Freiburger Standard
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Entgegen mancher Jubelmeldungen ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als klarer Sieg für Compact zu klassifizieren. Substanziell hat das Bundesministerium des Inneren (BMI) viele Pflöcke in unwägbares juristisches Neuland rammen können, von wo aus neue Vorstöße zu erwarten sind. Das Bundesverfassungsgericht hat der Exekutive nur scheinbar Einhalt geboten. Der entscheidende Punkt, warum das Verbot nicht im Eilverfahren bereits bestätigt wurde, ist der der Verhältnismäßigkeit – regelmäßig der letzte Prüfungspunkt eines Gerichts bei einem solchen Verfahren. Einzig die Frage, ob das Verbot verhältnismäßig ist, konnte das Gericht im Eilverfahren nicht abschließend bewerten. Tatsächlich scheinem dem BVerwG schlicht nicht ausreichend Informationen für eine endgültige Entscheidung vorgelegen zu haben. So wird kritisiert, dass das BMI andere Print- und Onlinepublikationen des Compact-Verlags nur in Auszügen vorgelegt habe, auch die sonstigen Aktivitäten der Vereinigung wie Sommerfeste etc. könnten nach Meinung des Gerichts erst nach der Auswertung der sichergestellten Asservate bewertet werden (“Die über das Magazin hinausgehenden Print- und Online-Publikationen liegen dem Senat bisher nur vereinzelt beziehungsweise in Auszügen vor. Zu den sonstigen Aktivitäten der Vereinigung – u.a. der (Mit-)Organisation der Veranstaltungen (Konferenzen, Sommerfeste, Spendengala usw.), der Produktpalette und Ausrichtung des Online-Shops, der Ausgestaltung der kostenpflichtigen Clubmitgliedschaft – dürften sich erst aus der Auswertung der bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Asservate weitere Erkenntnisse ergeben”).

Die Entscheidung wird dem eigentlich summarischen Charakter des Eilverfahrens gerecht, in dem nur ausnahmsweise eine abschließende Prüfung vorgenommen wird. Bei der Abwägung der verschiedenen Interessen hat das BVerwG richtigerweise das Interesse von Compact am Weitererscheinen im Vergleich mit dem Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots als überwiegend bewertet:

“Das Interesse der Antragstellerin zu 1 an der Aussetzung der Vollziehung speist sich vor allem aus ihrer Betätigung als Presse- und Medienunternehmen. Erwiese sich die Verbotsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, wäre die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs außerordentlich erschwert, weil sich die Angestellten, Kunden und die Werbepartner unterdessen anderweitig gebunden haben könnten. Da die sofortige Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 ausmacht, kommt ihr auch im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 I GG ein besonderes Gewicht zu. Dahinter tritt das von der Antragsgegnerin angeführte Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des Verbots der Vereinigung, die einen Verbotsgrund verwirklicht, bei einer Abwägung zurück.”

Eben um eine solche Abwägung geht es bei der Aussetzung der sofortigen Vollziehung, das Verbot selbst ist davon noch gar nicht betroffen. Um es im nichtjuristischen Klartext zu schreiben: Die Wirksamkeit des Verbots …

https://freiburger-standard.de/2024/08/30/die-aussetzung-des-compact-verbotes-der-falsch-wahrgenommene-sieg/
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Warum der Eilrechtsbeschluss im Compact-Verfahren ein Erfolg ist – wider die Verlockungen eines schneidigen Pessimismus (Teil 1)

„Es ist leichter, ein autoritäres Regime zu Fall zu bringen, als ein liberales System vor seiner eigenen Zerrüttung zu bewahren. Das eine ist künstlich, starr wie ein Kristall und kann nur gebrochen werden. Das andere ist organisch und kann nur absterben.” (Botho Strauß)

I. Der Staat des Grundgesetzes – ein Instrument der Repression?
Zum Wesen des Ressentiments gehört das Gefühl der sich selbst erhaltenden und selbst bestätigenden Bitterkeit. Das Ressentiment ist gegenüber den dem eigenen Weltbild widerstrebenden Eindrücken resistent, man könnte sagen „erfahrungsgepanzert.“ So zeichnen zwei vorangegangene Beiträge ein düsteres Bild von der Sach-und Rechtslage im laufenden Compact-Verfahren. Nicht nur werde das Verbot Bestand haben, sondern auch der erfolgreiche Eilantrag sei ein bloß retardierendes Moment vor der endgültigen Niederlage, das allein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – dem letzten Feigenblatt der rechtsstaatlichen Großsimulation – geschuldet sei. Erprobte Repressionsveteranen ließen sich nämlich von solchen Zwischenerfolgen nicht täuschen. So steht das Urteil auf beiden Seiten schon fest: Compact bleibt verboten, die Unterdrückung rechter Strömungen wird zunehmen, denn die Bundesrepublik ist ein repressiver Staat, seine Gerichte und Behörden korrumpiert und zu allem bereit. Das laufende Compactverfahren wird zum Anlass einer grundsätzlichen Systemkritik genommen. Aus den Fängen dieser repressiven Legalität weist der Autor unter Berufung auf Carl Schmitt nur einen Ausweg: die Legitimität des ersehnten Aufstandes. So wird aus dem Juristen Schmitt, einem Theoretiker der Einhegung des Bürgerkrieges und Vertreter des staatszentrierten Ius Publicum Europaeum ein Art Theodor Körner aller nationalen Zeloten. Nun mag die Bundesrepublik in der Tat nicht das Ergebnis einer politischen Entscheidung, sondern das Produkt einer Lage sein (Forsthoff dixit). An ihrem Anfang stand nicht das Pathos einer nationalen Bewegung, sondern die militärische Niederlage des Zweiten Weltkrieges mit ihren bekannten politischen Folgen. … weiterlesen beim Freiburger Standard

https://freiburger-standard.de/2024/09/06/warum-der-eilrechtsbeschluss-im-compact-verfahren-ein-erfolg-ist-wider-die-verlockungen-eines-schneidigen-pessimismus-teil-1/
Die Geschichte des Paragrafen 130 ist die politische Geschichte Deutschlands