https://freiburger-standard.de/2024/08/02/afd-im-freiburger-gemeinderat-kritisiert-badische-zeitung/
Freiburger Standard
AfD im Freiburger Gemeinderat kritisiert Badische Zeitung
Von Redaktion
Der Geschäftsführer der AfD-Gruppe im Freiburger Gemeinderat, Fabian Kohlmeyer, erklärt: "Am 24. Juli wurde der alte Gemeinderat verabschiedet und der am 9. Juni neu gewählte vereidigt. Am gleichen Tag veröffentlichte die Badische Zeitung…
Der Geschäftsführer der AfD-Gruppe im Freiburger Gemeinderat, Fabian Kohlmeyer, erklärt: "Am 24. Juli wurde der alte Gemeinderat verabschiedet und der am 9. Juni neu gewählte vereidigt. Am gleichen Tag veröffentlichte die Badische Zeitung…
„Dabei dürfen Barbershops, sofern sie sich nicht einfach nur so nennen, aber “richtige” Friseurgeschäfte sind, keine Frisuren durchführen. Die Deutsche Handwerkszeitung schreibt beispielsweise zu dem Unterschied zwischen den Dienstleistungen:
“Als ausschlaggebend, ob ein Salon als Friseurbetrieb oder als Barbershop eingestuft wird, gilt in Stuttgart und in anderen süddeutschen Städten und Regionen, die Grenze des Brillenbügels. Haarschnitte unterhalb davon gehören zu denen, die ein Barbershop ohne Meister durchführen darf. Was oberhalb des Brillenbügels wächst, ist Sache des Friseurs und bedarf auf jeden Fall einer entsprechenden Qualifikation.”
Das wird bundesweit ähnlich gehandhabt. Aber in Barbershops wird trotzdem oft auch oberhalb des Brillenbügels geschnitten, das ist gang und gäbe. Besonders in Barbershops, deren Eigentümer und Klientel eher migrantisch geprägt sind, die Leistungen nur wenige Euros kosten, werden mit der Haarschneidemaschine die typische Moderends “High Fade” und “Undercut” geschnitten. Ein “Undercut”-Haarschnitt ist gerade in zahlreichen migrantisch geprägten männlichen Jugendmilieus sehr beliebt. Aber gerade bei den zuvor genannten Trendfrisuren verbreitet sich bundesweit ein hochansteckender Hautpilz, der juckende Rötungen, Abszesse und Haarausfall auslösen kann. Selbst die Mainstreampresse, hier der SPIEGEL, berichtet – verhalten – darüber. Denn die Überträger sind ausgemacht: Die hygienisch fragwürdig arbeitenden Barbershops!“
https://freiburger-standard.de/2024/08/23/vorsicht-beim-kurzhaarschnitt-unsaubere-barbershops-verbreiten-hochansteckenden-ringerpilz/
“Als ausschlaggebend, ob ein Salon als Friseurbetrieb oder als Barbershop eingestuft wird, gilt in Stuttgart und in anderen süddeutschen Städten und Regionen, die Grenze des Brillenbügels. Haarschnitte unterhalb davon gehören zu denen, die ein Barbershop ohne Meister durchführen darf. Was oberhalb des Brillenbügels wächst, ist Sache des Friseurs und bedarf auf jeden Fall einer entsprechenden Qualifikation.”
Das wird bundesweit ähnlich gehandhabt. Aber in Barbershops wird trotzdem oft auch oberhalb des Brillenbügels geschnitten, das ist gang und gäbe. Besonders in Barbershops, deren Eigentümer und Klientel eher migrantisch geprägt sind, die Leistungen nur wenige Euros kosten, werden mit der Haarschneidemaschine die typische Moderends “High Fade” und “Undercut” geschnitten. Ein “Undercut”-Haarschnitt ist gerade in zahlreichen migrantisch geprägten männlichen Jugendmilieus sehr beliebt. Aber gerade bei den zuvor genannten Trendfrisuren verbreitet sich bundesweit ein hochansteckender Hautpilz, der juckende Rötungen, Abszesse und Haarausfall auslösen kann. Selbst die Mainstreampresse, hier der SPIEGEL, berichtet – verhalten – darüber. Denn die Überträger sind ausgemacht: Die hygienisch fragwürdig arbeitenden Barbershops!“
https://freiburger-standard.de/2024/08/23/vorsicht-beim-kurzhaarschnitt-unsaubere-barbershops-verbreiten-hochansteckenden-ringerpilz/
Freiburger Standard
Vorsicht beim Kurzhaarschnitt: Unsaubere Barbershops verbreiten hochansteckenden „Ringerpilz“
Von Dario Herzog
Handwerk hat goldenen Boden, oder? Das gilt auch für das Friseurhandwerk! Wer in Deutschland ein Friseurhandwerk ausüben und ein Geschäft eröffnen möchte, benötigt einen Meistertitel - eigentlich. Für bestimmte Kreise gibt es nämlich wieder…
Handwerk hat goldenen Boden, oder? Das gilt auch für das Friseurhandwerk! Wer in Deutschland ein Friseurhandwerk ausüben und ein Geschäft eröffnen möchte, benötigt einen Meistertitel - eigentlich. Für bestimmte Kreise gibt es nämlich wieder…
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Folgt dem Freiburger Standard auch auf X - in Kürze erscheint Teil 2 unserer juristischen Ausarbeitung zum Compact Prozess https://x.com/freiburgerstand/status/1829458620049682462?s=46&t=MQvbIG29xKWVhQuFWR6hGg
Entgegen mancher Jubelmeldungen ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als klarer Sieg für Compact zu klassifizieren. Substanziell hat das Bundesministerium des Inneren (BMI) viele Pflöcke in unwägbares juristisches Neuland rammen können, von wo aus neue Vorstöße zu erwarten sind. Das Bundesverfassungsgericht hat der Exekutive nur scheinbar Einhalt geboten. Der entscheidende Punkt, warum das Verbot nicht im Eilverfahren bereits bestätigt wurde, ist der der Verhältnismäßigkeit – regelmäßig der letzte Prüfungspunkt eines Gerichts bei einem solchen Verfahren. Einzig die Frage, ob das Verbot verhältnismäßig ist, konnte das Gericht im Eilverfahren nicht abschließend bewerten. Tatsächlich scheinem dem BVerwG schlicht nicht ausreichend Informationen für eine endgültige Entscheidung vorgelegen zu haben. So wird kritisiert, dass das BMI andere Print- und Onlinepublikationen des Compact-Verlags nur in Auszügen vorgelegt habe, auch die sonstigen Aktivitäten der Vereinigung wie Sommerfeste etc. könnten nach Meinung des Gerichts erst nach der Auswertung der sichergestellten Asservate bewertet werden (“Die über das Magazin hinausgehenden Print- und Online-Publikationen liegen dem Senat bisher nur vereinzelt beziehungsweise in Auszügen vor. Zu den sonstigen Aktivitäten der Vereinigung – u.a. der (Mit-)Organisation der Veranstaltungen (Konferenzen, Sommerfeste, Spendengala usw.), der Produktpalette und Ausrichtung des Online-Shops, der Ausgestaltung der kostenpflichtigen Clubmitgliedschaft – dürften sich erst aus der Auswertung der bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Asservate weitere Erkenntnisse ergeben”).
Die Entscheidung wird dem eigentlich summarischen Charakter des Eilverfahrens gerecht, in dem nur ausnahmsweise eine abschließende Prüfung vorgenommen wird. Bei der Abwägung der verschiedenen Interessen hat das BVerwG richtigerweise das Interesse von Compact am Weitererscheinen im Vergleich mit dem Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots als überwiegend bewertet:
“Das Interesse der Antragstellerin zu 1 an der Aussetzung der Vollziehung speist sich vor allem aus ihrer Betätigung als Presse- und Medienunternehmen. Erwiese sich die Verbotsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, wäre die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs außerordentlich erschwert, weil sich die Angestellten, Kunden und die Werbepartner unterdessen anderweitig gebunden haben könnten. Da die sofortige Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 ausmacht, kommt ihr auch im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 I GG ein besonderes Gewicht zu. Dahinter tritt das von der Antragsgegnerin angeführte Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des Verbots der Vereinigung, die einen Verbotsgrund verwirklicht, bei einer Abwägung zurück.”
Eben um eine solche Abwägung geht es bei der Aussetzung der sofortigen Vollziehung, das Verbot selbst ist davon noch gar nicht betroffen. Um es im nichtjuristischen Klartext zu schreiben: Die Wirksamkeit des Verbots …
https://freiburger-standard.de/2024/08/30/die-aussetzung-des-compact-verbotes-der-falsch-wahrgenommene-sieg/
Die Entscheidung wird dem eigentlich summarischen Charakter des Eilverfahrens gerecht, in dem nur ausnahmsweise eine abschließende Prüfung vorgenommen wird. Bei der Abwägung der verschiedenen Interessen hat das BVerwG richtigerweise das Interesse von Compact am Weitererscheinen im Vergleich mit dem Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots als überwiegend bewertet:
“Das Interesse der Antragstellerin zu 1 an der Aussetzung der Vollziehung speist sich vor allem aus ihrer Betätigung als Presse- und Medienunternehmen. Erwiese sich die Verbotsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, wäre die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs außerordentlich erschwert, weil sich die Angestellten, Kunden und die Werbepartner unterdessen anderweitig gebunden haben könnten. Da die sofortige Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 ausmacht, kommt ihr auch im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 I GG ein besonderes Gewicht zu. Dahinter tritt das von der Antragsgegnerin angeführte Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des Verbots der Vereinigung, die einen Verbotsgrund verwirklicht, bei einer Abwägung zurück.”
Eben um eine solche Abwägung geht es bei der Aussetzung der sofortigen Vollziehung, das Verbot selbst ist davon noch gar nicht betroffen. Um es im nichtjuristischen Klartext zu schreiben: Die Wirksamkeit des Verbots …
https://freiburger-standard.de/2024/08/30/die-aussetzung-des-compact-verbotes-der-falsch-wahrgenommene-sieg/
Freiburger Standard
Die Aussetzung des Compact-Verbotes – der falsch wahrgenommene Sieg?
Von Roderich A.H. Blümel
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Eilverfahren von Compact hat die erste Einschätzung des Freiburger Standards in allen relevanten Punkten bestätigt. Seit dem 14. August 2024 ist durch das Bundesverwaltungsgericht…
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Eilverfahren von Compact hat die erste Einschätzung des Freiburger Standards in allen relevanten Punkten bestätigt. Seit dem 14. August 2024 ist durch das Bundesverwaltungsgericht…
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