Digitaler Chronist
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Wir spielen heute :
Schraps hat den Hut verloren 🎩 ! 😉
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Universen liegen zwischen diesen Hüten eindeutig.
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Wir bedanken uns erneut bei mehr als 10.000 Zuschauern auf allen Plattformen, Eure Treue ist unsere Ehre!!!
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Liebe Zuschauer, ursprünglich war geplant, dass Oliver Dierssen und ich in einer Direktübertragung über die Coronazeit sprechen. Wir sind übereingekommen, dass wir die DÜ absagen.
Das Thema ist für so viele Menschen immer noch sehr präsent, das geht mir nicht anders, und die Stimmung offenbar zu aufgeheizt.
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Forwarded from IMPFOPFERARCHIV
❗️❗️❗️ Bundesverfassungsgericht urteilt: Behandlung unter Zwang jetzt auch zu Hause erlaubt.



Rechtlich betreute Menschen dürfen unter bestimmten Umständen zwangsbehandelt werden. Bislang mussten sie dafür immer ins Krankenhaus. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Dienstag entschieden: Zwangsbehandlungen können teilweise auch direkt daheim oder in einer Einrichtung durchgeführt werden.
Zur Medikamentengabe ins Krankenhaus
Betroffen sind vor allem Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen, geistigen Behinderungen oder Demenz. Müssen sie dringend medizinisch oder medikamentös behandelt werden, willigen aber nicht ein, könne bestimmte Maßnahmen auch gegen ihren Willen durchgeführt werden. Voraussetzung: Es muss im Vorfeld gerichtlich ein rechtlicher Betreuer eingesetzt worden sein.
Eine Zwangsbehandlung ist dann auch nur erlaubt, wenn sie unbedingt notwendig ist, um einen ernsten gesundheitlichen Schaden abzuwenden und der Nutzen das Risiko überwiegt. Zudem muss vorher versucht werden, die Betroffenen zu überzeugen. Nur wenn sie die Notwendigkeit nicht erkennen oder nicht danach handeln können, darf zwangsweise behandelt werden.
Grundlage für die aktuelle Entscheidung ist der Fall einer Frau aus Lippstadt, die unter paranoider Schizophrenie leidet. Ihr Betreuer beantragte, ihr die Medikamente gegen ihre Psychosen auch in der Einrichtung geben zu können. Im Krankenhaus werde sie immer wieder aufs Neue traumatisiert. In der Vergangenheit habe die Frau teils fixiert und mit einem Spuckschutz versehen werden müssen, um zur Klinik gebracht zu werden.
Anpassung des Gesetzes bis 2026
Die zunächst zuständigen Gerichte lehnten den Antrag des Betreuers ab. Daraufhin wandte sich die Frau an den Bundesgerichtshof (BGH), der die Frage an das Verfassungsgericht weitergab. Das entschied: Die bisher geltende gesetzliche Regelung ist nicht umfassend mit dem Grundgesetz vereinbar. Und: Bis Ende 2026 muss sie nun angepasst werden.
Es ergäbe etwa keinen Sinn, auf eine Krankenhauseinlieferung zu bestehen, wenn dort eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit drohe. Voraussetzung: In der Einrichtung oder zu Hause müsse eine gute medizinische Versorgung gewährleistet sein.
Bundestag und Bundesrat sind nun gefordert, innerhalb der gesetzten Frist eine verfassungskonforme Neuregelung zu erarbeiten und zu verabschieden.

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Ein tiefer Zug 🚬 vor dem Start.
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