Datenschützer stehen auf
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Wir sind eine Gruppe von Datenschützern bzw. Datenschutzbeauftragten, die in der Krise, auf die Einhaltung fortgeltender Datenschutzbestimmungen hinweisen und über deren Anwendung aufklären.
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Heute möchte wir euch eine Seite empfehlen zur für Auskunftsersuchen an die "Sicherheits"behörden für Deutschöland und Österreich sowie alle Internationalen.

Auf dieser Seite könnt ihr automatisch Auskunftsersuchen an verschiedene „Sicherheits”behörden erzeugen lassen – füllt einfach die Felder unten aus, wählt die Stellen, an die ihr Anfragen stellen wollt und klickt auf „Generieren”. Es kommt ein PDF zurück, das ihr nur noch ausdrucken und unterschreiben müsst. Ihr müsst in der Regel eine Ausweiskopie beilegen (steht unten auf den entsprechenden Anschreiben). Normale Post ist ausreichend, das Geld für ein Einschreiben könnt ihr euch sparen.

https://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft#rem1

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20210823 Beschwerde Job LDSB.docx
39.8 KB
Eine neue Musterbeschwerde für Arbeitnehmer stellen wir ab sofort zur Verfügung, wer im Job gefragt wird nach seinem Impfstatus, der sollte schnell reagieren.

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https://www.piltz.legal/news

Eure Einschätzung dazu?
Kann 26 (3) BDSG eine Verarbeitungsgrundlage sein?

Ich denke nicht, dass eine CoronaVO die Grundlage darstellen kann.
📍UNKLARE RECHTSLAGE

Von wegen nur Kitas & Co. – auch im Großraumbüro droht die Impfstatus-Frage


Beschäftigte in Kitas, Schulen und Pflegeheimen müssen ihrem Arbeitgeber künftig Auskunft geben, ob sie gegen Corona geimpft oder genesen sind. Doch das neue Infektionsschutzgesetz lässt Lücken. Deshalb müssen sich auch Beschäftigte in anderen Jobs auf Fragen des Chefs einstellen.

https://www.welt.de/wirtschaft/article233654737/Corona-Impfung-Trotz-Infektionsschutzgesetz-im-Grossraumbuero-droht-Status-Frage.html
Musterschreiben

Sehr geehrte Damen und Herren

Im Namen meines Mandanten Mustermann der mich mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Datenschutz beauftragt hat.

Habe ich zur Ihrer E-Mail vom 06.09.2021 folgende Rückfragen.

Auf welches Gesetzt, stützen Sie die Kontrolle des Impft -Status so wie die Kontrolle der Testung.

Als Datenschutzexperte fehlt es mir hier an einer Gesetzlichen Grundlage.

Bei Informationen über den Impfstatus handelt es sich um Gesundheitsdaten gemäß Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Diese Daten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten, deren Verarbeitung gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich untersagt ist und die nur unter den eng zu verstehenden Ausnahmen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO und § 26 Abs. 3 BDSG verarbeitet werden dürfen.
Bei einer solchen Impfstatus-Abfrage ist das Merkmal der Erforderlichkeit eng auszulegen. Dabei müssen die mangelnden Erkenntnisse darüber, in welchem Maße die Erregerübertragung durch geimpfte Personen verringert oder verhindert wird, Berücksichtigung finden.

Selbst bei einer eventuell bestehenden rechtlichen Verarbeitungsgrundlage, muss die Datenverarbeitung selbst zweckgebunden sein.

Dieser Zweck kann nur mit dem Infektionsschutz begründet werden. Nun stellt sich die Frage, wie der Zweck des Infektionsschutzes durch die Abfrage von Impfpässen oder auch Testergebnissen erfüllt werden kann, wenn in der Unterscheidung von Geimpften und Ungeimpften ein grundlegender Fehler bei der Gefahrenbeurteilung enthalten ist.
Laut RKI Wochenbericht vom 02. September 2021 beträgt die wahrscheinliche Anzahl an Impfdurchbrüchen bei symptomatischen Krankheitsfällen in den Kalenderwochen 31-34 insgesamt 40,2%. Bei einem derart hohen Anteil an Impfdurchbrüchen macht die Unterscheidung zwischen Geimpften und Nicht-Geimpften kaum mehr Sinn, soweit man die Verarbeitung der Gesundheitsdaten eben mit dem Schutz vor Infektionen begründen möchte.

Eine Datenverarbeitung ist dann erforderlich, wenn sie der Erfüllung rechtlicher Pflichten dient und dies nicht ohne die Erhebung dieser Daten möglich wäre.
Eine Impfpflicht wurde bislang nicht gesetzlich verankert .

Vielmehr soll ein Hygienekonzept bestehend aus Masken, Abstand, Trennwände und Tests den Infektionsschutz gewährleisten.
Ein ausreichendes Hygienekonzept lässt sich jedoch auch ohne die Abfrage des Impfstatus& Tests umsetzen, so dass die Erforderlichkeit dieser Datenerhebung nicht gegeben ist, schon gar nicht im Service Kontext.

Deshalb habe ich folgende Empfehlung an meinen Mandanten gegeben.
Dieser errichtet Hinweis Schilder, dass die bayrische Corona Verordnung eine Kontrolle der Test und Impfung vorsieht.
Da jedoch Europa-Recht über einer Verordnung der Bundesregierung steht, verzichtet er auf die Kontrolle und setzt auf Eigenverantwortung.

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Forwarded from Janko W.
Schreiben Landesdatenschutzbeauftragte.pdf
170.1 KB
Schreiben an: Landesdatenschutzbeauftragte.pdf
Anbei veröffentlichen wir das Schreiben an den landesdatenschutzbeauftragten Bayern mit der bitte um Stellungnahme. Sobald wir die Stellungnahme haben werden wie sie veröffentlichen.

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Forwarded from zwanzig4.media
⚠️ 20:IV Live - Daria Live im Gespräch mit Janko Williams (Datenschutz-Experte)

➡️ Heute, den 11.10.21 um 20:04 Uhr, live auf
DLive und später im Archiv auf PeerTube.

Thema:👉 REGELWAHNSINN IN DEUTSCHLAND - 3G und 2G aus datenschutzrechtlicher Sicht

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⚖️ Grundgesetz Artikel 20, Absatz 4:
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.