbegriff, der Gegner moralisch delegitimiert und Gewalt politisch mindestens verklärt, wenn nicht aktiv ausgelebt wird.“ weiterlesen beim Standard 👇

https://freiburger-standard.de/2025/10/29/diskussion-um-ein-antifa-verbot-warum-ein-globalverbot-nicht-moeglich-ist-aber-zahlreiche-einzelverbote/